(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Das Vereinsrecht regelt den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Besonders verbreitet ist der eingetragene Verein (e.V.), der durch die Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt.
Daneben gibt es Vereine ohne Rechtspersönlichkeit. Deren gesetzliche Behandlung wurde zum 1. Januar 2024 neu geregelt. Die ältere Vorstellung, ein nicht eingetragener Idealverein werde grundsätzlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt, entspricht deshalb nicht mehr der aktuellen Fassung des § 54 BGB.
Für viele Vereine spielt neben dem allgemeinen Vereinsrecht außerdem das Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 ff. AO eine erhebliche Rolle. Vereinsrechtliche Rechtsfähigkeit und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit sind jedoch zwei voneinander unabhängige Fragen.
Inhalt
Gründung eines Vereins
Wie kann man einen Verein gründen?
Ein Verein entsteht durch einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf Grundlage einer körperschaftlichen Organisation.
Ein nicht eingetragener Idealverein kann grundsätzlich ohne die für die Registereintragung erforderlichen Förmlichkeiten gegründet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 bestimmt § 54 Abs. 1 BGB ausdrücklich, dass auf einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden sind.
Die frühere gesetzliche Verweisung auf das Gesellschaftsrecht ist für solche Idealvereine damit entfallen.
Was ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit?
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen ist und deshalb nicht nach § 21 BGB durch Registereintragung Rechtspersönlichkeit erlangt hat.
Das bedeutet jedoch nicht, dass er rechtlich bedeutungslos wäre.
Auf einen nicht eingetragenen Idealverein werden nach § 54 BGB die wesentlichen vereinsrechtlichen Vorschriften entsprechend angewandt.
Zu beachten ist allerdings § 54 Abs. 2 BGB: Wer im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gegenüber einem Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt, haftet grundsätzlich persönlich. Handeln mehrere Personen, haften sie als Gesamtschuldner.
Wie gründet man einen eingetragenen Verein?
Für einen eingetragenen Verein wird zunächst eine Satzung beschlossen und ein Vorstand bestellt.
Für die Eintragung soll die Satzung nach § 59 Abs. 3 BGB von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein.
Typischerweise umfasst die Gründung insbesondere:
- Entwurf einer Vereinssatzung,
- Durchführung einer Gründungsversammlung,
- Beschluss über die Satzung,
- Wahl des Vorstands,
- Erstellung eines Gründungsprotokolls,
- Unterzeichnung der Satzung durch mindestens sieben Mitglieder und
- Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister durch den Vorstand.
Die Anmeldung zum Vereinsregister muss öffentlich beglaubigt werden. In der Praxis erfolgt dies regelmäßig über einen Notar, der die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht übermittelt.
Muss die Gründungsversammlung genau sieben Mitglieder haben?
Nein.
Sieben Mitglieder sind keine allgemeine Voraussetzung dafür, überhaupt einen Verein gründen zu können.
Nach § 56 BGB soll die Eintragung in das Vereinsregister jedoch nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat.
Dementsprechend müssen für die beabsichtigte Eintragung genügend Mitglieder vorhanden sein.
Kann ein bereits bestehender nicht eingetragener Verein später eingetragen werden?
Ja.
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit kann auch nach längerer Tätigkeit die Eintragung in das Vereinsregister anstreben.
Dafür müssen die registerrechtlichen Voraussetzungen hergestellt werden.
Insbesondere muss:
- eine den §§ 57 und 58 BGB entsprechende Satzung vorhanden sein,
- die Satzung nach § 59 Abs. 3 BGB von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein,
- ein Vorstand ordnungsgemäß bestellt sein und
- die Anmeldung durch den Vorstand in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Ob hierfür eine neue Mitgliederversammlung erforderlich ist, hängt davon ab, ob die bisherige Satzungs- und Beschlusslage bereits sämtliche notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Was passiert, wenn ein eingetragener Verein weniger als sieben Mitglieder hat?
Der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit nicht allein dadurch, dass die Mitgliederzahl nach der Eintragung unter sieben sinkt.
Problematisch wird es nach § 73 BGB erst, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei fällt.
Dann hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und – wenn dieser Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wird – von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Diese gesetzliche Pflicht sollte nicht dadurch relativiert werden, dass eine geringe Mitgliederzahl möglicherweise zunächst unbemerkt bleibt.
Die Vereinssatzung
Muss ein Verein eine Satzung haben?
Die Satzung ist die grundlegende Ordnung des Vereins.
Nach § 25 BGB wird die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht bereits gesetzlich geregelt ist, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Für einen eingetragenen Verein ist eine schriftlich niedergelegte Satzung zwingend erforderlich.
Auch bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist eine schriftliche Satzung dringend sinnvoll. Ohne klare schriftliche Regelungen können insbesondere bei:
- Mitgliedschaft,
- Beiträgen,
- Wahlen,
- Vertretung,
- Ausschlussverfahren und
- Auflösung
erhebliche Streitigkeiten entstehen.
Was muss in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen?
§ 57 BGB verlangt insbesondere:
- den Zweck des Vereins,
- den Namen des Vereins,
- den Sitz des Vereins und
- die Erklärung, dass der Verein eingetragen werden soll.
Nach § 58 BGB soll die Satzung außerdem Bestimmungen enthalten:
- über Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands sowie
- über die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse.
Fehlen für die Registerfähigkeit notwendige Regelungen, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen beziehungsweise eine Nachbesserung verlangen.
Was sollte zusätzlich in einer Vereinssatzung geregelt werden?
Eine gute Satzung sollte sich nicht auf den gesetzlichen Mindestinhalt beschränken.
Je nach Verein können insbesondere Regelungen sinnvoll sein zu:
- Arten der Mitgliedschaft,
- Aufnahmeverfahren,
- Beendigung und Ausschluss der Mitgliedschaft,
- Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
- Stimmrechten,
- Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands,
- Vertretungsregelungen,
- Beschlussfähigkeit und Mehrheiten,
- digitalen und hybriden Versammlungen,
- Delegierten- oder Vertreterversammlungen,
- zusätzlichen Vereinsorganen,
- Vergütung und Aufwendungsersatz,
- Interessenkonflikten,
- Satzungsänderungen,
- Vereinsordnungen und
- Auflösung des Vereins.
Bei gemeinnützigen Vereinen müssen zusätzlich die steuerrechtlichen Anforderungen der §§ 51 ff. AO berücksichtigt werden.
Wer entscheidet bei Streit über die Auslegung einer Satzung?
Zunächst müssen die zuständigen Vereinsorgane die Satzung anwenden und auslegen.
Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, können staatliche Gerichte über die Wirksamkeit von Beschlüssen, Mitgliedschaftsrechte oder andere vereinsrechtliche Ansprüche entscheiden.
Die Satzung kann außerdem ein vereinsinternes Vereinsgericht vorsehen.
Davon zu unterscheiden ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Ein vereinsinternes Vereinsgericht schließt die Kontrolle durch staatliche Gerichte nicht automatisch vollständig aus.
Soll ein echtes Schiedsverfahren an die Stelle staatlicher Gerichtsbarkeit treten, müssen insbesondere die Anforderungen des Schiedsverfahrensrechts eingehalten werden.
Vereinsname
Was ist bei der Wahl des Vereinsnamens zu beachten?
Der Name eines eingetragenen Vereins soll sich nach § 57 Abs. 2 BGB von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Daneben sind insbesondere zu beachten:
- Namensrechte Dritter,
- Unternehmenskennzeichen,
- Markenrechte und
- das allgemeine Irreführungsverbot.
Mit der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „eingetragener Verein“.
Welche Vereinsnamen können problematisch sein?
Problematisch können insbesondere Bezeichnungen sein, die über Bedeutung, Größe, Tätigkeitsgebiet oder institutionelle Stellung des Vereins irreführen.
Beispielsweise kann im Einzelfall problematisch sein:
- ein bundesweiter oder internationaler Anspruch bei rein lokaler Bedeutung,
- eine amtlich oder wissenschaftlich wirkende Bezeichnung ohne entsprechende Grundlage oder
- ein Name, der mit einem bereits geschützten Kennzeichen verwechselt werden kann.
Nicht jede Bezeichnung wie „Bundesverband“, „Akademie“ oder „Deutscher Verband“ ist jedoch automatisch unzulässig. Entscheidend ist die konkrete Gefahr einer Irreführung und die jeweilige tatsächliche Tätigkeit.
Organe des Vereins
Welche Organe muss ein Verein haben?
Der Verein benötigt nach § 26 BGB einen Vorstand.
Daneben sieht das gesetzliche Grundmodell die Mitgliederversammlung als zentrales Beschlussorgan vor.
Die Satzung kann gemäß § 40 BGB allerdings in erheblichem Umfang von den gesetzlichen Regelungen abweichen und zusätzliche Organe schaffen.
Möglich sind beispielsweise:
- Beirat,
- Präsidium,
- erweiterter Vorstand,
- Aufsichtsrat,
- Delegiertenversammlung,
- Vereinsgericht oder
- Fachausschüsse.
Was ist der Unterschied zwischen dem Vorstand nach § 26 BGB und einem erweiterten Vorstand?
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Nur die Personen, die tatsächlich dem Vorstand nach § 26 BGB angehören, werden als solche in das Vereinsregister eingetragen.
Daneben kann die Satzung einen sogenannten erweiterten Vorstand oder andere Leitungsgremien vorsehen.
Deren Mitglieder sind nicht allein aufgrund dieser Bezeichnung gesetzliche Vertreter des Vereins.
Die Satzung sollte deshalb eindeutig unterscheiden zwischen:
- dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB und
- weiteren internen Leitungs- oder Beratungsorganen.
Vertretung durch den Vorstand
Wie vertritt der Vorstand den Verein?
Nach § 26 Abs. 2 BGB gilt als gesetzliche Grundregel:
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Satzung kann gemäß § 40 BGB eine andere Regelung vorsehen.
Häufig werden beispielsweise bestimmt:
- Einzelvertretungsbefugnis,
- Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder
- Vertretung durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Welche Regelung sinnvoll ist, hängt insbesondere von Größe, Vermögen und Organisation des Vereins ab.
Kann die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden?
Ja.
§ 26 Abs. 1 BGB erlaubt ausdrücklich, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken.
Damit unterscheidet sich das Vereinsrecht beispielsweise von bestimmten gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln.
Damit eine solche Beschränkung gegenüber Dritten zuverlässig wirkt, muss sie hinreichend bestimmt sein und bei einem eingetragenen Verein registerrechtlich ordnungsgemäß berücksichtigt werden.
Ist Einzelvertretungsbefugnis sinnvoll?
Sie kann die Handlungsfähigkeit erheblich erleichtern.
Gleichzeitig kann jedes einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied den Verein grundsätzlich allein wirksam verpflichten.
Interne Beschlüsse oder Geschäftsordnungen verhindern die Außenwirkung einer bestehenden Vertretungsmacht nicht automatisch.
Die Entscheidung zwischen Einzel- und Gesamtvertretung sollte deshalb bewusst getroffen werden.
Können Vertretungsregelungen für Verhinderungsfälle eingetragen werden?
Vertretungsregelungen müssen für den Rechtsverkehr hinreichend klar und registerfähig sein.
Eine Regelung, wonach ein stellvertretender Vorsitzender „nur bei Verhinderung“ eines anderen Vorstandsmitglieds vertretungsbefugt sein soll, kann problematisch sein, weil ein Dritter regelmäßig nicht zuverlässig feststellen kann, ob der Verhinderungsfall tatsächlich eingetreten ist.
Häufig wird deshalb die Außenvertretung klar und unbedingt geregelt und eine Beschränkung für den internen Gebrauch zusätzlich in einer Satzung oder Geschäftsordnung festgelegt.
Dabei ist zu beachten, dass eine rein interne Beschränkung einen Verstoß zwar vereinsintern relevant machen kann, aber die wirksame Vertretung gegenüber einem gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht verhindert.
Mitgliederversammlung, hybride und virtuelle Versammlungen
Welche Aufgaben hat die Mitgliederversammlung?
Nach § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins grundsätzlich durch Beschlussfassung der Mitglieder geordnet, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Typische Aufgaben können sein:
- Vorstandswahlen,
- Entgegennahme von Berichten,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschluss über grundlegende Vereinsangelegenheiten,
- Satzungsänderungen und
- Auflösung des Vereins.
Die konkrete Kompetenzverteilung bestimmt wesentlich die Satzung.
Sind hybride Mitgliederversammlungen zulässig?
Ja.
§ 32 Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich hybride Mitgliederversammlungen.
Bei der Einberufung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder:
- am Versammlungsort persönlich teilnehmen oder
- im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben.
In der Einladung muss angegeben werden, wie die elektronische Teilnahme und Rechtsausübung erfolgen kann.
Sind rein virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BGB.
Die Mitglieder können beschließen, dass zukünftige Versammlungen als virtuelle Versammlungen einberufen werden können.
Die Satzung kann hierzu ebenfalls Regelungen treffen.
Bei virtuellen Versammlungen muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Mitglieder ihre Mitgliedsrechte über elektronische Kommunikation tatsächlich ausüben können.
