(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Im Zivilprozess entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien. Anders als in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz erforscht das Zivilgericht den Sachverhalt nicht umfassend von sich aus. Deshalb ist häufig entscheidend, wer welche Tatsachen vortragen, bestreiten und beweisen muss.
Dabei müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden:
- Darlegungslast: Wer muss eine entscheidungserhebliche Tatsache vortragen?
- Substantiierung: Wie konkret muss dieser Vortrag sein?
- Bestreiten: Wie muss die Gegenseite auf den Vortrag reagieren?
- Beweislast: Zu wessen Lasten geht es, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann?
- Beweismaß: Wie sicher muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein?
Hinzu kommen verfassungsrechtliche Anforderungen. Insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG kann verletzt sein, wenn ein Gericht erheblichen Tatsachenvortrag oder ein ordnungsgemäßes Beweisangebot ohne tragfähigen prozessrechtlichen Grund übergeht.
Inhalt
Darlegungs- und Behauptungslast
Was ist die Behauptungslast?
Mit Behauptungs- beziehungsweise Darlegungslast bezeichnet man die Frage, welche Partei die Tatsachen vortragen muss, die für eine bestimmte Rechtsfolge erforderlich sind.
Grundsätzlich gilt:
Wer sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen der hierfür maßgeblichen Norm darlegen.
Beispiel:
Verlangt der Kläger Kaufpreiszahlung, muss er grundsätzlich die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Kaufpreisanspruch ergibt.
Beruft sich der Beklagte darauf, bereits gezahlt zu haben, muss grundsätzlich er die Erfüllungstatsachen vortragen.
Sind Darlegungslast und Beweislast dasselbe?
Nein.
Beide Fragen hängen häufig zusammen, sind aber voneinander zu unterscheiden.
Die Darlegungslast betrifft den Parteivortrag:
Welche Tatsachen muss eine Partei überhaupt in den Prozess einführen?
Die Beweislast wird erst relevant, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache streitig geblieben ist und das Gericht auch nach der Beweiswürdigung nicht feststellen kann, ob sie wahr oder falsch ist.
Häufig liegen Darlegungs- und Beweislast bei derselben Partei. Das ist aber keine ausnahmslose Regel.
Besonders deutlich wird dies bei der sekundären Darlegungslast: Hier kann eine Partei zu näherem Vortrag verpflichtet sein, obwohl sie die eigentliche Beweislast nicht trägt.
Was bedeutet Substantiierung?
Ein Tatsachenvortrag muss so konkret sein, dass:
- die Gegenseite erkennen kann, worauf sie sich einlassen muss,
- sie den Vortrag sinnvoll bestreiten kann und
- das Gericht beurteilen kann, ob die behaupteten Tatsachen die geltend gemachte Rechtsfolge tragen.
Wie detailliert vorgetragen werden muss, hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich dürfen die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt werden.
Hat eine Partei einen konkreten Lebenssachverhalt vorgetragen, muss sie nicht bereits sämtliche möglichen Einzelheiten schildern, bevor überhaupt feststeht, welche Punkte die Gegenseite bestreiten wird.
Wird der erforderliche Vortrag durch das Bestreiten der Gegenseite beeinflusst?
Ja.
Darlegung und Bestreiten stehen in einer Wechselbeziehung.
Trägt eine Partei zunächst hinreichend konkret vor und bestreitet die Gegenseite ihrerseits detailliert unter Angabe abweichender Umstände, kann weiterer Vortrag erforderlich werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei unbegrenzt immer detaillierter vortragen müsste.
Entscheidend bleibt, welche Tatsachen für die Rechtsfolge erheblich sind und welche Kenntnisse der jeweiligen Partei zugänglich sind.
Sekundäre Darlegungslast
Was bedeutet sekundäre Darlegungslast?
Eine sekundäre Darlegungslast kann entstehen, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehens steht und keine nähere Kenntnis besitzt, während die Gegenseite die entscheidenden Umstände kennt und ihr nähere Angaben zumutbar sind.
Die Gegenseite darf sich dann unter Umständen nicht auf ein schlichtes Bestreiten beschränken.
Sie muss vielmehr näher erläutern, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht tatsächlich abgespielt hat.
Führt die sekundäre Darlegungslast zu einer Beweislastumkehr?
Grundsätzlich nein.
Die sekundäre Darlegungslast verändert regelmäßig nicht die materielle Beweislast.
Sie betrifft zunächst nur die Frage, wie konkret die nicht primär beweisbelastete Partei auf den gegnerischen Vortrag reagieren muss.
Kommt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, kann der Vortrag der primär darlegungspflichtigen Partei als zugestanden oder ausreichend unbestritten behandelt werden.
Wann entsteht eine sekundäre Darlegungslast?
Typischerweise müssen mehrere Umstände zusammenkommen:
- Die beweisbelastete Partei hat keine nähere Kenntnis vom maßgeblichen Geschehen.
- Diese Unkenntnis beruht nicht lediglich auf eigener Nachlässigkeit.
- Die Gegenseite kennt die maßgeblichen Tatsachen oder kann sie unschwer ermitteln.
- Nähere Angaben sind ihr zumutbar.
Die sekundäre Darlegungslast darf nicht dazu verwendet werden, die gesetzliche Beweislast beliebig umzukehren.
Bestreiten im Zivilprozess
Wie muss Tatsachenvortrag des Gegners bestritten werden?
§ 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet jede Partei, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Je nach Sachverhalt kommen insbesondere in Betracht:
- einfaches Bestreiten,
- qualifiziertes beziehungsweise substantiiertes Bestreiten und
- Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO.
Wie ausführlich bestritten werden muss, hängt vom gegnerischen Vortrag und von den eigenen Kenntnismöglichkeiten ab.
Reicht ein einfaches Bestreiten?
Das kann ausreichen.
Ist der gegnerische Vortrag selbst nur allgemein gehalten oder besteht keine Verpflichtung, nähere Gegenumstände vorzutragen, kann ein schlichtes Bestreiten genügen.
Anders liegt es insbesondere dann, wenn der maßgebliche Vorgang vollständig in der eigenen Wahrnehmungs- oder Wissenssphäre liegt und die Gegenseite bereits detailliert vorgetragen hat.
Dann kann ein bloßes „Das wird bestritten“ unzureichend sein.
