(Letzte Aktualisierung: 07.09.2026)
Ein Zivilprozess kann erhebliche Kosten verursachen. Dazu gehören insbesondere Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten sowie Auslagen für die Beweisaufnahme, etwa Entschädigungen von Zeugen oder Vergütungen von Sachverständigen.
Wer diese Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien letztlich tragen muss, richtet sich vor allem nach den §§ 91 ff. ZPO.
Der zentrale Ausgangspunkt lautet:
Wer den Rechtsstreit verliert, trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.
Das ist jedoch keine Sanktion dafür, dass die unterlegene Partei „hätte erkennen müssen, dass sie im Unrecht ist“. Die Kostenfolge nach § 91 ZPO knüpft grundsätzlich objektiv an das Unterliegen an und setzt kein Verschulden voraus.
Gewinnt und verliert jede Partei teilweise, werden die Kosten regelmäßig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Daneben enthält die ZPO zahlreiche besondere Kostenregelungen.
Inhalt
Grundsatz: Die unterliegende Partei trägt die Kosten
Wer trägt die Prozesskosten, wenn eine Partei vollständig verliert?
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sie muss insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die unterlegene Partei den Prozess schuldhaft geführt hat.
Welche Kosten gehören zu den Prozesskosten?
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Gerichtskosten,
- gerichtliche Auslagen, beispielsweise für Zeugen oder Sachverständige, und
- außergerichtliche Kosten der Parteien, insbesondere Rechtsanwaltskosten.
Der Begriff „außergerichtliche Kosten“ kann missverständlich sein. Gemeint sind im Kostenrecht regelmäßig die Kosten einer Partei im Gegensatz zu den unmittelbar beim Gericht anfallenden Kosten. Dazu können gerade auch Rechtsanwaltskosten für die Prozessführung gehören.
Muss die unterlegene Partei sämtliche tatsächlich gezahlten Anwaltskosten des Gegners erstatten?
Nein.
Die vertragliche Vergütung zwischen einer Partei und ihrem Rechtsanwalt ist von der prozessualen Kostenerstattung zu unterscheiden.
Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei grundsätzlich erstattungsfähig.
Hat eine Partei mit ihrem Rechtsanwalt eine höhere Vergütung vereinbart, muss die Gegenseite den über die gesetzliche Erstattung hinausgehenden Betrag nicht allein deshalb übernehmen.
Wer entscheidet über die konkrete Höhe der zu erstattenden Kosten?
Im Urteil beziehungsweise in einer anderen Kostenentscheidung wird zunächst grundsätzlich nur entschieden, wer die Kosten in welchem Verhältnis trägt.
Beispielsweise:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die konkrete Höhe der von einer Partei an die andere zu erstattenden Kosten wird anschließend grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO bestimmt.
Teilweises Obsiegen und Unterliegen
Was passiert, wenn beide Parteien teilweise gewinnen?
Dann gilt grundsätzlich § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
Beispiel:
Der Kläger verlangt 10.000 Euro und erhält 6.000 Euro zugesprochen.
Vereinfacht betrachtet hat er zu 60 Prozent obsiegt und zu 40 Prozent verloren. Eine entsprechende Kostenquote kann deshalb naheliegen.
Die konkrete Kostenverteilung kann jedoch von weiteren Umständen abhängen.
Was bedeutet „Kosten gegeneinander aufgehoben“?
Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten werden grundsätzlich geteilt.
Das ist von einer Kostenquote zu unterscheiden, bei der beispielsweise ausgesprochen wird:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %.
Geringfügiges Unterliegen nach § 92 Abs. 2 ZPO
Wann kann eine Partei trotz geringfügigen Unterliegens sämtliche Kosten zugesprochen bekommen?
Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die andere Partei nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen ist und dieser Teil keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
Daneben erlaubt § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine entsprechende Kostenentscheidung, wenn der Betrag einer Forderung von:
- richterlichem Ermessen,
- der Festsetzung durch Sachverständige oder
- einer gegenseitigen Berechnung
abhängig war.
Gilt für geringfügiges Unterliegen eine feste 10-Prozent-Grenze?
Nein.
Eine starre gesetzliche Grenze von zehn Prozent gibt es nicht.
Ob ein Unterliegen „verhältnismäßig geringfügig“ im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist, hängt vom Einzelfall ab.
Neben dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist insbesondere entscheidend, ob der unterlegene Teil zusätzliche Kosten verursacht hat.
