Zivilprozessrecht – Beweiserhebung, Beweiswürdigung

(Letzte Aktualisierung: 08.07.2021)

Bei der Feststellung der Wahrheit muss das Gericht seine Überzeugung aufgrund von Beweisen bilden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, welche Beweise zulässig sind, wie sie erhoben werden können und wie das Gericht die Beweise würdigen kann.

Im Zivilrecht gibt es dabei nur bestimmte Arten von Beweisen: Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen.

Schließlich stellt sich noch die Frage, zu wessen Gunsten und zu wessen Lasten es geht, wenn eine bestimmte Thematik ungeklärt bleibt, also beide Parteien unterschiedliche Behauptungen aufstellen und niemand seine Sicht der Dinge beweisen kann.

Inhalt

Was sind offenkundige Tatsachen?

Offenkundig sind solche Tatsachen, die dem Gericht oder einer großen Zahl von Menschen bekannt sind oder bezüglich derer man sich anhand verlässlicher und allgemein zugänglicher Quellen informieren kann.

Das sind zum Beispiel:

  • naturwissenschaftliche Zusammenhänge (nachts ist es dunkel)
  • Erfahrungen des täglichen Lebens (im Winter fällt manchmal Schnee)
  • historische Ereignisse (am so-und-so-vielten fand ein Fußballspiel statt)
  • amtliche Wahrnehmungen des Gerichts aus einem ähnlichen Verfahren
  • der Basiszinssatz
  • der Lebenshaltungskosten-Index

Achtung: Einen absoluten Anfängerfehler stellt es dar, wenn man rechtliche Wertungen mit § 291 „belegt“ – das zeigt, dass man die Grundlagen des Zivilprozessrechts nicht verstanden hat!

Sind auch private Kenntnisse eines Richters gerichtsbekannt (§ 291 ZPO)?

Nein, es handelt sich dabei nur um eine Tatsachenerforschung, die nicht von der allgemeinen Beweisführung entbindet. Gegebenenfalls muss trotzdem noch ein offizieller Ortstermin (zur Inaugenscheinnahme, § 371 ZPO) stattfinden.

Wann kann ein Beweisantrag übergangen werden?

Findet sich – insbesondere in der Klausur – ein angebotener Beweis, der weder abgelehnt noch erhoben wurde, wurde dieser vom Gericht offensichtlich übergangen, also gar nicht behandelt. Der Bearbeiter muss sich dann überlegen, warum das Gericht überhaupt so verfahren durfte.

Die wichtigsten Gründe sind:

  • Das Gericht war von der zu beweisenden Tatsachen bereits aus anderen Gründen überzeugt.
  • Der Beweis wurde von der nicht beweisbelasteten Partei angeboten und die beweisbelastete Partei hat ihrerseits keinen Beweis angeboten.
Was ist ein „non liquet“?

„Non liquet“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache mit hinreichender Sicherheit weder positiv festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Die Frage blieb also im Prozess unsicher.

Diese Zweifel gehen dann zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt.

Wofür trägt man die Beweislast?

Es gilt die bekannte Faustformel: Jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen.

Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen, also die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm beweisen. Wer einem Anspruch entgegentritt, muss die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen beweisen.

Ist man auch für negative Tatsachen beweispflichtig?

In der Regel nicht. Bewiesen werden kann und muss nur, was positiv vorgefallen ist.

Welche Fälle der Beweislastumkehr gibt es?

Die meisten ergeben sich aus dem Gesetz, z.B.:

  • § 280 BGB – Verschulden bei Vertragsverletzungen
  • § 476 BGB – Mangelvermutung beim Verbrauchsgüterkauf
  • § 1 Abs. 1 ProdHG – Gefährdungshaftung des Herstellers

Aber auch richterrechtlich gibt es solche Fälle, z.B.:

  • Vermutung der Kausalität zwischen einem schweren ärztlichen Behandlungs- oder Diagnosefehler und einer Gesundheitsschädigung
  • Nichtdokumentation indiziert das Unterbleiben ärztlicher Maßnahmen
  • evident ungerechte, sozial unerträgliche Auswirkungen der gesetzlichen Beweislast
Was ist eine Anknüpfungstatsache?

Eine Anknüpfungstatsache ist eine Tatsache, die bewiesen werden muss, an deren Vorliegen dann aber angeknüpft wird, sodass eine bestimmte andere Tatsache auch als bewiesen vermutet wird.

Bsp.:

  • § 443 Abs. 2 – Sachmangel indiziert, dass dieser von einer Haltbarkeitsgarantie umfasst ist
  • § 891 – Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs
Wie kann eine Vermutungsfolge abgewandt werden?

