Reiserecht

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)

Reiserecht umfasst unterschiedliche Rechtsgebiete. Besonders wichtig sind das Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB, die europäischen Fluggastrechte, das Beförderungsrecht sowie bei internationalen Reisen das internationale Privat- und Verfahrensrecht.

Mängel am Hotel, erhebliche Flugverspätungen, ausgefallene Reiseleistungen oder schlecht organisierte Ausflüge können unterschiedliche Ansprüche auslösen. Bei einer mangelhaften Pauschalreise kommen insbesondere Abhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz in Betracht. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann unter den Voraussetzungen des § 651n Abs. 2 BGB außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.

Kommt es zu einer Verletzung oder Erkrankung, können zusätzlich Schadensersatz- und gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche bestehen. Welche Person hierfür haftet, hängt insbesondere davon ab, ob eine Pauschalreise oder eine individuell gebuchte Reise vorliegt und wer für die Schadensursache verantwortlich ist.


Inhalt

Pauschalreise und Individualreise

Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt nach § 651a BGB grundsätzlich vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zu einer Gesamtheit verbunden werden.

Reiseleistungen sind insbesondere:

  • Personenbeförderung,
  • Beherbergung,
  • Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten anderen Fahrzeugen sowie
  • weitere touristische Leistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ein klassisches Beispiel ist die gemeinsame Buchung von Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter.

Je nach Buchungsvorgang kann eine Pauschalreise auch entstehen, wenn einzelne Leistungen zunächst getrennt ausgewählt werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651a BGB und nicht allein die Überschrift des Vertrags.

Was ist eine Individualreise?

Bei einer Individualreise schließt der Reisende selbst einzelne Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern.

Beispielsweise können getrennt gebucht werden:

  • der Flug bei einer Fluggesellschaft,
  • das Hotel unmittelbar beim Hotelbetreiber,
  • der Mietwagen bei einer Autovermietung und
  • ein Ausflug bei einem örtlichen Anbieter.

Dann gibt es grundsätzlich keinen Reiseveranstalter, der für die Gesamtheit der Reise verantwortlich ist.

Bei einem Problem muss deshalb zunächst festgestellt werden, welcher Vertrag betroffen ist und gegen welchen Vertragspartner Ansprüche bestehen.

Was sind verbundene Reiseleistungen?

Neben Pauschalreise und Individualreise kennt das Gesetz die verbundenen Reiseleistungen.

§ 651w BGB erfasst bestimmte Fälle, in denen ein Unternehmer einem Reisenden für dieselbe Reise den Abschluss mehrerer gesonderter Verträge über unterschiedliche Reiseleistungen vermittelt.

Verbundene Reiseleistungen sind keine Pauschalreise. Das Gesetz sieht aber besondere Informations- und Insolvenzsicherungspflichten vor.

Welches Recht gilt bei einer Reise?

Gilt für eine Pauschalreise immer deutsches Recht?

Nein.

Die frühere Aussage, für eine Pauschalreise gelte schon deshalb deutsches Recht, weil sie in Deutschland gebucht wurde, ist zu pauschal.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen richtet sich das anwendbare Recht insbesondere nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

Bei Verbraucherverträgen kann eine Rechtswahl grundsätzlich nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der zwingende Schutz entzogen wird, den ihm das ohne Rechtswahl anwendbare Recht gewährt.

Bei Individualreisen kann die Rechtslage noch komplexer sein, weil für Flug, Hotel oder Mietwagen unterschiedliche Verträge und möglicherweise unterschiedliche Rechtsordnungen maßgeblich sein können.

Muss man einen ausländischen Vertragspartner immer im Ausland verklagen?

Nein.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach europäischen und internationalen Zuständigkeitsregeln sowie gegebenenfalls nationalem Prozessrecht.

Bei Verbraucherverträgen bestehen teilweise besondere Verbrauchergerichtsstände.

Ob eine Klage in Deutschland möglich ist, hängt deshalb von Vertragspartner, Vertragsart, Sitz des Unternehmens, Reiseziel und konkreter Vertragsgestaltung ab.

