(Letzte Aktualisierung: 07.09.2026)
Auch gegen Entscheidungen der Zivilgerichte kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein weiteres Rechtsmittel zur allgemeinen Kontrolle des Zivilrechts.
Das Bundesverfassungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob ein Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof das BGB oder die ZPO lediglich falsch ausgelegt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffene gerichtliche Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
Gerade im Zivilrecht ergeben sich dabei besondere Fragen: Kläger und Beklagter sind typischerweise Privatpersonen oder private Unternehmen. Die Grundrechte binden diese Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar wie staatliche Stellen. Die Zivilgerichte müssen die grundrechtlichen Wertentscheidungen aber bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts berücksichtigen.
Auf dieser Seite stehen deshalb die verfassungsrechtlichen Besonderheiten zivilgerichtlicher Entscheidungen im Vordergrund. Allgemeine Informationen zu Voraussetzungen, Form und Verfahren der Verfassungsbeschwerde finden sich ergänzend hier: Häufige allgemeine Fragen zur Verfassungsbeschwerde.
Inhalt
Verfassungsbeschwerde gegen ein Zivilurteil
Kann gegen jedes falsche Zivilurteil Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Nein.
Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche Berufung oder Revision.
Ein Zivilurteil kann einfachrechtlich falsch sein, ohne gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft insbesondere nicht allgemein,
- ob das BGB richtig ausgelegt wurde,
- ob die bessere Vertragsauslegung gewählt wurde,
- welcher Zeuge glaubwürdiger war,
- wie hoch ein Schadensersatzanspruch richtigerweise gewesen wäre oder
- ob eine Vorschrift der ZPO in jeder Einzelheit zutreffend angewandt wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde muss vielmehr aufzeigen, dass die gerichtliche Entscheidung gerade ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt.
Gegen wen richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Zivilrecht?
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich die staatliche Gerichtsentscheidung.
Hat beispielsweise ein Arbeitgeber, Vermieter, Vertragspartner oder Unternehmen nach Auffassung des Betroffenen dessen Interessen oder Rechte verletzt, richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar gegen diesen privaten Gegner.
Angegriffen wird vielmehr die Entscheidung des Zivil- oder Arbeitsgerichts, soweit dieses bei seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.
Grundrechte zwischen Privaten
Gelten Grundrechte unmittelbar zwischen zwei Privatpersonen?
Grundsätzlich nein.
Die Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar insbesondere Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
In einem gewöhnlichen privatrechtlichen Verhältnis ist deshalb beispielsweise ein privater Vermieter nicht allein aufgrund von Art. 5 GG, Art. 12 GG oder Art. 14 GG in gleicher Weise unmittelbar verpflichtet wie eine staatliche Behörde.
Die Grundrechte wirken aber dennoch auf das Privatrecht ein.
Was bedeutet mittelbare Drittwirkung der Grundrechte?
Die Grundrechte entfalten im Zivilrecht eine sogenannte mittelbare Drittwirkung.
Das bedeutet:
Die Grundrechte verpflichten Private grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander. Sie enthalten aber verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die von den Zivilgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts berücksichtigt werden müssen.
Das betrifft nicht nur Generalklauseln wie:
- § 138 BGB – Sittenwidrigkeit,
- § 242 BGB – Treu und Glauben oder
- § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung kann vielmehr grundsätzlich bei allen auslegungs- und konkretisierungsbedürftigen Vorschriften des Zivilrechts Bedeutung gewinnen.
Warum ist die Lüth-Entscheidung für das Zivilrecht wichtig?
Die sogenannte Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu den grundlegenden Entscheidungen zur Wirkung der Grundrechte im Privatrecht.
Ausgangspunkt ist, dass die Grundrechte nicht nur subjektive Abwehrrechte gegen den Staat enthalten, sondern zugleich verfassungsrechtliche Wertentscheidungen darstellen, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen.
Für Zivilgerichte bedeutet dies:
Das Privatrecht muss grundrechtskonform ausgelegt und angewandt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich in jedem privaten Rechtsstreit automatisch diejenige Partei durchsetzt, die sich auf ein Grundrecht beruft.
Was passiert, wenn beide Parteien Grundrechte für sich beanspruchen können?
Das ist im Zivilrecht häufig der Normalfall.
Beispiel:
Eine Person beruft sich auf ihre Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die andere Seite macht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend.
Das Zivilgericht muss dann beide grundrechtlich geschützten Positionen erfassen und zu einem angemessenen Ausgleich bringen.
