(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Das Gesellschaftsrecht regelt Zusammenschlüsse mehrerer Personen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Es umfasst sehr unterschiedliche Rechtsformen – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über OHG und KG bis hin zu GmbH und Aktiengesellschaft.
Das Personengesellschaftsrecht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert. Besonders die Vorschriften über die GbR sowie zahlreiche Regelungen des HGB wurden neu gefasst und teilweise neu nummeriert. Viele ältere Darstellungen des Gesellschaftsrechts sind deshalb heute nicht mehr zutreffend.
Inhalt
Grundlagen des Gesellschaftsrechts
Wo ist das Gesellschaftsrecht geregelt?
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften finden sich insbesondere:
- im BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), insbesondere §§ 705 ff. BGB,
- im HGB für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG),
- im GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- im AktG für die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- im PartGG für die Partnerschaftsgesellschaft und
- im Genossenschaftsgesetz für die eingetragene Genossenschaft.
Hinzu kommen insbesondere das Umwandlungsgesetz, das Handelsregisterrecht, das Insolvenzrecht sowie steuerrechtliche Vorschriften.
Wie kann eine Gesellschaft ihre Rechtsform wechseln?
Eine Rechtsformänderung kann grundsätzlich dadurch erfolgen, dass die bisherige Gesellschaft beendet und eine neue Gesellschaft gegründet wird.
Für zahlreiche Fälle stellt jedoch das Umwandlungsgesetz (UmwG) besondere Verfahren zur Verfügung.
Dazu gehören insbesondere:
- Verschmelzung,
- Spaltung,
- Vermögensübertragung und
- Formwechsel.
Beim Formwechsel bleibt der Rechtsträger grundsätzlich identisch; lediglich seine Rechtsform ändert sich.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR
Wann entsteht eine GbR?
Nach § 705 Abs. 1 BGB wird eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern.
Eine GbR kann deshalb in sehr unterschiedlichen Lebensbereichen entstehen.
Vorausgesetzt wird insbesondere:
- ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen,
- ein gemeinsamer Zweck und
- eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Förderung dieses Zwecks.
Eine rein unverbindliche Gefälligkeit genügt grundsätzlich nicht.
Welchen Zweck kann eine GbR verfolgen?
Der Gesellschaftszweck kann grundsätzlich wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Eine GbR kann beispielsweise bestehen:
- zwischen Freiberuflern,
- bei gemeinschaftlichen Projekten,
- bei Vermögensverwaltung,
- bei Immobiliengesellschaften oder
- bei bestimmten privaten Zusammenschlüssen.
Betreibt eine Gesellschaft allerdings ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma, liegt grundsätzlich eine OHG und nicht lediglich eine GbR vor.
Was ist ein Handelsgewerbe?
Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Entscheidend sind deshalb nicht allein Gewinnerzielungsabsicht oder Dauerhaftigkeit.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- Umsatz und Zahl der Geschäftsvorgänge,
- Beschäftigtenzahl,
- Komplexität der Buchführung,
- Organisation und
- Kredit- und Finanzierungsbedarf.
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR
Ist die GbR rechtsfähig?
Das BGB unterscheidet seit der Reform ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft.
Nach § 705 Abs. 2 BGB kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Eine solche Außen-GbR ist damit unmittelbar gesetzlich als rechtsfähig anerkannt.
Die frühere Konstruktion, die Rechtsfähigkeit lediglich aus einer entsprechenden Anwendung des OHG-Rechts herzuleiten, ist seit dem 1. Januar 2024 überholt.
Was ist eine nicht rechtsfähige GbR?
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft dient nach § 705 Abs. 2 BGB lediglich der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander.
Sie tritt selbst nicht als Rechtsträger im Rechtsverkehr auf.
Typischer Anwendungsfall ist die reine Innengesellschaft.
Wem gehört das Vermögen einer rechtsfähigen GbR?
Nach § 713 BGB ist das für die Gesellschaft erworbene Vermögen Vermögen der Gesellschaft selbst.
Die frühere Vorstellung eines sogenannten Gesamthandsvermögens der Gesellschafter ist damit für das neue Recht aufgegeben.
Ein Grundstück oder anderes Wirtschaftsgut einer rechtsfähigen GbR gehört deshalb der Gesellschaft und nicht anteilig den einzelnen Gesellschaftern.
Kann ein Gesellschafter über einen Anteil an einem einzelnen Gesellschaftsgegenstand verfügen?
Nein.
Da das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR selbst gehört, besitzt der einzelne Gesellschafter keinen quotenmäßigen Eigentumsanteil an jedem einzelnen Vermögensgegenstand.
Er besitzt vielmehr einen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft.
Gesellschaftsregister und eGbR
Was ist eine eingetragene GbR?
Seit dem 1. Januar 2024 existiert das Gesellschaftsregister.
Eine rechtsfähige GbR kann sich nach § 707 BGB dort eintragen lassen.
Nach der Eintragung muss sie gemäß § 707a BGB den Namenszusatz:
- „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder
- „eGbR“
führen.
Muss sich jede GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?
Nein.
Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig.
In verschiedenen praktischen Fällen wird sie jedoch faktisch erforderlich, weil die Gesellschaft ohne Registereintragung bestimmte Rechte nicht in andere Register eintragen lassen kann.
Das betrifft insbesondere Grundstücksrechte.
Kann eine GbR Eigentümerin eines Grundstücks sein?
Ja.