Was passiert bei unzureichendem Bestreiten?
Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen grundsätzlich als zugestanden anzusehen, wenn sie nicht ausdrücklich bestritten werden und sich die Bestreitensabsicht auch nicht aus den übrigen Erklärungen ergibt.
Ein nur scheinbares oder völlig unzureichendes Bestreiten kann deshalb dazu führen, dass eine Tatsache keiner Beweisaufnahme mehr bedarf.
Ob ein Bestreiten ausreichend ist, hängt allerdings vom konkreten Vortrag und von den Erkenntnismöglichkeiten der Partei ab.
Wann darf mit Nichtwissen bestritten werden?
§ 138 Abs. 4 ZPO erlaubt eine Erklärung mit Nichtwissen grundsätzlich nur über Tatsachen, die:
- weder eigene Handlungen der Partei noch
- Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind.
Bei Vorgängen im eigenen Verantwortungs- oder Organisationsbereich kann außerdem eine Erkundigungspflicht bestehen.
Eine Partei kann sich deshalb nicht ohne Weiteres dadurch ihrer Erklärungspflicht entziehen, dass sie behauptet, der aktuell zuständige Mitarbeiter persönlich kenne einen früheren internen Vorgang nicht.
Kann man eigene Handlungen mit Nichtwissen bestreiten?
Grundsätzlich nein.
Eigene Handlungen fallen ausdrücklich nicht unter § 138 Abs. 4 ZPO.
Auch Tatsachen, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren, können grundsätzlich nicht einfach mit Nichtwissen bestritten werden.
Fehlende Erinnerung kann im Einzelfall anders zu behandeln sein als tatsächliches Nichtwissen. Auch dann muss die Erklärung aber wahrheitsgemäß erfolgen.
Bringt der Satz „Was nicht ausdrücklich zugestanden wird, wird bestritten“ etwas?
Eine solche pauschale Klausel ersetzt kein ordnungsgemäßes Bestreiten.
§ 138 ZPO verlangt eine inhaltliche Erklärung zu den Tatsachenbehauptungen des Gegners.
Die häufig verwendete Formulierung:
Im Übrigen wird sämtlicher nicht ausdrücklich zugestandener Vortrag bestritten.
kann deshalb ein erforderliches konkretes Bestreiten nicht ersetzen.
Aus dem Gesamtzusammenhang eines Schriftsatzes kann sich allerdings ergeben, welche Tatsachen tatsächlich bestritten werden. Entscheidend ist nicht eine einzelne Standardformel, sondern der gesamte Parteivortrag.
Was bedeutet qualifiziertes Bestreiten?
Beim qualifizierten Bestreiten beschränkt sich die Partei nicht darauf, den gegnerischen Vortrag für falsch zu erklären, sondern schildert einen abweichenden Sachverhalt.
Beispiel:
Der Kläger behauptet:
„Der Beklagte erhielt die Ware am 5. März.“
Der Beklagte trägt vor:
„Am 5. März wurde keine Ware übergeben. Die angekündigte Lieferung traf erst am 12. März ein und enthielt lediglich einen Teil der bestellten Gegenstände.“
Ob ein solch detailliertes Bestreiten notwendig ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Schlüssigkeit und Erheblichkeit
Wann ist ein Tatsachenvortrag schlüssig?
Der Klägervortrag ist schlüssig, wenn die behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllen.
Eine Beweisaufnahme ist nicht dazu bestimmt, erst herauszufinden, ob möglicherweise irgendein anspruchsbegründender Sachverhalt existieren könnte.
Zunächst muss ein hinreichend konkreter Sachverhalt vorgetragen sein.
Was bedeutet erheblicher Beklagtenvortrag?
Erheblich ist ein Verteidigungsvorbringen, wenn es – seine Richtigkeit unterstellt – geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen.
Das kann insbesondere durch:
- Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen,
- Einwendungen oder
- Einreden
geschehen.
Wann braucht es überhaupt eine Beweisaufnahme?
Eine Beweisaufnahme ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache:
- hinreichend vorgetragen,
- wirksam bestritten,
- beweisbedürftig und
- mit einem zulässigen Beweismittel unter Beweis gestellt
ist oder das Gesetz dem Gericht ausnahmsweise eine Beweiserhebung von Amts wegen ermöglicht.
Über unstreitige oder für die Entscheidung unerhebliche Tatsachen muss grundsätzlich kein Beweis erhoben werden.
Beweismittel im Zivilprozess
Welche klassischen Beweismittel kennt die ZPO?
Im Strengbeweisverfahren stehen insbesondere folgende Beweismittel zur Verfügung:
- Augenschein, §§ 371 ff. ZPO,
- Zeugen, §§ 373 ff. ZPO,
- Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO,
- Urkunden, §§ 415 ff. ZPO und
- Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO.
Als Merkhilfe wird hierfür gelegentlich „SAPUZ“ beziehungsweise in anderer Reihenfolge eine ähnliche Buchstabenkombination verwendet.
Was ist Strengbeweis?
Beim Strengbeweis muss die Beweisaufnahme nach den hierfür vorgesehenen Vorschriften der ZPO durchgeführt werden.
Er betrifft insbesondere die streitigen Tatsachen, die für das Bestehen oder Nichtbestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs entscheidend sind.
Das Gericht ist hinsichtlich Verfahren und Beweismitteln an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Was ist Freibeweis?
Beim Freibeweis ist das Gericht nicht in gleicher Weise an die förmlichen Regeln des Strengbeweises gebunden.
Freibeweis kommt insbesondere bei bestimmten prozessualen Vorfragen in Betracht.
Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht völlig beliebig entscheiden dürfte.
Auch im Freibeweis müssen:
- rechtliches Gehör,
- ein faires Verfahren und
- eine tragfähige Tatsachengrundlage
gewährleistet sein.
Was ist Glaubhaftmachung?
Die Glaubhaftmachung ist keine bloße dritte Variante des normalen Vollbeweises, sondern ein gesetzlich vorgesehener abgesenkter Überzeugungsmaßstab.
Nach § 294 ZPO kann sich die Partei grundsätzlich aller Beweismittel bedienen und außerdem eine Versicherung an Eides statt verwenden.
Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist nach § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft.
Glaubhaftmachung ist insbesondere dort erforderlich, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, beispielsweise in bestimmten Fällen der Wiedereinsetzung oder bei einstweiligem Rechtsschutz.
