(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird, wenn und soweit der Erblasser keine wirksame abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen hat.
Sie greift also insbesondere dann ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder eine darin enthaltene Erbeinsetzung nicht den gesamten Nachlass erfasst.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet die Verwandten nach sogenannten Erbordnungen. Dabei gilt grundsätzlich: Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden ist, sind Verwandte fernerer Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Daneben besteht ein besonderes gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen des überlebenden Lebenspartners.
Inhalt
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge gilt, soweit der Erblasser keine wirksame anderweitige Erbfolge bestimmt hat.
Eine solche Bestimmung kann insbesondere durch Testament oder Erbvertrag erfolgen.
Die gesetzliche Erbfolge kann auch nur für einen Teil des Nachlasses eintreten, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht den gesamten Nachlass erfasst oder eine testamentarische Erbeinsetzung wegfällt.
Wer sind die gesetzlichen Erben?
Zu den gesetzlichen Erben gehören insbesondere:
- Verwandte der ersten Ordnung,
- Verwandte der zweiten Ordnung,
- Verwandte der dritten Ordnung,
- Verwandte der vierten und ferneren Ordnungen sowie
- der überlebende Ehegatte beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen der überlebende Lebenspartner.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, kommt nach § 1936 BGB schließlich das gesetzliche Erbrecht des Staates in Betracht.
Was bedeutet die Einteilung in Erbordnungen?
Das Gesetz ordnet Verwandte nach der Nähe ihrer Abstammung zum Erblasser bestimmten Erbordnungen zu.
Nach § 1930 BGB gilt dabei das Ordnungssystem: Ein Verwandter ist nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Sind beispielsweise Kinder oder andere Abkömmlinge als Erben erster Ordnung vorhanden, kommen Eltern, Geschwister oder andere Verwandte zweiter Ordnung grundsätzlich nicht als gesetzliche Erben zum Zuge.
Wer sind Erben der ersten Ordnung?
Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers.
Dazu gehören insbesondere:
- Kinder,
- Enkel,
- Urenkel und
- weitere direkte Nachkommen.
Innerhalb dieser Ordnung gelten insbesondere das Repräsentations- und das Eintrittsprinzip.
Erben Enkel, wenn die Kinder des Erblassers noch leben?
Grundsätzlich nein.
Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Lebt also das Kind des Erblassers, erben dessen eigene Kinder über diesen Stamm grundsätzlich nicht.
Dies wird als Repräsentationsprinzip bezeichnet.
Wann erben Enkel anstelle eines Kindes?
Ist ein Kind des Erblassers bereits vor dem Erbfall verstorben, treten nach § 1924 Abs. 3 BGB dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Beispiel: Der Erblasser E hatte zwei Kinder A und B. A lebt noch. B ist bereits verstorben und hinterlässt die Kinder X und Y.
Dann erhält A grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Die auf den Stamm des B entfallende andere Hälfte wird zwischen X und Y aufgeteilt, sodass beide grundsätzlich jeweils ein Viertel erhalten.
Dies wird als Eintrittsprinzip bezeichnet.
Was bedeutet Erbfolge nach Stämmen?
Die Abkömmlinge werden bei der gesetzlichen Erbfolge der ersten Ordnung nach sogenannten Stämmen berücksichtigt.
Jedes Kind des Erblassers bildet grundsätzlich einen eigenen Stamm.
Ist dieses Kind beim Erbfall bereits verstorben, wird der auf seinen Stamm entfallende Erbteil unter seinen Abkömmlingen nach denselben Grundsätzen weiterverteilt.
Dadurch soll jeder von einem Kind des Erblassers ausgehende Familienzweig grundsätzlich den auf ihn entfallenden Anteil erhalten.
Wer sind Erben der zweiten Ordnung?
Erben der zweiten Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB:
- die Eltern des Erblassers und
- deren Abkömmlinge.
Dazu gehören insbesondere Geschwister des Erblassers sowie gegebenenfalls deren Kinder und weitere Abkömmlinge.
Erben zweiter Ordnung kommen allerdings nur zum Zuge, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
Wie wird der Nachlass unter Erben zweiter Ordnung verteilt?
