Mietrecht – Tiere

(Letzte Aktualisierung: 10.06.2022)

Darf der Mieter Haustiere in der Mietwohnung halten?

Grundsätzlich gehört auch die Haltung von Haustieren, auch ohne explizite Regelung im Mietvertrag, zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Bei Kleintieren, zu denen bspw. auch Katzen gehören, ist eine Untersagung der Tierhaltung regelmäßig nicht zulässig.

Wurde die Tierhaltung nicht wirksam verboten, bedarf es erheblicher Gründe, warum sie unzulässig sein soll. Dabei werden die Interessen von Vermieter und Nachbarn gegen die des Mieters abgewogen.

Kann die Katzenhaltung verboten werden?

Grundsätzlich gehört auch die Haltung von Haustieren, auch ohne explizite Regelung im Mietvertrag, zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Bei Kleintieren, zu denen bspw. auch Katzen gehören, ist eine Untersagung der Tierhaltung regelmäßig nicht zulässig.

Wurde die Tierhaltung nicht wirksam verboten, bedarf es erheblicher Gründe, warum sie unzulässig sein soll. Dabei werden die Interessen von Vermieter und Nachbarn gegen die des Mieters abgewogen.

Kann die Haltung von Zierfischen, Hamstern und anderen Kleinsttieren verboten werden?

Hier gilt das allgemein zur Tierhaltung Gesagte.

Hinzu kommt, dass die Haltung derartiger Kleinsttiere regelmäßig keinerlei negative Auswirkungen auf andere Personen hat, sodass es kein schützenswertes Interesse des Vermieters an einem Verbot gibt.

Darf ich auf dem Balkon ein Katzenschutznetz anbringen?

Diese Frage wird derzeit von den Gerichten noch ganz unterschiedlich beantwortet. Es stehen sich das Interesse des Vermieters, die Außenansicht des Hauses zu wahren, und der vertragsgemäße Gebrauch des Mieters, der auch die Tierhaltung umfasst, gegebüber.

Teilweise wird ein Katzenschutznetz als Verunstaltung des Hauses gesehen, die der Vermieter nicht dulden muss. Andererseits wird aber auch anerkannt, dass dies bei „vorzeigbarer“ Bauweise oder in Richtung eines Innenhofs nicht unbedingt der Fall ist.

Die Katze in der Mietwohnung

Katzenhaltung kann der Vermieter regelmäßig nicht verbieten. Diese bewegt sich im Rahmen der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung: Wer eine Wohnung mietet, mietet auch das Recht, nicht störende Haustiere zu halten, mit. Als solches „Kleintier“ zählt auch eine Katze.

Ein mietvertragliches Verbot der Katzenhaltung ist nur zulässig, sofern dieses nicht der AGB-Kontrolle unterliegt, also individuell ausgehandelt wurde. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dem Mieter im Gegenzug auf seinen Wunsch hin das Halten bestimmter anderer Tiere, z.B. eines größeren Hunds, erlaubt wurde.

Wurde die Katzenhaltung nicht wirksam verboten, bedarf es erheblicher Gründe, warum sie unzulässig sein soll. Dabei werden die Interessen von Vermieter und Nachbarn gegen die des Mieters abgewogen.

Gesichtspunkte, die hier zu beachten sind, sind zum Beispiel:

  • therapeutisches Bedürfnis nach Tierhaltung
  • sonst drohende Vereinsamung des Mieters
  • die Anzahl der Katzen
  • „Freigänger-“ oder Wohnungskatzen
  • das Verhalten der Katzen
  • Verunreinigungen auf Gemeinschafts- oder Nachbarflächen
  • Geruchsbelästigung
  • Einhaltung von Tierschutzbestimmungen
  • die Nähe zu anderen Wohnungen
  • Allergien von Nachbarn
  • Duldung von Tierhaltung durch andere Mieter
  • Zustand der Wohnung

Aus diesen zahlreichen, oft sehr relativen Kriterien sieht man, dass es eine klare Abgrenzung zwischen „erlaubt“ und „verboten“ nicht gibt. Ein pauschales Verbot im Formularmietvertrag ist jedenfalls nicht zulässig, unter Umständen ist es sogar schädlich. Falls dem Vermieter das Verbot von Katzenhaltung besonders wichtig ist, sollte er vor dem Abschluss eines Mietvertrags anwaltlichen Rat einholen.

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