Die häufig anzutreffende Aussage, ein Unterliegen von weniger als zehn Prozent sei regelmäßig unbeachtlich, ist deshalb lediglich eine grobe Orientierung und keine gesetzliche Regel.
Was bedeutet „keine oder nur geringfügig höhere Kosten“?
Auch ein wirtschaftlich kleiner Teil des Streitgegenstands kann erhebliche Auswirkungen auf die Prozesskosten haben.
Führt das Unterliegen beispielsweise zu einem relevanten höheren Gebührenwert oder zu besonderen zusätzlichen Kosten, kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotz eines kleinen Unterliegens ausscheiden.
Deshalb müssen stets sowohl:
- der Umfang des Unterliegens als auch
- dessen Auswirkungen auf die Kosten
betrachtet werden.
Besondere Kostenentscheidungen
Wann können einzelne Kosten einer bestimmten Partei auferlegt werden?
Die ZPO kennt verschiedene Vorschriften, nach denen bestimmte Kosten unabhängig von der allgemeinen Kostenquote gesondert behandelt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- § 95 ZPO – Kosten bei Säumnis oder Verschulden,
- § 96 ZPO – Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels,
- § 238 Abs. 4 ZPO – Kosten der Wiedereinsetzung,
- § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO – Mehrkosten durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts und
- § 344 ZPO – Kosten der Säumnis bei einem Versäumnisurteil.
Es handelt sich nicht in jedem Fall um eine vollständige „Kostentrennung“. Vielmehr werden bestimmte Kostenpositionen abweichend von der allgemeinen Kostenentscheidung einer Partei auferlegt.
Was regelt § 96 ZPO?
Nach § 96 ZPO können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die dieses Mittel geltend gemacht hat.
Das gilt auch dann, wenn diese Partei im Rechtsstreit insgesamt obsiegt.
Ein typischer Anwendungsbereich können erfolglose besondere Beweismittel sein.
Die Vorschrift führt aber nicht dazu, dass jedes erfolglos angebotene Beweismittel automatisch eine gesonderte Kostenlast auslöst. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts.
Wer trägt Kosten, die durch eine Säumnis entstanden sind?
§ 95 ZPO ermöglicht es, einer Partei Kosten aufzuerlegen, die durch ihr Verschulden entstanden sind.
Daneben enthält § 344 ZPO eine besondere Regelung für die Kosten der Säumnis im Zusammenhang mit einem Versäumnisurteil.
Wird ein Versäumnisurteil nach einem Einspruch aufgehoben, können die durch die Säumnis verursachten Kosten trotzdem der säumigen Partei verbleiben.
Wer trägt die Kosten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Nach § 238 Abs. 4 ZPO fallen die Kosten der Wiedereinsetzung grundsätzlich dem Antragsteller zur Last.
Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgreich ist.
Wer trägt Mehrkosten durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts?
Wird ein Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen, werden die vor dem zunächst angerufenen Gericht entstandenen Kosten grundsätzlich als Teil der Kosten behandelt, die beim zuständigen Gericht anfallen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten werden nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedoch dem Kläger auferlegt.
Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO
Muss ein Beklagter die Kosten tragen, obwohl er den Anspruch sofort anerkennt?
Nicht immer.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn:
- der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und
- den Anspruch sofort anerkennt.
Das ist eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt.
Wann hat der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben?
Entscheidend ist grundsätzlich, ob der Kläger vor Klageerhebung aus seiner Sicht annehmen musste, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.
Hat der Beklagte beispielsweise eine fällige und berechtigte Forderung trotz erforderlicher Aufforderung nicht erfüllt oder ernsthaft bestritten, kann dies Veranlassung zur Klage geben.
Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Klagerücknahme
Wer trägt die Kosten, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt?
Nach § 269 Abs. 3 ZPO trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn er die Klage zurücknimmt.
Davon gibt es Ausnahmen.
Ist beispielsweise der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, kann über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen entschieden werden.
Ist eine Klagerücknahme dasselbe wie eine Erledigung?
Nein.
Bei einer Klagerücknahme wird der Rechtsstreit grundsätzlich beendet, ohne dass über den geltend gemachten Anspruch sachlich entschieden wird.
Bei einer Erledigung wird dagegen geltend gemacht, dass eine ursprünglich bestehende oder jedenfalls rechtshängige Streitfrage aufgrund eines späteren Ereignisses ihre Bedeutung verloren hat.
Die prozessualen und kostenrechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich.
Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO
Wie werden die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung verteilt?
Erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung:
- des bisherigen Sach- und Streitstands und
- nach billigem Ermessen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist regelmäßig, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre.
Muss das Gericht bei § 91a ZPO den gesamten Prozess nachträglich vollständig entscheiden?
Nein.
Die Entscheidung nach § 91a ZPO soll grundsätzlich keine aufwendige hypothetische Fortführung des erledigten Rechtsstreits erzwingen.
Regelmäßig genügt eine summarische Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Eine noch nicht durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme muss grundsätzlich nicht allein für die Kostenentscheidung nachgeholt werden.
Werden die Kosten bei ungewissen Erfolgsaussichten automatisch geteilt?
Nein.
Eine Kostenteilung kann bei offenem Ausgang sachgerecht sein, ist aber keine automatische Folge jeder Unsicherheit.
Das Gericht muss sämtliche maßgeblichen Umstände des bisherigen Sach- und Streitstands berücksichtigen.
Auch andere Gesichtspunkte können im Rahmen des billigen Ermessens Bedeutung erlangen.
Was passiert bei einer einseitigen Erledigungserklärung?
Stimmt der Beklagte der Erledigungserklärung nicht zu, liegt grundsätzlich keine übereinstimmende Erledigung nach § 91a ZPO vor.
Der Rechtsstreit wird dann regelmäßig mit dem Ziel fortgeführt festzustellen, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das nach Rechtshängigkeit eingetretene Ereignis erledigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt dann grundsätzlich den allgemeinen Regeln nach dem Ausgang dieses Rechtsstreits.
Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Welches Rechtsmittel gibt es gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO?
Gegen den Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO findet nach § 91a Abs. 2 ZPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt.
Sie ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache die für eine Berufung maßgebliche Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt.
Daneben ist die allgemeine Beschwerdewertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO zu beachten.
Die früher verbreitete Angabe einer Berufungswertgrenze von 600 Euro ist überholt. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 511 ZPO.
Kann eine Kostenentscheidung immer selbstständig angefochten werden?
Nein.
§ 99 Abs. 1 ZPO bestimmt grundsätzlich:
Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Davon bestehen gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte isolierte Kostenentscheidungen.
Mehrere Kläger oder Beklagte
Wie werden die Kosten bei mehreren Streitgenossen verteilt?
§ 100 ZPO enthält besondere Regeln für die Kostenverteilung bei Streitgenossen.
Grundsätzlich haften Streitgenossen nach Kopfteilen.
Das Gericht kann die Beteiligung an den Kosten jedoch nach Maßgabe des § 100 Abs. 2 ZPO nach einem anderen Verhältnis bestimmen, wenn die Streitgenossen am Rechtsstreit in erheblich unterschiedlichem Umfang beteiligt sind.
Besteht in der Hauptsache eine gesamtschuldnerische Haftung, kann nach § 100 Abs. 4 ZPO auch eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten ausgesprochen werden.
Haftet ein Streitgenosse für besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen?
Nicht ohne Weiteres.
§ 100 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass ein Streitgenosse für die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen entstandenen Kosten nicht haftet.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn:
- nur ein Beklagter einen bestimmten Zeugen benennt,
- nur für einen Streitgenossen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder
- ein besonderes Verteidigungsmittel ausschließlich einen Beteiligten betrifft.
Die konkrete Kostenentscheidung muss berücksichtigen, welchem Teil des Rechtsstreits die betreffenden Kosten zuzuordnen sind.
Die sogenannte Baumbachsche Kostenformel
Was ist die Baumbachsche Kostenformel?
Die sogenannte Baumbachsche Kostenformel ist keine gesetzlich ausdrücklich geregelte mathematische Formel.
Sie bezeichnet eine in Rechtsprechung und Ausbildung verwendete Methode zur Bildung sachgerechter Kostenquoten bei mehreren Streitgenossen, wenn diese in unterschiedlichem Umfang am Rechtsstreit beteiligt sind und unterschiedlich obsiegen beziehungsweise unterliegen.
Sie wird vor allem benötigt, wenn eine einzige pauschale Kostenquote die unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnisse nicht zutreffend abbilden würde.
Braucht man die Baumbachsche Kostenformel bei jedem Prozess mit mehreren Klägern oder Beklagten?
Nein.
Die bloße Existenz mehrerer Streitgenossen macht die Baumbachsche Kostenberechnung noch nicht erforderlich.