Leben beim Erbfall beide Eltern des Erblassers, erben sie nach § 1925 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten nach § 1925 Abs. 3 BGB dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Beispiel: Der unverheiratete und kinderlose Erblasser E hinterlässt seine Mutter M sowie die beiden Kinder seines bereits verstorbenen Vaters V, also die Geschwister A und B.
M erhält grundsätzlich die Hälfte. Die andere Hälfte entfällt auf den Stamm des V und wird zwischen A und B aufgeteilt, sodass beide jeweils ein Viertel erhalten.
Schließt ein lebendes Geschwister seine Kinder von der Erbfolge aus?
Ja, soweit es um denselben Stamm geht.
Lebt beispielsweise ein Bruder des kinderlosen Erblassers und ist der gemeinsame Elternteil bereits verstorben, repräsentiert der Bruder grundsätzlich diesen Familienzweig.
Seine eigenen Kinder kommen dann nicht zusätzlich neben ihm zum Zuge.
Erst wenn auch der Bruder weggefallen ist, können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.
Wer sind Erben der dritten Ordnung?
Erben der dritten Ordnung sind nach § 1926 Abs. 1 BGB:
- die Großeltern des Erblassers und
- deren Abkömmlinge.
Zu den Abkömmlingen der Großeltern gehören insbesondere Onkel und Tanten des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also beispielsweise Cousins und Cousinen.
Die dritte Ordnung kommt nur zum Zuge, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.
Wie wird innerhalb der dritten Ordnung geerbt?
Leben beim Erbfall noch alle Großeltern, erben sie nach § 1926 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten grundsätzlich dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Sind keine solchen Abkömmlinge vorhanden, bestimmen § 1926 Abs. 3 und 4 BGB, wem dessen Anteil zufällt.
Es ist daher zu pauschal zu sagen, Onkel, Tanten oder Cousins würden stets nur dann erben, wenn „Oma und Opa auf der jeweiligen Seite“ verstorben sind. Maßgeblich ist die konkrete Verwandtschaftsstruktur nach § 1926 BGB.
Wer sind Erben der vierten Ordnung?
Erben der vierten Ordnung sind nach § 1928 BGB:
- die Urgroßeltern des Erblassers und
- deren Abkömmlinge.
Ab der vierten Ordnung unterscheidet sich das Verteilungssystem allerdings von den vorhergehenden Ordnungen.
Leben noch Urgroßeltern, erben sie grundsätzlich allein und zu gleichen Teilen.
Sind keine Urgroßeltern mehr vorhanden, erbt von deren Abkömmlingen grundsätzlich derjenige, der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Gilt in der vierten Ordnung noch das Stammesprinzip?
Nein, jedenfalls nicht in derselben Weise wie in den ersten drei Ordnungen.
Sind keine Urgroßeltern mehr vorhanden, knüpft § 1928 Abs. 3 BGB an den Verwandtschaftsgrad an.
Der dem Grad nach nähere Verwandte schließt entferntere Verwandte aus.
Sind mehrere Personen gleich nahe verwandt, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Wer sind Erben der fünften und ferneren Ordnungen?
Für die ferneren Ordnungen verweist § 1929 BGB auf weiter zurückliegende Voreltern und deren Abkömmlinge.
Zur fünften Ordnung gehören damit insbesondere die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Auch hier gilt grundsätzlich das für die vierte Ordnung vorgesehene Gradualsystem: Entscheidend ist bei weggefallenen Voreltern grundsätzlich die Nähe des Verwandtschaftsgrades.
Was bedeutet Verwandtschaftsgrad?
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach § 1589 BGB nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Beispielsweise sind:
- Eltern und Kinder im ersten Grad,
- Großeltern und Enkel im zweiten Grad und
- Onkel beziehungsweise Tante und Neffe beziehungsweise Nichte im dritten Grad miteinander verwandt.
Diese Berechnung wird insbesondere bei den ferneren Erbordnungen wichtig.
Wie erbt der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge?
Der überlebende Ehegatte besitzt nach § 1931 BGB ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten.
