(Letzte Aktualisierung: 22.02.2022)
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann er seine Leistung nicht erbringen. Dann stellt sich die Frage, wie dies rechtlich zu behandeln ist.
Damit der Angestellte nicht zum Sozialfall wird, bekommt er grundsätzlich seinen Lohn weiter bezahlt. Auch dieser Anspruch hat aber Grenzen.
Im Weiteren muss geklärt werden, welche Auswirkungen insbesondere eine längere Krankheit auf den Urlaubsanspruch, auf den innerbetrieblichen Status des Arbeitnehmers und schließlich auch auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat.
Inhalt
Wer muss beweisen, ob der Arbeitnehmer wirklich krank war?
Grundsätzlich ist hier der Arbeitnehmer beweispflichtig, allerdings stellt die Vorlage eines Attests einen Anscheinsbeweis dar. Kann der Arbeitgeber diesen Beweis erschüttern, liegt es am Arbeitnehmer, den Beweis anderweitig zu führen. Hierfür kommt insbesondere eine Vernehmung des Arztes als Zeuge in Betracht. Entbindet der Arbeitnehmer den Arzt nicht von der Schweigepflicht, muss er sich diese Beweisnot selbst zurechnen lassen.
Ist eine Sportverletzung selbst verschuldet?
Grundsätzlich nein, sofern der Sport mit den üblichen Schutzvorrichtungen ausgeführt wurde und korrekt ausgeübt wurde. Bei Extremsportarten mit hohem Verletzungsrisiko ist dies allerdings strittig.
Wann endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen?
Nur dann, wenn die gesamte Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheitsursache beruht.
Dies gilt aber auch, wenn die zweite Krankheit während der ersten beginnt und damit eine „Einheitlichkeit des Verhinderungsfalls“ vorliegt.
Wann besteht Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit?
Arbeitsunfähig krank ist, wer wegen einer Krankheit nicht im Stande ist, die ihm obliegende Arbeit zu verrichten oder sie nur auf die Gefahr hin verrichten kann, dass sich sein Gesundheitszustand dadurch weiter verschlechtert.
Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 EFZG. Notwendig ist aber auch das Erfüllen der hier vierwöchigen Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Wann liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erkrankung vor?
Ein Verschulden an der Erkrankung, das die Entgeltfortzahlung gemß § 3 EFZG ausschließt, ist nur dann gegeben, wenn den Arbeitnehmer ein grobes Verschulden gegen sich selbst trifft, er also besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat.
Was ist eine Fortsetzungskrankheit?
Bei einer Fortsetzungskrankheit kehrt die gleiche Erkrankung, die auf demselben Grundleiden beruht, wieder. Die Lohnfortzahlung beträgt dann nur insgesamt sechs Wochen, sofern zwischen den Erkrankenungen nicht mindestens ein Jahr verstrichen ist, § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG.
Sie ist von der Wiederholungskrankheit zu unterscheiden.
Was ist eine Wiederholungskrankheit?
Bei einer Wiederholungskrankheit liegen unterschiedliche, aber möglicherweise ihrer Art nach gleiche Erkrankungen vor, bspw. mehrere Infektionen nacheinander. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG gilt dann nicht, die sechs Wochen beginnen also jeweils neu.
Dies unterscheidet sie von der Fortsetzungskrankheit.