Offenkundige Tatsachen
Wann ist eine Tatsache offenkundig?
Nach § 291 ZPO bedürfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- allgemeinkundige Tatsachen und
- gerichtskundige Tatsachen.
Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer Vielzahl von Menschen bekannt oder aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde feststellbar sind.
Gerichtskundig sind Tatsachen, die das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig kennt.
Darf ein Richter seine private Fachkenntnis anstelle eines Sachverständigen einsetzen?
Nicht ohne Weiteres.
Eigene Fachkunde des Gerichts kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Das Gericht darf aber eine beweisbedürftige fachwissenschaftliche Frage nicht einfach aufgrund nicht offengelegten privaten Spezialwissens entscheiden und dadurch den Parteien die Möglichkeit nehmen, sich hierzu zu äußern.
Will das Gericht besondere eigene Sachkunde verwenden, muss dies prozessual transparent und mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar sein.
Muss Recht bewiesen werden?
Deutsches Recht muss das Gericht grundsätzlich selbst ermitteln und anwenden.
Der Grundsatz lautet:
iura novit curia – das Gericht kennt das Recht.
Eine wichtige Besonderheit enthält jedoch § 293 ZPO.
Ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und bestimmte Statuten bedürfen insoweit der Ermittlung, als sie dem Gericht unbekannt sind. Das Gericht ist dabei nicht auf die von den Parteien vorgelegten Nachweise beschränkt und kann eigene Erkenntnisquellen heranziehen.
Die Aussage „Recht muss niemals bewiesen oder ermittelt werden“ wäre deshalb zu weitgehend.
Beweisanträge
Wer darf Beweis anbieten?
Nicht nur die beweisbelastete Partei darf Beweismittel benennen.
Auch die Gegenseite kann Beweis beziehungsweise Gegenbeweis anbieten.
Die Beweislast entscheidet darüber, wer das Risiko eines verbleibenden non liquet trägt. Sie bedeutet nicht, dass nur diese Partei überhaupt Beweismittel in den Prozess einführen dürfte.
Wie muss ein Beweisangebot formuliert sein?
Ein ordnungsgemäßes Beweisangebot muss insbesondere erkennen lassen:
- welche konkrete Tatsache bewiesen werden soll und
- mit welchem Beweismittel dies geschehen soll.
Bei einem Zeugen sollte die Person so genau bezeichnet werden, dass sie identifiziert und geladen werden kann.
Beispiel:
Beweis: Zeugnis der Frau X, Anschrift …, zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte am 15. März 2026 bei Übergabe des Fahrzeugs erklärte, der Unfallschaden sei vollständig repariert.
Muss die Anschrift eines Zeugen immer sofort angegeben werden?
Der Zeuge muss grundsätzlich hinreichend bestimmbar sein.
Fehlt lediglich die genaue Anschrift, obwohl die Person eindeutig bezeichnet ist, darf ein Beweisangebot nicht in jedem Fall sofort übergangen werden.
Unter Umständen muss das Gericht nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung geben.
Eine Partei sollte trotzdem möglichst früh eine ladungsfähige Anschrift angeben.
Ausforschungsbeweis
Was ist ein unzulässiger Ausforschungsbeweis?
Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn eine Partei ohne hinreichende tatsächliche Grundlage eine Behauptung aufstellt, um durch die Beweisaufnahme überhaupt erst Tatsachen zu erfahren, die anschließend zur Begründung ihres Anspruchs verwendet werden sollen.
Beispiel:
Eine Partei weiß überhaupt nicht, ob ein bestimmter Mitarbeiter an einem Gespräch teilgenommen hat, behauptet dies ohne jeden Anhaltspunkt und benennt ihn nur deshalb als Zeugen, um herauszufinden, was möglicherweise geschehen sein könnte.
Darf eine Partei Tatsachen behaupten, die sie nicht sicher weiß?
Ja.
Ein Beweisangebot ist nicht schon deshalb ein Ausforschungsbeweis, weil die Partei keine sichere Kenntnis von der behaupteten Tatsache besitzt.
Eine Partei darf auch eine Tatsache behaupten, die sie nur aufgrund von Indizien für wahrscheinlich hält.
Unzulässig wird der Vortrag erst, wenn er ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Die Anforderungen dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge ausschließlich im Wahrnehmungsbereich der Gegenseite abgespielt haben.
Beweisaufnahme von Amts wegen
Kann das Zivilgericht von Amts wegen Beweis erheben?
Ja, in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen.
Der Beibringungsgrundsatz bedeutet deshalb nicht, dass jede Beweiserhebung zwingend einen förmlichen Beweisantrag einer Partei voraussetzt.
Von besonderer Bedeutung sind:
- § 142 ZPO – Anordnung der Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen,
- § 144 ZPO – Augenschein und Hinzuziehung von Sachverständigen sowie
- § 448 ZPO – Parteivernehmung von Amts wegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Daneben bestehen weitere prozessleitende Befugnisse.
Was darf das Gericht nach § 142 ZPO anordnen?
Nach § 142 ZPO kann das Gericht einer Partei oder einem Dritten aufgeben, bestimmte in ihrem oder seinem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen vorzulegen, auf die sich eine Partei bezogen hat.
Die Vorschrift begründet jedoch grundsätzlich kein allgemeines zivilprozessuales Ausforschungsverfahren.
Das Gericht darf nicht losgelöst vom Parteivortrag eine umfassende Dokumentensuche anordnen, um möglicherweise erst einen Anspruch zu entdecken.
Kann das Gericht selbst einen Sachverständigen einschalten?
Ja.
Nach § 144 ZPO kann das Gericht insbesondere die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen.
Das ändert nichts daran, dass die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen grundsätzlich aus dem Prozessstoff stammen müssen.
Ein Sachverständigengutachten darf nicht dazu dienen, fehlenden Tatsachenvortrag einer Partei vollständig zu ersetzen.
Kann das Gericht eine Partei von Amts wegen vernehmen?
Unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Zustimmung der Gegenseite eine Partei vernehmen.
Dabei handelt es sich nicht um ein allgemeines Instrument, mit dem fehlender Beweis beliebig ersetzt werden könnte.
Die Voraussetzungen der richterrechtlich näher ausgestalteten Parteivernehmung von Amts wegen müssen im konkreten Fall erfüllt sein.
