(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Mit einem Testament, auch als „letztwillige Verfügung“ bezeichnet, kann der Erblasser bestimmen, wer nach seinem Tod Erbe werden soll und welche weiteren Anordnungen für den Nachlass gelten sollen.
Ein wirksames Testament kann insbesondere von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser grundsätzlich, selbst über die Rechtsnachfolge in sein Vermögen zu bestimmen.
Für die Errichtung eines Testaments gelten allerdings besondere Formvorschriften. Ein ordentliches Testament kann insbesondere eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Bei der Auslegung kommt dem tatsächlichen Willen des Erblassers besondere Bedeutung zu. Unklare oder juristisch ungenaue Formulierungen führen deshalb nicht automatisch zur Unwirksamkeit, können aber erhebliche Auslegungsprobleme verursachen.
Inhalt
Allgemeines
Wo ist das Testament im BGB geregelt?
Die Regelungen über Testamente finden sich an verschiedenen Stellen des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Besonders wichtig sind:
- §§ 1937 bis 1940 BGB – Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis und Auflage,
- §§ 2064 bis 2086 BGB – persönliche Errichtung, Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfügungen,
- §§ 2087 ff. BGB – Erbeinsetzung und weitere Auslegungsregeln,
- §§ 2229 bis 2259 BGB – Testierfähigkeit, Errichtung und Widerruf von Testamenten sowie
- §§ 2265 bis 2273 BGB – gemeinschaftliches Testament.
Wie kann ich ein Testament sicher aufbewahren?
Ein eigenhändiges Testament kann nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Die Verwahrung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht. Dadurch wird insbesondere das Risiko vermindert, dass das Testament nach dem Tod nicht aufgefunden, versehentlich vernichtet oder bewusst zurückgehalten wird.
Notarielle Testamente werden grundsätzlich ebenfalls in besondere amtliche Verwahrung gebracht.
Verwahrte erbfolgerelevante Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall kann dadurch festgestellt werden, welche Urkunden vorhanden sind und wo sie verwahrt werden.
Kann auch ein nicht auffindbares Testament gültig sein?
Ja. Die Wirksamkeit eines Testaments setzt nicht voraus, dass die Originalurkunde nach dem Tod noch vorhanden ist.
Wer sich auf ein nicht mehr auffindbares Testament beruft, muss allerdings grundsätzlich nachweisen, dass ein formwirksames Testament mit dem behaupteten Inhalt errichtet wurde.
Dabei kann zusätzlich die Frage entstehen, weshalb das Original nicht mehr vorhanden ist. Ist nicht auszuschließen, dass der Erblasser die Urkunde selbst in Widerrufsabsicht vernichtet hat, kann dies erhebliche Beweisprobleme verursachen.
Testamentserstellung
Wie kann ich ein Testament errichten?
Die beiden praktisch wichtigsten Formen eines ordentlichen Testaments sind nach § 2231 BGB:
- das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars und
- das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB.
Daneben kennt das Gesetz für besondere Situationen sogenannte Nottestamente.
Was ist ein öffentliches Testament?
Ein öffentliches Testament wird nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet.
Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese seinen letzten Willen enthält.
Eine solche Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und muss nicht eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden sein.
Wie muss ein eigenhändiges Testament abgefasst sein?
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.
Ein am Computer verfasster und anschließend lediglich unterschriebener Text genügt grundsätzlich nicht.
Der Erblasser soll außerdem angeben, wann und wo er das Testament geschrieben hat. Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten.
Fehlende Orts- oder Zeitangaben führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Sie können aber insbesondere dann entscheidend werden, wenn Zweifel über die Gültigkeit, die zeitliche Reihenfolge mehrerer Testamente oder die Testierfähigkeit bestehen.
Was ist ein Nottestament?
Das BGB kennt mehrere Formen von Nottestamenten für Situationen, in denen die Errichtung eines gewöhnlichen Testaments nicht oder voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
Dazu gehören:
- das Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB,
- das Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB und
- das Nottestament auf See nach § 2251 BGB.
Für diese Testamentsformen gelten jeweils besondere Voraussetzungen. Ein Drei-Zeugen-Testament setzt nicht generell voraus, dass sich der Erblasser an einem vollständig „von der Außenwelt abgesperrten Ort“ befindet. § 2250 BGB erfasst vielmehr mehrere gesetzlich bestimmte Notsituationen.
Wie lange gilt ein Nottestament?
Ein Nottestament besitzt nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer.