Haftung des Reiseveranstalters

Wer ist bei einer Pauschalreise für Reisemängel verantwortlich?

Nach § 651i Abs. 1 BGB muss der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln verschaffen.

Ein Reisemangel kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • eine vereinbarte Reiseleistung fehlt,
  • die tatsächliche Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht,
  • eine Reiseleistung unangemessen verspätet erbracht wird oder
  • die Reise nicht die Beschaffenheit besitzt, die der Reisende nach dem Vertrag erwarten durfte.

Der Reiseveranstalter bleibt grundsätzlich Vertragspartner des Reisenden, auch wenn einzelne Leistungen tatsächlich von Hotels, Fluggesellschaften oder örtlichen Veranstaltern erbracht werden.

Kann der Reiseveranstalter die Verantwortung auf das Hotel oder andere Leistungserbringer abschieben?

Grundsätzlich kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht allein damit entlasten, dass ein selbstständiges Hotel oder ein anderes Unternehmen die mangelhafte Leistung erbracht hat.

Der Veranstalter schuldet die vertragsgemäße Durchführung der Pauschalreise.

Für Schadensersatz enthält § 651n BGB allerdings besondere Haftungsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände. Deshalb ist zwischen den verschiedenen reiserechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden.

Kann sich ein Unternehmen einfach als Reisevermittler bezeichnen?

Die Bezeichnung im Vertrag ist nicht allein entscheidend.

§ 651b BGB enthält besondere Regeln dazu, wann ein Unternehmer als Reiseveranstalter anzusehen ist.

Wer nach außen eine Pauschalreise in eigener Verantwortung anbietet, kann sich deshalb nicht zwingend durch die bloße Bezeichnung als „Vermittler“ den gesetzlichen Veranstalterpflichten entziehen.

Haftung des Reisebüros

Haftet ein Reisebüro für Reisemängel?

Ein Reisebüro, das lediglich einen Pauschalreisevertrag vermittelt, ist grundsätzlich nicht selbst für jeden Reisemangel verantwortlich.

Es treffen den Reisevermittler aber eigene gesetzliche Pflichten.

Nach § 651v BGB muss er insbesondere bestimmte vorvertragliche Informationen erteilen.

Außerdem gilt der Reisevermittler grundsätzlich als bevollmächtigt, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden hinsichtlich der Reiseleistungen entgegenzunehmen.

Kann ein Reisebüro für eigene Beratungsfehler haften?

Ja.

Verletzt ein Reisevermittler eigene Beratungs-, Informations- oder Vermittlungspflichten, können eigene Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn:

  • eine Buchung fehlerhaft durchgeführt wird,
  • wesentliche Kundenwünsche falsch weitergegeben werden oder
  • entscheidungserhebliche Informationen pflichtwidrig nicht mitgeteilt werden.

Ob eine Empfehlung selbst fehlerhaft war, hängt allerdings von den konkreten Umständen und dem erkennbaren Beratungsbedarf des Reisenden ab.

Reisemängel

Wann liegt ein Reisemangel vor?

Nach § 651i BGB ist die Pauschalreise insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt.

Typische Streitfälle können betreffen:

  • ein erheblich schlechteres Hotel als gebucht,
  • fehlende zugesagte Ausstattung,
  • Baulärm,
  • erhebliche hygienische Mängel,
  • ausgefallene zugesagte Verpflegung,
  • nicht durchgeführte Reiseleistungen oder
  • unangemessen verspätete Beförderung.

Nicht jede geringfügige Unannehmlichkeit stellt bereits einen rechtlich relevanten Reisemangel dar.

Maßgeblich sind insbesondere Vertrag, Reisebeschreibung und berechtigte Erwartungen des Reisenden.

Was muss der Reisende bei einem Mangel tun?

Der Reisende sollte den Mangel unverzüglich anzeigen und grundsätzlich Abhilfe verlangen.

Nach § 651o BGB ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

Unterlässt er die Anzeige schuldhaft und hätte der Veranstalter bei rechtzeitiger Meldung Abhilfe schaffen können, kann der Reisende seine Rechte auf Minderung und Schadensersatz insoweit verlieren.