Sie wird insbesondere relevant, wenn:
- unterschiedliche Streitgegenstände bestehen,
- die Streitgenossen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind,
- unterschiedliche Obsiegens- und Unterliegensquoten vorliegen und
- gemeinsame und individuelle Kosten sachgerecht verteilt werden müssen.
In einfachen Fällen können die gesetzlichen Regeln der §§ 91, 92 und 100 ZPO ohne besondere Berechnungsmethode ausreichen.
Was bedeutet „außergerichtliche Kosten“ bei der Baumbachschen Kostenformel?
Dabei handelt es sich insbesondere um die Kosten, die bei den Parteien selbst entstehen.
Hierzu gehören vor allem die Rechtsanwaltskosten.
„Außergerichtlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang also nicht, dass diese Kosten außerhalb eines Gerichtsverfahrens entstanden sein müssen.
Vielmehr werden sie von den Gerichtskosten abgegrenzt.
Warum werden Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt betrachtet?
Bei mehreren Streitgenossen können die Gerichtskosten und die Kosten der einzelnen Parteien auf unterschiedlichen Beteiligungswerten beruhen.
Insbesondere können einzelne Streitgenossen nur an einem Teil des gesamten Streitstoffs beteiligt sein.
Eine einheitliche Quote für sämtliche Kosten würde dann unter Umständen dazu führen, dass eine Partei Kosten tragen müsste, die einem Prozessrechtsverhältnis zuzuordnen sind, an dem sie gar nicht beteiligt war.
Die getrennte Betrachtung soll eine verursachungs- und beteiligungsgerechte Kostenverteilung ermöglichen.
Wie funktioniert die Baumbachsche Kostenberechnung grundsätzlich?
Eine schematische Formel für jeden Fall gibt es nicht.
Typischerweise wird zunächst ermittelt:
- welche Prozessrechtsverhältnisse bestehen,
- welche Werte diesen Prozessrechtsverhältnissen zuzuordnen sind,
- in welchem Umfang die einzelnen Beteiligten jeweils obsiegt oder unterlegen sind,
- welche Kosten gemeinsam entstanden sind und
- welche außergerichtlichen Kosten nur bestimmten Parteien zuzuordnen sind.
Aus diesen Größen werden anschließend die jeweiligen Kostenquoten gebildet.
Die Berechnung muss immer an die konkrete Streitgenossenschaft angepasst werden.
Beispiel zur Baumbachschen Kostenverteilung
Wie kann eine Kostenverteilung bei zwei unterschiedlich beteiligten Beklagten aussehen?
Angenommen:
- K verklagt B1 auf 10.000 Euro.
- K verklagt B2 auf 6.000 Euro.
- Gegen B1 gewinnt K in Höhe von 2.000 Euro.
- Gegen B2 gewinnt K in Höhe von 3.000 Euro.
Für eine vereinfachte rechnerische Betrachtung ergeben sich damit zwei unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse.
Gegen B1 obsiegt K zu:
2.000 / 10.000 = 20 %
und unterliegt zu 80 %.
Gegen B2 obsiegt K zu:
3.000 / 6.000 = 50 %
und unterliegt zu 50 %.
Für die gemeinsamen Kosten kann mit einem rechnerischen Beteiligungsvolumen von insgesamt 16.000 Euro gearbeitet werden.
Von diesem Volumen entfallen auf das Unterliegen:
- 2.000 Euro auf B1,
- 3.000 Euro auf B2 und
- 11.000 Euro auf K.
Daraus ergeben sich für die gemeinsamen Kosten rechnerisch:
- K: 11/16,
- B1: 2/16 = 1/8,
- B2: 3/16.
Bei den individuellen außergerichtlichen Kosten der Beklagten ist dagegen zu berücksichtigen, wie K im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterlegen ist:
- Von den außergerichtlichen Kosten des B1 trägt K grundsätzlich 8/10 = 4/5.
- Von den außergerichtlichen Kosten des B2 trägt K grundsätzlich 3/6 = 1/2.
Ein entsprechend formulierter Kostentenor kann – abhängig von der konkreten Verfahrensgestaltung – beispielsweise lauten:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 11/16, der Beklagte zu 1) 1/8 und der Beklagte zu 2) 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 4/5, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum bei mehreren unterschiedlich beteiligten Streitgenossen nicht immer eine einzige Kostenquote für sämtliche Kostenpositionen genügt.
Gesamtschuldner und Kosten
Wie wirkt sich eine gesamtschuldnerische Verurteilung auf die Kosten aus?
Werden mehrere Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt, muss auch die Kostenentscheidung die Besonderheiten dieses gemeinsamen Unterliegens berücksichtigen.
§ 100 Abs. 4 ZPO ermöglicht es, die Streitgenossen auch hinsichtlich der Kosten als Gesamtschuldner zu verurteilen, soweit dies nach dem Verhältnis des Rechtsstreits sachgerecht ist.
Daneben kann ein Beklagter wegen eines nur ihn betreffenden Anspruchsteils zusätzliche Kosten allein tragen müssen.
Ein Tenor kann deshalb beispielsweise zwischen:
- einem gesamtschuldnerisch zu tragenden Kostenanteil und
- einem von einem Beklagten allein zu tragenden Anteil
unterscheiden.
Wie kann ein solcher Kostentenor aussehen?
Je nach Ergebnis kann beispielsweise tenoriert werden:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger die Hälfte, die Beklagten als Gesamtschuldner drei Achtel und der Beklagte zu 1) allein ein Achtel.
Ob eine solche Verteilung im konkreten Fall richtig ist, hängt allerdings von Streitgegenständen, Beteiligungswerten und Obsiegensquoten ab.
Eine abstrakte Standardformel für jeden Gesamtschuldnerprozess gibt es nicht.
Beweiskosten und Streitgenossen
Haftet jeder Streitgenosse für die Beweisanträge der anderen Streitgenossen?
Nein.
Nach § 100 Abs. 3 ZPO haftet ein Streitgenosse nicht für Kosten, die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen verursacht wurden.
Hat beispielsweise nur B1 einen Sachverständigenbeweis zu einer ausschließlich ihn betreffenden Frage veranlasst, dürfen diese Kosten nicht ohne Weiteres B2 zugerechnet werden.
Trägt immer derjenige die Beweiskosten, der den Beweisantrag gestellt hat?
Nein.
Die bloße Stellung eines Beweisantrags bedeutet nicht automatisch, dass die betreffende Partei die Kosten dieses Beweises endgültig tragen muss.
Grundsätzlich richtet sich die Kostenlast nach der gerichtlichen Kostenentscheidung.
Besondere Vorschriften wie:
- § 96 ZPO oder
- § 100 Abs. 3 ZPO
können jedoch zu einer abweichenden Zuordnung einzelner Beweiskosten führen.
Kosten bei Widerklage, Hilfsantrag und mehreren Ansprüchen
Werden die Kosten von Klage und Widerklage getrennt entschieden?
Grundsätzlich fließen die Ergebnisse von Klage und Widerklage in die Kostenentscheidung des Rechtsstreits ein.
Dabei müssen die jeweiligen Streitwerte und Obsiegensquoten berücksichtigt werden.
Eine schematische Betrachtung allein danach, wer bei der ursprünglichen Klage gewonnen hat, reicht nicht aus.
Wie wirkt sich ein Hilfsantrag auf die Kosten aus?
Das hängt insbesondere davon ab:
- ob über den Hilfsantrag entschieden wurde,
- in welchem Verhältnis Haupt- und Hilfsantrag stehen und
- welche Auswirkungen sich daraus auf den Gebührenstreitwert ergeben.
Auch hier kann nicht allein anhand der Zahl erfolgreicher und erfolgloser Anträge eine Kostenquote gebildet werden.
Entscheidend ist grundsätzlich deren wirtschaftliche und kostenrechtliche Bedeutung.
Kosten bei Vergleich
Wer trägt die Kosten bei einem gerichtlichen Vergleich?
Die Parteien können die Kostenverteilung im Vergleich selbst regeln.
Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 98 ZPO.
Danach sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben anzusehen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Sollte ein Vergleich ausdrücklich regeln, wer die Kosten trägt?
Das ist regelmäßig sinnvoll.
Eine klare Kostenregelung kann spätere Streitigkeiten darüber vermeiden, wer:
- Gerichtskosten,
- Rechtsanwaltskosten und
- sonstige Prozesskosten
zu tragen hat.
Gerichtskosten und Kostenvorschuss
Muss der Kläger die Gerichtskosten zunächst selbst zahlen?
Bei einer gewöhnlichen Zivilklage wird die Klageschrift grundsätzlich erst nach Zahlung der erforderlichen Gerichtsgebühr zugestellt.
Nach § 12 GKG soll die Klage grundsätzlich erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.
Der Kläger muss deshalb regelmäßig zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten.
Gewinnt er später den Rechtsstreit, kann sich aus der Kostenentscheidung ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ergeben.
Wer muss einen Sachverständigenvorschuss zahlen?
Ordnet das Gericht eine Beweisaufnahme an, kann es die Durchführung von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen.
Welche Partei den Vorschuss zunächst leisten muss, richtet sich insbesondere danach, wer das betreffende Beweismittel angeboten hat beziehungsweise beweisbelastet ist und welche gerichtliche Anordnung getroffen wurde.
Die vorläufige Zahlungspflicht für einen Vorschuss ist von der endgültigen Kostenlast zu unterscheiden.
Wer den Sachverständigen zunächst bezahlt, muss dessen Kosten deshalb nicht zwangsläufig endgültig tragen.
Prozesskostenhilfe
Was ist Prozesskostenhilfe?
Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe erhalten.
Erforderlich ist insbesondere, dass:
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- nicht mutwillig erscheint.
Je nach wirtschaftlicher Situation kann Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen oder mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
Übernimmt Prozesskostenhilfe auch die Anwaltskosten der Gegenseite?
Grundsätzlich nein.
Prozesskostenhilfe beseitigt das Kostenrisiko gegenüber dem Prozessgegner nicht vollständig.
Verliert die unterstützte Partei den Rechtsstreit, muss sie die dem Gegner zu erstattenden Kosten grundsätzlich trotz Prozesskostenhilfe tragen.
Das ist für die Einschätzung des Prozesskostenrisikos besonders wichtig.
Kostenfestsetzungsverfahren
Was passiert nach der Kostenentscheidung?
Hat das Gericht entschieden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, kann die obsiegende Partei die konkret erstattungsfähigen Kosten festsetzen lassen.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 103 ff. ZPO.
Festgesetzt werden können insbesondere:
- erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten,
- notwendige Reisekosten,
- bestimmte Parteiauslagen und
- weitere erstattungsfähige Prozesskosten.
Wer erlässt den Kostenfestsetzungsbeschluss?
Nach § 104 ZPO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges über den Kostenfestsetzungsantrag.
In der gerichtlichen Praxis wird diese Aufgabe regelmäßig vom Rechtspfleger wahrgenommen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist seinerseits ein Vollstreckungstitel.
Werden auf festgesetzte Kosten Zinsen geschuldet?
Auf Antrag ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
Prozesskosten und Verfassungsrecht
Können Prozesskosten den Zugang zu den Gerichten verfassungsrechtlich beeinträchtigen?
Ja.
Gerichtskosten und Kostenrisiken dürfen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht in einer Weise erschweren, die mit den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien unvereinbar ist.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- Art. 3 Abs. 1 GG,
- Art. 19 Abs. 4 GG bei Rechtsschutz gegen öffentliche Gewalt und
- der allgemeine Justizgewährungsanspruch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten.
Die Prozesskostenhilfe dient auch dazu, eine weitgehende Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten von bemittelten und unbemittelten Personen zu gewährleisten.
Hat eine mittellose Partei Anspruch darauf, jeden gewünschten Prozess auf Staatskosten zu führen?
Nein.
Die Verfassung verlangt grundsätzlich keine vollständige Gleichstellung in jeder Hinsicht.
Der Gesetzgeber darf Prozesskostenhilfe insbesondere davon abhängig machen, dass die Rechtsverfolgung:
- hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen allerdings nicht so überspannt werden, dass das Prozesskostenhilfeverfahren an die Stelle des eigentlichen Hauptsacheverfahrens tritt.
Kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Grundsätzlich kann auch eine Kostenentscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere kostenrechtliche Rechtsmittelinstanz.
Nicht jede fehlerhafte Anwendung der §§ 91 ff. ZPO verletzt bereits das Grundgesetz.
Eine verfassungsrechtlich relevante Frage kann insbesondere entstehen, wenn:
- die Kostenentscheidung objektiv willkürlich ist,
- entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird,
- der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz unverhältnismäßig erschwert wird oder
- verfassungsrechtliche Maßstäbe bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe grundlegend verkannt werden.
Was muss vor einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung beachtet werden?
Zunächst müssen grundsätzlich die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Je nach Entscheidung können insbesondere in Betracht kommen:
- sofortige Beschwerde,
- Berufung oder Revision zusammen mit der Hauptsache,
- Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren und
- bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge.
Außerdem gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Eine behauptete Grundrechtsverletzung muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den zumutbaren Mitteln verhindert oder beseitigt werden.
Eine Verfassungsbeschwerde ersetzt nicht die regulären Rechtsmittel gegen eine fachgerichtliche Kostenentscheidung.