Nach § 2252 BGB gilt ein nach §§ 2249 bis 2251 BGB errichtetes Testament grundsätzlich als nicht errichtet, wenn seit seiner Errichtung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt.
Der Lauf dieser Frist ist allerdings gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Geht ein notarielles Testament einem eigenhändigen Testament vor?
Nein. Ein notarielles Testament besitzt nicht allein aufgrund seiner Form Vorrang vor einem eigenhändigen Testament.
Errichtet der Erblasser später ein wirksames Testament, wird ein früheres Testament nach § 2258 Abs. 1 BGB insoweit aufgehoben, wie das spätere mit ihm in Widerspruch steht.
Entscheidend ist daher grundsätzlich nicht, ob ein Testament notariell oder eigenhändig errichtet wurde, sondern welche wirksamen Verfügungen zeitlich zuletzt getroffen wurden.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Testamentsform, die nach § 2265 BGB nur Ehegatten offensteht.
Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt nach § 2267 BGB grundsätzlich, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnet.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Ein gemeinschaftliches Testament können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten.
Andere Personen – etwa unverheiratete Paare oder Geschwister – können kein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB errichten. Sie können unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch insbesondere einen Erbvertrag schließen.
Wann sind Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament gebunden?
Besondere Bindungswirkungen können bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen entstehen.
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
§ 2270 Abs. 2 BGB enthält hierfür eine gesetzliche Auslegungsregel. Sie greift insbesondere bei bestimmten gegenseitigen Zuwendungen und Verfügungen zugunsten nahestehender Personen.
Nicht jede Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament ist deshalb automatisch wechselbezüglich.
Was bedeutet formelle Höchstpersönlichkeit?
Nach § 2064 BGB kann ein Testament nur persönlich errichtet werden.
Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Niemand kann also für einen anderen aufgrund einer Vollmacht ein Testament errichten.
Was bedeutet materielle Höchstpersönlichkeit?
§ 2065 BGB begrenzt die Möglichkeit, wesentliche Entscheidungen über die letztwillige Verfügung einem Dritten zu überlassen.
Der Erblasser darf insbesondere die Bestimmung darüber, ob eine letztwillige Verfügung gelten soll, grundsätzlich nicht einem anderen überlassen.
Auch die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, darf nicht vollständig in das freie Belieben eines Dritten gestellt werden.
Zulässig können dagegen Gestaltungen sein, bei denen der Erblasser selbst einen hinreichend bestimmten Personenkreis oder objektive Kriterien festlegt und einem Dritten lediglich begrenzte Konkretisierungsbefugnisse einräumt.
Wann kann ein Brief als Testament gelten?
Auch ein Brief kann ein Testament darstellen, wenn er die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt und einen Testierwillen erkennen lässt.
Entscheidend ist, ob der Erblasser mit dem Schriftstück ernsthaft eine verbindliche Regelung für den Fall seines Todes treffen wollte.
Eine bloße Mitteilung über zukünftige Absichten – etwa „Ich werde dich später noch als Erben einsetzen“ – stellt grundsätzlich noch keine letztwillige Verfügung dar.
Wie muss ein eigenhändiges Testament unterschrieben sein?
Das eigenhändige Testament muss nach § 2247 BGB unterschrieben sein.
Die Unterschrift soll den Text grundsätzlich räumlich abschließen und die Urheberschaft sowie den Willen erkennen lassen, für den vorstehenden Text einzustehen.
Eine Unterzeichnung mit einer anderen Bezeichnung als dem vollständigen Vor- und Familiennamen kann genügen, wenn sich die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung zweifelsfrei feststellen lassen.
Ob beispielsweise ein Kosename, eine Kurzform oder eine Paraphe genügt, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sind nachträgliche Ergänzungen am Testament möglich?
Ja, aber ihre Formwirksamkeit muss gesondert geprüft werden.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen können grundsätzlich Bestandteil eines eigenhändigen Testaments werden. Sie müssen jedoch ebenfalls den Anforderungen des § 2247 BGB genügen.
Insbesondere bei Ergänzungen unterhalb einer bereits vorhandenen Unterschrift kann eine zusätzliche Unterschrift erforderlich sein. Die pauschale Aussage, sämtliche späteren Ergänzungen seien ohne Weiteres von der ursprünglichen Unterschrift gedeckt, wäre daher zu weitgehend.
Testierfähigkeit
Ist ein Minderjähriger testierfähig?
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Minderjähriger grundsätzlich ein Testament errichten.
Die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Minderjähriger kann allerdings kein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB errichten. Für ihn gelten die besonderen Formvorschriften der §§ 2229, 2233 BGB.