Muss das Gericht angebotene Beweise erheben?
Müssen alle angebotenen Beweise erhoben werden?
Nein, nicht jedes beliebige Beweisangebot führt zwingend zu einer Beweisaufnahme.
Ein erhebliches und ordnungsgemäßes Beweisangebot darf jedoch nicht ohne tragfähigen prozessrechtlichen Grund übergangen werden.
Eine Beweiserhebung kann insbesondere entbehrlich oder unzulässig sein, wenn:
- die Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist,
- die Tatsache unstreitig oder offenkundig ist,
- das Beweismittel ungeeignet ist,
- das Beweismittel unerreichbar ist,
- das Beweisangebot unzulässig auf Ausforschung gerichtet ist,
- das Vorbringen wirksam wegen Verspätung zurückgewiesen wird oder
- eine andere prozessrechtliche Regel die Beweiserhebung ausschließt.
Die Ablehnungsgründe richten sich nach dem Zivilprozessrecht und der dazu entwickelten Rechtsprechung.
Die frühere Heranziehung von § 244 Abs. 3 StPO als allgemeine analoge Grundlage für die Ablehnung zivilprozessualer Beweisanträge ist nicht erforderlich und systematisch irreführend.
Darf das Gericht ein Beweisangebot deshalb ablehnen, weil die nicht beweisbelastete Partei es gestellt hat?
Nein.
Auch die nicht beweisbelastete Partei darf Beweismittel anbieten.
Sie kann insbesondere Gegenbeweis führen, um die Überzeugungskraft der von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen zu erschüttern.
Die materielle Beweislast bestimmt das Risiko eines unaufklärbaren Sachverhalts, nicht die Berechtigung, Beweismittel anzubieten.
Darf eine Beweisaufnahme wegen ihrer Kosten unterbleiben?
Ein entscheidungserhebliches und zulässiges Beweismittel darf grundsätzlich nicht allein deshalb übergangen werden, weil die Beweisaufnahme aufwendig oder teuer ist.
Die ZPO kennt allerdings Vorschriften über Kostenvorschüsse.
Beispielsweise kann die Durchführung bestimmter Beweise davon abhängen, dass ein angeforderter Auslagenvorschuss eingezahlt wird.
Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO besitzt das Gericht zudem weitergehenden Spielraum hinsichtlich Art und Umfang der Beweisaufnahme.
Verspäteter Beweisantritt
Kann ein Beweisangebot zu spät kommen?
Ja.
Die ZPO verlangt, Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen.
§ 296 ZPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückweisung verspäteten Vorbringens.
Ob eine Präklusion zulässig ist, hängt insbesondere davon ab:
- welche Frist versäumt wurde,
- ob die verspätete Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde,
- ob die Verspätung entschuldigt ist beziehungsweise auf grober Nachlässigkeit beruht und
- welcher Absatz des § 296 ZPO einschlägig ist.
Die Präklusionsvorschriften müssen wegen ihrer Bedeutung für Art. 103 Abs. 1 GG sorgfältig angewandt werden.
Vernehmungsprotokolle aus anderen Verfahren
Kann ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll eine Zeugenaussage im Zivilprozess ersetzen?
Ein Vernehmungsprotokoll kann grundsätzlich als Urkunde in den Zivilprozess eingeführt werden.
Damit wird jedoch zunächst nur bewiesen, was in der Urkunde dokumentiert ist beziehungsweise welche Erklärung protokolliert wurde.
Die persönliche Zeugenaussage besitzt eine andere Beweisqualität.
Ist die Wahrnehmung des Zeugen selbst streitig und wird seine Vernehmung ordnungsgemäß beantragt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres allein auf ein früheres Protokoll aus einem Straf-, Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren zurückgreifen.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 ZPO ist dabei zu beachten.
Darf eine Ermittlungsakte beigezogen werden?
Das kann möglich sein.
Das Gericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Akten oder Dokumente aus anderen Verfahren beiziehen.
Die bloße Beiziehung einer Ermittlungsakte bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche darin enthaltenen Aussagen als bewiesene Tatsachen behandelt werden dürfen.
Es muss jeweils geprüft werden, welche Beweiswirkung dem konkreten Inhalt zukommt.
Rechtswidrig erlangte Beweismittel
Sind rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess immer unverwertbar?
Nein.
Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keinen allgemeinen Satz, nach dem jedes rechtswidrig erlangte Beweismittel automatisch unverwertbar wäre.
Umgekehrt ist ein Beweismittel nicht schon deshalb verwertbar, weil die ZPO diesen Beweismitteltyp grundsätzlich kennt.
Es ist insbesondere eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen erforderlich.
Sind heimlich aufgezeichnete Telefongespräche verwertbar?
Heimliche Tonaufzeichnungen nichtöffentlich gesprochener Worte greifen regelmäßig erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und können außerdem strafrechtliche Bedeutung nach § 201 StGB haben.
Eine Verwertung im Zivilprozess kommt deshalb grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Betracht.
In außergewöhnlichen Konstellationen kann eine Abwägung anders ausfallen, insbesondere wenn besonders gewichtige entgegenstehende Rechtspositionen betroffen sind.
Eine pauschale Aussage für sämtliche Fälle ist nicht möglich.
Sind heimlich beschaffte DNA-Proben verwertbar?
Auch hier ist eine Abwägung erforderlich.
Heimlich erlangte genetische Informationen berühren besonders sensible Persönlichkeitsrechte und unterliegen speziellen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Die Verwertbarkeit hängt deshalb von der Art der Gewinnung, dem Verfahrensgegenstand und den betroffenen Grundrechten ab.
Beweiswürdigung
Wie würdigt das Gericht Beweise?
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung:
- des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
- des Ergebnisses der Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr hält.
„Frei“ bedeutet dabei nicht willkürlich.
Die Beweiswürdigung muss:
- vollständig,
- widerspruchsfrei,
- nachvollziehbar und
- mit Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar
sein.
Muss das Urteil erklären, warum das Gericht einem Zeugen glaubt?
Die wesentlichen Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung müssen nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Urteil angegeben werden.
Das Gericht muss nicht jedes denkbare Detail erörtern.
Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen muss aber nachvollziehbar sein, weshalb es einer Darstellung folgt und einer anderen nicht.
Welches Beweismaß gilt nach § 286 ZPO?
§ 286 ZPO verlangt grundsätzlich die persönliche Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer streitigen Tatsache.