Sind die Voraussetzungen einer Vermutung erfüllt, muss die andere Seite beweisen, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt (§ 292 ZPO). Erforderlich ist aber nicht nur eine Erschütterung der Vermutung, sondern der volle Beweis des Gegenteils.

Was ist ein Anscheinsbeweis?

Ein Anscheins- oder Prima-facie-Beweis stellt nur einen Teilbeweis hinsichtlich einzelner Tatsachen dar. Allerdings legt die Lebenserfahrung nahe, dass damit auch die zu beweisen Tatsache vorliegt. Es handelt sich also um eine Beweisführung aufgrund realistischer Vermutungen.

Bsp.: Abhebungen durch Unbefugte mit ec-Karte und PIN legen nahe, dass die PIN vertragswidrig auf der Karte oder in ihrer Nähe notiert wurde.

Wie kann die Vermutungsfolge beim Anscheinsbeweis abgewandt werden?

Da beim Anscheinsbeweis von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen wird, reicht es schon, eine Atypik nahezulegen. Daher reicht es, wenn der Anscheinsbeweis bloß erschüttert wird. Hierfür reicht die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs.

Können auch individuelle Verhaltensweisen Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein?

In der Regel nicht, denn die Lebenserfahrung kann keine Vermutung dahingehend nahelegen, wie sich eine bestimmte Person verhalten hat.

Was ist Beweisvereitelung?

Bei der Beweisvereitelung verhindert die eine Partei, dass die Gegenpartei einen Beweis erbringen kann.

Bsp.:

  • § 427 – Nichtvorlage einer Urkunde
  • § 441 Abs. 3 – Weigerung, eine Schriftvergleichung vornehmen zu lassen
  • § 446 – Ablehnung der Parteivernehmung
Woraus ergibt sich sonst eine Beweisvereitelung?

Neben den gesetzlich geregelten Fällen wird auch ein allgemeines Beweisvereitelungsverbot auf § 242 BGB und § 282 ZPO gefolgert.

Was sind die Folgen der Beweisvereitelung?

Man muss hier nach dem Grad des Verschuldens unterscheiden:

  • Bei vorsätzlicher Beweisvereitelung kann die zu beweisende Tatsache regelmäßig als wahr behandelt werden.
  • Bei fahrlässiger Beweisvereitelung ist eine Beweiserleichterung des Gegner anzunehmen, die ggf. bis hin zur Beweislastumkehr reicht.
  • Bei fehlendem Verschulden treten dagegen keine negativen Folgen an.
Was bedeutet freie Beweiswürdigung (§ 286)?

Die freie Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht die Beweise nicht zahlenmäßig abwägen muss, sondern aus der gesamten Beweissituation seine persönliche Überzeugung bilden muss. Dies darf aber nicht willkürlich geschehen, sondern es ist rational anhand der dargelegten Beweise zu entscheiden.

Welcher Grad an Überzeugungskraft ist für die Beweisführung ausreichend?

Die Beweise müssen eine Gewissheit erbringen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese aber völlig auszuschließen.

Wie erfolgt die Beweiswürdigung?

In der Regel werden vier Schritte unterschieden:

  • Auslegen des Beweisinhalts
  • Ergiebigkeit des Beweismittels
  • Überzeugungskraft des Beweismittels
  • Gesamtwürdigung
Wann ist ein Beweismittel ergiebig?

Ergiebigkeit ist nur gegeben, wenn das Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage etwas beitragen kann.

Was sind Hilfstatsachen?

Hilfstatsachen sind Tatsachen, die zusammen mit weiteren Anhaltspunkten den Schluss zulassen, dass eine bestimmte andere Tatsache gegeben ist. Auch über diese Hilfstatsachen kann Beweis erhoben werden.

Was besagt § 287 ZPO?

Gemäß § 287 ZPO kann der Richter hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Höhe den Schaden schätzen. Er kann daher angebotene Beweise nicht erheben und muss nicht voll von bestimmten Tatsachen überzeugt sein.

Dies gilt für Schadenersatzansprüche aller Art.

Wann darf § 287 nicht angewandt werden?

Steht der Schaden fest oder kann er leicht ermittelt werden, bedarf es keines Rückgriffs auf § 287.

Welche Ergebnisse kann eine Beweiswürdigung haben?

Es gibt drei verschiedene denkbare Ergebnisse:

  • positive Ergiebigkeit – der Beweispflichtige hat den Beweis erbracht, die Tatsache ist bewiesen
  • negative Ergiebigkeit – der nicht Beweispflichtige hat den Beweis erbracht, die Tatsache ist damit widerlegt
  • non liquet – ein eindeutiges Ergebnis wurde nicht erbracht, die Tatsache ist damit nicht bewiesen
Wer darf nicht Zeuge sein?