Grundsätzlich erhält er:
- neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel,
- neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte und
- die gesamte Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
Beim Zusammentreffen von Großeltern und Abkömmlingen bereits verstorbener Großeltern enthält § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB eine zusätzliche Sonderregelung. Die Erbquote des Ehegatten kann deshalb in dieser Konstellation höher als die bloße Hälfte sein.
Welche Rolle spielt der Güterstand für die Erbquote des Ehegatten?
Die konkrete Erbquote des Ehegatten hängt auch vom ehelichen Güterstand ab.
Besonders wichtig sind die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung.
Wie erbt der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft?
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB grundsätzlich um ein weiteres Viertel der Erbschaft.
Damit ergibt sich typischerweise:
- neben Erben erster Ordnung insgesamt eine Erbquote von einem Halb und
- neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern grundsätzlich eine höhere Quote, häufig drei Viertel.
Dabei ist die Sonderregelung des § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Zusammentreffen von Großeltern und deren Abkömmlingen zusätzlich zu beachten.
Die Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB wird als pauschalierter erbrechtlicher Zugewinnausgleich bezeichnet.
Wie erbt der Ehegatte bei Gütertrennung?
Bei Gütertrennung gilt grundsätzlich § 1931 BGB.
Eine besondere Regel enthält § 1931 Abs. 4 BGB, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers gesetzliche Erben sind.
Dann erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen:
- neben einem Kind erhält der Ehegatte die Hälfte,
- neben zwei Kindern erhält der Ehegatte ein Drittel.
Bei drei oder mehr Kindern greift diese Sonderregelung nicht. Dann verbleibt es grundsätzlich bei der Quote von einem Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Hat der überlebende Ehegatte neben seinem Erbteil weitere Rechte?
Unter den Voraussetzungen des § 1932 BGB kann dem überlebenden Ehegatten zusätzlich der sogenannte Voraus zustehen.
Dazu können insbesondere bestimmte Gegenstände des ehelichen Haushalts und Hochzeitsgeschenke gehören.
Der Umfang hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt.
Neben Verwandten erster Ordnung erhält der Ehegatte die entsprechenden Haushaltsgegenstände grundsätzlich nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Wann ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen?
Eine noch formal bestehende Ehe führt nicht in jedem Fall dazu, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.
Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers:
- die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und
- der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.
Entsprechendes gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Aufhebung einer Ehe.
Reicht eine bloße Trennung aus, um das Ehegattenerbrecht auszuschließen?
Nein.
Eine bloße Trennung, selbst über einen längeren Zeitraum, beseitigt das gesetzliche Ehegattenerbrecht grundsätzlich nicht.
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt sein. Insbesondere reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur getrennt haben oder die Ehe faktisch nicht mehr gelebt wird.
Was passiert, wenn ein Scheidungsverfahren jahrelang ruht?
Ein bereits rechtshängiges Scheidungsverfahren verliert seine Bedeutung für § 1933 BGB nicht allein deshalb, weil es über lange Zeit nicht betrieben wird.
Der Bundesgerichtshof hat 2026 entschieden, dass selbst ein 18 Jahre lang ruhendes Scheidungsverfahren für sich genommen weder als stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln ist noch eine einschränkende Auslegung des § 1933 BGB rechtfertigt.
Entscheidend bleibt insbesondere, ob der Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung wirksam fortbestand und beim Erbfall die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.
Gilt § 167 ZPO für einen Scheidungsantrag im Rahmen des § 1933 BGB?
Für § 1933 BGB ist entscheidend, ob der maßgebliche Scheidungsantrag im Zeitpunkt des Erbfalls die erforderliche verfahrensrechtliche Wirksamkeit erlangt hatte.
Die frühere pauschale Aussage, § 167 ZPO sei hierbei generell unanwendbar und ein Scheidungsantrag müsse in jedem Fall vor dem Tod bereits tatsächlich zugestellt worden sein, sollte nicht ohne nähere Prüfung verwendet werden.
Scheidungsverfahren richten sich nach dem FamFG und den dortigen Verweisungen auf die Zivilprozessordnung. Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts kommt es deshalb auf die konkrete verfahrensrechtliche Situation und die Wirksamkeit des Antrags an.