Eine mathematische oder naturwissenschaftliche Gewissheit ist nicht erforderlich.
Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Davon sind abgesenkte Beweismaße wie § 287 ZPO oder die Glaubhaftmachung zu unterscheiden.
Beweislastentscheidung
Wann entscheidet das Gericht nach Beweislast?
Eine Beweislastentscheidung wird notwendig, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache trotz Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnismöglichkeiten nicht festgestellt werden kann.
Man spricht von einem non liquet.
Das Gericht entscheidet dann zulasten der Partei, die für diese Tatsache die materielle Beweislast trägt.
Entscheidet das Gericht schon nach Beweislast, wenn beide Seiten gleich viele Beweismittel haben?
Nein.
Es kommt nicht auf die Anzahl der Zeugen, Urkunden oder sonstigen Beweismittel an.
Das Gericht muss sämtliche Beweise nach § 286 ZPO würdigen.
Erst wenn es danach weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der entscheidenden Tatsache überzeugt ist, greift die Beweislastentscheidung.
Wer trägt grundsätzlich die Beweislast?
Die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht.
Als allgemeine Orientierung gilt:
Derjenige, der aus einer Norm eine für ihn günstige Rechtsfolge herleitet, muss grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm beweisen.
Der Kläger trägt deshalb häufig die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen.
Der Beklagte trägt häufig die Beweislast für rechtsvernichtende, rechtshindernde oder rechtshemmende Tatsachen.
Diese Faustregel ersetzt jedoch keine Prüfung der jeweiligen materiell-rechtlichen Norm.
Beweislastumkehr und Vermutungen
Welche besonderen Beweislastregeln gibt es?
Abweichungen von der gewöhnlichen Beweislastverteilung können sich insbesondere ergeben aus:
- ausdrücklichen gesetzlichen Beweislastregeln,
- gesetzlichen Vermutungen,
- richterrechtlich entwickelten Beweiserleichterungen und
- in bestimmten Grenzen vertraglichen Vereinbarungen.
Ist § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweislastregel?
Ja.
Steht eine Pflichtverletzung fest, bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass Schadensersatz nicht verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Damit muss grundsätzlich der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Was ist eine gesetzliche Vermutung?
Bei einer gesetzlichen Vermutung bestimmt das Gesetz, dass aus einer feststehenden Tatsache auf eine andere Tatsache geschlossen wird.
Ein Beispiel ist § 1006 BGB, der zugunsten des Besitzers unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum vermutet.
Nach § 292 ZPO ist grundsätzlich der Beweis des Gegenteils zulässig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Anscheinsbeweis
Was ist ein Anscheinsbeweis?
Der Anscheinsbeweis ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung.
Er greift bei typischen Geschehensabläufen, bei denen ein feststehender Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Verlauf schließen lässt.
Der Anscheinsbeweis verändert grundsätzlich nicht die materielle Beweislast.
Er erleichtert lediglich die tatsächliche Beweisführung.
Ist der Anscheinsbeweis nur ein „halber Beweis“?
Nein.
Greift ein Anscheinsbeweis ein und wird er nicht erschüttert, kann er die volle richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO tragen.
Es handelt sich deshalb nicht lediglich um einen reduzierten Wahrscheinlichkeitsbeweis.
Wie wird ein Anscheinsbeweis erschüttert?
Die Gegenseite muss grundsätzlich nicht bereits den vollständigen Gegenbeweis eines anderen Geschehensablaufs führen.
Es kann genügen, konkrete Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs ergibt.
Ist der typische Geschehensablauf dadurch erschüttert, muss die ursprünglich beweisbelastete Partei den Vollbeweis grundsätzlich auf andere Weise führen.
Gilt bei jedem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden?
Ein Auffahrunfall ist ein klassischer Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises.
Bei einer typischen Auffahrsituation kann der erste Anschein insbesondere für:
- unzureichenden Sicherheitsabstand,
- unangepasste Geschwindigkeit oder
- Unaufmerksamkeit
des Auffahrenden sprechen.
Bei atypischen Abläufen – beispielsweise einem unmittelbar vorausgegangenen Spurwechsel – kann der Anscheinsbeweis jedoch entfallen oder erschüttert werden.
Die konkrete Verkehrssituation bleibt deshalb entscheidend.
Sollte bei medizinischer Kausalität vorschnell mit Anscheinsbeweis gearbeitet werden?
Nein.
Gerade bei medizinischen Ursachen bestehen häufig mehrere denkbare Einflussfaktoren.
Ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigt, muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.
Daneben existieren in bestimmten Rechtsgebieten eigene gesetzliche oder richterrechtliche Beweiserleichterungen, etwa im Arzthaftungsrecht.
Diese dürfen nicht mit dem allgemeinen Anscheinsbeweis vermischt werden.
Richterliche Hinweispflicht
Darf das Gericht eine Partei wegen fehlenden Vortrags einfach verlieren lassen?
Grundsätzlich trägt jede Partei selbst die Verantwortung für ihren Prozessvortrag.
Gleichzeitig verpflichtet § 139 ZPO das Gericht zu einer materiellen Prozessleitung.
Das Gericht muss insbesondere:
- den Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtern,
- auf eine vollständige Erklärung über erhebliche Tatsachen hinwirken,
- auf sachdienliche Anträge hinwirken,
- auf übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte hinweisen und
- bestimmte Bedenken offenlegen.
Muss das Gericht auch auf fehlende Beweisangebote hinweisen?
Unter Umständen ja.
Erkennt das Gericht, dass eine Partei einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt ersichtlich übersieht oder ihr Vortrag beziehungsweise Beweisantritt unzureichend ist, kann § 139 ZPO einen Hinweis erfordern.
Das Gericht darf allerdings nicht zum einseitigen Berater einer Partei werden.
Es muss seine Neutralität wahren.
Darf das Gericht überraschend anders entscheiden als beide Parteien erwarten?
Ein Gericht darf rechtlich zu einer anderen Auffassung gelangen als die Parteien.
Es muss ihnen aber grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützen will, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
Erledigung der Hauptsache
Wann kann sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen?
Von einer Erledigung spricht man typischerweise, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eintritt, das dem ursprünglich verfolgten Rechtsschutzziel die Grundlage entzieht.