Können Beschlüsse ganz ohne Mitgliederversammlung gefasst werden?
Ja.
Nach § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss in Textform zustimmen.
Die Satzung kann aufgrund § 40 BGB abweichende Regelungen für Beschlussfassungen außerhalb einer Versammlung vorsehen.
Vertreter- und Delegiertenversammlung
Was ist eine Vertreterversammlung?
Insbesondere bei großen Vereinen kann die Satzung anstelle einer Vollversammlung aller Mitglieder eine Vertreter- oder Delegiertenversammlung vorsehen.
Die Mitglieder üben ihre Mitwirkungsrechte dann nach Maßgabe der Satzung über gewählte Vertreter aus.
Dies kann insbesondere bei Vereinen mit:
- sehr vielen Mitgliedern,
- regionalen Untergliederungen oder
- mehrstufiger Verbandsstruktur
sinnvoll sein.
Muss trotz Vertreterversammlung regelmäßig eine Vollversammlung aller Mitglieder stattfinden?
Nicht zwingend.
Die ältere Aussage, eine Vertreterversammlung könne die Mitgliederversammlung niemals vollständig ersetzen, weil sie zwingend immer wieder von einer Vollversammlung gewählt werden müsse, ist zu pauschal.
§ 40 BGB lässt weitreichende Satzungsregelungen zur vereinsinternen Willensbildung zu.
Die Satzung kann beispielsweise vorsehen, dass Delegierte:
- in regionalen Mitgliederversammlungen,
- durch einzelne Abteilungen oder
- nach anderen demokratisch ausgestalteten Wahlverfahren
gewählt werden.
Entscheidend ist eine klare und funktionsfähige Satzungsregelung.
Kann der Vorstand gleichzeitig die Vertreterversammlung bilden?
Eine Konstruktion, bei der sich ein Leitungsorgan im Wesentlichen selbst kontrolliert und wählt, kann erhebliche vereinsrechtliche Probleme verursachen.
Ob sie im Einzelfall unwirksam ist, hängt von Satzung, Kompetenzverteilung und zwingenden vereinsrechtlichen Grundsätzen ab.
Eine klare Trennung zwischen:
- Geschäftsführung und Vertretung einerseits und
- Kontrolle und grundlegender Willensbildung andererseits
ist regelmäßig sachgerecht.
Gebietsverbände und Untergliederungen
Kann ein Verein Landes-, Bezirks- oder Ortsverbände bilden?
Ja.
Ein Verein kann organisatorisch in regionale oder fachliche Untergliederungen aufgeteilt werden.
Die Satzung sollte dabei insbesondere klären:
- ob Untergliederungen rechtlich selbstständig sind,
- ob sie eigenes Vermögen besitzen,
- wer sie nach außen vertritt,
- wie ihre Organe gewählt werden,
- welche Beiträge ihnen zustehen und
- welche Entscheidungen dem Gesamtverein vorbehalten bleiben.
Bei mehrstufigen Verbänden ist eine sorgfältige Satzungsgestaltung besonders wichtig.
Für politische Parteien gelten zusätzlich die besonderen organisatorischen Anforderungen des Parteiengesetzes.
Entlastung des Vorstands
Was bedeutet die Entlastung des Vorstands?
Die Entlastung ist mehr als eine bloße Anerkennung oder ein Dank für geleistete Arbeit.
Sie kann rechtliche Wirkungen hinsichtlich möglicher Ersatz- und Bereicherungsansprüche des Vereins gegen den Vorstand entfalten.
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Verzichtswirkung grundsätzlich jedoch nur auf solche Ansprüche, die der Mitgliederversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar sein konnten.
Verliert der Verein durch die Entlastung sämtliche Ansprüche gegen den Vorstand?
Nein.
Nicht erfasst werden grundsätzlich Ansprüche wegen Umständen, die der Mitgliederversammlung:
- verschwiegen wurden,
- aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder
- nur aufgrund weitergehender Untersuchungen hätten erkannt werden können.
Der Vorstand kann sich deshalb nicht durch unvollständige Information eine umfassende Haftungsfreistellung verschaffen.
Notvorstand
Was ist ein Notvorstand?
Nach § 29 BGB kann das Amtsgericht fehlende Vorstandsmitglieder vorübergehend bestellen.
Ein Notvorstand ist damit kein regulär gewählter Vorstand, sondern eine gerichtliche Notlösung zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins.
Wann kann ein Notvorstand bestellt werden?
§ 29 BGB verlangt:
- dass erforderliche Mitglieder des Vorstands fehlen und
- dass ein dringender Fall vorliegt.
Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten durch das Amtsgericht, das das Vereinsregister führt.
Es genügt also nicht jede beliebige Vakanz.
Entscheidend ist insbesondere, ob der Verein aufgrund der fehlenden Vorstandsmitglieder notwendige Handlungen nicht mehr wirksam vornehmen kann und eine dringende gerichtliche Bestellung erforderlich ist.
Wird ein Notvorstand bestellt, wenn der bestehende Vorstand eine gewünschte Handlung verweigert?
Grundsätzlich nicht allein deshalb.
§ 29 BGB dient der Behebung eines Mangels in der personellen Besetzung des notwendigen Vorstands.
Ist ein handlungsfähiger Vorstand vorhanden, fehlt es grundsätzlich nicht schon deshalb an einem Vorstand, weil dieser eine bestimmte Entscheidung anders trifft als einzelne Mitglieder.
Vereinsinterne Konflikte müssen dann regelmäßig über die satzungsmäßigen Entscheidungs- und Kontrollmechanismen gelöst werden.
Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
Kann ein Vorstandsmitglied zurücktreten?
Grundsätzlich ja.
Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich auch ohne besonderen Grund möglich.
Zu unterscheiden sind allerdings:
- das organschaftliche Vorstandsamt und
- ein möglicherweise zusätzlich bestehendes schuldrechtliches Dienst- oder Anstellungsverhältnis.
Die Beendigung des einen Rechtsverhältnisses beendet nicht in jedem Fall automatisch auch das andere.
Kann ein Rücktritt sofort wirksam werden?
Grundsätzlich kann eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
Die Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss dem hierfür zuständigen Vereinsorgan beziehungsweise einem geeigneten Erklärungsempfänger zugehen.
Wer zuständig ist, hängt insbesondere von Satzung, Organstruktur und dem konkreten Amt ab.
Kann ein Rücktritt zurückgenommen werden?
Eine bereits wirksam zugegangene Amtsniederlegung kann grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden.
Soll die Person erneut Vorstandsmitglied werden, ist grundsätzlich eine erneute Bestellung erforderlich.