Besondere Probleme können beispielsweise auftreten, wenn der Scheidungsantrag für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch einen Betreuer gestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat 2026 klargestellt, dass die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren die erforderliche gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung des Scheidungsantrags nicht ersetzt. Fehlt diese, kann dies auch für § 1933 BGB entscheidend sein.
Erbt ein geschiedener Ehegatte noch gesetzlich?
Nein.
Mit rechtskräftiger Scheidung endet die Ehe und damit grundsätzlich auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt. Dann kann § 1933 BGB dazu führen, dass das Ehegattenerbrecht bereits vor rechtskräftigem Abschluss der Scheidung ausgeschlossen ist.
Wie ist das gesetzliche Erbrecht eingetragener Lebenspartner geregelt?
Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz besondere erbrechtliche Vorschriften.
Seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bereits bestehende Lebenspartnerschaften können jedoch fortbestehen oder in eine Ehe umgewandelt werden.
Die gesetzliche Erbquote ist deshalb anhand der jeweils einschlägigen Vorschriften und des konkreten Status der Partnerschaft zu bestimmen.
Wer erbt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat?
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen grundsätzlich die Erben zweiter Ordnung nach § 1925 BGB zum Zuge.
Leben beide Eltern des Erblassers noch, erben sie grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge nach § 1925 Abs. 3 BGB an seine Stelle. Dies können insbesondere Geschwister des Erblassers sein.
Ist der Erblasser verheiratet, ist allerdings zusätzlich das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB zu berücksichtigen. Die Eltern erhalten dann also nicht ohne Weiteres jeweils die Hälfte des gesamten Nachlasses.
Was passiert, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Abkömmlinge hinterlassen hat?
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden und lebt von den Eltern nur noch ein Elternteil, gilt § 1925 Abs. 3 BGB.
Hat der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, fällt dessen Anteil dem noch lebenden Elternteil zu.
Dieser kann daher alleiniger Verwandtenerbe der zweiten Ordnung werden.
Ein daneben vorhandenes Ehegattenerbrecht ist wiederum gesondert zu berücksichtigen.
Wie wirkt sich eine Adoption auf die gesetzliche Erbfolge aus?
Eine Adoption verändert grundsätzlich die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und kann deshalb erhebliche Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge haben.
Bei der Minderjährigenadoption wird das angenommene Kind grundsätzlich rechtlich Kind des oder der Annehmenden. Gleichzeitig erlöschen grundsätzlich bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie.
Für Adoptionen durch Verwandte und für die Adoption Volljähriger gelten allerdings besondere Regeln. Die erbrechtlichen Folgen lassen sich deshalb nicht pauschal beantworten.
Was passiert, wenn Großeltern ihr Enkelkind adoptieren?
Bei einer Adoption durch nahe Verwandte gilt § 1756 BGB.
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt, erlöschen abweichend vom Normalfall nur bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse zu den Eltern des Kindes. Die Verwandtschaft zu weiteren Angehörigen der Herkunftsfamilie kann bestehen bleiben.
Dadurch können ungewöhnliche Mehrfachverwandtschaften entstehen, die auch für die gesetzliche Erbfolge Bedeutung haben.
Kann eine Adoption zu mehreren gesetzlichen Erbteilen führen?
Ja, das ist unter besonderen Voraussetzungen möglich.
§ 1927 BGB bestimmt, dass eine Person, die innerhalb der ersten, zweiten oder dritten Erbordnung verschiedenen Stämmen angehört, den ihr in jedem dieser Stämme zufallenden Anteil erhält. Jeder dieser Anteile gilt als besonderer Erbteil.
Mehrfachverwandtschaft kann insbesondere durch bestimmte Verwandtenadoptionen entstehen.
Die Aussage, ein von seinen Großeltern adoptiertes Enkelkind erbe deshalb stets „doppelt“, wäre allerdings zu pauschal. Entscheidend ist, ob die konkrete Adoption tatsächlich eine Zugehörigkeit zu mehreren für den jeweiligen Erbfall relevanten Stämmen begründet.
Die Rechtsprechung hat einen solchen mehrfachen Erbteilserwerb bei bestimmten Verwandtenadoptionen ausdrücklich anerkannt.
Was bedeutet § 1927 BGB bei mehrfacher Verwandtschaft?