Wann ist man nicht testierfähig?
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidend ist die Fähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Eine bestimmte medizinische Diagnose, hohes Alter, eine Betreuung oder eine Demenzerkrankung führen deshalb für sich genommen nicht automatisch zur Testierunfähigkeit.
Wer muss eine Testierunfähigkeit beweisen?
Grundsätzlich wird von der Testierfähigkeit eines Volljährigen ausgegangen.
Wer sich darauf beruft, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen, muss grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür beweisen.
In gerichtlichen Verfahren können dazu insbesondere ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen und gegebenenfalls psychiatrische Sachverständigengutachten Bedeutung erlangen.
Widerruf und Anfechtung
Wie kann ein Testament widerrufen werden?
Ein Testament kann auf verschiedene Weise widerrufen werden.
Möglich sind insbesondere:
- ein Widerruf durch ein neues Testament nach § 2254 BGB,
- Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht nach § 2255 BGB,
- in bestimmten Fällen die Rücknahme aus besonderer amtlicher Verwahrung nach § 2256 BGB und
- ein späteres Testament, das dem früheren Testament widerspricht, nach § 2258 BGB.
Führt die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung immer zum Widerruf?
Nein.
Nach § 2256 Abs. 1 BGB gilt insbesondere ein notariell errichtetes oder nach § 2249 BGB errichtetes und amtlich verwahrtes Testament grundsätzlich als widerrufen, wenn die Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Anders ist es bei einem lediglich nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testament: Dessen Rückgabe hat nach § 2256 Abs. 3 BGB keinen Einfluss auf die Wirksamkeit.
Die frühere pauschale Aussage, jede Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufe das Testament, wäre daher falsch.
Wie wirkt ein späteres Testament auf ein früheres Testament?
Nach § 2258 Abs. 1 BGB hebt ein späteres Testament ein früheres nur insoweit auf, als beide miteinander in Widerspruch stehen.
Nicht widersprechende Bestimmungen eines früheren Testaments können deshalb weiterhin wirksam bleiben.
Das spätere Testament verdrängt also nicht zwingend das frühere Testament insgesamt.
Wie wirkt sich der Widerruf eines Widerrufs aus?
Wird ein durch Testament erklärter Widerruf seinerseits widerrufen, ist die ursprünglich widerrufene Verfügung nach § 2257 BGB im Zweifel wieder wirksam.
Auch § 2258 Abs. 2 BGB enthält für den Widerruf eines späteren widersprechenden Testaments eine entsprechende Auslegungsregel.
Wer kann ein Testament anfechten?
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB grundsätzlich derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde.
Es muss daher geprüft werden, wie sich die Erb- oder Zuwendungslage mit und ohne die angefochtene Verfügung darstellen würde.
Der Erblasser selbst muss sein Testament nicht anfechten. Solange er testierfähig ist, kann er es grundsätzlich widerrufen oder durch eine neue Verfügung ersetzen.
Welche Gründe können zur Anfechtung eines Testaments berechtigen?
§ 2078 BGB nennt insbesondere:
- Irrtum über den Inhalt der eigenen Erklärung,
- Erklärungsirrtum,
- eine Verfügung aufgrund einer irrigen Annahme oder Erwartung hinsichtlich eines Umstands sowie
- widerrechtliche Drohung.
Daneben enthält § 2079 BGB einen besonderen Anfechtungsgrund bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.
Ist ein Motivirrtum bei einem Testament beachtlich?
Unter den Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB ja.
Eine letztwillige Verfügung kann anfechtbar sein, wenn der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines bestimmten Umstands bestimmt worden ist.
Das erbrechtliche Anfechtungsrecht geht damit in diesem Punkt weiter als das allgemeine Anfechtungsrecht für Rechtsgeschäfte.
Muss derjenige, der ein Testament anficht, Schadensersatz zahlen?
§ 2078 Abs. 3 BGB schließt die Anwendung des § 122 BGB ausdrücklich aus.
Die dort geregelte Vertrauensschadenshaftung des allgemeinen Anfechtungsrechts gilt daher für die Anfechtung nach § 2078 BGB nicht.
Welche Frist gilt für die Anfechtung eines Testaments?
Nach § 2082 BGB kann eine letztwillige Verfügung grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres angefochten werden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.
Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen.
Wem gegenüber wird ein Testament angefochten?
Die Anfechtung bestimmter letztwilliger Verfügungen erfolgt nach § 2081 BGB gegenüber dem Nachlassgericht.