Klassisches Beispiel:
Der Kläger verlangt Zahlung von 10.000 Euro. Nach Zustellung der Klage zahlt der Beklagte den vollständigen Betrag.
Die Zahlungsklage ist nun grundsätzlich nicht mehr erforderlich, obwohl der Prozess bereits läuft.
Was ist eine übereinstimmende Erledigterklärung?
Erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch über die Kosten.
Die Kostenentscheidung erfolgt durch Beschluss nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Dabei prüft das Gericht regelmäßig insbesondere, welche Partei ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Muss bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung tatsächlich eine objektive Erledigung eingetreten sein?
Nein.
Die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien beenden grundsätzlich die Rechtshängigkeit der Hauptsache unabhängig davon, ob nach materiell-rechtlichen Maßstäben tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorlag.
Das Gericht entscheidet anschließend noch über die Kosten.
Für diese Kostenentscheidung kann allerdings der bisherige Sach- und Streitstand einschließlich der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Begehrens von erheblicher Bedeutung sein.
Kann Schweigen des Beklagten als Zustimmung zur Erledigung gelten?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Widerspricht der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, wird die Situation wie eine übereinstimmende Erledigung behandelt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bloßes Schweigen außerhalb dieser gesetzlichen Voraussetzungen genügt nicht.
Kann der Beklagte allein den Rechtsstreit für erledigt erklären?
Eine einseitige Erledigterklärung mit der prozessualen Wirkung einer klägerischen Erledigungserklärung steht grundsätzlich dem Kläger zu, weil dieser über seinen Klageantrag verfügt.
Der Beklagte kann:
- einer Erledigterklärung zustimmen,
- sie anregen oder
- weiterhin Klageabweisung beantragen.
Einseitige Erledigterklärung
Was passiert, wenn nur der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt?
Widerspricht der Beklagte der Erledigung, wird der Rechtsstreit nicht nach § 91a ZPO beendet.
Die einseitige Erledigterklärung wird prozessual als Umstellung des ursprünglichen Begehrens auf die Feststellung behandelt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Das Gericht entscheidet darüber durch Urteil.
Welche Voraussetzungen prüft das Gericht bei einseitiger Erledigung?
Der Feststellungsantrag ist grundsätzlich begründet, wenn:
- die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und
- sie durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Das Gericht muss deshalb inzident auch die ursprünglichen Erfolgsaussichten des Klagebegehrens prüfen.
Warum erklärt der Kläger einseitig Erledigung?
Der praktische Zweck liegt vor allem in der Kostenentscheidung.
Hält der Kläger seinen ursprünglichen Leistungsantrag trotz nachträglicher Erfüllung aufrecht, würde dieser grundsätzlich abgewiesen.
Nimmt er die Klage einfach zurück, können ihn nach § 269 ZPO Kostenfolgen treffen.
Mit der Erledigungserklärung kann dagegen geklärt werden, ob der Beklagte die Kosten tragen muss, weil die Klage ursprünglich erfolgreich gewesen wäre und erst durch ein späteres Ereignis gegenstandslos wurde.
Kann der Kläger vorsorglich einen Hilfsantrag aufrechterhalten?
Bei Unsicherheit über die materiell-rechtliche Wirkung des vermeintlich erledigenden Ereignisses kann eine sorgfältige Antragstellung sinnvoll sein.
Ob und wie ein ursprünglicher Leistungsantrag hilfsweise weiterverfolgt werden kann, muss jedoch prozessual genau auf den konkreten Fall abgestimmt werden.
Eine schematische Empfehlung, stets denselben Hilfsantrag zu stellen, wäre zu weitgehend.
Teilerledigung
Was ist eine Teilerledigterklärung?
Eine Teilerledigung liegt vor, wenn sich nur ein Teil des Streitgegenstands erledigt.
Beispiel:
Der Kläger verlangt 10.000 Euro. Während des Prozesses zahlt der Beklagte 4.000 Euro.
Dann kann der Rechtsstreit hinsichtlich 4.000 Euro für erledigt erklärt und hinsichtlich der verbleibenden 6.000 Euro fortgeführt werden.
Die prozessuale Behandlung hängt insbesondere davon ab, ob die Gegenseite der Teilerledigung zustimmt.
Wie wird über die Kosten bei Teilerledigung entschieden?
Bei einer teilweisen Erledigung muss die Kostenentscheidung das Verhältnis zwischen:
- erledigtem Teil,
- verbleibender Hauptsache und
- jeweiligen Erfolgsaussichten
berücksichtigen.
Eine pauschale Aussage, die Kosten des erledigten Teils hätten für den Streitwert oder die Kosten überhaupt keine Bedeutung mehr, ist deshalb nicht richtig.
Erledigung vor Rechtshängigkeit
Was passiert, wenn der Beklagte nach Klageeinreichung, aber vor Zustellung zahlt?
In diesem Zeitpunkt ist die Klage bereits anhängig, aber noch nicht rechtshängig.
Für diese Situation enthält § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine besondere Kostenregel.
Fällt der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weg und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, entscheidet das Gericht auf Antrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten.
Damit kann berücksichtigt werden, ob die Klage ursprünglich berechtigt veranlasst war.
Ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Erledigterklärung?
Nein.
Vor Rechtshängigkeit liegt die klassische prozessuale Erledigung der Hauptsache noch nicht vor.
Die ZPO löst die Kostenfrage deshalb über die besondere Rücknahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Form der Erledigterklärung
Muss die Erledigterklärung schriftlich erfolgen?
Nein.
§ 91a ZPO sieht ausdrücklich Erklärungen:
- in der mündlichen Verhandlung,
- durch Einreichung eines Schriftsatzes oder
- zu Protokoll der Geschäftsstelle
vor.
Bei einer schriftlichen klägerischen Erledigterklärung kann unter den Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die zweiwöchige Widerspruchsfrist für den Beklagten ausgelöst werden.
Wirkung einer übereinstimmenden Erledigung
Entsteht nach übereinstimmender Erledigung materielle Rechtskraft über den ursprünglichen Anspruch?
Grundsätzlich ergeht keine Sachentscheidung darüber, ob der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bestand.
Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO entfaltet deshalb grundsätzlich keine materielle Rechtskraft über den ursprünglichen Anspruch.
Ob eine erneute Geltendmachung dennoch ausgeschlossen sein kann, hängt insbesondere von den Erklärungen der Parteien, einer möglichen materiell-rechtlichen Vereinbarung und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab.