Außer den Parteien selbst dürfen auch gesetzliche Vertreter der Parteien nicht Zeugen sein. Dies gilt insbesondere für den Komplementär, den Konkursverwalter, das Vorstandsmitglied und den Geschäftsführer.

Kann ein rechtsgeschäftlicher Vertreter Zeuge sein?

Ja, dieser ist im Gegensatz zum gesetzlichen Vertreter tauglicher Zeuge. Seine Glaubwürdigkeit ist vom Gericht aber entsprechend zu würdigen.

Muss ein Zeuge, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, trotzdem erscheinen?

Nein, gemäß § 386 Abs. 3 ZPO muss er einer Ladung nicht Folge leisten, wenn er bereits erklärt hat, die Aussage verweigern zu wollen.

Kann das Gericht ein Sachverständigengutachten von Amts wegen erheben?

Ja, es ist an Beweisanträge nicht gebunden. § 144 ZPO erlaubt auch eine Einholung von Gutachten von Amts wegen.

Wann hat die Gegenpartei das Recht auf ein weiteres Gutachten?

Grundsätzlich gar nicht. Das Gericht kann gemäß § 412 ZPO nur dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn es das erste Gutachten für nicht ausreichend oder überzeugend erachtet.

Muss das Gericht einem Sachverständigengutachten immer folgen?

Nein, allerdings muss es ggf. sehr detailliert darlegen, warum und aus welcher Sachkunde heraus es die Feststellungen des Gutachtens für falsch hält. In der Regel ist ein weiteres Gutachten einzuholen.

Mit welchen Sinnen kann ein Augenschein erfolgen?

Nicht nur mit den Augen, sondern auch durch alle anderen Sinne, also durch Hören, Tasten, Riechen oder Schmecken.

Wann kommt eine Parteivernehmung in Betracht?

Grundsätzlich nur dann, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder die Beweise bereits erfolglos erhoben wurden. Die Parteivernehmung ist also subsidiär, vgl. § 450 Abs. 2 ZPO.

Wessen Parteivernehmung kann durch wen beantragt werden?

Grundsätzlich kann nur die beweisbelastete Partei beantragen, dass die Gegenpartei vernommen wird, § 445 Abs. 1 ZPO. Dies wird sie aber selten beantragen, da diese Beweiserhebung selten zu ihren Gunsten ausgehen wird.

Was sind die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen?

§ 448 ZPO sieht vor, dass das Gericht selsbt die Parteieinvernahme anordnen kann, wenn das bisherige Beweisergebnis nicht ausreicht. Dieses Nichtausreichen beinhaltet aber begrifflich, dass bereits eine große Wahrscheinlich für die Wahrheit der behaupteten Tatsache vorliegt, die lediglich noch zur Gewissheit verstärkt werden soll.

Kann einer Parteivernehmung von Amt wegen auch dann erfolgen, wenn ohne andere Beweismittel nur Aussage gegen Aussage steht?

Nein, in diesem Fall ist keine große Wahrscheinlichkeit dargetan, es handelt sich vielmehr um die wohl häufigste Prozesssituation. Die Parteivernehmung würde somit von ihrer Ausnahmeposition zu einem bedeutenden Beweismittel.

Wie kann das Gericht sonst die Parteien aussagen lassen?

Es gibt die formlose Parteianhörung gemäß § 141 ZPO. Dies ist keine Beweisaufnahme, sondern lediglich ein Mittel, um sich Schilderungen der notwendigen Begebenheiten „aus erster Hand“ mitteilen zu lassen. Die Anhörung kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen.

Was besagt die Vier-Augen-Rechtsprechung?

Diese Rechtsprechung berücksichtigt die besondere Lage bei Gesprächen unter vier Augen, bspw. streitentscheidenden Vertragsverhandlungen. Hier kann es sein, dass die eine Beteiligte Person selbst die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter ist und somit als Zeuge ausscheidet; der andere Beteiligte ist dann aber unter Umständen anderweitiger Vertreter und kommt als Zeuge in Frage. Damit hätte letztere Partei einen erheblichen Beweisvorteil, der aber extrem unbillig erscheint.

Daher kann auch in diesem gesetzlich nicht geregelten Fall der Aussage der Partei Beweiswert zukommen. Dies geschieht entweder, indem die Parteivernehmung contra legem angeordnet wird, oder indem man eine Parteianhörung durchführt, dieser aber den gleichen Rang zuweist wie der Zeugenaussage. Welchen Weg das Gericht beschreitet, kann es selbst entscheiden.