Was ist ein Rücktritt zur Unzeit?
Problematisch kann ein Rücktritt sein, wenn das Vorstandsmitglied seine Stellung ohne Rücksicht auf besonders schutzwürdige Interessen des Vereins zu einem Zeitpunkt niederlegt, zu dem dem Verein dadurch vermeidbare Schäden drohen.
Auch ein Rücktritt zur Unzeit ist grundsätzlich nicht allein deshalb unwirksam.
Er kann aber unter besonderen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auslösen.
Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der rechtlichen Beziehung zwischen Vorstandsmitglied und Verein sowie den konkreten Umständen ab.
Muss ein Rücktritt schriftlich erklärt werden?
Das Gesetz schreibt für die Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands grundsätzlich keine allgemeine Schriftform vor.
Die Satzung kann jedoch Formvorgaben enthalten.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich regelmäßig eine eindeutig dokumentierte Erklärung.
Kann ein Rücktritt zu einem zukünftigen Zeitpunkt erklärt werden?
Grundsätzlich kann eine Amtsniederlegung so formuliert werden, dass sie erst zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt wirksam wird.
Ob und in welchem Umfang die Satzung hierzu besondere Vorgaben machen kann, muss anhand der konkreten Satzung geprüft werden.
Eine zeitlich aufgeschobene Amtsniederlegung kann sinnvoll sein, um einen geordneten Übergang zu ermöglichen.
Zusätzliche Vereinsorgane
Kann die Satzung zusätzliche Organe schaffen?
Ja.
Neben Vorstand und Mitgliederversammlung kann die Satzung weitere Organe einrichten.
Denkbar sind beispielsweise:
- Aufsichtsrat,
- Beirat,
- Präsidium,
- Vereinsgericht,
- Finanzausschuss oder
- Vertreterversammlung.
Was sollte bei zusätzlichen Organen geregelt werden?
Da das BGB für frei geschaffene Vereinsorgane häufig keine vollständigen Auffangregelungen enthält, sollte die Satzung insbesondere bestimmen:
- Aufgaben und Kompetenzen,
- Zusammensetzung,
- Wahl oder Bestellung,
- Amtsdauer,
- Abberufung,
- Einberufung,
- Beschlussfähigkeit,
- Mehrheiten,
- Interessenkonflikte und
- Verhältnis zu anderen Vereinsorganen.
Mitgliedsbeiträge und Mitgliedschaft
Können rückständige Mitgliedsbeiträge später noch verlangt werden?
Ja.
Ein fälliger Mitgliedsbeitrag erlischt nicht allein mit Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres.
Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Verjährung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach Maßgabe des § 199 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Formulierung, die Forderung verjähre schlicht „nach drei vollen Kalenderjahren“, ist daher nur eine verkürzte Beschreibung.
Erlischt die Mitgliedschaft automatisch bei Nichtzahlung des Beitrags?
Grundsätzlich nein.
Ein Zahlungsrückstand beendet die Mitgliedschaft nicht automatisch.
Die Satzung kann jedoch beispielsweise:
- Mahnverfahren,
- Ruhen bestimmter Mitgliedsrechte,
- Ausschlussverfahren oder
- unter klar bestimmten Voraussetzungen eine Beendigung der Mitgliedschaft
vorsehen.
Bei erheblichen Eingriffen in Mitgliedschaftsrechte müssen insbesondere Satzung, Verhältnismäßigkeit und ein faires Verfahren beachtet werden.
Darf ein Verein verschiedene Mitgliedergruppen haben?
Ja.
Eine Satzung kann beispielsweise unterscheiden zwischen:
- ordentlichen Mitgliedern,
- Fördermitgliedern,
- Jugendmitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
Damit können unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden werden.
Die Differenzierungen müssen allerdings mit der Satzung, zwingendem Vereinsrecht und gegebenenfalls höherrangigem Recht vereinbar sein.
Dürfen Nichtmitglieder Vereinsämter übernehmen?
Grundsätzlich kann auch eine Person, die nicht Vereinsmitglied ist, zum Vorstand bestellt werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt.
Die Satzung kann jedoch ausdrücklich bestimmen, dass bestimmte Ämter nur von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden dürfen.
Welche Regelung zweckmäßig ist, hängt von der Vereinsstruktur ab.
Abstimmungen und Wahlen
Was bedeutet relative Mehrheit?
Relative Mehrheit bedeutet, dass der Kandidat oder Antrag die meisten Stimmen erhält.
Eine Mehrheit von mehr als der Hälfte aller maßgeblichen Stimmen ist nicht erforderlich.
Beispiel:
- Kandidat A: 40 Stimmen
- Kandidat B: 35 Stimmen
- Kandidat C: 25 Stimmen
Kandidat A besitzt die relative Mehrheit, obwohl er nur 40 Prozent der Stimmen erhalten hat.
Was bedeutet absolute Mehrheit?
Absolute Mehrheit bedeutet mehr als die Hälfte der für die Berechnung maßgeblichen Stimmen.
Bei 100 maßgeblichen Stimmen sind mindestens 51 Stimmen erforderlich.
Bei 17 Stimmen sind mindestens neun Stimmen notwendig.
Entscheidend ist allerdings, welche Stimmen nach Satzung und Gesetz für die Berechnung maßgeblich sind.
Wie behandelt das BGB Enthaltungen?
§ 32 Abs. 1 BGB stellt grundsätzlich auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab.
Enthaltungen werden nach der üblichen rechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht als abgegebene Ja- oder Nein-Stimmen behandelt.
Eine Satzung kann jedoch abweichende Mehrheitsregeln vorsehen.
Deshalb sollte insbesondere bei Wahlen eindeutig geregelt werden:
- welche Mehrheit benötigt wird,
- wie Enthaltungen behandelt werden,
- wie ungültige Stimmen behandelt werden und
- was bei Stimmengleichheit geschieht.
Wie kann eine absolute Mehrheit klar in der Satzung definiert werden?
Beispielsweise kann geregelt werden:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
Oder es kann bewusst eine andere Berechnung gewählt werden.
Entscheidend ist, dass die Satzung widerspruchsfrei erkennen lässt, welche Stimmen in den Nenner einbezogen werden.
Was passiert, wenn niemand die notwendige Mehrheit erreicht?
Ist eine absolute Mehrheit vorgeschrieben und erreicht sie kein Kandidat, ist zunächst niemand gewählt.
Die Satzung oder Wahlordnung kann dann beispielsweise vorsehen:
- einen weiteren Wahlgang mit allen Kandidaten,
- eine Stichwahl zwischen den bestplatzierten Kandidaten oder
- ab einem bestimmten Wahlgang eine relative Mehrheit.