Die Verfassungsbeschwerde kann sich in einer solchen Situation darauf stützen, dass das Gericht:
- eine grundrechtlich geschützte Position überhaupt nicht erkannt,
- deren Bedeutung unzutreffend bestimmt oder
- den erforderlichen Ausgleich zwischen den betroffenen Positionen verfassungsrechtlich fehlerhaft vorgenommen
hat.
Typische Grundrechte in zivilrechtlichen Verfahren
Welche Grundrechte spielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Rolle?
Das hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab.
Besonders häufig können relevant sein:
- Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – allgemeines Persönlichkeitsrecht,
- Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
- Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum,
- Art. 9 Abs. 3 GG – Koalitionsfreiheit insbesondere im Arbeitsrecht und
- in besonderen Konstellationen Art. 3 GG.
Daneben können die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien unabhängig vom materiellen Gegenstand des Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung sein.
Welche Verfahrensgrundrechte sind besonders wichtig?
In zivilgerichtlichen Verfahren spielen insbesondere eine Rolle:
- Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter,
- Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere Schutz vor objektiv willkürlichen gerichtlichen Entscheidungen und
- der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch.
Diese Rechte können auch dann verletzt sein, wenn der eigentliche zivilrechtliche Streit keine besondere grundrechtliche Dimension aufweist.
Rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG
Wann kann ein Zivilgericht das rechtliche Gehör verletzen?
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Verletzung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Gericht:
- entscheidungserheblichen Vortrag vollständig übergeht,
- einen erheblichen Beweisantritt ohne tragfähigen Grund unberücksichtigt lässt,
- einen Schriftsatz aufgrund eines gerichtlichen Fehlers nicht berücksichtigt oder
- seine Entscheidung auf einen überraschenden Gesichtspunkt stützt, zu dem sich die Partei nicht äußern konnte.
Ist Art. 103 Abs. 1 GG schon verletzt, wenn das Gericht meiner Argumentation nicht folgt?
Nein.
Rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass das Gericht einer Partei zustimmen muss.
Ein Gericht darf:
- Parteivortrag für unzutreffend halten,
- einem Zeugen nicht glauben,
- eine Rechtsauffassung ablehnen oder
- einen angebotenen Beweis aus einem rechtlich zulässigen Grund nicht erheben.
Verfassungsrechtlich entscheidend ist, ob das Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen verarbeitet wurde.
Muss vor der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?
Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht und ist eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO statthaft, muss diese grundsätzlich vorher erhoben werden.
Anderenfalls kann die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung oder wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig sein.
Die Anhörungsrüge ist deshalb von erheblicher Bedeutung für eine spätere Verfassungsbeschwerde.
Gesetzlicher Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Wann kann ein Zivilurteil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen?
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass niemand seinem gesetzlich bestimmten Richter entzogen werden darf.
Verfassungsrechtliche Fragen können beispielsweise entstehen bei:
- fehlerhafter Gerichtsbesetzung,
- willkürlicher Anwendung von Zuständigkeitsregeln,
- Problemen der Geschäftsverteilung oder
- unter besonderen Voraussetzungen bei einer verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV.
Nicht jeder einfache Fehler bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stellt allerdings bereits eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Willkürliche Entscheidungen
Wann ist eine zivilgerichtliche Entscheidung willkürlich?
Art. 3 Abs. 1 GG schützt auch vor objektiv willkürlichen gerichtlichen Entscheidungen.
Eine Entscheidung wird aber nicht schon deshalb willkürlich, weil sie:
- rechtsfehlerhaft,
- schlecht begründet oder
- nach anderer Auffassung falsch
ist.
Die Schwelle liegt erheblich höher.
Von verfassungsrechtlicher Willkür kann insbesondere gesprochen werden, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Grundrechte bei der Beweiswürdigung
Kann man mit der Verfassungsbeschwerde eine falsche Beweiswürdigung angreifen?
Nur ausnahmsweise.
Welcher Zeuge glaubwürdig ist, welches Sachverständigengutachten überzeugt oder welche Indizien stärker wiegen, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht führt keine neue Beweisaufnahme durch.
Eine verfassungsrechtliche Frage kann aber entstehen, wenn beispielsweise:
- ein entscheidungserhebliches Beweisangebot ohne prozessrechtlich tragfähigen Grund übergangen wird,
- das Gericht Beweise unzulässig vorweg würdigt,
- Beweisanforderungen in objektiv unvertretbarer Weise überspannt werden oder
- die Beweiswürdigung auf sachfremden oder objektiv willkürlichen Erwägungen beruht.
Ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung verfassungsrechtlich relevant?
Sie kann es sein.
Ein Gericht darf einen erheblichen Beweisantrag grundsätzlich nicht allein deshalb ablehnen, weil es bereits vor der Beweisaufnahme meint, der angebotene Zeuge werde ohnehin nicht glaubwürdig sein oder das Beweismittel werde vermutlich nichts ändern.
Wird dadurch entscheidungserhebliches Beweisvorbringen abgeschnitten, kann neben einem zivilprozessualen Fehler auch Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.
Rechtsweg vor der Verfassungsbeschwerde
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde der Zivilrechtsweg ausgeschöpft werden?
Grundsätzlich ja.
Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist.
Welche Rechtsmittel ergriffen werden müssen, hängt von der konkreten Verfahrenssituation ab.
Dazu können insbesondere gehören:
- Berufung,
- Revision,
- Nichtzulassungsbeschwerde,
- sofortige Beschwerde,
- Rechtsbeschwerde und
- bei Gehörsverletzungen die Anhörungsrüge.
Es gibt keine allgemeine Regel, nach der allein anhand des ursprünglichen Streitwerts festgestellt werden könnte, welche Rechtsmittel in jedem Verfahren erforderlich sind.
Wann ist im Zivilprozess eine Berufung möglich?
Nach § 511 ZPO ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte grundsätzlich zulässig, wenn:
- der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder
- das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zugelassen hat.
Die ältere Grenze von 600 Euro ist seit 2026 nicht mehr aktuell.
Entscheidend ist außerdem die Beschwer der Partei, nicht ohne Weiteres der ursprüngliche Streitwert des gesamten Verfahrens.
Wann muss eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden?
Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, kommt unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht.
Sie ist nach der aktuellen Gesetzeslage grundsätzlich zulässig, wenn:
- der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder
- das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und geeignet, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen, muss sie grundsätzlich vor einer Verfassungsbeschwerde genutzt werden.
Genügt es, nur die ausdrücklich vom Gericht zugelassenen Rechtsmittel einzulegen?
Nein.
Entscheidend ist, welche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe nach dem Gesetz tatsächlich statthaft und zumutbar sind.
Gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde zeigt, dass ein Rechtsbehelf auch dann erforderlich sein kann, wenn die Vorinstanz das weitere Rechtsmittel gerade nicht zugelassen hat.
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Was bedeutet Subsidiarität?
Die bloße formale Erschöpfung des Rechtswegs genügt nicht immer.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um eine Grundrechtsverletzung:
- zu verhindern oder
- beseitigen zu lassen.
Eine Verfassungsbeschwerde soll grundsätzlich nicht erstmals einen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt behandeln, dessen tatsächliche und rechtliche Grundlagen ohne Weiteres bereits vor den Fachgerichten hätten eingebracht werden können.
Müssen die Grundrechte bereits vor den Zivilgerichten ausdrücklich genannt werden?
Nicht in jedem Fall muss ein Schriftsatz bereits mit verfassungsrechtlichen Artikelnummern versehen sein.
Die Fachgerichte müssen das maßgebliche Recht grundsätzlich selbst anwenden.
Für eine spätere Verfassungsbeschwerde ist es aber häufig entscheidend, dass bereits im Ausgangsverfahren:
- alle maßgeblichen Tatsachen vorgetragen,
- entscheidungserhebliche Einwände erhoben,
- notwendige Beweisanträge gestellt und
- erkennbare grundrechtliche Probleme rechtzeitig angesprochen
wurden.
Wer einen Gesichtspunkt erst nach Abschluss des Fachgerichtsverfahrens vorträgt, obwohl er ihn früher hätte geltend machen können, kann an der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde scheitern.
Sollte die grundrechtliche Problematik schon in Berufung oder Revision herausgearbeitet werden?
Das kann sehr wichtig sein.
Besteht beispielsweise die Auffassung, dass:
- eine Äußerung unter Art. 5 Abs. 1 GG fällt,
- ein Eingriff in Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt wurde,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht falsch gewichtet wurde oder
- ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat,
sollte der entsprechende Gesichtspunkt grundsätzlich bereits dort geltend gemacht werden, wo das Fachgericht den Fehler noch korrigieren kann.
Das folgt nicht nur aus prozesstaktischen Erwägungen, sondern kann auch für die Zulässigkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde entscheidend sein.