Was sind Urkunden im Sinne der ZPO?

Der Urkundenbegriff der ZPO deckt sich im Wesentlichen mit dem des StGB, allerdings gehören Augenscheinsobjekte hier nicht dazu.

In Frage kommen vor allem:

  • Verträge
  • Akten aus anderen Prozessen
  • amtliche Auskünfte
  • Zustellungsurkunden
  • schriftliche Gutachten
  • Briefe
Wann kann das Gericht von Amts wegen Urkunden einfordern?

Das Gericht kann die Vorlage von Urkunden gemäß § 142 ZPO auch von nicht beteiligten Personen verlangen, wenn sich eine Partei ausdrücklich auf eine solche Urkunde bezogen hat.

Was sind öffentliche Urkunden?

Öffentliche Urkunden sind solche, die von einer Behörde oder einer Person öffentlichen Glaubens errichtet worden sind.

Solche Personen sind z.B.

  • Notare (für die bei ihnen errichteten Urkunden),
  • Gerichtsvollzieher (für Pfändungsprotokolle etc.), aber auch
  • Postbeamte (hinsichtlich der Zustellungsurkunden).
Wie wird eine öffentliche Urkunde behandelt?

Die Echtheit einer öffentlichen Urkunde wird gemäß § 437 ZPO widerleglich vermutet. Der Gegner muss dann den Beweis für das Vorliegen einer Fälschung liefern.

Beweist eine öffentliche Urkunde die Richtigkeit ihres Inhalts?

Prinzipiell ja, es wird also bspw. bewiesen, dass die dort beurkundete Aussage stattgefunden hat. Nicht bewiesen wird dagegen, dass diese Aussage inhaltlich der Richtigkeit entspricht.

Wie wird eine Privaturkunde behandelt?

Die Echtheit einer Privaturkunde wird nicht vermutet, §§ 439, 440 ZPO. Wer die Urkunde vorlegt, muss zudem ihre Echtheit beweisen.

Beweist eine Privaturkunde die Richtigkeit ihres Inhalts?

Bewiesen wird nur, dass der Aussteller der Urkunde den beurkundeten Inhalt niedergelegt hat (§ 416 ZPO). Sämtliche Umstände rund um die Niederlegung werden dagegen nicht bewiesen.

An ihrem Inhalt muss sich der Aussteller allerdings im Sinne einer tatsächlichen Vermutung festhalten lassen. Es spricht der Anschein dafür, dass die Erklärung in der Urkunde richtig und vollständig ist.

Wann ist ein Beweisbeschluss notwendig?

Grundsätzlich werden Beweise formlos erhoben. Das Gericht kann im Rahmen der Terminsvorbereitung (§ 273 Abs. 2 ZPO) Urkunden einholen und Zeugen laden, auch wenn kein formeller Beweisantrag vorliegt und über diesen nicht formell entschieden wurde.

Anders ist dies lediglich in folgenden Fällen:

  • Beweisaufnahme soll gemäß § 358a schon vor einem Verhandlungstermin erfolgen
  • Beweisaufnahme geschieht durch den beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 372, 375 ZPO)
  • Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Was muss der Beweisbeschluss enthalten?

Der Inhalt des Beschlusses ist in § 359 ZPO festgelegt:

  • Beweisthema (die streitige, entscheidungserhebliche Tatsache)
  • Beweismittel
  • Beweisführer
Kann der Beweisbeschluss angefochten werden?

Nein, dieser ist unanfechtbar.

Wie erfolgt die Zeugenvernehmung?

Grundsätzlich stellt zunächst das Gericht Fragen zur Person (§ 395 Abs. 2) oder zur Sache (§ 396). Anschließend dürfen die Parteien bzw. ihre Anwälte fragen (§ 397), und zwar der Beweisführer zuerst.

Welche Fragen der Parteien sind zulässig?

Es sind grundsätzlich nur Fragen zum Beweisthema erlaubt. Eine Ausforschung, die sich nicht auf das Beweisthema bezieht, sondern ermitteln soll, ob evtl. noch ein weiterer Beweis erhoben werden kann, ist ebenfalls unzulässig.

Zudem dürfen keine Suggestivfragen gestellt werden, die dem Zeugen die Antwort bereits in den Mund legen.

Wer entscheidet über die Vereidigung des Zeugen?

Ausschließlich das Gericht, § 391 ZPO. Die dahingehende Entscheidung ist unanfechtbar.

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