Erbrecht – Gesetzliche Erbfolge

(Letzte Aktualisierung: 14.06.2024)

Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich, wie der Name schon sagt, aus dem BGB. Sie gilt aber nur, wenn es keine andere Festlegung durch Testament o.ä. gibt.

In der gesetzlichen Erbfolge soll die Versorgung des überlebenden Ehegatten und vor allem der nächsten Verwandten sichergestellt werden. Außerdem wird geregelt, welche weiteren Verwandten in welcher Reihenfolge erben.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

Gesetzliche Erben sind die Erben der ersten, der zweiten, der dritten, der vierten und der ferneren Ordnungen. Daneben gibt es noch ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bzw. der Lebenspartners. Gibt es keinen anderen Erben, so erbt der Staat (Fiskus).

Wer sind Erben der ersten Ordnung?

Als Erben der ersten Ordnung bezeichnet man die Abkömmlinge der Erblassers (§ 1924 BGB), also alle Personen, die von ihm abstammen. Dies sind in erster Linie dessen Kinder, aber auch die Enkel, Urenkel usw. Den Enkeln bringt ihre Erbenstellung aber in der Regel nichts, da zunächst ausschließlich die Kinder erben (§ 1924 Abs. 2 BGB). Nur, wenn ein Kind des Erblassers verstorben sein sollte, erben an seiner Stelle dessen Kinder (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Wer sind Erben der zweiten Ordnung?

Als Erben zweiter Ordnung bezeichnet das Gesetz die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Letztere sind also die Geschwister des Erblassers sowie seine Neffen und Nichten sowie ggf. Großneffen und Großnichten.

Auch hier gilt, dass ein näherer Verwandter seine Nachkommen von der Erbschaft ausschließt: Lebt also bspw. der Bruder des Verstorbenen noch, so erbt dieser, nicht aber dessen Kinder.

Wer sind Erben der dritten Ordnung?

Unter den Erben der 3. Ordnung versteht man die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (§ 1926 BGB). Hierzu gehören also Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Diese erben aber nur, wenn Oma und Opa auf der jeweiligen Familienseite nicht mehr leben.

Wer sind Erben der vierten Ordnung?

In der vierten Ordnung geht man wiederum eine Generation weiter, also gehören hierzu die Urgroßeltern sowie – in der Praxis relevanter – deren Nachkommen. (§ 1928 BGB) Allerdings erbt hier immer nur der gradnächste Verwandte, eine Aufteilung nach Stämmen findet nicht mehr statt.

Wer sind Erben der fünften Ordnung?

Für die Erbordnungen nach der vierten geht man noch weiter in den Stammbaum zurück, landet also (mindestens) bei der Ururgroßeltern. (§ 1929 BGB) Auch hier erbt immer nur der nächste Verwandte.

Wie erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner erbt gemäß § 1931 Abs. 1 BGB

  • neben den Verwandten der ersten Ordnung (i.d.R. Kinder) zu einem Viertel,
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte
  • neben anderen Verwandten allein.

Haben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Anspruch um ein Viertel der Erbschaft, also auf die Hälfte bzw. drei Viertel. (§ 1371 Abs. 1)

Haben die Ehegatten in Gütertrennung gelebt, erbt der überlebende Partner nie weniger als jedes der Kinder, also neben einem Kind die Hälfte und neben zwei Kindern ein Drittel. (§ 1931 Abs. 4)

Wann erbt der Ehegatte?

Der Ehegatte erbt, wenn die Ehe besteht, also nicht geschieden wurde. Waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblasser die Scheidungsvoraussetzung gegeben und hatte dieser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so wird die Ehe so behandelt als wäre sie schon geschieden worden (§ 1933 BGB).

Gilt § 167 ZPO auch für die Stellung eines Scheidungsantrags?

Durch einen Scheidungsantrag kann gemäß § 1933 das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen werden. Die Scheidung muss aber bereits erhoben, also dem Antragsgegner zugestellt worden sein.

§ 167 ZPO ordnet die Rückwirkung der Klageerhebung auf den Einreichungszeitpunkt an, soweit es um Verjährungen geht.

Dies gilt aber nicht analog für die Stellung eines Scheidungsantrags. Diese muss also noch vor dem Tod des Erblasser zugestellt worden sein.

Wie sind Enkel mit ihren Großeltern verwandt, wenn sie von diesen adoptiert werden?

Gemäß § 1754 Abs. 1 werden die Enkel damit rechtlich betrachtet die Kinder ihrer Großeltern. Ausnahmsweise bleiben Großeltern und Enkel dann trotzdem als solche verwandt (§ 1756), sie sind also gleichzeitig Kinder und Enkel.

Erben die Enkel bei der Großelternadoption doppelt?

Ja, da sie gemäß §§ 1754, 1756 Abs. 1 sowohl Kinder als auch Enkel ihrer Großeltern sind. § 1927 BGB sieht in diesem Fall doppelte Erbteile im Hinblick auf beide Verwandtschaften vor.

Wer erbt bei Erblassern ohne Abkömmlinge?

In diesem Fall erben die Eltern als Erben zweiter Ordnung (§ 1925), und zwar jeweils zur Hälfte. An Stelle eines verstorbenen Elternteils treten gemäß Abs. 3 die Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) an dessen Stelle.

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