Eine rechtsfähige GbR kann Eigentümerin eines Grundstücks sein.
Seit der Reform ist für die Eintragung eines Rechts einer GbR im Grundbuch allerdings grundsätzlich erforderlich, dass die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Die frühere Regelung in § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO bildet nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage des heutigen Systems.
Beiträge, Stimmrechte und Gewinn der GbR
Welche Beiträge können Gesellschafter leisten?
Nach § 709 Abs. 1 BGB kann ein Beitrag in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen.
Denkbar sind beispielsweise:
- Geldzahlungen,
- Sachen,
- Nutzungsüberlassungen,
- Arbeitsleistungen oder
- Know-how.
Im Zweifel sind die Gesellschafter nach § 709 Abs. 2 BGB zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
Wie bestimmen sich Stimmrechte sowie Gewinn und Verlust?
Nach § 709 Abs. 3 BGB richten sich Stimmkraft sowie Gewinn- und Verlustanteile vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.
Sind keine Beteiligungsverhältnisse festgelegt, kommt es auf das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge an.
Sind auch keine Werte bestimmt worden, besitzt im Zweifel jeder Gesellschafter:
- die gleiche Stimmkraft und
- den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
Die frühere pauschale Regel einer Gewinnverteilung nach Kopfteilen gemäß § 722 BGB ist durch das MoPeG ersetzt worden.
Was ist der Unterschied zwischen Gesellschaftsanteil und Kapitalkonto?
Der Gesellschaftsanteil bezeichnet die Mitgliedschaft des Gesellschafters und seine Beteiligung an der Gesellschaft.
Ein Kapitalkonto ist dagegen vor allem ein buchhalterisches Instrument, mit dem beispielsweise:
- Einlagen,
- Gewinne,
- Verluste und
- Entnahmen
erfasst werden können.
Welche Bedeutung ein Kapitalkonto im konkreten Fall besitzt, hängt insbesondere vom Gesellschaftsvertrag und der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung ab.
Wann wird der Gewinn einer GbR verteilt?
§ 718 BGB regelt Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung.
Die gesetzlichen Vorschriften können durch den Gesellschaftsvertrag näher ausgestaltet werden.
In der Praxis sollte insbesondere geregelt werden:
- wann ein Jahresabschluss erstellt wird,
- wie Gewinne ermittelt werden,
- welche Beträge ausgeschüttet werden und
- welche Beträge in der Gesellschaft verbleiben.
Beschlussfassung und Geschäftsführung der GbR
Wie werden in einer GbR Beschlüsse gefasst?
Nach § 714 BGB bedürfen Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Mehrheitsentscheidungen können gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden.
Besonders einschneidende Maßnahmen können allerdings zusätzliche gesellschaftsrechtliche Grenzen unterliegen.
Wer führt die Geschäfte der GbR?
Die Geschäftsführungsbefugnis richtet sich nach § 715 BGB und dem Gesellschaftsvertrag.
Grundsätzlich sind die Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise Einzelgeschäftsführung oder Mehrheitsentscheidungen vorsehen.
Gibt es eine Notgeschäftsführung?
Ja.
§ 715a BGB enthält eine gesetzliche Notgeschäftsführungsbefugnis.
Danach kann ein Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen allein vornehmen, wenn diese erforderlich sind, um einen drohenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Was ist die Gesellschafterklage?
Die früher als actio pro socio bezeichnete Gesellschafterklage ist inzwischen ausdrücklich in § 715b BGB geregelt.
Ein Gesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, wenn der eigentlich zuständige geschäftsführungsbefugte Gesellschafter die Durchsetzung pflichtwidrig unterlässt.
Vertretung der GbR
Wer vertritt eine rechtsfähige GbR nach außen?
Nach § 720 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen, beispielsweise:
- Einzelvertretungsmacht oder
- Vertretung durch mehrere bestimmte Gesellschafter.
Kann die Vertretungsmacht gegenüber Dritten beschränkt werden?
Der Umfang der Vertretungsmacht kann nach § 720 Abs. 3 BGB gegenüber Dritten grundsätzlich nicht wirksam beschränkt werden.
Eine interne Regelung wie:
„Gesellschafter A darf nur Verträge bis 10.000 Euro abschließen“
kann deshalb zwar intern Bedeutung haben. Sie beschränkt aber grundsätzlich nicht den gesetzlichen Umfang seiner nach außen bestehenden Vertretungsmacht, wenn ihm Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde.
Die frühere Rechtslage wurde mit dem MoPeG insoweit wesentlich geändert.
Welche Bedeutung hat die Eintragung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsregister?
Bei einer eGbR werden die Vertretungsverhältnisse im Gesellschaftsregister eingetragen.
Damit wird die Vertretungsstruktur für den Rechtsverkehr leichter überprüfbar.
Für eingetragene Gesellschaften gelten außerdem registerrechtliche Publizitätswirkungen.
Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter
Wer haftet für Verbindlichkeiten einer rechtsfähigen GbR?
Zunächst haftet die Gesellschaft mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen.
Daneben bestimmt § 721 BGB ausdrücklich, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften.
Die früher erforderliche analoge Anwendung der OHG-Haftung ist seit dem MoPeG nicht mehr notwendig.
Kann die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden?
Eine rein gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach ein Gesellschafter nicht haften soll, wirkt gemäß § 721 BGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht.
Eine Haftungsbeschränkung gegenüber einem konkreten Vertragspartner kann allerdings individuell vereinbart werden.