Eine Mängelanzeige sollte deshalb möglichst dokumentiert werden.

Sinnvoll sind beispielsweise:

  • schriftliche oder elektronische Meldung,
  • Fotos und Videos,
  • Namen von Zeugen,
  • Dokumentation von Uhrzeit und Ansprechpartner sowie
  • Aufbewahrung von Belegen.

Kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen?

Unter den Voraussetzungen des § 651k BGB kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Grundsätzlich muss dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden.

Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn:

  • der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder
  • sofortige Abhilfe erforderlich ist.

Minderung des Reisepreises

Kann bei einem Reisemangel der Reisepreis gemindert werden?

Ja.

Nach § 651m BGB mindert sich für die Dauer eines Reisemangels grundsätzlich der Reisepreis.

Entscheidend ist das Verhältnis zwischen:

  • dem Wert der Reise in mangelfreiem Zustand und
  • dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Reise.

Eine allgemein verbindliche „Reisemängeltabelle“ gibt es nicht.

Tabellen aus der Rechtsprechung können eine Orientierung bieten, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Falls.

Kann man bei jedem kleinen Mangel Geld zurückverlangen?

Nicht jede bloße Unannehmlichkeit rechtfertigt eine relevante Minderung.

Urlaubsreisen bringen gewisse unvermeidbare Beeinträchtigungen mit sich.

Entscheidend ist, ob die tatsächliche Reiseleistung von der geschuldeten Leistung in rechtlich erheblicher Weise abweicht.

Kündigung wegen erheblicher Reisemängel

Kann eine mangelhafte Pauschalreise vorzeitig beendet werden?

Ja.

Nach § 651l BGB kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet.

Eine Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich.

Bei einer berechtigten Kündigung behält der Reiseveranstalter grundsätzlich nur hinsichtlich bereits erbrachter beziehungsweise noch zur Beendigung der Reise zu erbringender Leistungen einen Anspruch auf Vergütung, soweit diese für den Reisenden noch von Interesse sind.

Schadensersatz und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Wann gibt es Schadensersatz wegen eines Reisemangels?

§ 651n BGB erlaubt neben Minderung oder Kündigung grundsätzlich Schadensersatz wegen eines Reisemangels.

Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel:

  • vom Reisenden selbst verschuldet wurde,
  • von einem unbeteiligten Dritten verursacht wurde und für den Veranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder
  • durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Welche Schäden ersetzt werden, hängt vom konkreten Fall ab.

Was bedeutet Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Wird eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

Nicht jeder kleinere Reisemangel rechtfertigt diesen zusätzlichen Anspruch.

Erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Die umgangssprachliche Bezeichnung „vertane Urlaubszeit“ beschreibt diesen Anspruch, gesetzlich spricht § 651n BGB von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Kann bei einer Verletzung oder Erkrankung Schmerzensgeld verlangt werden?

Das ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit vorliegen.

In Betracht kommen je nach Sachverhalt insbesondere Ansprüche gegen:

  • den Reiseveranstalter,
  • den konkreten Leistungserbringer oder
  • andere verantwortliche Personen.

Bei internationalen Sachverhalten muss zusätzlich geprüft werden, welches Recht anwendbar und welches Gericht zuständig ist.

Rücktritt vor Beginn einer Pauschalreise

Kann man eine gebuchte Pauschalreise jederzeit stornieren?

Ja.

Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Der Reiseveranstalter verliert dann grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis.

Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Wie hoch dürfen Stornokosten sein?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach Stornokosten stets 10, 20, 50 oder einen anderen festen Prozentsatz betragen.

Der Reiseveranstalter kann im Vertrag angemessene Entschädigungspauschalen festlegen.

Bei deren Höhe sind nach § 651h Abs. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen:

  • der Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn,
  • ersparte Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • ein möglicher anderweitiger Erwerb durch Verwendung der frei gewordenen Reiseleistungen.

Fehlt eine wirksame Pauschale, muss die Entschädigung anhand der konkreten gesetzlichen Berechnungsfaktoren bestimmt werden.

Der Reiseveranstalter muss die Höhe auf Verlangen des Reisenden begründen.

Wann kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden?

Nach § 651h Abs. 3 BGB darf der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die:

  • die Durchführung der Pauschalreise oder
  • die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort

erheblich beeinträchtigen.

Entscheidend ist eine Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts.

Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände?

Das Gesetz versteht darunter Umstände, die:

  • nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und
  • deren Folgen sich auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.

Je nach konkreter Lage können beispielsweise relevant sein:

  • erhebliche Naturkatastrophen,
  • schwere Sicherheitsprobleme,
  • kriegerische Ereignisse,
  • bestimmte Epidemien oder
  • andere außergewöhnliche Ereignisse.

Ein subjektives Unsicherheitsgefühl des Reisenden genügt dagegen nicht automatisch.

Ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts zwingend erforderlich?

Nein.

Eine Reisewarnung kann ein erhebliches Indiz für außergewöhnliche Umstände sein, ist aber nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Rücktritts.

Umgekehrt führt nicht jede Warnung oder jeder Sicherheitshinweis automatisch dazu, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt sind.

Entscheidend bleibt die konkrete Beeinträchtigung der gebuchten Reise.

Wann muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen?

Besteht nach einem Rücktritt eine Rückzahlungspflicht, muss der Veranstalter nach § 651h Abs. 5 BGB grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zahlen.

Reiserücktrittsversicherung

Wofür ist eine Reiserücktrittsversicherung gedacht?

Eine Reiserücktrittsversicherung deckt bestimmte Stornorisiken ab, die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vereinbart sind.

Typische versicherte Ereignisse können je nach Vertrag beispielsweise sein:

  • unerwartete schwere Erkrankung,
  • schwere Verletzung,
  • Tod eines nahen Angehörigen,
  • bestimmte Schwangerschaftskomplikationen,
  • erheblicher Schaden am Eigentum oder
  • bestimmte Veränderungen der beruflichen Situation.

Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen.

Nicht jeder nachvollziehbare persönliche Grund ist automatisch versichert.

Was ist der Unterschied zwischen Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung?

Die Reiserücktrittsversicherung betrifft grundsätzlich Ereignisse vor dem Reiseantritt.

Eine Reiseabbruchversicherung betrifft dagegen typischerweise versicherte Ereignisse, die erst nach Reisebeginn eintreten und zu einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Reise führen.

Viele Versicherungsprodukte kombinieren beide Risiken.

EU-Fluggastrechte

Wann gelten die europäischen Fluggastrechte?

Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt insbesondere für:

  • Flüge, die auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union starten, und
  • bestimmte Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn sie von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Entscheidend sind insbesondere Abflugort, Zielort und ausführendes Luftfahrtunternehmen.

Die Staatsangehörigkeit des Fluggastes ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

Wann besteht bei einer Flugverspätung ein Ausgleichsanspruch?

Nach der geltenden europäischen Fluggastrechteregelung kann bei einer Ankunftsverspätung von grundsätzlich mindestens drei Stunden ein Ausgleichsanspruch bestehen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die den Anspruch ausschließen.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Verspätung bei der Ankunft am Endziel und nicht allein die Verspätung beim Abflug.

Wie hoch ist die Flugentschädigung?

Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung beträgt der Ausgleich grundsätzlich:

  • 250 Euro bei Flügen über höchstens 1.500 Kilometer,
  • 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über mehr als 1.500 Kilometer sowie anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern,
  • 600 Euro bei sonstigen Flügen über mehr als 3.500 Kilometer.

Die frühere Angabe „1.200 bis 3.500 Kilometer“ ist falsch. Maßgeblich sind grundsätzlich 1.500 Kilometer.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausgleichszahlung bei einer zeitnahen anderweitigen Beförderung um 50 Prozent reduziert werden.

Gibt es bei jeder Verspätung von drei Stunden automatisch Geld?

Nein.

Ein Ausgleichsanspruch kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.

Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist häufig eine zentrale Streitfrage.

Nicht jeder technische Defekt und nicht jedes betriebliche Problem stellt automatisch einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Welche Rechte bestehen bei einer Annullierung?

Bei einer Flugannullierung kommen je nach Fall insbesondere in Betracht:

  • Erstattung des Flugpreises,
  • anderweitige Beförderung zum Endziel,
  • Betreuungsleistungen und
  • eine pauschale Ausgleichszahlung.

Ein Ausgleichsanspruch kann insbesondere entfallen, wenn der Fluggast ausreichend früh über die Annullierung informiert wurde oder eine gesetzlich ausreichende Ersatzbeförderung angeboten wurde.

Auch außergewöhnliche Umstände können einen Ausgleichsanspruch ausschließen.

Was gilt bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung?

Wird einem Fluggast gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, obwohl er die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt, können insbesondere:

  • Ausgleichszahlungen,
  • Erstattung oder anderweitige Beförderung und
  • Betreuungsleistungen

zustehen.

Das betrifft insbesondere klassische Überbuchungsfälle.

Kein entsprechender Anspruch besteht ohne Weiteres, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung bestehen, beispielsweise fehlende Reisedokumente oder bestimmte Sicherheits- beziehungsweise Gesundheitsgründe.

Welche Betreuungsleistungen gibt es bei längeren Flugstörungen?

Je nach Dauer der Wartezeit und Flugstrecke muss die Fluggesellschaft insbesondere angemessene Betreuungsleistungen anbieten.

Dazu können gehören:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen,
  • Kommunikationsmöglichkeiten,
  • bei erforderlicher Übernachtung eine Hotelunterbringung und
  • Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft.

Diese Betreuungsansprüche sind von einer pauschalen Ausgleichszahlung zu unterscheiden.

Auch bei außergewöhnlichen Umständen können Betreuungsleistungen bestehen.

Was gilt bei einem verpassten Anschlussflug?

Wurden mehrere Flüge als einheitliche Buchung gebucht, kann für einen Ausgleichsanspruch die Verspätung am Endziel entscheidend sein.

Wird wegen einer Verspätung ein Anschlussflug verpasst und erreicht der Fluggast sein Endziel erheblich verspätet, kann deshalb ein Ausgleichsanspruch bestehen.

Bei vollständig getrennten Flugbuchungen kann die Rechtslage anders sein.

Flug und Pauschalreise gleichzeitig

Kann eine Flugverspätung gleichzeitig ein Reisemangel sein?

Ja.

Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, können neben Ansprüchen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auch pauschalreiserechtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht kommen.

Damit können unterschiedliche Anspruchssysteme nebeneinander anwendbar sein.

Eine unzulässige doppelte Entschädigung desselben Schadens soll jedoch vermieden werden. Bestimmte Leistungen können deshalb aufeinander anzurechnen sein.

Gepäck

Was gilt bei verlorenem oder beschädigtem Fluggepäck?

Für Schäden an aufgegebenem Fluggepäck gelten insbesondere die Regeln des Montrealer Übereinkommens.

Ansprüche können beispielsweise bestehen bei:

  • Verlust,
  • Beschädigung oder
  • verspäteter Auslieferung

von aufgegebenem Gepäck.

Die Haftung ist grundsätzlich betragsmäßig begrenzt, soweit nicht besondere Voraussetzungen für eine höhere Haftung vorliegen.

Welche Fristen gelten bei Gepäckschäden?

Gepäckprobleme sollten unverzüglich bei der Fluggesellschaft gemeldet und möglichst bereits am Flughafen dokumentiert werden.

Für schriftliche Beschwerden gelten kurze Fristen.

Bei beschädigtem Gepäck ist die Beschwerde grundsätzlich spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Empfang einzureichen.

Bei verspätetem Gepäck gilt grundsätzlich eine Frist von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks.

Kreuzfahrten

Ist eine Kreuzfahrt eine Pauschalreise?

Eine Kreuzfahrt kann regelmäßig eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB darstellen, weil Beförderung, Unterkunft und häufig weitere touristische Leistungen miteinander verbunden sind.

Damit können bei Reisemängeln die besonderen Rechte des Pauschalreiserechts eingreifen.

Darf eine Reederei wegen schlechten Wetters die Kreuzfahrtroute ändern?

Das lässt sich nicht pauschal mit „ja“ beantworten.

Der konkrete Reiseverlauf und insbesondere zugesagte Hafenanläufe können Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung sein.

Eine Änderung kann jedoch insbesondere dann zulässig sein, wenn sie aufgrund von:

  • Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • behördlichen Anordnungen oder
  • anderen sachlich zwingenden Umständen

erforderlich ist.

Eine AGB-Klausel gibt der Reederei nicht automatisch ein unbegrenztes Recht, die Route nach Belieben zu ändern.

AGB unterliegen insbesondere der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Ist jeder ausgefallene Hafen automatisch ein erheblicher Reisemangel?

Nein.

Es kommt insbesondere darauf an:

  • welche Bedeutung der ausgefallene Hafen für die Gesamtreise hatte,
  • wie lange der Aufenthalt vorgesehen war,
  • welcher Grund für die Änderung bestand,
  • ob Ersatzleistungen angeboten wurden und
  • wie stark der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt beeinträchtigt wurde.

Ein einzelner ausgefallener Hafen kann deshalb je nach Reiseprogramm geringfügig oder erheblich sein.

Änderungen der Pauschalreise vor Reisebeginn

Darf der Reiseveranstalter den Vertrag vor Reisebeginn ändern?

§ 651f BGB erlaubt bestimmte einseitige Änderungen nur unter engen Voraussetzungen.

Eine Änderung anderer Vertragsbedingungen als des Reisepreises ist insbesondere nur möglich, wenn:

  • der Veranstalter sich dies im Vertrag vorbehalten hat,
  • die Änderung unerheblich ist und
  • der Reisende klar und verständlich darüber informiert wird.

Bei erheblichen Änderungen gelten besondere Rechte des Reisenden.

Was passiert bei erheblichen Änderungen vor Reisebeginn?

Muss der Reiseveranstalter eine wesentliche Eigenschaft der Reise erheblich ändern oder kann er besondere Vorgaben des Reisenden nicht erfüllen, kann der Reisende nach Maßgabe des § 651g BGB insbesondere:

  • die Vertragsänderung annehmen oder
  • innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

Unter Umständen kann auch eine Ersatzreise angeboten werden.

Preiserhöhungen

Darf der Reiseveranstalter den Reisepreis nach der Buchung erhöhen?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 651f BGB erlaubt Preiserhöhungen grundsätzlich nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und die Erhöhung unmittelbar auf bestimmte Kostenveränderungen zurückgeht.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Änderungen des Preises für die Personenbeförderung aufgrund von Treibstoff- oder anderen Energiekosten,
  • Änderungen bestimmter Steuern und Abgaben sowie
  • Änderungen relevanter Wechselkurse.

Eine Preiserhöhung ist außerdem nicht unbegrenzt möglich.

Was passiert bei einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent?

Übersteigt die verlangte Erhöhung acht Prozent des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einfach einseitig durchsetzen.

Dann gelten die besonderen Regeln über Vertragsänderungen nach § 651g BGB.

Der Reisende kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere entscheiden, ob er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt.

Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter insolvent wird?

Reiseveranstalter müssen Kundengelder bei Pauschalreisen grundsätzlich gegen Insolvenz absichern.

Der Reisende muss nach § 651r BGB gegen das Risiko abgesichert werden, dass Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters ausfallen.

Bei bereits begonnener Reise muss unter bestimmten Voraussetzungen auch die notwendige Rückbeförderung abgesichert sein.

Was ist ein Sicherungsschein?

Der Sicherungsschein dokumentiert den gesetzlich vorgesehenen Insolvenzschutz bei Pauschalreisen.

Der Veranstalter beziehungsweise Vermittler darf Zahlungen auf den Reisepreis grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen oder annehmen.

Der Sicherungsschein sollte deshalb aufbewahrt werden.