Arbeitsrecht und Verfassungsbeschwerde
Gelten für arbeitsgerichtliche Entscheidungen dieselben Grundsätze?
Im Ausgangspunkt ja.
Auch die Arbeitsgerichte sind an die Grundrechte gebunden.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsmittelordnung unterscheidet sich allerdings von der ZPO. Der Rechtsweg führt je nach Fall:
- vom Arbeitsgericht,
- zum Landesarbeitsgericht und
- gegebenenfalls zum Bundesarbeitsgericht.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen die jeweils statthaften arbeitsgerichtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.
Welche Grundrechte spielen im Arbeitsrecht besonders häufig eine Rolle?
Je nach Streitgegenstand können insbesondere relevant sein:
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
- Art. 9 Abs. 3 GG – Koalitionsfreiheit,
- Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungsfreiheit,
- Art. 4 GG – Glaubens- und Gewissensfreiheit,
- Art. 3 GG – Gleichheitsrechte und
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Auch hier gilt jedoch: Die Grundrechte führen nicht automatisch zu einem bestimmten arbeitsrechtlichen Ergebnis. Sie müssen in die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eingestellt werden.
Mietrecht und Eigentumsgrundrecht
Welche Grundrechte können im Mietrecht eine Rolle spielen?
Im Mietrecht können insbesondere verschiedene grundrechtlich geschützte Positionen aufeinandertreffen.
Auf Vermieterseite kann Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentumsgrundrecht relevant sein.
Auf Mieterseite können je nach Streitgegenstand insbesondere:
- Art. 2 Abs. 1 GG,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
- Art. 13 GG in wohnungsbezogenen Konstellationen oder
- weitere Grundrechtspositionen
Bedeutung gewinnen.
Das Mietrecht selbst enthält bereits umfangreiche gesetzliche Wertungen zum Ausgleich der Interessen beider Seiten. Das Bundesverfassungsgericht ersetzt diese gesetzlichen Regelungen nicht durch eine eigenständige allgemeine „soziale“ Lösung.
Kann man sich im Mietrecht unmittelbar auf das Sozialstaatsprinzip berufen?
Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ist keine allgemeine Anspruchsgrundlage, mit der sich jedes im Einzelfall als sozial unangemessen empfundene Ergebnis korrigieren ließe.
Der Gesetzgeber besitzt bei der sozialpolitischen Ausgestaltung des Mietrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Verfassungsrechtliche Fragen können allerdings entstehen, wenn Gerichte bei der Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich geschützte Positionen grundlegend verkennen.
Welche Unterlagen benötigt das Bundesverfassungsgericht?
Muss das Bundesverfassungsgericht die gesamte Gerichtsakte erhalten?
Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatsfrist so begründet werden, dass das Bundesverfassungsgericht anhand des Vortrags und der notwendigen Unterlagen prüfen kann, ob eine Grundrechtsverletzung möglich ist.
Dazu gehören regelmäßig insbesondere:
- die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen,
- entscheidungserhebliche Schriftsätze,
- Rechtsmittelschriften,
- gegebenenfalls Protokolle und Beweisbeschlüsse sowie
- weitere Unterlagen, auf die es für die konkrete Grundrechtsrüge ankommt.
Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich Aktenzeichen zu nennen und darauf zu vertrauen, dass sich das Bundesverfassungsgericht die erforderlichen Informationen selbst aus den Fachgerichtsakten zusammensucht.
Müssen vorgerichtliche Unterlagen eingereicht werden?
Nur wenn sie für die verfassungsrechtliche Prüfung erheblich sind.
Ein vorgerichtliches Schreiben kann beispielsweise relevant werden, wenn:
- sein genauer Inhalt Gegenstand des Zivilurteils war,
- das Gericht daraus entscheidungserhebliche Schlussfolgerungen gezogen hat oder
- die behauptete Grundrechtsverletzung ohne dieses Dokument nicht nachvollzogen werden kann.
Eine vollständige ungefilterte Einreichung sämtlicher Korrespondenz ist dagegen nicht allein deshalb erforderlich, weil sie irgendwann im Zusammenhang mit dem Ausgangsstreit entstanden ist.
Frist für die Verfassungsbeschwerde
Wie lange ist die Frist bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zivilurteil?
Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich innerhalb von einem Monat erhoben und begründet werden.
Bei gerichtlichen Entscheidungen beginnt die Frist regelmäßig mit der Zustellung oder sonst maßgeblichen Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung.
Die Monatsfrist betrifft nicht nur die bloße Einreichung eines kurzen Schreibens. Innerhalb der Frist muss grundsätzlich auch die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung vorliegen.
Beginnt die Monatsfrist immer mit dem Berufungs- oder Revisionsurteil?
Nicht zwingend.
Ist anschließend noch ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf erforderlich, beispielsweise eine statthafte Anhörungsrüge, kann für die Verfassungsbeschwerde die Entscheidung hierüber von Bedeutung sein.
Das Zusammenspiel von Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Beschwerdefrist muss deshalb im jeweiligen Verfahren genau geprüft werden.
Prozesskostenhilfe bei der Verfassungsbeschwerde
Gilt eine frühere Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Zivilprozess weiter?
Nein.
Eine im Ausgangsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gilt nicht automatisch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe nur unter eigenständigen und strengen Voraussetzungen bewilligt werden.
Wann gewährt das Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt Prozesskostenhilfe entsprechend §§ 114 ff. ZPO nur in Betracht, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint.
Dabei muss insbesondere:
- die betroffene Person ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen können,
- sie die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und
- die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein.
Prozesskostenhilfe wird deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht schon deshalb bewilligt, weil sie im vorherigen Zivilprozess gewährt wurde.
Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde im Zivilrecht
Warum sind Verfassungsbeschwerden gegen Zivilurteile besonders anspruchsvoll?
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zivilurteil müssen mehrere Ebenen sauber voneinander getrennt werden:
- Was ist der zivilrechtliche Streitgegenstand?
- Welchen Fehler soll das Fachgericht begangen haben?
- Warum handelt es sich nicht nur um einen Fehler des einfachen Rechts?
- Welches konkrete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht ist betroffen?
- Welche verfassungsrechtliche Bedeutung hat dieses Recht gerade für die angegriffene Entscheidung?
- Warum beruht die Entscheidung auf der Grundrechtsverletzung?
Die bloße Wiederholung der Argumentation aus dem Berufungs- oder Revisionsverfahren genügt regelmäßig nicht.
Wann kann eine zivilrechtliche Verfassungsbeschwerde besonders naheliegen?
Eine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn sich aus einer letztinstanzlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass:
- eine erkennbare Grundrechtsposition überhaupt nicht berücksichtigt wurde,
- kollidierende Grundrechte fehlerhaft gewichtet wurden,
- entscheidungserheblicher Vortrag oder ein Beweisantritt übergangen wurde,
- eine Überraschungsentscheidung ergangen ist,
- der gesetzliche Richter betroffen sein könnte,
- der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz in unvertretbarer Weise versagt wurde oder
- die Entscheidung die Schwelle zur objektiven Willkür überschreiten könnte.
Auch in diesen Fällen folgt daraus nicht automatisch, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässig oder begründet ist.
Kann das Bundesverfassungsgericht ein Zivilurteil aufheben?
Ja.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine gerichtliche Entscheidung ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt, kann es die angegriffene Entscheidung nach Maßgabe des BVerfGG aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann regelmäßig nicht selbst darüber, ob beispielsweise:
- der Kaufpreis gezahlt werden muss,
- eine Kündigung wirksam ist,
- Schadensersatz geschuldet wird oder
- ein bestimmter Vertrag auszulegen ist.
Diese fachrechtliche Entscheidung bleibt grundsätzlich Aufgabe der Zivilgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Verfassungsbeschwerde im Zivilrecht: typische Fehlerquellen
Welche Fehler führen häufig zur Unzulässigkeit?
Problematisch sind insbesondere:
- nicht ausgeschöpfte fachgerichtliche Rechtsbehelfe,
- eine unterlassene Anhörungsrüge trotz Gehörsrüge,
- neuer Vortrag, der bereits vor den Zivilgerichten hätte erfolgen können,
- versäumte Monatsfrist,
- fehlende oder unvollständige gerichtliche Entscheidungen,
- bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung des Zivilrechts und
- fehlende Darlegung, warum gerade ein Grundrecht verletzt sein soll.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Revision und Verfassungsbeschwerde?
Die Revision fragt im Kern:
Hat das Berufungsgericht das einfache Recht rechtsfehlerfrei angewandt?
Die Verfassungsbeschwerde fragt dagegen:
Hat die staatliche Gerichtsentscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt?
Diese unterschiedliche Prüfungsrichtung ist für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zivilurteil entscheidend.
Weiterführende Informationen
- Rechtsmittel im Zivilprozess
- Allgemeine Fragen zur Verfassungsbeschwerde
- Verfassungsbeschwerde im Zivilrecht – vertiefende Informationen