Die bloße Bezeichnung einer Gesellschaft als „GbRmbH“ genügt dafür nicht.
Gibt es eine „GbRmbH“?
Nein.
Eine besondere Rechtsform „GbRmbH“ existiert nicht.
Eine rechtsfähige GbR kann die gesetzliche persönliche Außenhaftung ihrer Gesellschafter nicht allein dadurch beseitigen, dass sie sich als „GbR mit beschränkter Haftung“ bezeichnet.
Wer eine gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung erreichen möchte, muss eine dafür geeignete Rechtsform wählen, beispielsweise eine GmbH oder gegebenenfalls eine haftungsbeschränkte gesellschaftsrechtliche Struktur.
Haftet ein neuer Gesellschafter für alte Schulden?
Ja.
§ 721a BGB regelt inzwischen ausdrücklich, dass ein neu eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten haftet, die bereits vor seinem Eintritt begründet wurden.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich unwirksam.
Wie haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter?
§ 728b BGB enthält eine gesetzliche Nachhaftung.
Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann unter den dort genannten Voraussetzungen noch für bereits vor seinem Ausscheiden begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
Die Nachhaftung ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälligkeit und Anspruchssicherung genau zu beachten sind.
Haftet die GbR für Pflichtverletzungen eines Gesellschafters?
Ja, wenn das Verhalten des Gesellschafters der Gesellschaft zugerechnet werden kann.
Bei vertraglichen Pflichtverletzungen gelten insbesondere die allgemeinen Zurechnungsregeln des Schuldrechts.
Für deliktisches Verhalten vertretungs- oder organschaftlich handelnder Personen können ebenfalls Zurechnungsnormen eingreifen.
Die frühere Konstruktion, sämtliche Fragen über eine analoge Anwendung des OHG-Rechts lösen zu müssen, ist wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anerkennung der rechtsfähigen GbR heute weitgehend überholt.
Kann die Gesellschaft Regress gegen einen schadensverursachenden Gesellschafter nehmen?
Das kann der Fall sein.
Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis und verursacht dadurch einen Schaden, können der Gesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen.
Maßgeblich sind insbesondere:
- Gesellschaftsvertrag,
- gesetzliche Pflichten,
- Verschuldensmaßstab und
- Umstände des Einzelfalls.
Die frühere allgemeine Haftungsprivilegierung des § 708 BGB in seiner alten Fassung besteht in dieser Form seit dem MoPeG nicht mehr.
Eintritt, Austritt und Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Wie tritt ein neuer Gesellschafter in eine GbR ein?
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters setzt grundsätzlich eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarung voraus.
Im Regelfall ist dafür die Zustimmung der bisherigen Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält.
Nach § 712 Abs. 2 BGB mindern sich die Anteile der bisherigen Gesellschafter im Zweifel entsprechend dem Anteil, den der neue Gesellschafter erhält.
Kann ein Gesellschaftsanteil übertragen werden?
Ja.
Die frühere Aussage, ein GbR-Anteil könne grundsätzlich überhaupt nicht übertragen werden, ist seit dem MoPeG nicht mehr zutreffend.
Nach § 711 Abs. 1 BGB kann ein Gesellschaftsanteil übertragen werden. Die Übertragung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Der Gesellschaftsvertrag kann hierfür nähere Regelungen treffen.
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Nach heutiger gesetzlicher Grundkonzeption führt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.
§ 723 BGB behandelt den Tod grundsätzlich als Ausscheidensgrund, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht für diesen Fall die Auflösung vorsieht.
Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem bestimmen, dass der Anteil auf einen oder mehrere Erben übergeht.
Kann ein Gesellschafter aus der GbR austreten?
Ja.
Die frühere Vorstellung, ein Gesellschafter könne regelmäßig nur die gesamte Gesellschaft kündigen und dadurch ihre Auflösung herbeiführen, entspricht seit dem MoPeG nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild.
Nach § 725 BGB kann ein Gesellschafter vielmehr seine Mitgliedschaft kündigen.
Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres, soweit Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftszweck nichts anderes ergeben.
Bei wichtigem Grund kann eine fristlose Kündigung möglich sein.
Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?
Nach § 712 Abs. 1 BGB wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters im Zweifel den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Nach § 728 BGB ist die Gesellschaft grundsätzlich verpflichtet:
- den ausgeschiedenen Gesellschafter von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu befreien und
- ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen.
Der Gesellschaftsvertrag kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen abweichende Abfindungsregelungen enthalten.
Was passiert, wenn nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt?
Eine GbR benötigt grundsätzlich mindestens zwei Gesellschafter.
Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft nach § 712a BGB ohne Liquidation.
Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Auflösung und Liquidation der GbR
Wann wird eine GbR aufgelöst?
§ 729 BGB nennt insbesondere folgende Auflösungsgründe:
- Ablauf einer vereinbarten Dauer,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- Kündigung der Gesellschaft,
- Auflösungsbeschluss,
- Erreichung des Gesellschaftszwecks oder
- Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks.
Weitere Auflösungsgründe können gesellschaftsvertraglich vereinbart werden.
Führt der Tod eines Gesellschafters automatisch zur Auflösung?
Nein.
Nach neuem Recht führt der Tod grundsätzlich zum Ausscheiden des Gesellschafters.
Eine Auflösung tritt nur ein, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist.
Damit hat das MoPeG das frühere gesetzliche Leitbild umgekehrt.
Führt die Insolvenz eines Gesellschafters automatisch zur Auflösung?
Grundsätzlich nein.
Auch die Insolvenz eines einzelnen Gesellschafters ist nach § 723 BGB grundsätzlich ein Ausscheidensgrund.
Die Insolvenz der Gesellschaft selbst stellt dagegen einen Auflösungsgrund nach § 729 BGB dar.
Was passiert nach der Auflösung?
Nach der Auflösung wird die Gesellschaft grundsätzlich liquidiert.
Dabei werden insbesondere:
- laufende Geschäfte abgewickelt,
- Forderungen eingezogen,
- Verbindlichkeiten erfüllt,
- Gesellschaftsvermögen verwertet und
- ein verbleibender Überschuss verteilt.
Für die rechtsfähige GbR enthalten §§ 735 ff. BGB die heutigen Liquidationsvorschriften.
Steuerliche Grundfragen der GbR
Muss eine GbR Steuern zahlen?
Die Aussage, eine GbR zahle grundsätzlich überhaupt keine Steuern und nur entnommene Gewinne seien von den Gesellschaftern zu versteuern, ist falsch.
Steuerlich muss zwischen verschiedenen Steuerarten unterschieden werden.
Bei einer Personengesellschaft werden einkommensteuerpflichtige Gewinne grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet. Entscheidend ist dabei grundsätzlich der steuerlich zugerechnete Gewinn und nicht erst eine tatsächliche Entnahme.
Je nach Tätigkeit können außerdem insbesondere relevant sein:
- Gewerbesteuer,
- Umsatzsteuer,
- Grunderwerbsteuer und
- weitere Steuerarten.
Ob und in welchem Umfang Steuern entstehen, hängt von Tätigkeit, Gesellschaftern und konkreter Gestaltung ab.
Gemeinsames Auto, Fahrgemeinschaft und Lebensgemeinschaft
Wird man automatisch zu einer GbR, wenn man gemeinsam ein Auto besitzt?
Nein.
Gemeinsames Eigentum an einem Gegenstand führt nicht automatisch zu einer Gesellschaft.
Mehrere Personen können beispielsweise Bruchteilseigentümer eines Fahrzeugs sein, ohne einen Gesellschaftsvertrag geschlossen zu haben.
Für eine GbR muss zusätzlich ein gemeinsamer Zweck gesellschaftsvertraglich gefördert werden.
Kann eine Fahrgemeinschaft eine GbR sein?
Das ist möglich, aber nicht zwingend.
Eine bloße unverbindliche Gefälligkeit reicht nicht.
Eine gesellschaftsrechtliche Bindung kann eher in Betracht kommen, wenn die Fahrgemeinschaft:
- auf längere Dauer angelegt ist,
- verbindliche Absprachen enthält,
- Kosten systematisch verteilt und
- für die Beteiligten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
Entscheidend ist stets der konkrete Rechtsbindungswille.
Ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft automatisch eine GbR?
Nein.
Das bloße Zusammenleben begründet grundsätzlich keine GbR.
Eine Gesellschaft kann allerdings hinsichtlich eines bestimmten gemeinsamen wirtschaftlichen Projekts entstehen, beispielsweise wenn beide Partner verbindlich ein gemeinsames Unternehmen oder eine bestimmte Vermögensanlage verfolgen.
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft können außerdem auf anderen zivilrechtlichen Grundlagen beruhen.
Minderjährige als Gesellschafter
Können Eltern mit minderjährigen Kindern eine GbR gründen?
Das ist nicht generell ausgeschlossen.
Die frühere pauschale Aussage, Eltern könnten niemals mit ihren minderjährigen Kindern eine GbR gründen, ist zu weitgehend.
Allerdings gelten umfangreiche Regeln des Minderjährigenschutzes.
Insbesondere können:
- Vertretungsausschlüsse der Eltern,
- die Bestellung eines Ergänzungspflegers und
- eine familiengerichtliche Genehmigung
erforderlich sein.
Seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind zudem die früher vielfach zitierten Paragraphen und Genehmigungstatbestände neu geordnet worden.
Ob ein Minderjähriger wirksam Gesellschafter werden kann, muss deshalb anhand der konkreten Gesellschaft, Haftungsrisiken und Vertragsgestaltung geprüft werden.
Kann bei einem Minderjährigen eine fehlerhafte Gesellschaft entstehen?
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft dürfen zwingenden Minderjährigenschutz grundsätzlich nicht umgehen.
Fehlt eine erforderliche Zustimmung, Genehmigung oder wirksame Vertretung, kann deshalb nicht ohne Weiteres allein über die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ein voll wirksames Gesellschaftsverhältnis zulasten des Minderjährigen konstruiert werden.
Fehlerhafte Gesellschaft und Scheingesellschaft
Was ist eine fehlerhafte Gesellschaft?
Von einer fehlerhaften Gesellschaft spricht man, wenn ein Gesellschaftsvertrag zwar an einem rechtlichen Mangel leidet, die Gesellschaft aber bereits tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde.
Eine vollständige rückwirkende Rückabwicklung sämtlicher gesellschaftlicher Vorgänge wäre häufig praktisch kaum möglich und könnte Interessen von Gesellschaftern und Gläubigern beeinträchtigen.
Die Rechtsprechung behandelt eine solche Gesellschaft deshalb unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit grundsätzlich als wirksam und ermöglicht eine Beendigung für die Zukunft.
Die Grundsätze gelten jedoch nicht schrankenlos.
Insbesondere zwingende Schutzvorschriften können einer Anwendung entgegenstehen.
Was ist eine Scheingesellschaft?
Bei einer Scheingesellschaft kann durch das Auftreten mehrerer Personen nach außen der Eindruck einer Gesellschaft entstehen, obwohl intern keine wirksame Gesellschaft gegründet wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich daraus Rechtsscheinhaftungsfolgen ergeben.
Eine automatische Haftung jedes Beteiligten für sämtliche vermeintlichen Gesellschaftsschulden besteht jedoch nicht allein deshalb, weil Dritte subjektiv an eine Gesellschaft geglaubt haben.
Erforderlich sind die allgemeinen Voraussetzungen einer zurechenbaren Rechtsscheinhaftung.
Offene Handelsgesellschaft – OHG
Was ist eine OHG?
Nach § 105 HGB ist die OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei keinem Gesellschafter beschränkt ist.
Die OHG ist selbst rechtsfähig und kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Soweit das HGB nichts Besonderes bestimmt, gelten ergänzend die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft.
Kann auch ein Kleingewerbe als OHG betrieben werden?
Ja.
Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb noch kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB darstellt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Eintragung in das Handelsregister den Status einer OHG erwerben.
Auch bestimmte vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaften können nach dem heutigen § 107 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen als Personenhandelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.
Die frühere Bezeichnung „Kann-OHG“ beschreibt einen Teil dieser Fälle.
Wann entsteht eine OHG im Verhältnis zu Dritten?
Das heutige HGB enthält hierfür in § 123 eine neu gefasste Regelung.
Entscheidend sind insbesondere Handelsregistereintragung und – bei einer ein Handelsgewerbe betreibenden Gesellschaft – gegebenenfalls bereits die Teilnahme am Rechtsverkehr.
Die frühere Systematik sollte deshalb nicht mehr anhand alter Fassungen des § 123 HGB dargestellt werden.
Wie werden in der OHG Beschlüsse gefasst?
Die Beschlussfassung richtet sich nach den heutigen §§ 109 ff. HGB und ergänzend nach dem Gesellschaftsvertrag.
Die frühere pauschale Bezugnahme auf § 119 Abs. 1 HGB als allgemeine Einstimmigkeitsvorschrift ist überholt, da die Vorschriften mit dem MoPeG neu geordnet wurden.
Wer führt die Geschäfte einer OHG?
Nach § 116 HGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, steht die Geschäftsführung grundsätzlich jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einzeln zu.
Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses aller Gesellschafter.
Wie wird Prokura erteilt?
Zur Bestellung eines Prokuristen ist nach § 116 HGB grundsätzlich die Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
Der Widerruf kann grundsätzlich von jedem Gesellschafter vorgenommen werden, der zur Erteilung oder Mitwirkung bei der Erteilung befugt ist.
Wer vertritt die OHG?
Die Vertretung der OHG ist heute in § 124 HGB geregelt.
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt, soweit er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist oder eine Gesamtvertretung vereinbart wurde.
Die Vertretungsverhältnisse werden in das Handelsregister eingetragen.
Kann die Vertretungsmacht eines OHG-Gesellschafters gegenüber Dritten beschränkt werden?
Der gesetzliche Umfang der Vertretungsmacht kann gegenüber Dritten grundsätzlich nicht durch interne Beschränkungen auf einzelne Geschäftsarten, Beträge oder Orte begrenzt werden.
Interne Kompetenzüberschreitungen können jedoch zu Ansprüchen innerhalb der Gesellschaft führen.
Wie haftet ein OHG-Gesellschafter?
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich und als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Das heutige HGB regelt diese Haftung nunmehr insbesondere in § 126 HGB.
Die früher geläufige Bezugnahme auf § 128 HGB als zentrale Haftungsnorm entspricht nicht mehr der aktuellen Nummerierung.
Haftet ein neuer OHG-Gesellschafter für Altverbindlichkeiten?
Ja.
Das heutige HGB enthält hierfür eine ausdrückliche Regelung.
Der Eintritt in eine bestehende OHG führt grundsätzlich auch zur Haftung für bereits zuvor begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Was ist die Gesellschafterklage bei der OHG?
Auch bei der OHG kann ein Gesellschafter unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche der Gesellschaft geltend machen, wenn die zuständigen Personen dies pflichtwidrig unterlassen.
Die früher allein richterrechtlich entwickelte actio pro socio ist durch die Reform bei Personengesellschaften stärker gesetzlich verankert worden.
Gewinn und Entnahmen bei der OHG
Wie wird der Gewinn einer OHG verteilt?
Die frühere gesetzliche Regel, nach der jeder Gesellschafter zunächst vier Prozent auf seinen Kapitalanteil erhält und der Rest nach Köpfen verteilt wird, ist seit dem MoPeG nicht mehr geltendes Recht.
§ 120 HGB regelt heute die Ermittlung der Gewinn- und Verlustanteile.
Dabei wird grundsätzlich auf die Beteiligungsverhältnisse nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln abgestellt.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Gewinn- und Verlustverteilung näher bestimmen.
Kann ein OHG-Gesellschafter seinen Gewinn auszahlen lassen?
Nach § 122 HGB hat ein Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils.
Der Anspruch kann unter anderem nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereichen würde oder der Gesellschafter einen fälligen vereinbarten Beitrag nicht geleistet hat.
Die frühere starre Vier-Prozent-Entnahmeregel gilt nicht mehr.
Wettbewerbsverbot in der OHG
Darf ein OHG-Gesellschafter der Gesellschaft Konkurrenz machen?
Für persönlich haftende Gesellschafter bestehen gesetzliche Wettbewerbsbeschränkungen.
Ein Gesellschafter darf grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft konkurrierende Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung betreiben beziehungsweise in rechtlich relevanter Weise an Konkurrenzunternehmen mitwirken.
Die genaue Reichweite richtet sich nach den heutigen Vorschriften des HGB und dem Gesellschaftsvertrag.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Bei einem Verstoß können insbesondere:
- Unterlassungsansprüche,
- Schadensersatzansprüche oder
- Ansprüche auf Herausgabe beziehungsweise Anrechnung bestimmter Geschäftsergebnisse
in Betracht kommen.
Ausscheiden und Auflösung der OHG
Beendet das Ausscheiden eines Gesellschafters automatisch die OHG?
Nein.
Das heutige Personengesellschaftsrecht folgt grundsätzlich dem Prinzip, dass ein persönlicher Ausscheidensgrund nicht automatisch die gesamte Gesellschaft beendet.
Die Gesellschaft kann mit den übrigen Gesellschaftern fortbestehen.
Was passiert beim Tod eines OHG-Gesellschafters?
Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach den heutigen §§ 130 ff. HGB und dem Gesellschaftsvertrag.
Der Tod führt grundsätzlich nicht mehr nach der alten Systematik automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.
Besondere Regelungen bestehen insbesondere für eine Fortsetzung mit Erben.
Haftet ein ausgeschiedener OHG-Gesellschafter weiter?
Ja, für Altverbindlichkeiten kann eine gesetzliche Nachhaftung bestehen.
Diese ist zeitlich begrenzt und an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Die heutige Paragraphenstruktur des HGB unterscheidet sich dabei von den bis Ende 2023 geltenden Vorschriften.
Wann wird eine OHG aufgelöst?
Eine OHG kann insbesondere durch:
- Gesellschafterbeschluss,
- Ablauf einer vereinbarten Zeit,
- Insolvenz der Gesellschaft oder
- andere gesetzliche beziehungsweise vertragliche Auflösungsgründe
aufgelöst werden.
Auf die Auflösung folgt grundsätzlich die Liquidation.
Die Löschung im Handelsregister dokumentiert regelmäßig das Ende des registerrechtlichen Lebens der Gesellschaft; sie ist nicht in jedem Fall mit dem materiell-rechtlichen Auflösungszeitpunkt gleichzusetzen.
Kommanditgesellschaft – KG
Was ist eine KG?
Nach § 161 HGB ist die Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, bei der:
- mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet und
- bei mindestens einem anderen Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt ist.
Die persönlich haftenden Gesellschafter heißen Komplementäre.
Die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten.
Welche Vorschriften gelten für die KG?
Für die KG gelten zunächst die besonderen Vorschriften der §§ 161 ff. HGB.
Soweit dort nichts Besonderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend.
Über die Verweisung des OHG-Rechts können außerdem Vorschriften des BGB über die Gesellschaft Bedeutung erlangen.
Wie entsteht eine KG?
Erforderlich ist zunächst ein Gesellschaftsvertrag, nach dem mindestens ein Gesellschafter persönlich unbeschränkt und mindestens ein anderer als Kommanditist beschränkt haften soll.
Für die Außenwirkung sind insbesondere die handelsregisterrechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen über den Geschäftsbeginn zu beachten.
Haftung des Kommanditisten
Wie haftet ein Kommanditist?
Die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist grundsätzlich auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt.
Soweit die entsprechende Einlage tatsächlich geleistet wurde und nicht haftungsrechtlich wieder als zurückgewährt gilt, kann die Außenhaftung entfallen.
Dabei sind Haftsumme und tatsächlich vereinbarte Pflichteinlage voneinander zu unterscheiden.
Wann kann ein Kommanditist vor Eintragung unbeschränkt haften?
Beginnt eine KG ihre Geschäfte vor der Eintragung in das Handelsregister, kann für den Kommanditisten unter den Voraussetzungen des § 176 HGB eine weitergehende persönliche Haftung entstehen.
Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz von Vertragspartnern, die noch nicht aus dem Handelsregister erkennen können, dass ein Gesellschafter lediglich beschränkt haften soll.
Kann die Haftung vor Eintragung vermieden werden?
Eine rechtssichere Gestaltung kann beispielsweise darin bestehen, den Beitritt oder die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von der Registereintragung abhängig zu machen.
Ob dies im Einzelfall erforderlich oder zweckmäßig ist, hängt von der konkreten Gründungssituation ab.
Was passiert, wenn einem Kommanditisten seine Einlage zurückgezahlt wird?
Wird eine haftungsbefreiend geleistete Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, kann die Außenhaftung grundsätzlich wieder aufleben.
Maßgeblich sind insbesondere die §§ 171 ff. HGB.
Die gesellschaftsinterne Auszahlung und die haftungsrechtliche Wirkung gegenüber Gläubigern sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Kann die Haftsumme eines Kommanditisten herabgesetzt werden?
Ja.
Eine Herabsetzung muss jedoch insbesondere registerrechtlich wirksam werden, damit sie gegenüber Gesellschaftsgläubigern die gewünschte Wirkung entfaltet.
Für bereits bestehende Forderungen können zusätzliche Schutzvorschriften gelten.
Geschäftsführung und Vertretung der KG
Wer führt die Geschäfte einer KG?
Grundsätzlich sind die persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen.
Kommanditisten sind nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht in gleicher Weise zur laufenden Geschäftsführung befugt.
Der Gesellschaftsvertrag kann die interne Kompetenzordnung jedoch in erheblichem Umfang ausgestalten.
Dürfen Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften mitentscheiden?
Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, können Mitwirkungsrechte der Kommanditisten bestehen.
Die genaue Kompetenzverteilung richtet sich nach dem heutigen HGB und dem Gesellschaftsvertrag.
Welche Informationsrechte hat ein Kommanditist?
Die Informationsrechte der Kommanditisten wurden durch das MoPeG neu strukturiert.
Die frühere verkürzte Darstellung, ein Kommanditist dürfe grundsätzlich nur den Jahresabschluss kontrollieren, ist zu eng.
Das heutige HGB gewährt weitergehende Informationsrechte, die nicht ohne Weiteres vollständig ausgeschlossen werden können.
Kann ein Kommanditist die KG vertreten?
Allein aufgrund seiner Stellung als Kommanditist ist er grundsätzlich nicht organschaftlicher Vertreter der KG.
Das bedeutet aber nicht, dass er niemals für die Gesellschaft handeln kann.
Ein Kommanditist kann beispielsweise:
- Prokura,
- Handlungsvollmacht oder
- eine sonstige rechtsgeschäftliche Vollmacht
erhalten.
Die frühere Aussage, der Gesellschaftsvertrag könne § 170 HGB schlicht „überschreiben“ und den Kommanditisten dadurch zum organschaftlichen Alleinvertreter machen, ist nicht zutreffend.
Gewinn und Verlust bei der KG
Wie wird der Gewinn einer KG verteilt?
Auch für die KG gilt die frühere gesetzliche Vier-Prozent-Verzinsung nicht mehr.
Die Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich nach den heutigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen und vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag.
Die gesetzlichen Auffangregeln knüpfen insbesondere an die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse an.
Muss ein Kommanditist Verluste ausgleichen?
Verluste können sich auf den Kapitalanteil des Kommanditisten auswirken.
Eine darüber hinausgehende persönliche Nachschusspflicht besteht jedoch nicht allein aufgrund seiner Stellung als Kommanditist.
Ob zusätzliche Einlagepflichten bestehen, richtet sich insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag.
Wann darf ein Kommanditist Gewinne entnehmen?
Die Auszahlung von Gewinnanteilen richtet sich nach den Vorschriften des HGB und dem Gesellschaftsvertrag.
Haftungsrechtlich ist insbesondere zu beachten, dass Auszahlungen Auswirkungen auf die Haftungsbefreiung haben können, wenn hierdurch die geleistete Einlage unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zurückgewährt wird.
Übertragung und Vererbung eines Kommanditanteils
Kann ein Kommanditanteil übertragen werden?
Die Übertragung eines Kommanditanteils ist möglich.
Da es sich nicht lediglich um eine einfache Forderungsabtretung handelt, genügt jedoch nicht ohne Weiteres § 398 BGB.
Es wird vielmehr eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft übertragen.
Hierfür ist grundsätzlich die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Übertragungsregel enthält.
Außerdem sind Registeränderungen erforderlich.
Ist ein Kommanditanteil vererblich?
Ja.
Für den Tod eines Kommanditisten enthält das HGB besondere Regelungen.
Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu zusätzliche Nachfolge- und Abfindungsklauseln enthalten.
Haftet ein neu eintretender Kommanditist für Altverbindlichkeiten?
Ein neuer Kommanditist kann grundsätzlich auch für bereits vor seinem Eintritt begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Kommanditistenhaftung haften.
Entscheidend sind insbesondere Haftsumme, Registerlage und geleistete Einlage.
Was passiert, wenn der einzige Komplementär ausscheidet?
Eine KG setzt definitionsgemäß mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter voraus.
Scheidet der einzige Komplementär aus und verbleiben ausschließlich Kommanditisten, kann die Gesellschaft daher nicht dauerhaft unverändert als KG fortbestehen.
Welche Rechtsfolge eintritt und ob beispielsweise gleichzeitig ein neuer Komplementär aufgenommen oder eine andere gesellschaftsrechtliche Struktur hergestellt wird, hängt von der konkreten Gestaltung und dem Zeitpunkt der Maßnahmen ab.
Die frühere pauschale Aussage, die KG müsse in jedem Fall sofort aufgelöst werden und eine andere Entwicklung sei ausgeschlossen, greift zu kurz.
GmbH und Haftungsbeschränkung
Haftet eine GmbH nur mit 25.000 Euro?
Nein.
Das Stammkapital einer normalen GmbH muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen.
Das bedeutet aber nicht, dass die GmbH nur bis zu diesem Betrag haftet.
Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich das gesamte Gesellschaftsvermögen.
Besitzt die GmbH beispielsweise ein Vermögen von zwei Millionen Euro, haftet grundsätzlich dieses gesamte Vermögen.
Was bedeutet dann „beschränkte Haftung“?
Die Haftungsbeschränkung betrifft in erster Linie die Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter.
Für Gesellschaftsschulden haften Gläubigern grundsätzlich nur die Vermögenswerte der GmbH.