§ 1927 BGB betrifft Fälle, in denen dieselbe Person aufgrund ihrer familiären Beziehungen innerhalb der ersten drei Erbordnungen mehreren Stämmen angehört.
Sie erhält dann grundsätzlich den Erbteil, der ihr aus jedem dieser Stämme zufällt.
Die Vorschrift kann beispielsweise bei bestimmten Verwandtenehen oder Verwandtenadoptionen Bedeutung erlangen.
Wann erbt der Staat?
Sind weder Verwandte noch ein erbberechtigter Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt nach § 1936 BGB grundsätzlich der Fiskus.
Maßgeblich ist grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Lässt sich auch daran keine Zuständigkeit anknüpfen, kann der Bund gesetzlicher Erbe werden.
Das Fiskalerbrecht verhindert insbesondere, dass ein Nachlass dauerhaft herrenlos bleibt.
Kann man die gesetzliche Erbfolge durch Testament verändern?
Ja.
Gerade darin liegt die Bedeutung der Testierfreiheit.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag grundsätzlich andere Personen als Erben einsetzen, gesetzliche Erben ausschließen oder die Erbquoten anders bestimmen.
Zu beachten sind allerdings insbesondere Pflichtteilsrechte bestimmter naher Angehöriger.
Haben gesetzliche Erben automatisch einen Pflichtteilsanspruch?
Nein.
Nicht jeder gesetzliche Erbe ist zugleich pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt können nach § 2303 BGB insbesondere:
- Abkömmlinge,
- der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner und
- unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers
sein.
Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins oder andere entferntere Verwandte haben dagegen grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Ist die gesetzliche Erbfolge verfassungsrechtlich geschützt?
Das Erbrecht wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich gewährleistet.
Diese Erbrechtsgarantie schützt sowohl die Möglichkeit des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen zu bestimmen, als auch grundsätzlich die Stellung des Erben.
Die konkrete gesetzliche Erbfolge ist allerdings weitgehend eine Ausgestaltung des Erbrechts durch den Gesetzgeber. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen.
Hat die Familie ein verfassungsrechtliches Recht auf eine bestimmte gesetzliche Erbquote?
Nicht jede gesetzliche Erbquote ist unmittelbar durch das Grundgesetz vorgegeben.
Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Dabei können neben Art. 14 Abs. 1 GG insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und bei familienbezogenen Regelungen Art. 6 Abs. 1 GG Bedeutung haben.
Verfassungsrechtlich besonders geschützt ist unter anderem die grundsätzlich unentziehbare wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass, die durch das Pflichtteilsrecht verwirklicht wird.
Ist eine falsche Berechnung der gesetzlichen Erbquote bereits eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Die Bestimmung der Erbordnung und die Berechnung gesetzlicher Erbquoten sind zunächst Fragen des einfachen Erbrechts.
Dass ein Nachlassgericht beispielsweise §§ 1924 bis 1931 BGB fehlerhaft anwendet, macht seine Entscheidung nicht automatisch verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche erbrechtliche Rechtsmittelinstanz. Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts voraus.
Wann kann ein Streit über die gesetzliche Erbfolge verfassungsrechtlich relevant werden?
Eine verfassungsrechtliche Dimension kann insbesondere entstehen, wenn ein Gericht:
- Bedeutung und Tragweite der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG grundlegend verkennt,
- eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vornimmt oder
- Verfahrensgrundrechte verletzt, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Nicht jede einfachrechtlich zweifelhafte Entscheidung erfüllt diese Voraussetzungen.
Kann gegen eine Entscheidung über die gesetzliche Erbfolge Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung spezifisch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt.
Eine bloße falsche Auslegung der §§ 1924 ff. BGB reicht dafür nicht aus.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität erfüllt werden. Die mögliche Grundrechtsverletzung muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten geltend gemacht werden.
Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, kann zuvor insbesondere eine statthafte Anhörungsrüge erforderlich sein.
Für die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
Diese Seite informiert über die allgemeine gesetzliche Erbfolge. Eine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen Erbrecht wird damit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes eine mögliche Grundrechtsverletzung und eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu untersuchen sind.