Ohne entsprechende Sonderregelung darf nicht ohne Weiteres nachträglich die erforderliche Mehrheit verändert werden.
Darf ein Kandidat seine eigene Wahl leiten?
Ein allgemeines gesetzliches Verbot besteht nicht zwingend.
Aus Gründen der Neutralität und der Akzeptanz des Wahlergebnisses ist es insbesondere bei umstrittenen Wahlen regelmäßig sinnvoll, die Wahl durch eine nicht kandidierende Person oder einen Wahlvorstand leiten zu lassen.
Was ist ein Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand ist ein für die Durchführung einer Wahl bestimmtes Gremium.
Er kann beispielsweise:
- Wahlvorschläge entgegennehmen,
- Stimmberechtigung überprüfen,
- Stimmzettel ausgeben,
- Stimmen auszählen und
- das Wahlergebnis feststellen.
Ob und wie ein Wahlvorstand gebildet werden muss, richtet sich nach der Satzung beziehungsweise Wahlordnung.
Wie sollte eine Vereinswahl durchgeführt werden?
Ein transparentes Verfahren kann beispielsweise folgende Schritte umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigung,
- Bestellung einer neutralen Wahlleitung,
- Erläuterung des Wahlverfahrens und der erforderlichen Mehrheit,
- Entgegennahme von Wahlvorschlägen,
- Feststellung der Kandidaturen,
- gegebenenfalls Vorstellung der Kandidaten,
- Durchführung der Abstimmung,
- Auszählung,
- Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,
- gegebenenfalls weiterer Wahlgang und
- Annahme der Wahl durch die gewählte Person.
Maßgeblich bleiben stets Satzung und gegebenenfalls Wahlordnung.
Gemeinnützigkeit
Wann ist ein Verein gemeinnützig?
Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO eingehalten werden.
Von besonderer Bedeutung sind:
- Selbstlosigkeit,
- Ausschließlichkeit,
- Unmittelbarkeit,
- satzungsmäßige Vermögensbindung und
- eine dem Satzungszweck entsprechende tatsächliche Geschäftsführung.
Ist jeder eingetragene Verein automatisch gemeinnützig?
Nein.
Die Eintragung in das Vereinsregister und die steuerliche Gemeinnützigkeit sind voneinander unabhängig.
Ein e.V. kann:
- gemeinnützig,
- mildtätig,
- kirchlich oder
- nicht steuerbegünstigt
sein.
Über die steuerrechtlichen Voraussetzungen entscheidet die Finanzverwaltung.
Welche Zwecke sind gemeinnützig?
§ 52 Abs. 2 AO enthält einen umfangreichen Katalog.
Hierzu gehören insbesondere:
- Wissenschaft und Forschung,
- Religion,
- öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitspflege,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Kunst und Kultur,
- Denkmalschutz und Denkmalpflege,
- Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung,
- Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Küstenschutz und Hochwasserschutz,
- Wohlfahrtswesen,
- Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und zahlreiche weitere besonders schutzbedürftige Gruppen,
- Rettung aus Lebensgefahr,
- Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Unfallverhütung,
- internationale Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung,
- Tierschutz,
- Entwicklungszusammenarbeit,
- Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
- Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Schutz von Ehe und Familie,
- Kriminalprävention,
- Sport einschließlich Schach,
- Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung,
- bestimmte Bereiche von Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Brauchtum, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport,
- allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,
- bürgerschaftliches Engagement zugunsten steuerbegünstigter Zwecke,
- Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie bestimmter Gedenkstätten und
- wohngemeinnützige Zwecke nach den besonderen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AO.
Die gesetzliche Aufzählung kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AO durch Anerkennung vergleichbarer gemeinnütziger Zwecke ergänzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken?
Diese Begriffe dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Gemeinnützige Zwecke regelt § 52 AO.
Mildtätige Zwecke sind in § 53 AO geregelt und betreffen insbesondere die Unterstützung persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen.
Kirchliche Zwecke regelt § 54 AO.
Alle drei Gruppen gehören zu den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Ausschließlichkeit, Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit
Was bedeutet Ausschließlichkeit?
Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Das bedeutet nicht, dass ein gemeinnütziger Verein überhaupt keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben dürfte.
Wirtschaftliche Tätigkeiten können insbesondere:
- Zweckbetrieb,
- Vermögensverwaltung oder
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
sein.
Entscheidend ist, dass die steuerbegünstigten Zwecke die satzungsmäßige Zielrichtung bestimmen und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
Was bedeutet Selbstlosigkeit?
§ 55 AO verlangt insbesondere, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder dürfen insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft unangemessene wirtschaftliche Vorteile erhalten.
Außerdem darf keine Person durch:
- zweckfremde Ausgaben oder
- unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Gibt es eine feste Grenze von 50 oder 100 Euro für Geschenke an Vereinsmitglieder?
Eine allgemeine gesetzliche Jahresgrenze von 50 oder 100 Euro existiert nicht.
Kleinere, im gesellschaftlichen Verkehr übliche Aufmerksamkeiten können gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein.
Ob eine Zuwendung noch angemessen ist, hängt aber insbesondere von:
- Anlass,
- Höhe,
- Vereinsverhältnissen und
- steuerlicher Verwaltungspraxis
ab.
Starre Beträge sollten deshalb nicht als allgemeine gesetzliche Höchstgrenzen dargestellt werden.
Müssen gemeinnützige Vereine ihre Mittel zeitnah verwenden?
Grundsätzlich sieht § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO eine zeitnahe Mittelverwendung vor.
Die Mittel müssen danach grundsätzlich spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro. Für diese gilt die gesetzliche Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO nicht.
Unabhängig davon müssen die Mittel weiterhin für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden.
Darf ein gemeinnütziger Verein Rücklagen bilden?
Ja.
§ 62 AO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Rücklagen und die Vermögensbildung.
Dazu können insbesondere gehören:
- zweckgebundene Rücklagen für konkrete Projekte,
- Rücklagen zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke und
- die gesetzlich zugelassene freie Rücklage.
Die pauschale Aussage, ein gemeinnütziger Verein dürfe kein nennenswertes Vermögen aufbauen, ist deshalb zu weitgehend.
Was bedeutet Unmittelbarkeit?
Nach § 57 AO muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen.
Dabei kann sie sich allerdings Hilfspersonen bedienen.
Außerdem lässt das Gemeinnützigkeitsrecht inzwischen verschiedene Formen der Zusammenarbeit und Mittelweitergabe zwischen steuerbegünstigten Körperschaften ausdrücklich zu.
