(Letzte Aktualisierung: 18.01.2024)
Jedes Urteil kann falsch sein. Darum gibt es auch im Zivilrecht die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Dann überprüft das übergeordnete Gericht das Urteil und entscheidet, ob es dieses bestätigt oder aufhebt bzw. abändert.
Gegen die Urteile des Amtsgerichts in der ersten Instanz, also bei kleineren Geldforderungen soweit vielen mietrechtlichen Streitigkeiten, ist die Berufung an das Landgericht zuständig. In anderen Fällen ist das Landgericht selbst in erster Instanz zuständig, dann geht die Berufung zum Oberlandesgericht. Im Berufungsverfahren werden die Tatsachen (zumindest grundsätzlich) neu geprüft und neu entschieden.
Gegen das Berufungsurteil ist dann die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht selbst zulässt, muss sie zuerst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erkämpft werden. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision werden nur noch Rechtsverstöße durch das Berufungsgericht geprüft. Mit der Tatsachenfeststellung gibt sich der BGH dagegen nicht mehr ab.
Sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Welche Entscheidungen unterliegen der sofortigen Beschwerde?
Die sofortige Beschwerde wird stets bei der Regelung der jeweiligen Entscheidung für zulässig erklärt. Die wichtigeren Fälle sind:
- Zurückweisung eines Befangenheitsantrags (§ 46 Abs. 2)
- Zwischenurteil über die Nebenintervention (§ 71 Abs. 2)
- Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Anerkenntnisurteil (§§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 3)
- Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 und 3)
- Verfahrensaussetzung (§ 252)
- Feststellung der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5)
- Urteilsberichtigung (§ 319 Abs. 3)
- Zurückweisung eines Versäumnisurteilsantrags (§ 336 Abs. 1 Satz 1)
- Zwischenurteil über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 387 Abs. 3)
- Ordnungsmittel gegen Zeugen (§ 390 Abs. 3)
- Erinnerungsentscheidungen (§ 573 Abs. 2)
- Zurückweisung des Mahnantrags (§ 691 Abs. 3 Satz 1)
- Urteile und Beschlüsse bzgl. Räumungsfristen (§ 721 Abs. 6)
- Zwangsvollstreckungsentscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§§ 793, 794a Abs. 4)
- Aufhebung eines Arrests (§ 934 Abs. 4)
Welche Entscheidungen unterliegen der Erinnerung?
Die Erinnerung wird stets bei der Regelung der jeweiligen Entscheidung für zulässig erklärt. Die wichtigeren Fälle sind:
- Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten (§ 573 Abs. 1 Abs. 1)
- Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732)
- Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766)