Dazu gehören insbesondere:
- Erbeinsetzungen,
- der Ausschluss gesetzlicher Erben,
- die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und
- Auflagen.
Bei anderen Verfügungen kann sich der Anfechtungsgegner nach den allgemeinen Vorschriften richten.
Was macht das Nachlassgericht mit einer Testamentsanfechtung?
Die Erklärung einer Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht führt nicht automatisch zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Erbfolge.
Ob die Anfechtung wirksam und materiell begründet ist, kann insbesondere in einem Erbscheinsverfahren oder in einem streitigen Verfahren über die Erbenstellung entscheidungserheblich werden.
Das Nachlassgericht prüft die Voraussetzungen daher, soweit dies für eine von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
Wie kann eine wechselbezügliche Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden?
Für wechselbezügliche Verfügungen bestimmt § 2271 Abs. 1 BGB besondere Regeln.
Der Widerruf erfolgt zu Lebzeiten beider Ehegatten entsprechend den Vorschriften über den Rücktritt vom Erbvertrag und muss nach § 2296 BGB notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugehen.
Ein bloßes heimliches neues Testament genügt grundsätzlich nicht, um eine wechselbezügliche Verfügung wirksam einseitig zu beseitigen.
Kann eine wechselbezügliche Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten widerrufen werden?
Nach dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügungen grundsätzlich nach § 2271 Abs. 2 BGB.
Das Gesetz eröffnet allerdings bestimmte Möglichkeiten, sich von der Bindung zu lösen, insbesondere durch Ausschlagung des Zugewendeten. Außerdem können besondere Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgründe eingreifen.
Die Aussage, ein Widerruf beziehungsweise eine Lösung sei nach dem ersten Todesfall ausnahmslos unmöglich, wäre daher zu weitgehend.
Kann ein Testament durch Vernichtung widerrufen werden?
Ja. Nach § 2255 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde in der Absicht, sie aufzuheben, vernichtet oder entsprechend verändert.
Entscheidend sind damit zwei Voraussetzungen:
- eine Vernichtung oder typische aufhebende Veränderung der Urkunde und
- ein Aufhebungswille des Erblassers.
Wird bei einer vom Erblasser vorgenommenen Zerstörung die Widerrufsabsicht vermutet?
Ja.
Hat der Erblasser die Testamentsurkunde selbst vernichtet oder in einer für einen Widerruf typischen Weise verändert, vermutet § 2255 BGB, dass er das Testament aufheben wollte.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt feststeht, dass gerade der Erblasser die Vernichtung oder Veränderung vorgenommen hat.
Kann die Zerstörung eines Testaments durch einen Dritten nachträglich genehmigt werden?
Eine Vernichtung durch einen Dritten erfüllt nicht ohne Weiteres § 2255 BGB.
Der Widerruf durch Vernichtung setzt grundsätzlich ein dem Erblasser zurechenbares Handeln in Widerrufsabsicht voraus. Eine bloße nachträgliche Zustimmung zu einer eigenmächtigen Zerstörung durch einen Dritten ist deshalb nicht ohne Weiteres mit einer eigenen Vernichtung gleichzusetzen.
Will der Erblasser zweifelsfrei widerrufen, kann er dies insbesondere durch ein formwirksames Widerrufstestament tun.
Muss ein Widerrufsvermerk unterschrieben sein?
Das hängt davon ab, wie der Widerruf rechtlich vorgenommen wird.
Wird ein eigenständiges Widerrufstestament nach § 2254 BGB errichtet, gelten die Testamentsformvorschriften.
Handelt es sich dagegen lediglich um eine Veränderung der vorhandenen Testamentsurkunde im Sinne des § 2255 BGB – beispielsweise Durchstreichen oder einen eindeutig aufhebenden Vermerk –, ist nicht zwingend eine neue Testamentsunterschrift erforderlich.
Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des § 2255 BGB einschließlich der Widerrufsabsicht nachweisbar sind.
Gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament
Was ist ein Berliner Testament?
Als Berliner Testament wird üblicherweise ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bezeichnet, in dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der Nachlass an einen oder mehrere Schlusserben – häufig die gemeinsamen Kinder – fallen soll.
§ 2269 BGB enthält für bestimmte gegenseitige Erbeinsetzungen eine entsprechende Auslegungsregel.
Ein Berliner Testament kann erbrechtliche, pflichtteilsrechtliche und steuerliche Folgen haben. Die pauschale Aussage, es sei „in der Regel sehr ungünstig“, ist nicht richtig. Ob es sinnvoll ist, hängt insbesondere von Vermögenshöhe, Familienkonstellation, Freibeträgen, Bindungswirkung und Gestaltungszielen ab.
Was bedeutet Schlusserbfolge?
Bei der typischen Schlusserbfolge wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten.
Die als Schlusserben eingesetzten Personen werden erst Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Sie erben daher grundsätzlich dessen dann vorhandenes Vermögen und nicht unmittelbar einen gesonderten Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten.
Das unterscheidet die Schlusserbfolge wesentlich von der Vor- und Nacherbschaft.
Unterliegt der überlebende Ehegatte bei einer Schlusserbfolge den Beschränkungen eines Vorerben?
Grundsätzlich nein.
Ist der überlebende Ehegatte Vollerbe und sind die Kinder lediglich Schlusserben, gelten die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB für Vorerben nicht.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Vermögensverschiebung gegenüber den Schlusserben rechtlich bedeutungslos ist. Bei bindenden gemeinschaftlichen Testamenten können insbesondere beeinträchtigende Schenkungen nach § 2287 BGB in Verbindung mit den Regeln über gemeinschaftliche Testamente relevant werden.
Testamentsinhalt
Was kann in einem Testament geregelt werden?
Ein Testament kann insbesondere enthalten:
- Erbeinsetzungen,
- Enterbungen,
- Vermächtnisse,
- Auflagen,
- Teilungsanordnungen,
- Vor- und Nacherbschaft,
- Ersatzerbeneinsetzungen und
- Testamentsvollstreckung.
Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt von den Zielen des Erblassers und der Vermögens- und Familienstruktur ab.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger gegen den oder die Erben.
Pflichtteilsberechtigt können nach § 2303 BGB insbesondere Abkömmlinge, der Ehegatte und – wenn sie gesetzliche Erben wären – die Eltern des Erblassers sein.
Geschwister besitzen kein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Was bedeutet Enterbung?
Enterbung bedeutet, dass eine Person, die ohne Testament gesetzlicher Erbe geworden wäre, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Dies kann ausdrücklich geschehen oder sich daraus ergeben, dass der Erblasser andere Personen als Erben einsetzt.
Eine Enterbung beseitigt nicht automatisch einen möglichen Pflichtteilsanspruch.
Wann kann man jemanden enterben?
Grundsätzlich kann ein Erblasser jeden gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen.
Eine Begründung ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Bei pflichtteilsberechtigten Personen bleibt allerdings grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch bestehen. Die vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB möglich.
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Die Pflichtteilsentziehung ist nur aus gesetzlich bestimmten schwerwiegenden Gründen möglich.
§ 2333 BGB nennt insbesondere:
- Nach-dem-Leben-Trachten gegenüber dem Erblasser oder bestimmten ihm nahestehenden Personen,
- bestimmte schwere vorsätzliche Straftaten gegenüber diesen Personen,
- böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser und
- bestimmte rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, wenn deshalb die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
Die Pflichtteilsentziehung muss außerdem den gesetzlichen Anforderungen an ihre testamentarische Anordnung genügen.
Was ist eine Teilungsanordnung?
Mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB kann der Erblasser bestimmen, wie bestimmte Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter mehreren Erben verteilt werden sollen.
Die Teilungsanordnung verändert grundsätzlich nicht automatisch die Erbquoten.
Sind sich sämtliche Miterben einig und stehen keine Rechte Dritter oder sonstigen bindenden Anordnungen entgegen, können sie den Nachlass grundsätzlich auch abweichend auseinandersetzen.
Ist ein sogenanntes Geliebtentestament sittenwidrig?
Die Erbeinsetzung eines außerehelichen Partners ist nicht allein deshalb sittenwidrig.
Aufgrund der Testierfreiheit darf der Erblasser grundsätzlich auch einen Geliebten oder eine Geliebte testamentarisch begünstigen.
Nur unter besonderen Umständen kann eine Verfügung gegen § 138 BGB verstoßen. Eine schematische Formel wie „Hergabe für Hingabe“ ersetzt dabei keine Prüfung der konkreten Umstände.
Warum ist die Auslegung eines Testaments oft schwierig?
Testamente werden häufig von juristischen Laien formuliert. Begriffe wie „vererben“, „vermachen“, „bekommen“ oder „überlassen“ werden dabei nicht zwingend in ihrer juristischen Bedeutung verwendet.
Entscheidend ist daher nicht allein der Wortlaut. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
Besonders schwierig wird dies, weil die Auslegung regelmäßig erst nach dem Tod des Erblassers erforderlich wird und dieser nicht mehr zu seinen Vorstellungen befragt werden kann.
Welche Vorschriften helfen bei der Auslegung von Testamenten?
Das BGB enthält zahlreiche besondere Auslegungsregeln.
Dazu gehören insbesondere §§ 2066 ff. und §§ 2087 ff. BGB.
Diese Regelungen greifen vor allem dann ein, wenn sich der tatsächliche Wille des Erblassers nicht bereits zuverlässig anderweitig feststellen lässt. Sie sind deshalb grundsätzlich Auslegungsregeln für Zweifelsfälle und ersetzen nicht die Erforschung des individuellen Erblasserwillens.
Was bedeutet es, dass ein Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft ist?
Ein Testament ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.
Für seine Wirksamkeit muss es daher grundsätzlich keiner bestimmten Person zugehen.
Dies hat auch Bedeutung für die Auslegung: Anders als bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht nicht der objektive Verständnishorizont eines Erklärungsempfängers im Mittelpunkt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Willen der Erblasser mit seiner Verfügung tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte.
Wie werden Erbquoten im Testament bestimmt?
Der Erblasser kann Erben ausdrücklich zu bestimmten Bruchteilen einsetzen.
Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, ohne dass ihre Anteile eindeutig festgelegt sind, enthalten §§ 2088 ff. BGB verschiedene Auslegungsregeln.
Es ist deshalb nicht allgemein richtig, dass unvollständige oder rechnerisch nicht genau 100 Prozent ergebende Quoten stets einfach proportional „hoch- oder heruntergerechnet“ werden. Maßgeblich sind vielmehr zunächst der Erblasserwille und anschließend die einschlägigen gesetzlichen Auslegungsregeln.
Wer tritt bei einer Enterbung an die Stelle des Enterbten?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Enterbung einer Person bedeutet zunächst nur, dass diese nicht Erbe werden soll.
Wer stattdessen Erbe wird, richtet sich nach dem übrigen Inhalt des Testaments und gegebenenfalls nach der gesetzlichen Erbfolge.
§ 1924 Abs. 3 BGB ist deshalb nicht generell analog auf jede testamentarische Enterbung anzuwenden. Ob Abkömmlinge einer ausgeschlossenen Person nachrücken, hängt insbesondere davon ab, wie das Testament auszulegen ist und ob insoweit gesetzliche Erbfolge eintritt.
Was passiert, wenn ein testamentarisch eingesetzter Erbe vor dem Erblasser stirbt?
Fällt ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weg, ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat.
Bei einem als Erben eingesetzten Abkömmling enthält § 2069 BGB eine besondere Auslegungsregel zugunsten dessen Abkömmlingen.
Greift keine Ersatzerbfolge ein, kann der frei gewordene Erbteil unter den Voraussetzungen des § 2094 BGB den übrigen eingesetzten Erben anwachsen.
Welche Rechtsfolge eintritt, hängt daher von der konkreten testamentarischen Gestaltung ab.
Wann kommt eine Ersatzerbeneinsetzung zum Zuge?
Ein Ersatzerbe ist für den Fall bestimmt, dass der ursprünglich eingesetzte Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt.
Eine ausdrücklich oder durch Auslegung feststellbare Ersatzerbeneinsetzung ist vorrangig zu berücksichtigen.
Erst wenn kein Ersatzerbe zum Zuge kommt, können insbesondere besondere Auslegungsregeln oder die Anwachsung nach §§ 2094 ff. BGB Bedeutung erlangen.
Treten die Kinder eines nicht mit dem Erblasser verwandten Erben automatisch an dessen Stelle?
Nein.
Die besondere Auslegungsregel des § 2069 BGB betrifft die Einsetzung eines Abkömmlings des Erblassers.
Ist eine nicht mit dem Erblasser verwandte Person eingesetzt und fällt diese weg, treten deren Kinder nicht allein aufgrund des § 2069 BGB an ihre Stelle.
Eine entsprechende Nachfolge sollte gegebenenfalls durch eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung geregelt werden.
Darf ein Dritter den Erben bestimmen?
Nach § 2065 BGB darf der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, grundsätzlich nicht vollständig einem Dritten überlassen.
Zulässig können allerdings Gestaltungen sein, bei denen der Erblasser selbst den Kreis möglicher Begünstigter und die maßgeblichen Kriterien hinreichend festlegt und dem Dritten lediglich die Konkretisierung innerhalb dieser Vorgaben überlässt.
Ob eine konkrete Gestaltung noch zulässige Konkretisierung oder bereits unzulässige Fremdbestimmung darstellt, hängt von Inhalt und Reichweite der eingeräumten Entscheidungsbefugnis ab.
Wie werden Begünstigungen im Testament ausgelegt?
Für die Auslegung letztwilliger Verfügungen gelten sowohl allgemeine Auslegungsgrundsätze als auch zahlreiche besondere erbrechtliche Vorschriften.
Die §§ 2066 ff. BGB enthalten insbesondere Auslegungsregeln für bestimmte Personenbezeichnungen und Zuwendungen.
Daneben finden sich weitere wichtige Auslegungsregeln etwa in §§ 2087 ff., 2094 ff., 2069 und 2269 BGB.
Es gibt daher keine einzige Normengruppe, die sämtliche testamentarischen Begünstigungen abschließend regelt.
Vor- und Nacherbschaft
Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?
Bei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben und für einen späteren Zeitpunkt oder ein späteres Ereignis einen Nacherben ein.
Der Nacherbe wird beim Eintritt des Nacherbfalls Erbe des ursprünglichen Erblassers.
Der Vorerbe ist bis dahin zwar Erbe, unterliegt aber grundsätzlich den besonderen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB.
Muss der Nacherbe beim Erbfall bereits geboren sein?
Nein.
Nach § 2101 BGB kann grundsätzlich auch eine beim Erbfall noch nicht gezeugte Person als Nacherbe eingesetzt werden.
Für den späteren Erwerb gelten jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 2101, 2108 und 1923 BGB.
Wann tritt der Nacherbfall ein?
Den Zeitpunkt oder das Ereignis des Nacherbfalls kann der Erblasser grundsätzlich selbst bestimmen.
Fehlt eine besondere Bestimmung, tritt der Nacherbfall nach § 2106 Abs. 1 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vorerben ein.
Welche Wirkung hat der Eintritt des Nacherbfalls?
Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe nach § 2139 BGB grundsätzlich auf, Erbe des von der Nacherbfolge erfassten Vermögens zu sein.
Die Erbschaft fällt nun dem Nacherben an.
Der Nacherbe ist dabei Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erblassers und nicht lediglich Erbe des Vorerben.
Was passiert, wenn der Vorerbe vor dem vorgesehenen Nacherbfall stirbt?
Diese Frage hängt wesentlich davon ab, wie der Nacherbfall testamentarisch bestimmt wurde.
Ist – wie häufig – gerade der Tod des Vorerben als Nacherbfall vorgesehen, tritt mit seinem Tod unmittelbar die Nacherbfolge ein.
Ist dagegen ein anderes, späteres Ereignis als Nacherbfall bestimmt, muss anhand der testamentarischen Anordnung und der gesetzlichen Vorschriften geprüft werden, wie sich der Tod des Vorerben auf die Vorerbenstellung auswirkt.
Die pauschale Aussage, die Erben des Vorerben würden in jedem Fall aufgrund des § 2105 Abs. 1 BGB selbst Vorerben, ist nicht zutreffend.
Wie ist das Verhältnis zwischen Nacherben- und Ersatzerbeneinsetzung?
Nacherbe und Ersatzerbe erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Der Nacherbe soll nach dem Vorerben Erbe des ursprünglichen Erblassers werden. Der Ersatzerbe tritt dagegen nur an die Stelle eines anderen Erben, wenn dieser wegfällt.
§ 2102 BGB enthält für bestimmte Zweifelsfälle eine Auslegungsregel zum Verhältnis beider Einsetzungen.
Ob eine konkrete Person als Nacherbe, Ersatzerbe oder in beiden Funktionen eingesetzt ist, ist daher durch Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen.
Notarielle Beratung und Gestaltung
Berät mich der Notar bei der Errichtung eines Testaments?
Ja. Bei einer notariellen Beurkundung muss der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, über die rechtliche Tragweite belehren und die Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
Die mit der Beurkundung verbundene rechtliche Betreuung wird grundsätzlich durch die gesetzlichen Notargebühren abgegolten.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und dem jeweiligen Geschäftswert. Feste Kostenbeispiele können sich infolge gesetzlicher Änderungen überholen und sollten deshalb regelmäßig aktualisiert werden.
Sollte man sein Testament selbst schreiben oder professionelle Hilfe nutzen?
Ein einfaches eigenhändiges Testament kann grundsätzlich ohne professionelle Hilfe wirksam errichtet werden.
