Fristlose Kündigung

(Letzte Aktualisierung: 30.06.2021)

Wann kann man fristlos kündigen?

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können das Mietverhältnis fristlos kündigen, § 543 BGB. Diese Kündigung ist aber nach den Worten des Gesetzes außerordentlich, bedarf also einer ganz besonderen Begründung, wenn man dem Vertragspartner den Schutz einer Kündigungsfrist nehmen will.

Was sind wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung?

Der wichtige Grund ist zunächst ganz allgemein in § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert:
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Diese wichtigen Gründe werden dann noch weiter konkretisiert:
Nichtzurverfügungstellung der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1)
Vernachlässigung der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, erste Alternative)
unerlaubte Untervermietung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative)
Mietrückstände in Höhe zweier Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3); Sonderregelungen in § 569 Abs. 3
Gesundheitsgefahr durch die Mietwohnung (§ 569 Abs. 1)
Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2)
Nichtleistung der Mietkaution in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten (§ 569 Abs. 2a)

Zu beachten ist stets § 543 Abs. 3, wonach regelmäßig eine Abmahnung notwendig ist.

Kann einem Mieter wegen Nichtzahlung gekündigt werden, wenn dieser unverschuldet in Geldnot gelangt?

Ja, auch hier gilt der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Finanzielle Schwierigkeiten können den Zahlungsverzug niemals entschuldigen.

Dies gilt im Übrigen sogar dann, wenn eigentlich ein Anspruch gegenüber einer Sozialbehörde auf Übernahme der Mietkosten hätte, diese sich aber dagegen sperrt. Dies kann nicht zum Nachteil des Vermieters gereichen.

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