Fristen und Verjährung

Wie lange können Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden?

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651i ff. BGB verjähren nach § 651j BGB grundsätzlich in zwei Jahren.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Davon zu unterscheiden ist die Pflicht, einen Reisemangel während der Reise unverzüglich anzuzeigen.

Müssen Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende angemeldet werden?

Nein.

Die früher im Pauschalreiserecht bestehende einmonatige Ausschlussfrist zur Anmeldung bestimmter Ansprüche wurde mit der Reform des Pauschalreiserechts abgeschafft.

Das bedeutet aber nicht, dass der Reisende mit der Mängelanzeige während der Reise warten sollte.

§ 651o BGB verlangt grundsätzlich weiterhin eine unverzügliche Anzeige des Reisemangels.

Häufige Fragen zum Reiserecht

Reicht es, sich nach dem Urlaub über ein mangelhaftes Hotel zu beschweren?

Nicht unbedingt.

Ein Reisemangel sollte grundsätzlich bereits während der Reise angezeigt werden, damit der Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe erhält.

Wer einen behebbaren Mangel bewusst erst nach Rückkehr meldet, kann dadurch Rechte verlieren.

Muss ich mich bei einer Pauschalreise selbst mit dem Hotel auseinandersetzen?

Der Reisende kann sich grundsätzlich an den Reiseveranstalter beziehungsweise dessen vorgesehene Kontaktstelle wenden.

Auch ein Reisevermittler gilt nach § 651v BGB grundsätzlich als zur Entgegennahme von Mängelanzeigen und anderen reisebezogenen Erklärungen bevollmächtigt.

Es ist trotzdem sinnvoll, einen leicht behebbaren Mangel zusätzlich unmittelbar beim Hotel anzusprechen.

Kann man wegen schlechten Wetters den Reisepreis mindern?

Normales schlechtes Wetter ist grundsätzlich kein Reisemangel, wenn der Veranstalter keine bestimmte Wetterlage zugesichert hat.

Anders können Fälle zu beurteilen sein, in denen zugesagte Reiseleistungen wegen der Wetterlage ausfallen oder außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Ist die Enttäuschung über ein Urlaubsziel ein Reisemangel?

Nein.

Subjektive Enttäuschung genügt grundsätzlich nicht.

Entscheidend ist, welche Eigenschaften und Leistungen vertraglich vereinbart oder objektiv geschuldet waren.

Muss der Reiseveranstalter für jeden Unfall im Hotel haften?

Nein.

Auch bei einer Pauschalreise besteht keine verschuldensunabhängige Garantie dafür, dass während des Urlaubs keinerlei Unfall geschieht.

Es muss geprüft werden, ob ein Reisemangel beziehungsweise eine Pflichtverletzung vorlag und ob die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind.

Reiserecht und Verfassungsrecht

Welche Grundrechte können bei reiserechtlichen Streitigkeiten Bedeutung haben?

Gewöhnliche Streitigkeiten über Reisemängel, Flugverspätungen oder Rückzahlungen richten sich zunächst nach dem einfachen Zivil- und Unionsrecht.

Verfassungsrechtliche Fragen können insbesondere bei gerichtlichen Verfahren relevant werden.

Je nach Sachverhalt können beispielsweise Bedeutung haben:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentumsschutz,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör.

Da wesentliche Teile des Reiserechts durch das Recht der Europäischen Union geprägt sind, können außerdem die Unionsgrundrechte und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs Bedeutung erlangen.

Kann gegen ein reiserechtliches Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich können auch gerichtliche Entscheidungen in reiserechtlichen Streitigkeiten Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere reiserechtliche Berufungs- oder Revisionsinstanz.

Es prüft nicht allgemein, ob ein Zivilgericht:

  • einen Reisemangel richtig bewertet,
  • die Höhe einer Minderung zutreffend bestimmt oder
  • europäische Fluggastrechte einfachrechtlich fehlerfrei angewandt hat.

Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.

Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht.

Bei unionsrechtlich geprägten Streitigkeiten kann außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen sein, wenn ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verletzt.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann zuvor insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein.

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