Je komplexer die gewünschte Nachlassgestaltung ist, desto größer ist allerdings das Risiko unbeabsichtigter Folgen. Besondere Schwierigkeiten können sich beispielsweise ergeben bei:
- mehreren Erben und komplizierten Erbquoten,
- Patchworkfamilien,
- Immobilien oder Unternehmensvermögen,
- Vor- und Nacherbschaft,
- Pflichtteilsrechten,
- gemeinschaftlichen Testamenten mit Bindungswirkung,
- Auslandsbezug oder
- steuerlich bedeutsamem Vermögen.
Eine rechtlich präzise Gestaltung kann spätere Auslegungs- und Erbstreitigkeiten vermeiden. Bei steuerlich relevanten Gestaltungen sollte gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.
Dürfen Pflegekräfte oder Einrichtungen testamentarisch bedacht werden?
Hier ist eine pauschale Antwort nicht möglich.
Die frühere bundesrechtliche Regelung des § 14 Heimgesetz kann nicht mehr ohne Weiteres als alleinige Grundlage herangezogen werden. Aufgrund der Föderalisierung des Heimrechts bestehen heute insbesondere landesrechtliche Vorschriften für Einrichtungen und deren Beschäftigte.
Je nach Bundesland und konkreter Betreuungs- oder Pflegesituation können Verbote oder Beschränkungen für Zuwendungen bestehen. Daneben können insbesondere § 138 BGB, Fragen unzulässiger Einflussnahme und die freie Willensbildung des Erblassers Bedeutung haben.
Auch eine „heimliche“ testamentarische Zuwendung ist daher nicht allein deshalb automatisch wirksam.
Verfassungsrechtliche Bedeutung des Testaments
Ist die Testierfreiheit durch das Grundgesetz geschützt?
Ja. Die Testierfreiheit ist Bestandteil der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Sie schützt grundsätzlich die Befugnis des Erblassers, selbst zu bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll und dabei von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Dazu gehört grundsätzlich auch die Freiheit, gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen und sie gegebenenfalls auf einen Pflichtteilsanspruch zu beschränken.
Darf der Gesetzgeber die Testierfreiheit beschränken?
Ja. Die Testierfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt, aber nicht schrankenlos.
Das Erbrecht wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze ausgestaltet. Dazu gehören beispielsweise Formvorschriften, das Pflichtteilsrecht und weitere zwingende erbrechtliche Regelungen.
Der Gesetzgeber muss dabei allerdings die grundrechtlich geschützte Substanz des Erbrechts und der Testierfreiheit beachten.
Ist jeder Fehler bei der Auslegung eines Testaments eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Die Auslegung eines Testaments und die Anwendung des Erbrechts sind zunächst Aufgaben der Nachlassgerichte und der sonst zuständigen Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche erbrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es überprüft daher grundsätzlich nicht, ob ein Gericht §§ 2064 ff. BGB lediglich einfachrechtlich falsch angewandt oder ein Testament anders ausgelegt hat, als es selbst dies für überzeugender hielte.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine gerichtliche Entscheidung insbesondere werden, wenn Bedeutung und Tragweite der Testierfreiheit oder eines anderen Grundrechts in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise verkannt werden.
Welche Grundrechte können bei einem Testamentsstreit eine Rolle spielen?
Im Mittelpunkt kann insbesondere die Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG stehen.
Je nach Fall können außerdem andere Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Bedeutung erlangen, beispielsweise:
- Art. 3 Abs. 1 GG bei verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlungen,
- Art. 6 Abs. 1 GG bei besonderen familienrechtlichen Bezügen und
- Art. 103 Abs. 1 GG bei einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Nicht jeder einfachrechtliche Fehler erreicht jedoch die Schwelle einer spezifischen Grundrechtsverletzung.
Kann gegen eine gerichtliche Entscheidung über ein Testament Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn durch die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung spezifisch Verfassungsrecht verletzt wird.
Die bloße Behauptung, ein Nachlassgericht oder Zivilgericht habe das Testament falsch ausgelegt oder das BGB unrichtig angewandt, genügt dafür nicht.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität erfüllt werden. Eine mögliche Grundrechtsverletzung muss regelmäßig bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln geltend gemacht werden.
Soll insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, kann zuvor eine statthafte Anhörungsrüge erforderlich sein.
Für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
Diese Seite informiert über das allgemeine Testaments- und Erbrecht. Eine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen Erbrecht wird damit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes eine mögliche Grundrechtsverletzung und eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu untersuchen sind.