Eine übereinstimmende Erledigung sollte daher nicht mit einem rechtskräftigen Sachurteil gleichgesetzt werden.
Was passiert mit früheren Entscheidungen im Verfahren?
Das hängt von der Art der bereits ergangenen Entscheidung ab.
Nicht rechtskräftige Entscheidungen, die ausschließlich die erledigte Hauptsache betreffen, können durch die vollständige Erledigung ihre Grundlage verlieren.
Bereits rechtskräftige Teilentscheidungen werden dagegen nicht ohne Weiteres allein durch spätere Erledigterklärungen beseitigt.
Auch Versäumnis-, Teil- oder Zwischenurteile müssen deshalb nach ihrem konkreten Gegenstand und ihrer Rechtskraftwirkung beurteilt werden.
Die pauschale Aussage, sämtliche früheren Urteile würden analog § 269 ZPO automatisch unwirksam, ist zu weitgehend.
Streitwert nach Erledigung
Welcher Streitwert gilt nach übereinstimmender Erledigung?
Nach vollständiger übereinstimmender Erledigung beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig auf die noch offene Kostenfrage.
Für den Gegenstandswert beziehungsweise Streitwert nach Erledigung gelten besondere kostenrechtliche Grundsätze.
Dabei ist zwischen:
- dem Wert der ursprünglichen Hauptsache,
- dem Zeitpunkt der Entstehung einzelner Gebühren und
- dem verbleibenden Kosteninteresse
zu unterscheiden.
Eine schematische Gleichsetzung des Reststreitwerts mit sämtlichen bislang entstandenen Kosten ist nicht in jeder Konstellation zutreffend.
Welcher Streitwert gilt bei einseitiger Erledigung?
Bei der einseitigen Erledigterklärung verfolgt der Kläger einen Feststellungsantrag.
Die Bewertung dieses Antrags richtet sich nach dem verbleibenden wirtschaftlichen Interesse.
In der Rechtsprechung kommt dem Kosteninteresse erhebliche Bedeutung zu.
Für eine konkrete Gebührenberechnung muss jedoch zwischen Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie den jeweiligen Zeitpunkten der Wertänderung unterschieden werden.
Verzicht
Was ist ein Klageverzicht?
Nach § 306 ZPO kann der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch verzichten.
Der Verzicht unterscheidet sich wesentlich von der Klagerücknahme.
Bei einem Verzicht ergeht grundsätzlich ein klageabweisendes Verzichtsurteil.
Dadurch wird der Streit materiell beendet und eine erneute Geltendmachung desselben Streitgegenstands grundsätzlich durch die Rechtskraft ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Klagerücknahme und Verzicht?
Bei der Klagerücknahme wird der Prozess grundsätzlich beendet, ohne dass über den materiellen Anspruch rechtskräftig entschieden wird.
Bei einem Verzicht erklärt der Kläger dagegen, den geltend gemachten Anspruch nicht weiterzuverfolgen, und es ergeht ein rechtskraftfähiges klageabweisendes Urteil.
Die Kostenfolgen unterscheiden sich ebenfalls.
Beginn des zivilgerichtlichen Verfahrens
Wie bereitet das Gericht einen Zivilprozess vor?
Nach § 272 ZPO soll der Rechtsstreit grundsätzlich in einem umfassend vorbereiteten Termin erledigt werden.
Das Gericht kann insbesondere:
- einen frühen ersten Termin bestimmen oder
- ein schriftliches Vorverfahren anordnen.
Welche Verfahrensweise gewählt wird, hängt vom konkreten Rechtsstreit ab.
Was passiert im schriftlichen Vorverfahren?
Im schriftlichen Vorverfahren wird der Beklagte insbesondere aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.
Anschließend wird regelmäßig eine weitere Frist für die Klageerwiderung gesetzt.
Die Verteidigungsanzeige und die inhaltliche Klageerwiderung sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Mündlichkeitsgrundsatz und Schriftsätze
Gilt im Zivilprozess der Grundsatz der Mündlichkeit?
Ja.
§ 128 Abs. 1 ZPO bestimmt grundsätzlich, dass die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln.
Das bedeutet jedoch nicht, dass vorbereitende Schriftsätze praktisch bedeutungslos wären.
Moderne Zivilprozesse werden ganz wesentlich durch schriftlichen Vortrag vorbereitet.
Sind Schriftsätze nur unverbindliche Vorbereitung?
Nein.
Vorbereitende Schriftsätze haben erhebliche prozessuale Bedeutung.
Sie dienen insbesondere dazu:
- Tatsachen vorzutragen,
- Beweismittel anzubieten,
- Rechtsauffassungen darzulegen und
- Anträge vorzubereiten.
In der mündlichen Verhandlung kann nach § 137 Abs. 3 ZPO auf Dokumente Bezug genommen werden, soweit keine Partei widerspricht und das Gericht dies für angemessen hält.
Es wäre deshalb irreführend, schriftlichen Parteivortrag als „im Grunde nicht relevant“ zu bezeichnen.
Müssen Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung vollständig vorgelesen werden?
Nein.
§ 137 Abs. 3 ZPO erlaubt die Bezugnahme auf Dokumente.
Eine vollständige Verlesung umfangreicher Schriftsätze ist in der modernen Prozesspraxis weder erforderlich noch üblich.
Entscheidend ist, dass der Vortrag ordnungsgemäß zum Prozessstoff geworden ist und die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme besitzt.
Muss bereits vorgetragener Sachverhalt in jedem späteren Termin wiederholt werden?
Nein.
Ein wirksam in den Prozess eingeführter Vortrag muss grundsätzlich nicht bei jedem weiteren Termin wortwörtlich wiederholt werden.
Eine Partei kann ihren Vortrag allerdings:
- ergänzen,
- korrigieren,
- einschränken oder
- ausdrücklich fallenlassen.
Dabei können insbesondere Geständniswirkungen, Präklusion und Wahrheitspflicht Bedeutung haben.
Nachgelassener Schriftsatz
Was ist ein nachgelassener Schriftsatz?
Nach § 283 ZPO kann das Gericht einer Partei eine Schriftsatzfrist gewähren, wenn sie sich in der mündlichen Verhandlung auf Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil dieses ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist.
Die Partei kann dann innerhalb der gesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen.
Was darf in einem Schriftsatz nach § 283 ZPO vorgetragen werden?
Der Schriftsatznachlass dient dazu, auf das verspätet mitgeteilte gegnerische Vorbringen zu reagieren.
Er ist kein allgemeines Recht, nach Schluss der mündlichen Verhandlung beliebig neue selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel einzuführen.
Der neue Vortrag muss deshalb grundsätzlich einen Bezug zu dem Vorbringen besitzen, wegen dessen die Schriftsatzfrist gewährt wurde.
Was passiert mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung?
Nach § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.
Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus:
- § 139 Abs. 5 ZPO,
- § 156 ZPO und
- § 283 ZPO.
Das Gericht muss allerdings prüfen, ob neuer Vortrag Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gibt.
Rechtsausführungen der Parteien
Ist das Gericht an die Rechtsauffassung einer Partei gebunden?
Nein.
Das Gericht muss das anwendbare Recht grundsätzlich selbst ermitteln und anwenden.
Es ist weder an die rechtliche Einordnung des Klägers noch an diejenige des Beklagten gebunden.
Gebunden ist das Gericht allerdings an den Streitgegenstand und grundsätzlich an die Parteianträge.
Es darf deshalb nicht einfach einen anderen Lebenssachverhalt zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Muss das Gericht auf Rechtsargumente der Parteien eingehen?
Das Urteil muss die tragenden Gründe der Entscheidung erkennen lassen.
Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne rechtliche Argument ausdrücklich im Urteil abzuhandeln.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Er garantiert nicht, dass das Gericht der Rechtsauffassung einer Partei folgt.
Tatsachen und Rechtsansichten
Wie unterscheidet man Tatsachenbehauptung und Rechtsansicht?
Eine Tatsachenbehauptung betrifft grundsätzlich einen Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist.
Eine Rechtsansicht bewertet diesen Sachverhalt anhand rechtlicher Maßstäbe.
Beispiel:
Tatsache:
„Der Fahrer fuhr bei Rot über die Haltelinie.“
Rechtsbewertung:
„Der Fahrer handelte grob fahrlässig.“
In der Praxis enthalten Begriffe wie „fahrlässig“, „arglistig“, „ sittenwidrig“ oder „unangemessen“ häufig tatsächliche und rechtliche Elemente.
Dann muss geprüft werden, welche konkreten Tatsachen hinter der rechtlichen Wertung stehen.
Äquipollentes Parteivorbringen
Was bedeutet äquipollentes Parteivorbringen?
Mit äquipollentem Parteivorbringen wird eine Konstellation bezeichnet, in der unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen letztlich dieselbe für den Anspruch günstige Rechtsfolge tragen können.
Besonders relevant kann dies werden, wenn der Beklagte zwar den Vortrag des Klägers bestreitet, gleichzeitig aber Tatsachen vorträgt, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch aus einem anderen tatsächlichen Gesichtspunkt ebenfalls ergeben kann.
Kann sich der Kläger auf günstigen Vortrag des Beklagten stützen?
Grundsätzlich kann eine Partei sich Tatsachenvortrag der Gegenseite zu eigen machen.
Ob dies ausdrücklich geschehen muss oder sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, hängt vom Prozessverhalten ab.
Das Gericht darf einer Partei gegnerischen Vortrag jedoch nicht gegen ihren erkennbaren Willen als eigenen Vortrag zurechnen.
Gerichtliches Geständnis
Ist Nichtbestreiten dasselbe wie ein gerichtliches Geständnis?
Nein.
§ 138 Abs. 3 ZPO behandelt nicht bestrittene Tatsachen grundsätzlich als zugestanden.
Davon zu unterscheiden ist das gerichtliche Geständnis nach §§ 288 ff. ZPO.
Ein gerichtliches Geständnis besitzt besondere Bindungswirkungen und kann nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden.
Die beiden Institute sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Beweisrecht und Verfassungsrecht
Kann das Übergehen eines Beweisangebots das Grundgesetz verletzen?
Ja.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte grundsätzlich dazu, erheblichen Vortrag und ordnungsgemäße Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder angebotene Beweis zwingend erhoben werden muss.
Eine Ablehnung kann beispielsweise zulässig sein, wenn:
- die behauptete Tatsache unerheblich ist,
- das Beweismittel ungeeignet ist,
- das Vorbringen wirksam präkludiert wurde oder
- andere anerkannte prozessrechtliche Ablehnungsgründe bestehen.
Verfassungsrechtlich problematisch kann es dagegen werden, wenn ein Gericht einen erheblichen Beweisantritt ohne tragfähige Grundlage übergeht oder Anforderungen an die Substantiierung in offensichtlich überspannter Weise verwendet, um eine Beweisaufnahme zu vermeiden.
Ist jede falsche Beweiswürdigung eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG?
Nein.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsacheninstanz und überprüft nicht allgemein, welchem Zeugen hätte geglaubt werden müssen.
Eine verfassungsrechtliche Frage kann insbesondere entstehen, wenn:
- erheblicher Vortrag überhaupt nicht berücksichtigt wird,
- ein Beweisangebot aus sachlich nicht tragfähigen Gründen übergangen wird,
- das Gericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung trifft oder
- die Anwendung des Prozessrechts objektiv willkürlich erscheint.
Welche Bedeutung hat § 139 ZPO für Art. 103 Abs. 1 GG?
Die richterliche Hinweispflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör stehen in engem Zusammenhang.
Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, mit dem auch eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste, kann ein vorheriger Hinweis erforderlich sein.
Unterbleibt dieser und verliert die Partei dadurch die Möglichkeit, entscheidungserheblich vorzutragen oder Beweis anzubieten, kann Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.
Kann gegen eine fehlerhafte Beweisentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich können auch zivilgerichtliche Entscheidungen über Tatsachenvortrag und Beweisaufnahme Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere zivilprozessuale Berufungs- oder Revisionsinstanz.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fachgericht:
- einen Zeugen aus Sicht der Partei falsch gewürdigt hat,
- eine andere Beweislastverteilung hätte annehmen sollen oder
- den Sachverhalt einfachrechtlich anders hätte beurteilen können.
Erforderlich ist eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.
Besonders relevant sind im Beweisrecht:
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
- Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere Schutz vor objektiv willkürlichen Entscheidungen.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden.
Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann insbesondere eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erforderlich sein, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird.