Arbeitsrecht – Teilzeit

(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)

Teilzeitarbeit spielt eine große Rolle insbesondere bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Umgekehrt sind viele Arbeitnehmer auf eine Vollzeitstelle angewiesen, um ausreichend Geld zu verdienen.

Das Gesetz erlaubt mittlerweile dem Arbeitnehmer, von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und wieder zurück zu wechseln. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Pflicht, ihm dies zu ermöglichen. Die Interessen des Arbeitgebers werden natürlich ebenfalls berücksichtigt – wenn ihm die Veränderung der Arbeitszeit nicht zuzumuten ist, muss er sich nicht darauf einlassen.

Darf ein Teilzeitbeschäftigter einen geringeren Stundenlohn erhalten als ein Vollzeitbeschäftigter?

Nein, das wäre eine Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sofern es nur auf die geringere Arbeitszeit gestützt würde. Der Stundenlohn muss also – wenn nicht ein sachlicher Grund für eine Abweichung vorliegt – gleich sein.

Dass der Monatslohn dadurch für den Teilzeitbeschäftigten trotzdem geringer ist, weil er weniger Stunden arbeitet, ist natürlich zulässig.

Welche Formen der Teilzeitarbeit gibt es?

Möglich sind Abrufarbeit (§ 12 TzBfG) und Arbeitsplatzteilung (§ 13 TzBfG).

Bei der Abrufarbeit wird vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann einsetzt, wenn er ihn wirklich braucht. Dies muss aber mindestens vier Tage vorher mitgeteilt werden und eine gewisse Mindeststundenzahl muss im Vertrag vereinbart sein.

Bei der Arbeitsplatzteilung wird die Arbeitsleistung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Arbeitnehmer erbracht.

Sind Null-Stunden-Verträge zulässig?

Null-Stunden-Verträge sind Verträge für Abrufarbeit ohne Festlegung einer Mindeststundenzahl. Der Arbeitgeber kann hier also den Arbeitnehmer nach seinem Belieben einsetzen, unter Umständen auch gar nicht. Dies ist aber nach der Rechtsprechung nicht zulässig.

Was gilt, wenn ein Mindestkontingent für den Abruf von Arbeitsstunden nicht vereinbart ist?

In diesem Falle regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG, dass zehn Wochenstunden vereinbart sind und kein einzelner Arbeitstag weniger als drei aufeinanderfolgende Stunden dauern darf.

Was bedeutet Teilzeitarbeit?

Als Teilzeitarbeit bezeichnet man es, wenn der Arbeitnehmer in der Woche weniger arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des Betriebs.

Dürfen Teilzeitbeschäftigte schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte?

Das kommt darauf an.

Nur, weil sie Teilzeitbeschäftigte sind, darf keine Benachteiligung erfolgen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Sie müssen also auf den gleichen Stundenlohn und andere Vergünstigungen kommen wie Vollzeitbeschäftigte.

Allerdings dürfen sie aus anderen Gründen (z.B. Ausbildung, Betriebszugehörigkeit) besser Bedingungen erhalten.

Welche Perspektiven muss Teilzeitbeschäftigten gegeben werden?

Diese müssen genau wie Vollzeitbeschäftigte behandelt werden, was die Chance auf Führungspositionen (§ 6 TzBfG) und Aus- und Weiterbildung (§ 10 TzBfG) angeht.

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Der Arbeitnehmer kann eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei kommt es auf die Kopfzahl an.

Zudem dürfen betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Der Anspruch ist erst durchsetzbar, wenn eine gütliche Einigung nicht erreicht wird.

Wie wird die Arbeitszeitreduzierung vereinbart?

Dies regelt § 8 Abs. 3 des TzBfG:

Danach muss der Arbeitnehmer seinen Reduzierungswunsch zunächst mitteilen, mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit. Widerspricht der Arbeitgeber nicht bis einen Monat vor Beginn schriftlich, gilt die reduzierte Arbeitszeit als vereinbart.

Wie wird das vorliegen betrieblicher Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung geprüft?

Die Prüfung erfolgt dreistufig:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob ein Organisationskonzept besteht, das eine bestimmte Arbeitszeitverteilung notwendig macht.
  • Diese Arbeitsverteilung muss dem Teilzeitbegehren entgegenstehen.
  • Die entgegenstehenden Gründe müssen das Interesse des Arbeitsnehmers übersteigen.

Daneben kann aber auch der Tarifvertrag Ablehnungsgründe vorsehen.

Wie muss der Arbeitnehmer vorgehen, wenn die Reduzierung nicht gewährt wird?

In diesem Fall muss er vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, vgl. § 894 ZPO.

Kann der Arbeitgeber von einer vereinbarten Teilzeitarbeit abrücken?

Ja, allerdings nur aus betrieblichen Gründen, § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG. Die Vorankündigungsfrist beträgt einen Monat.

Bedeutet ein Nichtverhandeln des Arbeitgebers automatisch eine Zustimmung?

Nein.

Er ist zwar zum Anstreben einer Einigung verpflichtet. Eine Ablehnung ohne Verhandlungswilligkeit ist aber auch eine Ablehnung. Nur das Verstreichenlassen der Frist bis einen Monat vor Beginn der Arbeitszeit führt zu einer faktischen Zustimmung.

Kann ein Teilzeitbeschäftigter auch wieder eine Vollzeitstelle verlangen?

Ja, er ist für freie Stellen im Betrieb sogar bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Außerdem muss er ihn über diese Stellen informieren, sofern sie seinen Vorstellungen entsprechen (§ 7 Abs. 2).

Darf ein Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine andere Arbeitszeit nicht akzeptieren will?

Nein, weder die Weigerung des Wechsels von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung noch umgekehrt darf zu einer Kündigung führen.

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