Die frühere Vorstellung, eine Organisation müsse zwingend jedes einzelne Projekt ausschließlich durch eigenes Personal durchführen, ist deshalb zu eng.
Förderung der Allgemeinheit
Wann ist der geförderte Personenkreis zu klein?
Nach § 52 Abs. 1 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der begünstigte Personenkreis:
- fest abgeschlossen ist, beispielsweise auf Angehörige einer Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens, oder
- aufgrund seiner Abgrenzung dauerhaft nur klein sein kann.
Entscheidend ist nicht allein eine bestimmte Mitgliederzahl.
Auch ein Verein mit wenigen Mitgliedern kann gemeinnützig tätig sein, wenn seine Tätigkeit der Allgemeinheit beziehungsweise einem ausreichend offenen Personenkreis zugutekommt.
Muss ein gemeinnütziger Verein jeden Bewerber als Mitglied aufnehmen?
Nein.
Aus der Gemeinnützigkeit folgt grundsätzlich kein allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch jedes Interessenten auf Aufnahme in den Verein.
Ein Verein besitzt im Rahmen der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich Gestaltungsspielraum bei seiner Mitgliederstruktur.
Gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch kann allerdings eine Organisation sein, deren Förderung tatsächlich auf einen dauerhaft abgeschlossenen oder unangemessen kleinen Personenkreis beschränkt bleibt.
Dabei kommt es nicht allein auf die formale Mitgliedschaft an, sondern auf die tatsächliche Reichweite der geförderten Tätigkeit.
Darf ein gemeinnütziger Verein neue Mitglieder ablehnen?
Grundsätzlich ja, soweit Satzung und sonstiges Recht dem nicht entgegenstehen.
Eine systematische Abschottung des Vereins kann jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch werden, wenn dadurch der tatsächlich geförderte Personenkreis dauerhaft nur klein oder geschlossen bleibt.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass jeder Interessent ohne Prüfung aufgenommen werden muss.
Feststellung der Gemeinnützigkeit
Wer entscheidet über die steuerliche Gemeinnützigkeit?
Zuständig ist das Finanzamt.
Dabei ist zwischen der Prüfung der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung zu unterscheiden.
Nach § 60a AO wird zunächst gesondert festgestellt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt sind.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss anschließend ebenfalls den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entsprechen.
Sollte eine geplante Satzung vor der Gründung mit dem Finanzamt abgestimmt werden?
Das kann sehr sinnvoll sein.
Bei einem Verein, der steuerbegünstigt tätig werden soll, können spätere Satzungsänderungen, erneute Mitgliederversammlungen und Registeranmeldungen vermieden werden, wenn die gemeinnützigkeitsrechtlichen Klauseln frühzeitig geprüft werden.
Die Satzung muss insbesondere die Anforderungen des § 60 AO und der steuerlichen Mustersatzung erfüllen.
Wird die Gemeinnützigkeit immer nur alle drei Jahre rückwirkend geprüft?
So pauschal nicht.
Das Finanzamt prüft sowohl die satzungsmäßigen Voraussetzungen als auch die tatsächliche Geschäftsführung im Rahmen der steuerlichen Verfahren.
Die Prüfungszeiträume können von den Umständen des Einzelfalls und der steuerlichen Veranlagung abhängen.
Eine starre gesetzliche Regel, wonach jeder gemeinnützige Verein ausschließlich alle drei Jahre rückwirkend geprüft wird, besteht nicht.
Was passiert bei Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht?
Die Folgen hängen von Art, Schwere und Zeitraum des Verstoßes ab.
Möglich sind insbesondere:
- Versagung oder Verlust steuerlicher Vergünstigungen,
- Körperschaft- und Gewerbesteuernachforderungen,
- umsatzsteuerliche Folgen,
- Probleme bei Zuwendungsbestätigungen und
- bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen persönliche Haftungsrisiken der Verantwortlichen.
Nicht jeder einzelne Fehler führt automatisch zum vollständigen rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit.
Nicht gemeinnützige Vereine und wirtschaftliche Tätigkeit
Muss ein Verein gemeinnützig sein?
Nein.
Auch ein nicht gemeinnütziger Verein kann grundsätzlich als eingetragener Verein bestehen, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Ein Idealverein darf wirtschaftliche Tätigkeiten als untergeordnete Nebentätigkeit ausüben.
Ist der Hauptzweck dagegen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, kommt grundsätzlich § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein beziehungsweise eine andere geeignete Rechtsform in Betracht.
Ist jeder nicht gemeinnützige Verein automatisch mit 15 Prozent auf alle Einnahmen steuerpflichtig?
Nein.
Die Körperschaftsteuer beträgt zwar grundsätzlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Das bedeutet aber nicht, dass 15 Prozent sämtlicher Einnahmen des Vereins als Steuer anfallen.
Es müssen insbesondere steuerliche Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Betriebsausgaben und gegebenenfalls weitere Steuerarten berücksichtigt werden.
Zusätzlich kann insbesondere Gewerbesteuer anfallen.
Schriftführer und Rechnungsprüfer
Welche Aufgaben hat ein Schriftführer?
Das Amt des Schriftführers ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Seine Aufgaben bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach der Satzung oder Geschäftsordnung.
Typischerweise gehören dazu:
- Führung von Sitzungsprotokollen,
- Dokumentation von Beschlüssen und
- gegebenenfalls Teile der vereinsinternen Korrespondenz.
Wer ein Protokoll unterzeichnen muss, richtet sich nach der Satzung.
Welche Aufgaben haben Rechnungsprüfer?
Auch Rechnungsprüfer sind beim gewöhnlichen BGB-Verein nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben.
Die Satzung kann jedoch eine Rechnungsprüfung vorsehen.
Typischerweise wird geprüft:
- ob Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst wurden,
- ob Konten- und Kassenbestände nachvollziehbar sind,
- ob Ausgaben durch Belege dokumentiert sind,
- ob Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß freigegeben wurden,
- ob Mittel entsprechend der Satzung eingesetzt wurden und
- bei gemeinnützigen Vereinen gegebenenfalls, ob besondere steuerliche Vorgaben eingehalten wurden.
Die Rechnungsprüfung ist von einer steuerlichen oder handelsrechtlichen Abschlussprüfung zu unterscheiden.
Aufwendungsersatz und Vergütung im Ehrenamt
Dürfen ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder ihre Auslagen ersetzt bekommen?
Ja.
Echter Aufwendungsersatz ist grundsätzlich von einer Vergütung für die Tätigkeit zu unterscheiden.
Wer beispielsweise für den Verein:
- Material einkauft,
- Fahrtkosten aufwendet oder
- andere notwendige Auslagen trägt,
kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Ersatz verlangen.
Für Vorstandsmitglieder verweist § 27 Abs. 3 BGB auf das Auftragsrecht und damit insbesondere auf § 670 BGB.
Dürfen Vorstandsmitglieder bezahlt werden?
Nach § 27 Abs. 3 BGB sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig.
Die Satzung kann hiervon jedoch abweichen.
Soll ein Vorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten, sollte hierfür deshalb eine klare satzungsmäßige Grundlage bestehen.
Bei einem gemeinnützigen Verein muss die Vergütung außerdem angemessen sein.
Dürfen andere Mitglieder für ihre Arbeitszeit bezahlt werden?
Grundsätzlich kann ein Verein mit Mitgliedern entgeltliche Verträge schließen.
Entscheidend ist insbesondere:
- ob Satzung oder Beschlüsse dies zulassen,
- ob die Vergütung angemessen ist,
- ob steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten eingehalten werden und
- bei gemeinnützigen Vereinen, ob das Gebot der Selbstlosigkeit beachtet wird.
„Ehrenamt“ bedeutet deshalb nicht in jedem rechtlichen Zusammenhang automatisch, dass jede Form einer Vergütung verboten wäre.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
§ 3 Nr. 26a EStG sieht für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich einen Steuerfreibetrag von derzeit 960 Euro pro Jahr vor.
Die frühere Grenze von 720 Euro ist überholt.
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerrechtliche Befreiung. Sie schafft für sich allein keine vereinsrechtliche Erlaubnis, eine Vergütung zu zahlen.
Insbesondere bei Vorstandsmitgliedern muss deshalb zusätzlich geprüft werden, ob die Satzung eine Vergütung gestattet.
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten wie:
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher,
- Betreuer,
- bestimmte künstlerische Tätigkeiten und
- bestimmte Pflegetätigkeiten
gilt nach § 3 Nr. 26 EStG derzeit ein Freibetrag von bis zu 3.300 Euro jährlich.
Ob Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale nebeneinander genutzt werden können, hängt von den Tätigkeiten ab.
Für ein und dieselbe Tätigkeit können die Freibeträge grundsätzlich nicht einfach kumuliert werden. Bei tatsächlich voneinander trennbaren verschiedenen Tätigkeiten kann dagegen eine Kombination in Betracht kommen.
Haftung ehrenamtlich Tätiger
Haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder für Fehler?
§ 31a BGB enthält eine Haftungsprivilegierung für Organmitglieder und besondere Vertreter.
Sind sie unentgeltlich tätig oder erhalten sie eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich, haften sie dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden bei Wahrnehmung ihrer Pflichten grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden gegenüber Dritten besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Freistellungsanspruch gegen den Verein.
Gilt eine Haftungsbeschränkung auch für andere Vereinsmitglieder?
Ja.
§ 31b BGB enthält eine vergleichbare Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich satzungsgemäße Vereinsaufgaben wahrnehmen.
Auch diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
Geschäfte zwischen Verein und Mitgliedern
Darf der Verein Verträge mit eigenen Mitgliedern schließen?
Grundsätzlich ja.
Ein Vereinsmitglied kann beispielsweise:
- Räume vermieten,
- Waren liefern,
- als Musiker auftreten oder
- andere Dienstleistungen erbringen.
Besonders bei gemeinnützigen Vereinen muss die Vergütung fremdüblich und angemessen sein.
Unverhältnismäßig hohe Zahlungen können gegen § 55 AO verstoßen.
Daneben müssen Interessenkonflikte bei der Beschlussfassung beachtet werden. Nach § 34 BGB ist ein Mitglied insbesondere dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung beziehungsweise Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Zuwendungsbestätigungen und Spenden
Wer stellt Spendenbescheinigungen aus?
Zuwendungsbestätigungen werden vom Verein beziehungsweise durch die dafür vertretungs- oder organisationsintern zuständigen Personen ausgestellt.
Wer innerhalb des Vereins unterschreiben darf, sollte organisatorisch klar geregelt werden.
Darf ein neuer Verein erst nach einem Freistellungsbescheid Spendenbescheinigungen ausstellen?
Nicht zwingend.
§ 63 Abs. 5 AO erlaubt Zuwendungsbestätigungen unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn noch kein erstmaliger Freistellungsbescheid vorliegt.
Insbesondere kann eine hinreichend aktuelle Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO ausreichen.
Die frühere Aussage, Zuwendungsbestätigungen dürften ausnahmslos erst nach Erlass eines Freistellungsbescheids ausgestellt werden, ist deshalb nicht mehr zutreffend.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wann wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins steuerpflichtig?
Ein gemeinnütziger Verein kann neben seinem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
Handelt es sich nicht um einen Zweckbetrieb, sind die diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
§ 64 Abs. 3 AO enthält jedoch eine Freigrenze.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, unterliegen die darauf entfallenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die ältere Grenze von 35.000 beziehungsweise 45.000 Euro ist damit überholt.
Was ist ein Zweckbetrieb?
§ 65 AO nennt drei zentrale Voraussetzungen.
Ein Zweckbetrieb liegt grundsätzlich vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb:
- in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen,
- für die Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
- zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nur insoweit in Wettbewerb tritt, wie dies bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist.
Daneben enthalten §§ 66 bis 68 AO besondere gesetzliche Zweckbetriebe.
Ist jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins schädlich?
Nein.
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins.
Er wird grundsätzlich steuerlich vom gemeinnützigen Bereich abgegrenzt.
Problematisch kann es aber werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit zum eigentlichen Selbstzweck des Vereins wird oder gemeinnützige Mittel unzulässig zur Finanzierung nicht begünstigter Tätigkeiten eingesetzt werden.
Umsatzsteuer
Wann ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig?
Auch ein Verein kann umsatzsteuerrechtlich Unternehmer sein.
Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt nicht allein davon ab, ob der Verein gemeinnützig ist.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- nicht steuerbare Einnahmen,
- steuerfreie Umsätze,
- steuerpflichtige Umsätze,
- Umsätze zum Regelsteuersatz,
- gegebenenfalls Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und
- die Kleinunternehmerregelung.
Die frühere pauschale Grenze von 17.500 Euro ist längst überholt.
Welche Kleinunternehmergrenzen gelten?
Nach § 19 UStG gilt seit 2025 ein neues System.
Die Umsätze eines in Deutschland ansässigen Kleinunternehmers können steuerfrei sein, wenn:
- der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Dabei handelt es sich um umsatzsteuerrechtliche Grenzen. Sie dürfen nicht mit der 50.000-Euro-Grenze des § 64 Abs. 3 AO für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften verwechselt werden.
Gilt für gemeinnützige Vereine immer der ermäßigte Umsatzsteuersatz?
Nein.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG enthält besondere Regelungen für bestimmte Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften.
Nicht jeder Umsatz eines gemeinnützigen Vereins unterliegt automatisch dem ermäßigten Steuersatz.
Insbesondere bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Buchführung und Aufzeichnungen
Wie muss ein gemeinnütziger Verein seine Finanzen dokumentieren?
Nach § 63 Abs. 3 AO muss der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachweisen können, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Die Aufzeichnungen sollten insbesondere ermöglichen, die verschiedenen steuerlichen Bereiche voneinander zu unterscheiden:
- ideeller Bereich,
- Vermögensverwaltung,
- Zweckbetrieb und
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Außerdem sollten insbesondere Rücklagen und Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Muss jeder Verein eine Bilanz erstellen?
Nein.
Ob eine Bilanzierungspflicht besteht, richtet sich nach der konkreten rechtlichen und steuerlichen Situation.
Viele kleinere Vereine können ihre Einnahmen und Ausgaben in einer einfacheren Form erfassen.
Die ältere pauschale Aussage, eine Bilanzierungspflicht entstehe für Vereine generell ab 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn, ist nicht mehr als allgemeine Aussage verwendbar.
Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten müssen anhand der konkreten Tätigkeit und der jeweils geltenden Schwellenwerte geprüft werden.
Mitgliederwerbung
Dürfen Prämien für die Mitgliederwerbung gezahlt werden?
Grundsätzlich können Vereine Aufwendungen für Mitgliederwerbung haben.
Bei einem gemeinnützigen Verein müssen diese Ausgaben jedoch mit dem steuerbegünstigten Zweck vereinbar und ihrer Höhe nach angemessen sein.
Unverhältnismäßig hohe Provisionen oder Werbeausgaben können gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen.
Eine starre gesetzliche Prozentgrenze existiert hierfür nicht.
Alkoholausschank bei Vereinsfesten
Darf ein Verein bei einem Vereinsfest Alkohol ausschenken?
Grundsätzlich ja, allerdings sind gaststättenrechtliche und jugendschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Für einen vorübergehenden erlaubnispflichtigen Alkoholausschank aus besonderem Anlass kann nach § 12 GastG eine gaststättenrechtliche Gestattung erforderlich sein.
Das betrifft typischerweise beispielsweise:
- Vereinsfeste,
- Stadtfeste,
- Musikfeste oder
- vergleichbare vorübergehende Veranstaltungen.
Ob eine Gestattung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen und dem jeweils anwendbaren Landesrecht ab.
Welche Besonderheiten gelten in Bayern?
In Bayern ist für vorübergehenden erlaubnispflichtigen Alkoholausschank aus besonderem Anlass grundsätzlich die Gemeinde zuständig.
Seit dem 1. Juni 2025 bestehen zudem besondere bayerische Verfahrensvereinfachungen.
Unter den Voraussetzungen der Bayerischen Gaststättenverordnung kann bei vollständig eingereichten Unterlagen und fehlendem Anlass für eine vertiefte Zuverlässigkeitsprüfung eine Genehmigungsfiktion nach zwei Wochen eintreten.
Für Vereinsfeste sollte die gaststättenrechtliche Situation dennoch rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden.
Was gilt beim Jugendschutz?
Unabhängig von der gaststättenrechtlichen Gestattung müssen insbesondere die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden.
Von Bedeutung sind vor allem:
- Altersgrenzen für die Abgabe alkoholischer Getränke,
- Aufenthaltsregelungen für Kinder und Jugendliche und
- gegebenenfalls Pflichten der Veranstalter zur Alterskontrolle.
Außerdem darf nach dem Gaststättenrecht insbesondere kein Alkohol an erkennbar Betrunkene ausgeschenkt werden.
Gemeinnützigkeit und Vereinsmitgliedschaft
Darf ein gemeinnütziger Verein hohe Mitgliedsbeiträge verlangen?
Gemeinnützigkeit verlangt die Förderung der Allgemeinheit.
Extrem hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge können deshalb im Einzelfall problematisch sein, wenn sie faktisch dazu führen, dass die Vereinsförderung dauerhaft einem kleinen wirtschaftlich privilegierten Personenkreis vorbehalten bleibt.
Ob Beiträge gemeinnützigkeitsschädlich sind, lässt sich jedoch nicht anhand einer einzigen für alle Vereine geltenden Betragsgrenze entscheiden.
Vereinszweck, Tätigkeit, Zielgruppe und Mitgliederstruktur müssen gemeinsam betrachtet werden.
Vereinsrecht und Verfassungsrecht
Welches Grundrecht schützt die Gründung und Tätigkeit eines Vereins?
Art. 9 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Die Vereinigungsfreiheit schützt insbesondere:
- die Gründung einer Vereinigung,
- ihre organisatorische Selbstbestimmung,
- den Beitritt und grundsätzlich auch den Austritt sowie
- die vereinsbezogene Betätigung.
Die Vereinigungsfreiheit besitzt deshalb auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Vereinsrechts Bedeutung.
Darf der Staat jeden Verein zulassen?
Nein.
Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt:
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Für Vereinsverbote gelten besondere verfassungs- und verwaltungsrechtliche Anforderungen.
Von einem Vereinsverbot ist die bloße Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister zu unterscheiden.
Gelten für politische Parteien dieselben Regeln wie für normale Vereine?
Nein.
Politische Parteien sind zusätzlich durch Art. 21 GG und das Parteiengesetz besonders geschützt und reguliert.
Eine Partei ist daher nicht lediglich wie ein gewöhnlicher Idealverein zu behandeln.
Insbesondere Organisation, innere Ordnung, Finanzierung, Rechenschaft und ein mögliches Parteiverbot unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Können vereinsrechtliche Gerichtsentscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich ja.
Auch zivilgerichtliche, registergerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit vereinsrechtlichem Bezug können Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere vereinsrechtliche Berufungs- oder Revisionsinstanz.
Es prüft nicht allgemein, ob beispielsweise:
- eine Satzung einfachrechtlich optimal ausgelegt wurde,
- eine Vorstandswahl nach dem BGB richtig bewertet wurde oder
- eine vereinsinterne Mehrheitsregel fachrechtlich zutreffend angewandt wurde.
Erforderlich ist eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.
In Betracht kommen je nach Sachverhalt insbesondere:
- Art. 9 Abs. 1 GG – Vereinigungsfreiheit,
- Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz,
- Art. 5 GG – Kommunikationsgrundrechte,
- Art. 4 GG – Religionsfreiheit,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden.
Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann zuvor insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein.