Vereinsrecht

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2022)

Inhalt

Wie kann man einen Verein gründen?

Einen nicht rechtsfähigen, also nicht eingetragenen Verein kann man ohne Einhaltung einer besonderen Form gründen. Von der Grundkonzeption des BGB her handelt es sich dann um keinen Verein, sondern um eine Gesellschaft (§ 54 BGB). Allerdings hat die Rechtsprechung dies größtenteils dadurch untergraben, dass sie die Vereinsvorschriften auch auf nicht eingetragene Vereine erstreckt.

Wie gründe ich einen eingetragenen Verein?

Zunächst muss eine Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern einberufen werden. Diese wählt den ersten Vorstand und verabschiedet die Satzung. Über die Sitzung muss ein Protokoll erstellt werden. Zudem sollte die Satzung bereits in Schriftform vorliegen, damit sie dann von den Teilnehmern der Versammlung unterzeichnet werden kann.

Anschließend muss der Vorstand zu einem Notar gehen und von diesem die Gründung beglaubigen lassen. Mit sämtlichen Unterlagen geht man dann zum zuständigen Amtsgericht und lässt den Verein eintragen.

Kann ich einen nicht eingetragenen Verein nachträglich eintragen lassen?

Ja, das ist im Grunde immer so. Der Verein wird gegründet und besteht damit schon als solcher. Die Eintragung kann erst danach erfolgen, damit ist der Verein zunächst stets nicht eingetragen.

Aber auch ein Verein, der längere Zeit nicht eingetragen besteht, kann später eingetragen werden, wenn das Bedürfnis dafür entsteht. Dann braucht man keine neue Gründungsversammlung, vielmehr reicht es, wenn die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben ist und man ein Protokoll der Vorstandswahl hat.

Damit muss der Vorstand zu einem Notar gehen und von diesem die Anmeldung beglaubigen lassen. Mit sämtlichen Unterlagen geht man dann zum zuständigen Amtsgericht und lässt den Verein eintragen.

Ist es schlimm, wenn es weniger als sieben Mitglieder gibt?

Nein, die sieben Mitglieder müssen nur im Zeitpunkt der Eintragung bestehen. Problematischer wird es erst, wenn es weniger als drei Mitglieder gibt (§ 73 BGB):

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

Da die Mitgliederzahl vom Gericht nicht kontrolliert wird, ist dies allerdings nicht besonders tragisch. Jedoch sollte man sich zügig darum bemühen, weitere Mitglieder aufzunehmen.

Muss ein Verein eine Satzung haben?

Jeder Verein hat eine Satzung, auch wenn keine vereinbart oder gar schriftlich niedergelegt wird. Auch in diesem Fall gibt es eine „Verfassung“ (§ 25) – sie besteht dann gegebenfalls nur aus dem Gesetzestext.

Ein eingetragener Verein braucht immer eine geschriebene Satzung.

Allerdings ist es höchst ratsam, auch bei nicht eingetragenen Vereinen eine schriftliche Satzung zu verabschieden. Die Satzung ist schließlich für Konflikte da, und in dieser Situation ist das geschriebene Wort einfach mehr wert als eine mündliche Vereinbarung, die jeder anders in Erinnerung hat.

Aus dem gleichen Grund sollte man nicht nur pauschale Mustersatzungen oder solche mit dem Mindestinhalt verwenden, sondern sich intensiv Gedanken darüber machen, was man wie regeln will und dann eine individuelle Satzung festlegen.

Was muss auf jeden Fall in der Satzung stehen?

Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus den §§ 57 und 58 BGB:

Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Dabei ist das Wort „soll“ eher als „muss“ zu lesen. Eine Eintragung erfolgt normalerweise nicht, wenn eine dieser Regelungen fehlt.

Was sollte in der Satzung stehen?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Grundsätzlich sollte man in der Satzung alle Punkte regeln, über die es einen Konflikt geben könnte. Welche das sind, lässt sich im Vorhinein nicht immer sagen. Auch Anleihen bei den Satzungen anderer Vereine sind nicht immer zielführend.

Bei der Satzungsgestaltung kann man nur dazu raten, diese einen Rechtsanwalt ausformulieren zu lassen, der intensiv auf den Verein, seinen Zweck, seine Mitgliederstruktur und das Vereinsleben eingeht. Auch eine regelmäßige Überprüfung der Satzung sollte man vornehmen, da sich diese Kriterien möglicherweise mit der Zeit ändern.

Wer entscheidet im Konfliktfall über die Auslegung der Satzung?

Zunächst einmal sollte man die Satzung nach Möglichkeit so eindeutig formulieren, dass es möglichst keine Unklarheiten gibt. Das funktioniert natürlich nicht immer, da man nicht für jeden denkbaren Fall vorsorgen kann.

Dann ist es denkbar, dass im Zweifel die Sache tatsächlich vor Gericht geklärt werden muss, wenn bspw. ein Mitglied gegen einen Beschluss klagt oder Ansprüche gegen den Verein anmeldet. Sowohl für den Vereinsfrieden als auch für das Bild nach außen ist dies natürlich verheerend. Aus diesem Grund ist es möglich, ein vereinsinternes Schiedsgericht einzurichten, das diese Fragen entscheidet und in der Regel auch den Gang vor staatliche Gerichte ausschließt.

Was ist bei Wahl des Vereinsnamens zu beachten?

Grundsätzlich gilt auch hier der Grundsatz der Namensklarheit und Namenswahrheit. Die Bezeichnung des Vereins muss sich einerseits von anderen Vereinen am Ort deutlich unterscheiden. Zudem darf nicht über die Größe und den Zweck des Vereins getäuscht werden.

Welche Vereinsnamen sind problematisch?

Aufgrund des Prinzips der Namenswahrheit sind grundsätzlich alle Bezeichnungen, die falsche Assoziationen wecken könnten, zu vermeiden. Dabei kommt es ganz auf den Einzelfall an. Beispiele für wohl unzulässige Namen sind:

  • „Weltskatverband“, wenn sich nur drei Nachbarn gern zum Kartenspielen treffen.
  • „Akademie“ für Geselligkeitsvereine.
  • Jeder überregionale Bezug („Deutscher …“, „Bundes…“, „Landes…“), wenn die Tätigkeit auf einen Ort konzentriert ist.

Außerdem sind Namens- und Markenrechte sowie bereits bestehende Vereine zu berücksichtigen.

Um mehrfache Anläufe und Ärger zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier eine kurze anwaltliche Beratung.

Welche Organe hat der Verein?

Gesetzlich vorgesehen sind nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Um diese beiden Organe kommt man auch nicht herum, man kann also nicht per Satzung bestimmen, dass bspw. die Mitgliederversammlung die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt.

Daneben ist es aber möglich, weitere Organe, zum Beispiel einen erweiterten Vorstand (der nicht Vorstand im Sinne des BGB ist), einen Vereinsausschuss oder Fachgremien einzurichten.

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung können auch an eine Vertreterversammlung abgegeben werden, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

Sollten Sie zusätzliche Organe oder die Einrichtung einer Vertreterversammlung planen, ist aber zuvor anwaltliche Beratung zu empfehlen, damit Sie hier keien Konstruktion wählen, die die Vereinsarbeit unnötig erschwert.

Was ist der Unterschied zwischen dem BGB-Vorstand und dem erweiterten Vorstand?

Der Vorstand gemäß § 26 BGB vertritt den Verein rechtsgeschäftlich, also bspw. gegenüber dem Vereinsregister, vor Gericht oder beim Abschluss von Verträgen. Dieser Vorstand muss auch ins Vereinsregister eingetragen werden.

Daneben kann es aber noch einen erweiterten Vorstand geben, der aus dem BGB-Vorstand und weiteren Mitgliedern besteht und für die Entscheidungsfindung innerhalb des Vereins verantwortlich ist. Dies kann sinnvoll sein, wenn man weitere Personen zur Beschlussfassung hinzuziehen, aber die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übersichtlich halten will. Außerdem muss man diese Personen nicht ins Register eintragen lassen und hat so weniger Aufwand bei Personalwechseln.

In jedem Fall sollte man darauf achten, dass sich die Unterscheidung zwischen beiden Vorstandsarten unmissverständlich aus der Satzung ergibt. Auch hier kann nur zu anwaltlicher Rücksprache geraten werden.

Wie vertritt der Vorstand den Verein?

§ 26 Abs. 2 BGB sagt:

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

Diese Regelung ist eher ungünstig, da damit immer mehrere Personen gemeinsam handeln müssen. Formalistisch gesehen müssten dann z.B. immer drei von fünf Vorstandsmitgliedern gemeinsam zum Getränkehändler gehen und einen Kasten Mineralwasser für das Vereinsfest kaufen. Realistisch gesehen ergibt sich diese Problematik aber zumindest für bedeutendere Geschäfte wie die Einrichtung eines Bankkontos oder die Reservierung von Räumlichkeiten.

Noch extremer ist die Gesamtvertretung, bei der immer alle Vorstandsmitglieder zugleich handeln müssen.

In der Praxis wird gern die Option der Einzelvertretung gewählt, die es jedem Vorstandsmitglied selbstständig erlaubt, für den Verein zu handeln. Hier besteht aber das Risiko nicht genehmigter Transaktionen – sei es nun versehentlich oder absichtlich – entgegen der Satzung und der Beschlusslage, die aber nach außen voll wirksam sind.

Aus diesem Grunde sollte die Regelung der Vertretungsmacht in der Satzung mit sehr viel Bedacht geplant werden. Die gesetzliche Regelung sowie standardisierte Mustersatzungen gehen häufig an den Interessen des einzelnen Vereins vorbei.

Was ist eine Vertreterversammlung?

Vor allem in sehr großen Vereinen (hunderte bis tausende Mitglieder) wäre es aufwändig und teuer, diese alle persönlich einzuladen und entsprechende Räumlichkeiten für die Mitgliederversammlung anzumieten. Daher gibt es die Möglichkeit, anstelle der Mitglieder- eine Vertreterversammlung als höchstes Organ einzurichten. Diese kann dann über alle im Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben entscheiden, also bspw. den Vorstand wählen, den Haushalt genehmigen und die Satzung ändern. Falls man nicht so weit gehen will, kann man ihr auch nur einzelne Aufgaben übertragen.

Die Vertreterversammlung muss per Satzung eingerichtet und zumindest grob skizziert werden. Gewählt wird die Vertreterversammlung durch eine Mitgliederversammlung. Diese kann also nicht völlig abgeschafft werden; das wäre aber auch schwer denkbar, denn zum einen müssen die Mitglieder Mitbestimmungsrecht haben, zu anderen kann sich die Vertreterversammlung ja nicht selbst wählen.

Wohl unzulässig ist die pauschale Formulierung, der Vorstand stelle zugleich die Vertreterversammlung dar, da damit zu viel Macht bei einem Gremium konzentriert wird, das sich im Wesentlichen nur noch selbst kontrolliert. In vielen Vereinen findet sich diese Regelung trotzdem, was im Konfliktfall enorme Probleme und Rechtsunsicherheiten bedeuten kann.

Die Regelungen zur Vertreterversammlung in der Satzung müssen äußerst gut überlegt werden und bedürfen intensiver Recherche.

Kann der Verein in verschiedene Gebietsverbände untertrennt werden?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Viele große Vereine sind nach geographischen Gesichtspunkten in Landes-, Kreis- und/oder Ortsverbände unterteilt. Bei politischen Parteien ist dies sogar Pflicht.

Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, muss mann anhand der Mitgliederstruktur und der räumlichen Verteilung des Vereins prüfen.

Außerdem muss die Satzung dann erheblich umgebaut werden, um diesem Aufbau gerecht zu werden. Es ergibt dann eine Fülle von Fragen, die unbedingt geklärt werden müssen. Gleichzeitig macht dies aber Entscheidungsfindung in vielen Fällen deutlich übersichtlicher und die Vereinsarbeit sehr viel einfacher.

Was ist die Entlastung des Vorstands?

Die Entlastung des Vorstands ist ein standardmäßig hinzugefügter Tagesordnungspunkt für die turnusgemäße Hauptversammlung, also in aller Regel die jährliche Mitgliederversammlung. Häufig wird die Entlastung so verstanden, dass man dem Vorstand für seine Arbeit dankt und diese nachträglich absegnet.

Tatsächlich ist die Wirkung der Entlastung aber viel weitreichender und hat einen rechtlichen Charakter: Sie ist ein Anerkenntnis, dass keine Schadenersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand bestehen, also faktisch ein Verzicht auf diese.

Die Entlastung sollte daher stets nur soweit erfolgen wie man diese guten Gewissens erteilen kann – was häufig schwer zu beurteilen ist.

Was ist ein Notvorstand?

Der Notvorstand ist ein Vorstand, der im „Notfall“ amtiert, wenn also kein ordnungsgemäß gewählter Vorstand im Amt ist. Der Notvorstand wird durch das Amtsgericht eingesetzt und ist solange im Amt, bis eine normale Vorstandswahl (in der Regel durch die Mitgliederversammlung) erfolgt ist.

Wann muss ein Notvorstand eingesetzt werden?

Gemäß § 29 BGB ist ein Notvorstand notwendig, „soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen“. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass jedes ausscheidende Vorstandsmitglied sofort durch das Amtsgericht ersetzt werden müsste. Vielmehr bezieht sich diese „Erforderlichkeit“ auf die satzungsgemäße Vertretungsregelung.

Ist dort Einzelvertretung vorgeschrieben, sodass jedes einzelne Vorstandsmitglied den Verein vertreten kann, so braucht es den Notvorstand erst, wenn kein Vorstandsmitglied mehr vorhanden ist. Sieht die Satzung dagegen vor, dass der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertretenden Vorsitzenden handeln muss, ist der Vorstand handlungsunfähig, wenn der Vorsitzende oder alle Stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Amt ausscheiden.

Braucht es einen Notvorstand, wenn sich ein Vorstand weigert, eine bestimmte Handlung vorzunehmen?

Nein, in diesem Fall kann kein Notvorstand bestellt werden. Denn der Vorstand ist ja immer noch im Amt, er handelt nur in anderer Weise als sich das bestimmte Mitglieder vorstellen. Diese Mitglieder müssen dann einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen, um eine entsprechende Weisung zu erteilen.

Können Nachrückregelungen im Vereinsregister eingetragen werden?

Viele Vereine möchten prinzipiell nur durch eine Person (den ersten Vorsitzenden) vertreten werden. Sofern dieser aber ausfällt oder zumindest kurzfristig verhindert ist, soll ein anderes Vorstandsmitglied (der zweite Vorsitzende) an seine Stelle treten. Eine derartige Regelung ist normalerweise nicht im Vereinsregister eintragbar, da sie nicht die notwendige Klarheit besitzt. Denn für einen Außenstehenden ist es nicht nachprüfbar, ob der erste Vorsitzende wirklich verhindert ist; er weiß also nicht, wer den Verein nur gerade vertreten darf.

Behelfen kann man sich dadurch, dass man den gesamten Vorstand in Einzelvertretung eintragen lässt. Damit kann zunächst einmal jedes eingetragene Vorstandsmitglied rechtlich bindend für den Verein handeln. In der Satzung legt man dann – ohne Außenwirkung – fest, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten handeln darf. Damit erreicht man genau die Lösung, die man will. Allerdings muss man Vertrauen in die weiteren Vorsitzenden haben, dass diese von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn tatsächlich die Verhinderungsfall gegeben ist.

Wie führt man Mitgliederversammlungen in sehr großen Vereinen durch?

Auch in großen Vereinen sind Mitgliedervollversammlungen grundsätzlich möglich. Viele Mitglieder erscheinen erfahrungsgemäß ohnehin nicht. Trotzdem stellt eine große Zahl an Anwesenden ein erhebliches Problem für die Organisation, Diskussion und Beschlussfassung dar.

Daher ist es möglich anstelle der Mitgliedervollversammlung eine Vertreterversammlung zu installieren. Diese Art „Ausschuss“ trifft dann alle Entscheidungen, die nach dem Gesetz der Mitgliederversammlung obliegen. Die Wahl dieser Vertreterversammlung erfolgt entweder durch eine Mitgliedervollversammlung (die dann entsprechend seltener stattfindet, häufig nur alle vier Jahre) oder durch regional getrennte Versammlungen, bei denen die Mitglieder aufgeteilt nach Stadtvierteln, Gemeinden, Landkreisen etc. ihre jeweiligen Vertreter wählen.

Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Gemäß § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist ein Verein gemeinnützig, wenn er

  • darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern,
  • dies ausschließlich, selbstlos und unmittelbar erfolgt, und
  • der Kreis der vom Verein geförderten Personen nicht auf Dauer nur klein sein kann.
Was sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke?

Diese steuerbegünstigten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO definiert:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Die Liste ist nicht abschließend, Satz 2 der Vorschrift erlaubt auch die Anerkennung anderer als der genannten Zwecke. Allerdings ist dann eine Einzelfallprüfung notwendig.

Wann ist ein Verein ausschließlich gemeinnützig?

§ 56 AO sagt:

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt

Der Verein darf also keine anderen als die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Dies muss sich schon in der Satzung niederschlagen, diese darf also keine anderen als begünstigte Vereinszwecke festlegen. Andererseits muss sich aber auch das tatsächliche Vereinsleben daran orientieren.

Wann liegt Selbstlosigkeit vor?

Selbstlosigkeit bedeutet zunächst, dass der Verein nicht das eigene wirtschaftliche Fortkommen seiner Mitglieder bezweckt. Vielmehr soll er gerade die steuerbegünstigten Zwecke erfüllen und darf vor allem finanzielle Mittel nur hierfür einsetzen. Zuwendungen an Mitglieder sind grundsätzlich verboten, nur kleinere Annehmlichkeiten im Wert von höchstens 50 Euro pro Jahr (bei persönlichen anlassgebundenen Ehrungen bis ca. 100 Euro) sind normalerweise unschädlich.

Zu beachten ist auch, dass der Verein kein „Sparverein“ sein darf. Zur Selbstlosigkeit gehört auch eine entsprechend zeitnahe Mittelverwendung, ein dauerhafter Aufbau hoher Guthaben ist nicht erlaubt. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies einer vernünftigen und vorausschauenden Vermögensverwaltung entspricht, z.B. für Bauvorhaben oder größere Anschaffungen.

Wann liegt Unmittelbarkeit vor?

Eine unmittelbare Förderung von steuerbegünstigten Zwecken ist gegeben, wenn der Verein selbst handelt. Alle Projekte des Vereins müssen also von diesem selbst verantwortlich geleitet werden. Andere Personen dürfen nur als Helfer eingesetzt werden.

Demgegenüber wäre eine mittelbare Förderung eine solche, die durch andere Personen oder Organisationen erfolgt. Diese ist nur bei Förder- oder Sammelvereinen möglich, deren Zweck gerade darauf gerichtet ist, eine andere Organisation zu unterstützen.

Wann liegt ein kleiner Kreis geförderter Personen vor?

§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO sagt:

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Dadurch soll erreicht werden, dass der Verein tatsächlich die Allgemeinheit und nicht nur einige wenige Personen fördert. Die Definition eines „kleinen Kreises“ ist freilich nicht fest an einer Zahl festzumachen. Allerdings sollten die Kriterien der Förderung so offen sein, dass nicht von vornherein nur wenige Personen jemals in Frage kommen.

Dies bedeutet freilich nicht, dass jeder Verein dazu verpflichtet wäre, immer gesamtgesellschaftlich zu wirken. Es wird immer eine Abwägungsentscheidung dahingehend zu treffen sein, wie man das knappe Budget am besten verwendet und welche Projekte gefördert werden sollen. Aber der Verein darf und sollte sich auch nicht von vornherein auf eine zu enge Zielgruppe konzentrieren.

Wer stellt die Gemeinnützigkeit fest?

Die Anerkennung erfolgt durch das Finanzamt des Vereinssitzes. Dabei sollte man die angedachte Satzung vor der Gründung bzw. Satzungsänderung dem Finanzamt formlos vorlegen. Etwaige Hinweise des Finanzamtes sollten unbedingt befolgt werden.

Danach sind in der Regel alle drei Jahre Kassenunterlagen und Tätigkeitsberichte des letzten drei Geschäftsjahre beim Finanzamt einzureichen. Aufgrunddessen wird die weitere Gemeinnützigkeit für diese Jahre rückwirkend festgestellt.

Was passiert, wenn der Verein nicht gemeinnützig ist?

Wird festgestellt, dass der Verein nicht gemeinnützig tätig ist, ist er körperschaftsteuerpflichtig. Da die Feststellung immer für drei Jahre rückwirkend erfolgt, können dadurch hohe Nachzahlungen drohen.

Muss ein Verein gemeinnützig sein?

Nein, es gibt auch nicht gemeinnützige Vereine. Diese sind allerdings steuerpflichtig, müssen also 15 % Körperschaftsteuer auf ihre Erträge zahlen.

Unzulässig sind dagegen in aller Regel Wirtschaftsvereine (§ 22 BGB). Für wirtschaftlich tätige Unternehmen bestehen die Sonderformen der Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschft. Ein Rückgriff auf die Rechtsform des normalen BGB-Vereins kommt nur in Frage, wenn diese anderen Rechtsformen ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände einmal unzumutbar sein sollten.

Was sind die Aufgaben eines Schriftführers?

Dem Schriftführer obliegt es regelmäßig, die Niederschrift (Protokoll) bei Versammlungen zu führen und dieses zu beurkunden. es also allein oder ggf. mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Daneben kann die Satzung noch zusätzliche Aufgaben für den Schriftführer vorsehen.

Was sind die Aufgaben der Rechnungsprüfer (Revisoren)?

Als Rechnungsprüfer oder Revisoren bezeichnet man die Personen, die für die Überprüfung der Finanzangelegenheiten zuständig sind. Diese Prüfung erfasst insbesondere die Kontrolle, ob

  • alle Einnahmen und Ausgaben im Finanzbericht umfasst sind,
  • die Veränderung der Guthabenposten (Gewinn/Verlust) richtig berechnet wurde,
  • die so errechneten Geldbestände (Kontostand, Barkasseninhalt) tatsächlich vorhanden sind,
  • alle Ausgaben mit Belegen nachgewiesen sind,
  • ob alle Ausgaben ordnungsgemäß beschlossen wurden,
  • ggf. ob das Finanzverhalten der Gemeinnützigkeit entspricht.
Wann kann ein Vorstandsmitglied zurücktreten?

Der Rücktritt ist grundsätzlich jederzeit und ohne besondere Begründung möglich. Auch eine Frist muss nicht eingehalten werden.

Ausnahmen gibt es beim sogenannten Rücktritt zur Unzeit.

Kann ein Rücktritt zurückgezogen werden?

Nein, ein erklärter Rücktritt wirkt sofort und kann dementsprechend nicht zurückgenommen werden.

Was ist ein Rücktritt zur Unzeit?

Ein Rücktritt darf grundsätzlich nur in der Weise erfolgen, dass der Verein die Möglichkeit hat, für Ersatz zu sorgen. Gegebenenfalls muss der Amtsinhaber sein Amt also so lange ausüben, bis besonders wichtige, unaufschiebbare Geschäfte erledigt sind.

Ein Rücktritt, der hierauf keine Rücksicht nimmt, ist ein solcher „zur Unzeit“.

Ist ein Rücktritt zur Unzeit gültig?

Dies ist für den Verein nicht ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings ist im BGB die unzeitige Kündigung bei verschiedenen Vertragstypen geregelt (§ 627 Abs. 2 beim Dienstvertrag, § 671 Abs. 2 beim Auftrag, § 723 Abs. 2 bei der GbR). Hier ist Rechtsfolge jeweils nicht die Unzulässigkeit der Kündigung, sondern nur eine Schadenersatzpflicht.

Man wird also davon ausgehen müssen, dass ein unzeitiger Rücktritt im Vereinsrecht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Verein hierdurch einen finanziellen Schaden erleidet.

Wem gegenüber muss der Rücktritt erklärt werden?

Dies sollte die Satzung festlegen. Ansonsten muss der Rücktritt gegenüber „dem Verein an sich“ erklärt werden, also gegenüber einem Mitglied, das für den Empfang von Willenserklärungen zuständig ist. Eine Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden sollte jedenfalls zulässig sein; tritt der Vorsitzende selbst zurück, sollte die Erklärung an seine Stellvertreter gerichtet sein.

Muss der Rücktritt schriftlich erfolgen?

Grundsätzlich nicht, es sei denn, dass die Satzung dies vorsieht. Davon abgesehen empfiehlt sich natürlich trotzdem eine schriftliche Rücktrittserklärung, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Sollte die Satzung eine Regelung enthalten, wonach ein Rücktritt nur schriftlich erfolgen darf?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich ist eine Schriftformregelung sinnvoll, um sicherzustellen, dass der Rücktritt ernstgemeint und beweisbar ist.

Andererseits erlebt jeder Verein früher oder später Querulanten, die ihren Rücktritt ankündigen oder erklären, hiervon aber später nichts mehr wissen wollen. Hier kann es durchaus von Vorteil sein, wenn man solche Leute an einem voreilig erklärten Wort festhalten kann. Insofern empfiehlt sich eine Regelung, wonach ein mündlich erklärter Rücktritt dann wirksam wird, wenn er durch den Verein bestätigt wird.

Kann ein Rücktritt mit gewisser Frist erklärt werden?

Grundsätzlich ja. Die Erklärung kann so erklärt werden, dass sie nur zu einem bestimmten Zeitpunkt wirkt. Eine Erklärung ist auch unter einer aufschiebenden Bedingung (Befristung) zulässig.

Dies dürfte auch für vereinsrechtliche Erklärungen gelten. Sicherheitshalber sollte man diese Möglichkeit aber durch eine geeignete Satzungsregelung ausschließen.

Warum sollte man einen Rücktritt mit Frist in der Satzung ausschließen?

Grundsätzlich kann auch der Rücktritt von einem Vereinsamt mit bestimmter Frist erklärt werden. Dies sollte man aber durch entsprechende Regelung in der Satzung ausschließen.

Hintergrund dafür ist, dass man sonst eine Person in verantwortlicher Position im Verein hat, die eigentlich bereits (u.U. nicht im Guten) ihr Amt niedergelegt hat. Dies führt zwangsläufig zu Misstrauen und Spannungen

Kann die Satzung zusätzliche Organe regeln?

Ja, der Verein ist an die gesetzlich vorgesehenen Organe (Vorstand und Mitgliederversammlung) nicht gebunden. Wenn zusätzliche Gremien für sinnvoll erachtet werden, kann die Satzung diese einführen.

Wie sollte die Satzungsregelung bzgl. zusätzlicher Organe erfolgen?

Die Satzung muss bei zusätzlichen Organen alle wichtigen Regelungen selbst treffen, da das BGB insoweit keine Vorschriften enthält, auf die man zurückgreifen kann.

Insbesondere sollte geregelt werden:

  • die Kompetenzen des Organs
  • die Zusammensetzung des Organs
  • die Einsetzung oder Wahl der Mitglieder des Organs
  • die Amtszeit der Mitglieder
  • Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung des Organs (hierbei empfiehlt sich ein Verweis auf die Vorschriften für den Vorstand)
Ist die spätere Forderung eines nicht bezahlten Mitgliedsbeitrags möglich?

Ja, es handelt sich um eine ganz normale zivilrechtliche Forderung, die nicht etwa am Jahresende erlischt. Einzige Grenze ist die Verjährung, die nach drei vollen Kalenderjahren eintritt.

Erlischt die Vereinsmitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird?

Nein, in der Regel nicht. Die Satzung kann allerdings regeln, dass bestimmte oder alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist. Für den Fall, dass der Rückstand eine gewisse Dauer erreicht und auch bereits erfolglos gemahnt wurde, kann die Satzung das Erlöschen der Mitgliedschaft vorsehen.

Können mehrere Klassen von Mitgliedern eingeführt werden?

Ja. Der Verein muss nicht alle Mitglieder gleich behandeln, es können also bspw.
gewisse Rechte an die Dauer der Mitgliedschaft geknüpft werden,
es können ordentliche und nur fördernde Mitglieder unterschieden werden oder
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Dürfen auch Nichtmitglieder Ämter im Verein bekleiden?

Grundsätzlich ja, die Mitgliederversammlung ist insoweit frei, wen sie mit einem Amt betraut. Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass nur Mitglieder wählbar sind.

Sollte die Satzung vorsehen, dass nur Mitglieder Vereinsämter bekleiden können?

Es kommt darauf an.

Bei Vorstandsmitgliedern ist dies zu empfehlen, da diese ja nach außen auftreten. Die sonst theoretisch bestehende Möglichkeit, dass auch Nichtmitglieder im Verein aktiv werden, könnte zu gewissen Spannungen führen. Wer sich mit dem Verein so wenig identifizieren kann, dass er nicht einmal Mitglied werden will, sollte diesen Verein nicht in der Öffentlichkeit vertreten.

Bei reinen Funktionsämtern wie bspw. dem Vereinsschiedsgericht scheint es dagegen nicht notwendig. Hier schadet eine gewisse Distanz zum Verein auch nicht unbedingt.

Bei den Kassenprüfern ist ein gewisser Grenzfall gegeben: Einerseits sollen diese auch nicht zu sehr mit dem Vorstand, den sie kontrollieren müssen, „verbandelt“ sein, anderer haben sie Einblicke in die Finanzen und sollten jedenfalls Vertrauen genießen.

Was bedeutet relative Mehrheit?

Relative Mehrheit bedeutet, dass gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt. Nicht notwendig ist dabei, dass ein bestimmter Anteil der Gesamtstimmen (z.B. die absolute Mehrheit) erreicht wird.

Das Erfordernis einer nur relativen Mehrheit ist im deutschen Vereinsleben relativ selten. Normalerweise wird versucht, eine größere Legitimation herzustellen, indem man die absolute Mehrheit – notfalls in einer Stichwahl – fordert.

Was bedeutet absolute Mehrheit?

Absolute Mehrheit bedeutet, dass der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.

Welche Gesamtstimmenzahl dabei zugrundegelegt wird, ist nicht einheitlich zu beantworten. Teilweise werden Enthaltungen und/oder ungültige Stimmen herangezogen, teilweise nicht. Die Satzung sollte dies eindeutig regeln.

Wie kann man absolute Mehrheit eindeutig definieren?

Um herauszufinden, ob ein Kandidat die absolute Mehrheit der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, muss man diese Gesamtstimmenzahl zunächst definieren. Dabei kann man die abgegebenen Stimmen in folgende Gruppen teilen:

  • gültige Stimmen
  • Enthaltungen
  • Nein-Stimmen
  • ungültige Stimmen

Mögliche Satzungsregelungen sind dann:

Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen und Nein-Stimmen sind ungültig.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Enthaltungen, Nein-Stimmen und ungültiger Stimmen) erhält.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) erhält. Nein-Stimmen gelten als Stimmen gegen alle Kandidaten.

Wie wird die absolute Mehrheit berechnet?

Absolute Mehrheit bedeutet nicht die Hälfte der Stimmen, sondern mehr als die Hälfte. Zunächst muss man die relevante Gesamtstimmenzahl des Wahlgangs feststellen.

Bei ungeraden Stimmenzahlen muss man diese durch zwei teilen und aufrunden, z.B. 17 : 2 = 8,5 → 9.

Bei gerade Stimmenzahlen muss man ebenfalls durch zwei teilen, dann aber eins dazuzählen, z.B. 22 : 2 = 11 → 12.

Was passiert, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige absolute Mehrheit erhält?

Ist absolute Mehrheit vorgeschrieben, so kann es passieren, dass kein Kandidat diese erreicht. Dann ist auch niemand gewählt.

Nun könnte man einfach einen neuen Wahlgang mit allen Kandidaten ansetzen und schauen, ob nun jemand die nötige Mehrheit erhält.

Üblich ist aber eine Stichwahl zwischen den beiden besten Kandidaten. In diesem Fall sind also nur die Kandidaten wählbar, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen (aber eben nicht die absolute Mehrheit) erhalten haben. Stimmen für andere (ausgeschiedene) Kandidaten sind im zweiten Wahlgang ungültig.

Darf ein Kandidat die Wahl selbst leiten?

Theoretisch ja, allerdings ist hiervon – vor allem bei möglicherweise umstrittenen Wahlen – abzuraten. Dies provoziert fast zwangsläufig Vorwürfe der Befangenheit.

Stattdessen sollte man einen Wahlvorstand bestimmen.

Was ist der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand übernimmt die Sitzungsleitung während einer Wahl. Dadurch wird der Konflikt vermieden, dass der Vereinsvorsitzende bei seiner eigenen Wiederwahl die Versammlung leitet.

Wie läuft eine Wahl ab?

Es empfiehlt sich folgendes Programm:

  1. Wahl eines Wahlvorstands
  2. Übergabe der Sitzungsleitung an den Wahlvorstand
  3. bei mehreren Mitgliedern des Wahlvorstands: Wahl eines Vorsitzenden durch die Mitglieder des Wahlvorstands
  4. kurze Erklärung zum Prozedere: Wer ist zu wählen? Wer ist stimmberechtigt? Welche Mehrheit ist notwendig?
  5. Bitte um Vorschläge; Frage an die Vorgeschlagenen, ob sie kandidieren wollen
  6. sobald keine Vorschläge mehr gemacht werden: Schließung der Vorschlagsliste
  7. Vorstellungsrunde der Kandidaten
  8. Erklärung des Wahlvorstands, welche Stimmzettel gültig und welche ungültig sind (bei einem Kandidaten reicht ein „Ja“, ansonsten muss der Name eindeutig niedergeschrieben sein, etc.)
  9. Ausgabe der Stimmzettel
  10. Befragung der Versammlung, ob alle Stimmberechtigten ihren Stimzettel ausgefüllt haben
  11. Einsammlung der Stimmzettel
  12. Befragung der Versammlung, ob alle Stimmberechtigten ihren Stimzettel abgegeben haben
  13. Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand
  14. Verkündung des Ergebnisses
  15. ggf. Erklärung, dass ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) notwendig ist und wer hierbei wählbar ist → Nr. 8 bis 14 für diesen Wahlgang wiederholen
  16. Frage an den Gewählten, ob er die Wahl annimmt
  17. nach Abschluss aller Wahlgänge: Übergabe der Sitzungsleitung an den Versammlungsleiter
Darf ein Verein bei Festen Alkohol ausschenken?

Grundsätzlich ist der Ausschank von Alkohol durch Vereine nicht verboten, allerdings braucht man dafür eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG). Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Gaststätte im konventionellen Sinne handelt, sondern der Verkauf z.B. an einem Stand stattfindet.

Die zuständige Behörde für die Genehmigung richtet sich nach dem Landesrecht, in der Regel trägt die Vorschrift den Namen „Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes“, teilweise kurz als „Gaststättenverordnung“ bezeichnet. Zuständig sind meist die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte, seltener auch die Gemeinden.

Die Erlaubnis ist normalerweise kostenpflichtig, in Bayern kostet sie z.B. mindestens 25 Euro (Position 5.III.7/7 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).

Wer darf die Spendenbescheinigungen für den Verein ausstellen?

Das ist die Aufgabe des Vereins selbst. Intern wird diese Aufgabe regelmäßig auf den Schatzmeister oder ein anderes, dafür speziell bevollmächtigtes Vorstandsmitglied übertragen.

Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) dürfen aber erst ausgestellt werden, wenn der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, also ein Freistellungsbescheid vorliegt. Vorher kann der Verein allenfalls Quittungen über den Erhalt einer Spende ausstellen, die aber nicht steuerlich absetzbar sind.

Wann darf ein gemeinnütziger Verein Neumitglieder ablehen?

Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft allen Personen offenstehen. Eine dauerhafte Verengung auf eine kleine Mitgliederzahl ist nicht zulässig. Damit scheiden zum einen Aufnahmesperren als auch exorbitant hohe Mitgliedsbeiträge aus.

Ausnahmen bestehen zum einen, wenn die Mitgliederzahl für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Vereins notwendig ist, bspw. weil ein Schützenstand bereits voll ausgelastet ist oder in einem Orchester jedes Instrument schon besetzt ist. Andererseits kann der Verein auch mitgliedermäßig klein bleiben, sofern auch Nichtmitglieder begünstigt werden und z.B. an Veranstaltungen teilnehmen können.

Muss ein gemeinnütziger Verein alle Interessenten als Mitglied aufnehmen?

Das nicht, allerdings muss der Verein einer größeren Personenzahl offen stehen. Denn er darf nicht dauerhaft nur einer kleinen Zahl an Mitgliedern zugute kommen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO).

Bei einzelnen Fällen, in denen Mitgliedsanträge aus individuellen Gründen abgelehnt werden, dürfte dies kein Problem sein. Werden jedoch regelmäßig neue Mitglieder abgelehnt oder gibt es ein bestimmtes Schema (keine Frauen, nur Mitglieder eines bestimmten Partei etc.), kann die Förderung der Allgemeinheit in Frage stehen.

Dies sollte jedenfalls dadurch ausgeglichen werden, dass es Fördermitgliedschaften ohne Stimmrecht für jedermann gibt oder Vereinsaktivitäten ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen stehen.

Dürfen an ehrenamtlich tätige Mitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden?

Das kommt darauf an.

Echter Aufwand darf grundsätzlich ersetzt werden. Wer Luftballons für das Sommerfest kauft, kann die Rechnung einreichen und erhält den Betrag erstattet.

Nicht zulässig ist aber eine Bezahlung von Arbeitszeit. Denn das Ehrenamt bedeutet ja gerade, dass man seine Zeit unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Dürfen Mitglieder für Arbeitszeit entschädigt werden?

Ist in der Satzung festgeschrieben, dass die Mitglieder ehrenamtlich tätig werden, ist jede Entschädigung für aufgewendete Zeit ausgeschlossen.

Fehlt eine derartige Bestimmung, ist auch eine Vergütung für Arbeitszeit möglich. Diese sollte aber unbedingt beschlossen werden, am besten durch die Mitgliederversammlung.

Unter Umständen ist diese Bezahlung dann auch steuer- und anmeldepflichtig.

Darf der Verein Geschäfte mit Mitgliedern abschließen?

Grundsätzlich ja. Wenn also ein Vereinsmitglied professioneller Musiker ist, darf er auch für das Sommerfest engagiert werden.

Problematisch wird es allerdings, wenn dadurch die nichtwirtschaftliche Ausrichtung des Vereins in Zweifel gezogen wird. Wenn also der Lohn für das Mitglied der Hauptausgabenpunkt wird, könnte man auf die Idee kommen, dass Vereinszweck eigentlich die berufliche Betätigung dieses Mitglieds ist.

Relevant ist hier in erster Linie der sogenannte Drittvergleich. Dem Mitglied darf nicht mehr gezahlt werden als bei einem unbeteiligten Dritter üblich wäre.

Außerdem muss der Verein trotzdem noch seinen Vereinszweck erfüllen. Und dieser Vereinszweck ist ja nicht Ausrichten von Sommerfesten mit Musik. Das Fest muss also in der konkreten Ausgestaltung dem Vereinszweck zu Gute kommen, z.B. durch Förderung des Zusammenhalts oder bei einem Fußballverein durch das gleichzeitige Austragen von Freundschaftsspielen etc.

Wann ist der Verein körperschaftsteuerpflichtig?

Die Körperschaftsteuer fällt bei wirtschaftlichen Einkünften von mehr als 35.000 Euro pro Jahr an. Nicht als wirtschaftliche Einkünfte gelten Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus dem Zweckbetrieb und staatliche Zuwendungen.

In puncto Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Steuerberaters sinnvoll.

Wann ist der Verein umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsatzsteuer fällt an, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, also insbesondere Verkaufserlöse, mehr als 17.500 Euro im Jahr betragen. Allerdings ist bei gemeinnützigen Vereinen unter Umständen der ermäßigte Steuersatz anzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG).

In puncto Umsatzsteuer ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Steuerberaters sinnvoll.

Was ist ein Zweckbetrieb?

Ein Zweckbetrieb ist eine wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins, die dem nichtwirtschaftlichen Vereinszweck zugute kommt. Der Zweckbetrieb muss daher

  • helfen, den Vereinszweck zu erreichen,
  • notwendig sein, um den Vereinszweck zu erreichen, und
  • darf keine nennenswerte Konkurrenz für andere Wirtschaftsteilnehmer sein.

Die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb unterliegen nicht der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt dagegen bei größeren Umsätzen ggf. schon an.

Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht die Voraussetzungen des Zweckbetriebs erfüllt, ist als rein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dagegen meist körperschaftsteuerpflichtig.

Wann stellen Mitgliedsbeiträge eine Betriebseinnahme dar?

Wenn Mitgliedsbeiträge nicht einfach der Finanzierung des Vereinslebens dienen, sondern faktische Gegenleistungen für geldwerte Vorteile sind, muss eine entsprechende Aufteilung der Beiträge erfolgen.

Dazu gehören z.B.:
Ausleihen von Geräte
Benutzung von Vereinsräumlichkeiten oder Sportplätzen
Bezug von Druckschriften

Wenn diese Vorteile normalerweise nur gegen Entgelt angeboten werden oder gar für Nichtmitglieder Preislisten existieren, muss auch ein angemessener Teil der Mitgliedsbeiträge steuerlich als Betriebseinnahme angesehen werden.

Wie muss die Buchhaltung des Vereins erfolgen?

Zu den Buchführungsgrundsätzen gehört:

  • warheitsgemäße, vollständige und zeitnahe Erfassung
  • verständliche Erläuterung von Einnahmen und Ausgaben
  • Trennung in steuerbegünstigte und sonstige Geschäfte
  • Ausweisung von Rücklagen

Regelmäßig reicht jedoch eine einfache Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz muss erst bei sehr hohen Umsätzen (mehr als 500.000 Euro pro Jahr) oder Gewinnen (mehr als 50.000 Euro pro Jahr) erstellt werden.

Dürfen Prämien für die Mitgliederwerbung bezahlt werden?

Ja, dies ist grundsätzlich zulässig.

Es ändert auch der Gemeinnützigkeit nichts, sogar dann nicht, wenn professionelle Mitgliederwerber eingesetzt werden. Allerdings darf die gezahlte Provision nicht unangemessen hoch sein. Die Angemessenheitsgrenze ist einzelfallabhängig und sollte im Zweifel mit dem Finanzamt abgeklärt werden.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen steuerfreien Betrag von maximal 720 Euro pro Jahr. Soweit also vom Verein Aufwandspauschalen oder sonstige Vergütungen bis zu dieser Summe gezahlt werden, muss der ehrenamtlich Tätige dafür keine Einkommensteuer bezahlen.

Dieser Freibetrag wird für alle Tätigkeiten gewährt, die nicht der Übungsleiterpauschale unterliegt, also z.B. reine Funktionstätigkeiten wie Schatzmeister, Schriftführer, Geschäftsstellenbetreuer o.ä. Eine Kombination von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist also nicht möglich.

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