Ein unmittelbarer Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Davon gibt es allerdings besondere Ausnahmen, beispielsweise aufgrund:
- eigener persönlicher Verpflichtungen,
- Bürgschaften,
- deliktischer Haftung,
- Kapitalerhaltungsvorschriften oder
- besonderer Missbrauchskonstellationen.
Muss die GmbH ständig Vermögen von mindestens 25.000 Euro besitzen?
Nein.
Das Mindeststammkapital ist von der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft zu unterscheiden.
Eine GmbH kann infolge von Verlusten weniger Nettovermögen besitzen als ihr nominelles Stammkapital.
Das führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können allerdings insolvenzrechtliche Pflichten entstehen.
Kann das Stammkapital unter 25.000 Euro herabgesetzt werden?
Bei einer gewöhnlichen GmbH darf das Stammkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 25.000 Euro sinken.
§ 58 GmbHG lässt die Mindestkapitalregel des § 5 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich unberührt.
Davon zu unterscheiden ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), für die besondere Regeln gelten.
Häufige Fragen zur GbR
Ist die GbR seit 2024 eine juristische Person?
Nein.
Die rechtsfähige GbR besitzt zwar eigene Rechtsfähigkeit und eigenes Gesellschaftsvermögen.
Sie ist damit jedoch nicht automatisch eine juristische Person wie eine GmbH oder Aktiengesellschaft, sondern eine rechtsfähige Personengesellschaft.
Kann eine GbR selbst klagen und verklagt werden?
Ja.
Eine rechtsfähige GbR kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein und unter ihrem Namen vor Gericht auftreten.
Müssen alle GbR-Gesellschafter für Schulden persönlich haften?
Bei der rechtsfähigen GbR grundsätzlich ja.
§ 721 BGB ordnet die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter ausdrücklich an.
Kann ein Gesellschafter durch eine interne Vereinbarung von der Haftung befreit werden?
Im Innenverhältnis können die Gesellschafter eine andere Lastenverteilung vereinbaren.
Gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger beseitigt eine solche interne Vereinbarung die gesetzliche Außenhaftung jedoch grundsätzlich nicht.
Kann eine GbR ohne Gesellschaftsregister bestehen?
Ja.
Die rechtsfähige GbR entsteht nicht erst durch die Registereintragung.
Eine nicht eingetragene GbR kann weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen.
Für bestimmte registergebundene Rechtsgeschäfte ist die vorherige Eintragung als eGbR jedoch praktisch erforderlich.
Muss eine Immobilien-GbR eingetragen werden?
Soll eine GbR als Berechtigte eines Grundstücksrechts in das Grundbuch eingetragen werden, ist nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich.
Für bestehende Altgesellschaften gelten dabei besondere Übergangs- und Registerregeln.
Wird eine GbR durch Kündigung eines Gesellschafters automatisch aufgelöst?
Grundsätzlich nein.
Nach dem seit 2024 geltenden Recht führt die Kündigung der Mitgliedschaft grundsätzlich zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.
Eine Auflösung der gesamten Gesellschaft tritt nur ein, wenn dafür ein eigener Auflösungsgrund besteht oder der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.
Haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter sofort überhaupt nicht mehr?
Nein.
Für bereits begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten kann eine gesetzliche Nachhaftung bestehen.
Diese ist insbesondere in § 728b BGB geregelt.
Kann eine GbR einen einzigen Gesellschafter haben?
Dauerhaft nein.
Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft nach § 712a BGB. Das Gesellschaftsvermögen geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Gesellschaftsrecht und Verfassungsrecht
Welche Grundrechte können im Gesellschaftsrecht eine Rolle spielen?
Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten richten sich zunächst nach dem einfachen Zivil- und Handelsrecht.
Grundrechte können jedoch bei der Auslegung und Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften mittelbar Bedeutung erlangen.
Je nach Fall können insbesondere betroffen sein:
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
- Art. 9 Abs. 1 GG – Vereinigungsfreiheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
- Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentumsschutz und
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit.
Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist außerdem Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten. Danach gelten Grundrechte für inländische juristische Personen grundsätzlich insoweit, als sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Kann eine Gesellschaft selbst Grundrechte geltend machen?
Das hängt von Rechtsform und betroffenem Grundrecht ab.
Juristische Personen des Privatrechts können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auf solche Grundrechte berufen, die ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Auch rechtsfähige Personengesellschaften können je nach Grundrecht und Sachverhalt grundrechtlich geschützte Positionen besitzen.
Nicht jedes höchstpersönliche Grundrecht kann dagegen von einer Gesellschaft geltend gemacht werden.
Kann gegen ein gesellschaftsrechtliches Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich können auch gerichtliche Entscheidungen in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere gesellschaftsrechtliche Berufungs- oder Revisionsinstanz.
Es überprüft nicht allgemein, ob ein Zivilgericht beispielsweise:
- einen Gesellschaftsvertrag richtig ausgelegt,
- eine Abfindung richtig berechnet,
- einen Gesellschafterbeschluss zutreffend bewertet oder
- Haftungsvorschriften fachrechtlich fehlerfrei angewandt hat.
Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.
In Betracht kommt beispielsweise eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag oder einen erheblichen Beweisantrag übergeht.
Auch eine grundlegende Verkennung der Bedeutung eines einschlägigen Grundrechts kann verfassungsrechtlich relevant sein.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann zuvor insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein.