Allgemeines Zivilrecht – Verträge

Was ist ein typengemischter Vertrag?

Das BGB normiert viele Vertragstypen, die wichtigsten sind wohl der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Dienstvertrag und der Mietvertrag. Auch die Schenkung (die man wohl landläufig nicht als Vertrag ansehen würde), der Auftrag oder die Bürgschaft spielen eine erhebliche Rolle im täglichen Leben. Und dann gibt es noch Exoten wie die Auslobung, die Leibrente oder das Sachdarlehen.

Daneben ist aber grundsätzlich jedes Geschäft nach den Regeln des BGB abschließbar.

Ein typengemischter Vertrag ist ein solcher, der Elemente verschiedener Standard-Vertragstypen kombiniert. So ist ein Beherbergungsvertrag mit einem Hotel in der Regel ein miet-, dienst- und kaufrechtlicher Vertrag, dessen verwahrungsrechtlicher Teil eine Sonderregelung in §§ 701 bis 704 gefunden hat. Ein Bewirtungsvertrag mit einem Restaurant unterliegt hinsichtlich des Essen dem Kaufrecht, hinsichtlich des Services dem Dienstrecht; ob im Bezug auf den Tisch vielleicht auch Mietrecht anzuwenden ist, ist zumindest überlegenswert.

Dies bedeutet, dass das Recht verschiedener Vertragstypen zu kombinieren ist (Kombinationstheorie) und bei der Nichterfüllung von Vertragspflichten immer danach zu fragen ist, welches Recht auf die verletzte Pflicht anzuwenden ist. Schüttet die Kellnerin also dem Gast die heiße Suppe über den Kopf, dann hat das mit dem gekauften Essen nichts zu tun, sondern ist Teil des Dienstvertrags (siehe oben) und dessen Haftungsregelungen.

Ist ein Vertragsteil keinem normierten Vertragstyp zuzuordnen, handelt es sich insoweit um einen atypischen Vertrag.

Was ist ein atypischer Vertrag?

Ein atypischer Vertrag ist ein solcher, der sich keinem normierten Vertragstyp (wie z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag) zuordnen lässt. So ist bspw. ein Domain-Hoster-Vertrag sehr schwer in diese konventionellen Vertragsvorstellungen einzubetten. Trotzdem kann auch ein solcher Vertrag abgeschlossen werden, da Vertragsfreiheit herrscht. Derartige Verträge werden auch Verträge eigener Art (sui generis) bezeichnet.

Auf derartige Verträge kann nur das allgemeine Schuldrecht (§§ 241 bis 432 BGB) angewandt werden.

Anders verhält es sich dagegen bei typengemischten Verträgen, die verschiedene Leistungen beinhalten, die verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden (oder von denen einzelne auch atypisch sind).

Wie kommt ein Vertrag zustande?

In unserer Gesellschaft herrscht Vertragsfreiheit. Jeder hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schließen will. Daher müssen bei einem Vertrag alle Beteiligten einverstanden sein, genau diesen Vertrag zu schließen. Eine solche Erklärung nennt man Willenserklärung.

Idealtypisch gibt es zwei Willenserklärungen, den Antrag und die Annahme (§§ 145 und 146 BGB). Der Antrag beinhaltet also sämtliche Vertragsbedingungen (mindestens jedoch die essentialia negotii), die Annahme besteht nur noch aus einer Zustimmung hierzu. In der Realität lassen sich diese Willenserklärungen meistens nicht derart scharf abgrenzen, gerade bei komplexeren Verträgen gehen oft intensive Verhandlungen voraus.

Dabei ist zu beachten, dass eine Annahme mit „Ja, aber…“ juristisch gesehen eine Ablehnung der Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag ist. (§ 150 Abs. 2) Dadurch wechseln also die Rollen von Antragendem und Annehmenden unter Umständen mehrfach hin und her.

Was sind die essentialia negotii?

Essentialia negotii sind die „Wesentlichkeiten des Vertrags“, also die Punkte, die die Vertragsschließenden zwingend vereinbaren müssen, damit klar ist, worum es im Vertrag geht. Bei einem Kaufvertrag muss zum Beispiel klar sein, wer Käufer und wer Verkäufer ist, welche Sache verkauft werden soll und wie hoch der Preis ist.

Wurde irgendetwas davon nicht vereinbart, dann können auch gesetzliche Regelungen nicht weiterhelfen, der Vertrag gilt als nicht geschlossen.

Anders ist es dagegen, wenn beispielsweise nichts zur Gewährleistung, zum Lieferzeitpunkt oder zu Haftungsfragen besprochen wurde – hier gibt es grundlegende BGB-Regeln, die immer dann gelten, wenn die Parteien keinen abweichenden Vertrag geschlossen haben.

Was ist ein offener Einigungsmangel?

Der offene Einigungsmangel (Dissens) ist in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt:

Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.

Hier wissen die Parteien, dass sie keine Einigung erzielt haben. Damit hilft auch eine Einigung über die essentialia negotii nicht weiter, da die Parteien eben noch Weiteres klären wollten, sich insofern aber nicht einig geworden sind. Damit kann man ihnen auch keinen Vertrag über den Minimalkonsens aufzwingen.

Satz 2 regelt zudem, dass auch aus der Einigung über einzelne Punkte keine Rechte und Pflichten hergeleitet werden können.

Was ist ein versteckter Einigungsmangel?

Beim versteckten Einigungsmangel (Dissens) haben die Parteien geglaubt, alles Bedeutende geregelt zu haben, tatsächlich aber noch irgendeinen Punkt offengelassen. In der Praxis kommt dies meistens dadurch zustande, dass man mit einer bestimmten Vertragsklausel etwas Unterschiedliches gemeint hat.

Für diese Fälle legt § 155 BGB fest, dass der Vertrag nur dann als geschlossen gilt, „sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde“. Dafür muss aber eine übereinstimmende Regelung wenigstens der essentialia negotii erfolgt sein. Anstelle des nichtgeregelten Punkts gilt dann die gesetzliche Regelung.

Ist dagegen anzunehmen, dass zumindest eine Partei den Vertrag ohne diese Regelung überhaupt nicht gewollt hätte, liegt überhaupt kein Vertrag vor.

Was ist eine invitatio ad offerendum?

Unter einer invitatio ad offerendum (Einladung, ein Angebot abzugeben) versteht man werbende Aussagen, beispielsweise eine Auslage im Schaufenster. Dabei handelt es sich noch um kein Angebot im Sinne einer Willenserklärung, weil sonst der Verkäufer gegenüber jedem Vorbeigehenden, der das Angebot nur noch anzunehmen bräuchte, zum Verkauf verpflichtet wäre.

Rechtlich gesehen fordert der Verkäufer also Interessenten dazu auf, dass sie seinen Laden betreten, sich auf die ausgelegte Ware beziehen und anbieten, einen Vertrag darüber abzuschließen. Dieses Angebot nimmt der Ladeninhaber dann an – oder auch nicht. Der Hintergrund ist einfach, dass man nicht annehmen kann, dass der Verkäufer sich gegenüber einer unüberschaubaren Zahl beliebiger Personen rechtsgeschäftlich binden, also zum Verkauf verpflichten will.

An dieser Konstruktion ändert sich auch nichts, wenn dies ausdrücklich als Angebot (z.B. „Sonderangebot“) bezeichnet wird, da der Begriff in der Alltagssprache einfach etwas anderes meint.

Sind Internet-Versteigerung auch Versteigerungen gemäß § 156 BGB?

Vom Wortlaut des § 156 könnte man das meinen:

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Das würde bedeuten, dass der Vertrag erst dann besteht, wenn der Versteigerer das Höchstgebot angenommen, also den Zuschlag erteilt hat. Dementsprechend wäre die Online-Versteigerung nicht bindend und der Verkäufer könnte bei einem zu geringen Preis einfach den Verkauf verweigern. Tatsächlich handelt es sich bei einem Geschäft über eBay und ähnliche Anbieter aber um einen ganz normalen Kaufvertrag, der über übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Der Verkäufer ist dabei an sein Verkaufsangebot gebunden, genau wie der Käufer an sein Gebot.

Wie kommt ein Vertrag bei einer Internet-Versteigerung zustande?

Dass es sich bei einer Versteigerung über Internet-Plattformen nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt, haben wir bereits ausgeführt. Aber wie erklärt man nun die Tatsache, dass ein einzelnes Angebot zu einem unbestimmten Preis besteht, zu dem verschiedene Annahmeerklärungen zu verschiedenen Preisen abgegeben werden, und am Schluss dass ein Vertragsschluss zwischen zwei Parteien zustande kommt?

Hierfür gibt es verschiedene Ansätze:

Man könnte zum Beispiel sagen, dass das Einstellen der Auktion auf die Plattform ein Angebot ist, mit dem am Ende der Auktion Höchstbietenden einen Kaufvertrag zum Höchstgebot zu schließen. Die Abgabe eines Gebots wäre dann die Annahme dieses Angebots unter der Bedingung, schlussendlich Höchstbietender zu sein. (Diese Einschränkung wäre unter Umständen nicht einmal nötig, da das Angebot ja von Vornherein nur auf eine mögliche Annahmeerklärung gerichtet ist.) Wird die Auktion vorzeitig abgebrochen, so tritt das Ende der Auktion eben früher ein, was also lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt hat, an dem das Höchstgebot festgestellt wird. Der Vertrag wird also in dem Moment abgeschlossen, in dem die Auktion zu Ende ist.

Einer anderen Ansicht folgt die Rechtsprechung. Danach kommt bereits mit Abgabe des Gebots ein Vertrag zustande, da der Bieter erklärt, das Angebot zum von ihm gebotenen Preis anzunehmen. Dieser Vertrag steht jedoch unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebots. Es werden also laufend Verträge abgeschlossen, die dann oft schon wenige Sekunden später wieder erlöschen. § 158 Abs. 2 sagt hierzu:

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei einem vorzeitigen Abbruch kommt es also nicht mehr zum Eintritt der auflösenden Bedingung und die Wirkung des Vertragsschlusses bleibt bestehen.

OLG Hamm bestätigt Rechtsprechung zu Online-Versteigerungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat einmal mehr entschieden, wie Internet-Auktionen rechtlich zu behandeln sind. Dies haben wir bereits vor einiger Zeit hier erläutert.

In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen I-4 U 145/11 führt das OLG aus:

Denn bei Verträgen der genannten Art auf der Online-Handelsplattform … kommt der Vertrag (schon) dadurch zustande, dass der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgibt, das der Käufer bei einer solchen Online-Auktion durch die Abgabe des Gebotes annimmt. Hieraus folgt, dass der Vertrag (bereits) mit der Abgabe des Gebotes durch den Käufer zustande kommt. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen der Parteien. Die verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgibt.

Kommt bei einem Online-Shop ein Kaufvertrag durch meinen Klick zustande?

Nein, das Aufführen eines Produkts im Online-Shop ist nur eine invitatio ad offerendum. Man gibt also durch seine „Bestellung“ lediglich ein Angebot ab, einen Vertrag über die Ware bzw. Leistung schließen zu wollen. Der Shopbetreiber kann sich dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Die Annahmeerklärung (und mit ihr der Vertragsschluss) liegt dann in einer Bestätigungs-Mail oder – je nach Vertragsgestaltung – erst im Versand der Ware.

Kann man einen Vertrag auch ohne Willenserklärung schließen?

Das kommt darauf an, was mit „ohne Willenserklärung“ gemeint ist. Grundsätzlich bedarf jeder Vertrag zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Niemand kann ohne eine entsprechende Erklärung seinerseits in einem Vertrag gezwungen werden. Allerdings muss diese Willenserklärung nicht immer ausdrücklich in dem Sinne erfolgen, dass derjenige explizit sagt „Ich möchte diesen Vertrag abschließen“.

Auch schlüssiges Verhalten kann eine sogenannte konkludente Erklärung beinhalten. Wer im Supermarkt ein Pfund Butter auf das Kassenband legt, erklärt damit, dieses Produkt zum ausgezeichneten Preis kaufen zu wollen. Die Kassiererin erklärt durch das Einscannen, das Produkt namens des Supermarktbetreibers zum im Kassensystem gespeicherten Preis verkaufen zu wollen. Sollten sich beide Preise nicht treffen (z.B. wegen eines Auszeichnungsfehlers), kommt kein Vertrag zustande.

Auch, wer sich einfach ohne Eintrittskarte ins Kino setzt oder das Schwimmbad betritt, schließt so einen Vertrag. Ebenso, wer auf einem kostenpflichtigen Parkplatz sein Auto abstellt oder in einer Selbstbedienungs-Bäckerei Brot aus dem Regal nimmt.

Irrelevant ist es daher auch, wenn man erklärt, den Vertrag gar nicht abschließen zu wollen (protestatio facto contraria), denn der Vertrag kommt alleine durch den Erklärungswert der Handlung zustande.

Wie haftet man bei einem Gefälligkeitsverhältnis?

Sofern es sich nur um eine nichtvertragliche Gefälligkeiten des täglichen Lebens handelt, scheiden vertragliche Haftungsgründe aus. Man haftet also nur wegen unerlaubter Handlung, also bspw. wegen Eigentumsbeschädigungen oder Körperverletzungen. Allerdings darf man dieses „nur“ nicht so ganz ernst nehmen, denn diese Haftung ist tatsächlich ziemlich weitgehend und umfasst insbesondere auch leichte Fahrlässigkeit, also bloße Versehen.

Das ist insofern ungewöhnlich, als diese Versehen bei vielen Vertragsverhältnissen von der Haftung ausgenommen sind, so z.B. zugunsten des Verleihers (§ 599) oder des Verwahrers (§ 690). Damit der außervertraglich Gefällige nicht für jeden kleinen Fehler haften muss, konstruiert man häufig einen konkludenten Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit, wenn besondere Umstände dies verlangen. Solche besonderen Umstände liegen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht vor, wenn der Gefällige versichert ist.

Insgesamt kommt diese Regelung also einer Billigkeitsregelung gleich, in deren Rahmen immer nur der haften muss, der gerechterweise auch haften sollte.

Kann man einen Vertrag schließen, wenn man sich im Insolvenzverfahren befindet?

Ja, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert man weder die Rechts- noch die Geschäftsfähigkeit. Allerdings kann man nicht mehr über Gegenstände seines Eigentums verfügen. Eine Übereignung von Sachen ist damit nicht mehr möglich. Die Eingehung vertraglicher Verpflichtungen ist davon aber nicht berührt.

Muss ich Nutzungsbedingungen beachten, die ich erst nach dem Auspacken finde?

Man kennt die Situation insbesondere von Software: Nach Öffnen des Kartons sieht man auf einmal eine Liste von Vertragsbestimmungen, teilweise Endbenutzerlizenzvertrag (End User Licence Agreement, EULA) genannt. Muss man diese nun einhalten? Erklärt man sich evtl. ohnehin bereit, diese Klauseln einzuhalten, wenn man die Software benutzt?

Grundsätzlich weder noch. Durch den Kauf eines Programms erwirbt man auch das Recht, dieses Programm zu nutzen – sonst wäre der Kauf ja sinnlos. Der Kauf kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (die der Verkäufers und des Käufers) und der Vertrag hat den Inhalt dieser Willenserklärungen: Der Käufer erhält das Eigentum und der Verkäufer dafür den Kaufpreis.

Wenn der Hersteller dann noch seine eigenen Vertragsbedingungen hinterherschieben will, ist das nicht relevant. Der Hersteller ist schon keine Vertragspartei und der Verkäufer hat zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er den EULA der Herstellers zum Vertragsteil machen will.

Muss ich Nutzungsbedingungen gekaufter Software beachten, wenn ich deren Geltung bei der Installation bestätige?

Nein. Der geschlossene Kaufvertrag über Software berechtigt zur Nutzung der Software. Dieses Recht besteht allein aufgrund des Vertrags und kann nicht von der rechtsgeschäftlichen Bestätigung weiterer Bedingungen abhängig gemacht werden. Wenn man also auf eine Schaltfläche der Art „Lizenzbedingungen bestätigen“ klicke oder einen Haken an einem entsprechenden Textfeld setzen muss, ist das ohne Bedeutung. Damit wird keine Willenserklärung abgegeben.

Anders kann es dagegen bei kostenloser Software sein.

Muss ich Nutzungsbedingungen kostenloser Software beachten, wenn ich deren Geltung bei der Installation bestätige?

Grundsätzlich ja. Im Gegensatz zu gekaufter Software kommt bei kostenlos heruntergeladenen Programmen zunächst noch kein Vertrag über die Nutzung der Software zusammen. Dieser Vertrag wird regelmäßig erst geschlossen, wenn die Software installiert wird. Daher ist in diesem Moment ein Vertragsschluss durchaus möglich und die Zustimmung zu diesen Bedingungen ist als Willenserklärung zu klassifizieren.

Dies gilt freilich nur bei wirklich kostenloser Software. Die vielen Programmen, die mittlerweile bei allen möglichen elektronischen Geräten mitgeliefert wird, wird zwar gern als kostenlos bezeichnet, ist aber keinesfalls geschenkt. Wenn ich sie brauche, um das Gerät ordnungsgemäß betreiben zu können, ist sie Teil des Kaufvertrags und dient damit nur der Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers.

Muss ich Nutzungsbedingungen gekaufter Software beachten, wenn auf diese auf der Packung hingewiesen wird?

Nein. Dieser Hinweis der Art „Nutzungsbedingungen liegen bei“ könnte zwar so zu verstehen sein, dass der Verkäufer den Kaufvertrag nur unter der Maßgabe schließt, dass die vom Hersteller vorgegebenen Bestimmungen Teil dieses Vertrags werden. Ob dies tatsächlich der Wille des Verkäufers ist, darf grundsätzlich bezweifelt werden. Er müsste diesen Willen vor Vertragsschluss (also vor Kauf an der Kasse) auch in irgendeiner Form äußern; der vom Hersteller angebrachte Hinweis auf der Packung sagt jedenfalls nichts über die Absicht der Verkäufers aus.

Sogar, wenn man davon ausgeht, dass dies trotzdem der Fall ist, würden diese Bestimmungen nicht Teil des Vertrags. Es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie in großer Zahl verwendet werden. Sie unterliegen damit der AGB-Kontrolle des §§ 305 bis 310 BGB. Und § 305 Abs. 2 BGB legt insoweit die Voraussetzungen für eine Einbeziehung fest:

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

In aller Regel fehlt es sowohl am deutlichen Hinweis als auch an der Möglichkeit, sich über den Inhalt der AGB zu informieren. Im Endeffekt müsste der Verkäufer also die EULA jedes einzelnen Programms aushängen.

Werde ich durch den Kaufvertrag Eigentümer?

Nein, der Kaufvertrag vermittelt nur einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1):

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

An den Eigentumsverhältnissen ändert der Vertrag zunächst nichts. Vielmehr muss der Verkäufer, um seine Vertragspflichten zu erfüllen, nun das Eigentum an der Kaufsache „verschaffen“. Dies geschieht durch Übereignung der Sache gemäß § 929 Satz 1 BGB:

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Erst dann wird man Eigentümer. Die Übereignung stellt übrigens einen weiteren Vertrag dar. Weigert sich der Verkäufer, seine Zustimmung zur Eigentumsübertragung zu erteilen, muss der Käufer ihn darauf verklagen.

Gilt § 311b Abs. 1 BGB auch für Nebenabreden?

§ 311b Abs. 1 BGB lautet:

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.

Man könnte nun der Meinung sein, dass sich das Formerfordernis nur auf die Übereignung an sich bezieht. Dies wäre sicher eine sehr enge Auffassung und würde auch dem Wortlaut nicht gerecht, der vom „Vertrag“, also von der gesamten Vereinbarung spricht. Mindestens muss also neben der Leistung auch die Gegenleistung (in aller Regel Kaufpreiszahlung) notariell beurkundet sein.

Zur Gegenleistung gehören auch an sich untergeordnete Bestimmungen wie Verjährungsregelungen, die Tragung von Transaktionskosten (Notar, Makler, Grunderwerbsteuer) und die Zahlungsweise.

Hinsichtlich reiner Nebenabreden gilt dies aber in der Regel nicht, wenn also z.B. das Grundstück anschließend vom Käufer an den Verkäufer vermietet wird (Rückmietkauf, „sale and lease back“) oder man für Ansprüche eine schiedsgerichtliche Klärung (§§ 1029, 1031 ZPO) vorsieht.

Gradmesser ist aus Sicht der Rechtsprechung das gesamte schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft, also alle Vereinbarungen, die für die Parteien so entscheidend sind, dass sie ohne diese den Vertrag gar nicht erst abgeschlossen hätten.

Was ist ein Rückmietkauf?

Als Rückmietkauf (sale and lease back) bezeichnet man einen Vertrag, bei dem der Käufer die gekaufte Sache unmittelbar an der Verkäufer zurückvermietet. Für den Verkäufer hat dies den Vorteil, dass er im Besitz der Sache bleibt. Er kann einen Vermögenswert also in Geld umsetzen, ihn aber trotzdem weiter nutzen. Der Käufer hingegen hat Eigentum erworben und zugleich einen (zumindest vorerst) solventen Mieter, der den Kauf nun abbezahlt.

Der Rückmietkauf ist als solcher gesetzlich nicht geregelt, er setzt sich als typengemischter Vertrag aus Kauf- und Mietvertrag zusammen.

Was ist eine einfache Schriftformklausel?

Mit einer einfachen Schriftformklausel wird vereinbart, dass künftige Änderungen am Vertrag der Schriftform bedürfen. Diese Klausel ist nicht viel wert: Sie kann jederzeit formlos aufgehoben werden, auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent). Treffen die Vertragsparteien also eine mündliche Abrede, heben sie damit normalerweise konkludent die Schriftformklausel auf. Die mündliche Abrede (die die Schriftformklausel eigentlich verhindern sollte) ist also vollständig wirksam.

Anders verhält es sich dagegen bei der doppelten Schriftformklausel.

Was ist eine doppelte Schriftformklausel?

Bei der einfachen Schriftformklausel ist das Problem, dass diese jederzeit, auch mündlich, aufgehoben werden kann. Sie wirkt also nicht so wie sie soll.

Daher vereinbart man auch doppelte Schriftformklauseln. Diese sehen vor, dass zum einen Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, aber zum anderen auch die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Somit können mündliche Vereinbarungen nicht am Schriftformerfordernis ändern und das weiterhin bestehende Schriftformerfordernis verhindert, dass die mündliche Vereinbarung Wirkung entfaltet.

Bei der Formulierung wichtiger Verträge kann es auf jede Klausel ankommen – darum sollte man sich hier stets kompetent beraten lassen.

Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte?

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) ist ein Vertrag, in dem jemand, der nicht Vertragspartner ist, geschützt werden soll. Dies unterscheidet ihn vom Vertrag zugunsten Dritter (VzD), bei dem der Dritte ein Leistungsrecht erwerben soll.

Der Klassiker eines VSD ist der Salatblattfall, bei dem ein Kind seine Mutter zum Einkaufen begleitet und dort auf einem Salatblatt ausrutscht. Obwohl das Kind nie Vertragspartner werden sollte, ist es doch aufgrund des anzubahnenden Vertrags zwischen Mutter und Verkäufer geschützt.

Wo ist der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte geregelt?

Nirgends, der VSD ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Gesetz wird er aber von § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB offensichtlich vorausgesetzt.

Was ist die Rechtsnatur eines SEO-Vertrags?

In Suchmaschinen möglichst weit oben angezeigt zu werden, ist mittlerweile für die Kundenakquise von enormer Bedeutung. Mittlerweile gibt es daher viele Unternehmen, die die Homepages von Unternehmen für Suchmaschinen optimieren. Dies bezeichnet man als SEO-Dienstleistung („Search Engine Optimization“).

Ein solcher Vertrag könnte ein Dienstvertrag sein, bei dem nur eine Tätigkeit versprochen wird, oder ein Werkvertrag, bei dem der SEO-Anbieter einen bestimmten Erfolg herbeiführen muss. Tatsächlich sind beide Varianten möglich und in der Praxis üblich.

Es kommt einfach darauf an, was vereinbart ist. Ist nur eine abstrakte Verbesserung der Seitengestaltung versprochen, so ist der Vertrag im Hinblick auf die Verbesserung der Suchmaschinenposition nur ein Dienstvertrag. Sind dagegen konkrete Positionen vereinbart (z.B. mindestens Platz fünf bei der Suche nach „Schreinerei München“), dann muss dieser Erfolg auch herbeigeführt werden, es liegt also ein Werkvertrag vor.

Nicht anders verhält es sich auch, wenn nicht nur die Position in der Suchfunktion der Suchmaschine, sondern die Schaltung von Werbung in den Suchergebnissen (z.B. Adwords) erfolgen soll.

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