Sachenrecht – Eigentum

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)

Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen richtet sich insbesondere nach den §§ 929 ff. BGB. Zu unterscheiden sind die reguläre Übereignung durch Einigung und Übergabe, Übergabeersatzformen wie Besitzkonstitut und Abtretung des Herausgabeanspruchs sowie der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten.

Wichtig ist dabei die Trennung zwischen dem schuldrechtlichen Geschäft – etwa einem Kaufvertrag – und der sachenrechtlichen Eigentumsübertragung. Ein Kaufvertrag macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Das Eigentum muss nach den sachenrechtlichen Vorschriften übertragen werden.

Inhalt

Wie wird das Eigentum an beweglichen Sachen erworben?

Der Grundtatbestand der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung ist § 929 Satz 1 BGB. Er setzt grundsätzlich voraus:

  • Einigung über den Eigentumsübergang,
  • Übergabe der Sache,
  • Fortbestand der Einigung im maßgeblichen Zeitpunkt und
  • Berechtigung des Veräußerers.

Diese Voraussetzungen werden häufig verkürzt als „Einigung und Übergabe“ bezeichnet.

Die Berechtigung ergibt sich regelmäßig daraus, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Auch ein Nichteigentümer kann jedoch beispielsweise aufgrund einer Ermächtigung nach § 185 BGB verfügungsbefugt sein. Fehlt die Berechtigung, ist unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich.

Wie funktioniert die Einigung im Rahmen des § 929 Satz 1 BGB?

Die dingliche Einigung ist ein Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber darüber, dass das Eigentum an der konkreten Sache übergehen soll.

Auf die Einigung finden grundsätzlich die Regeln über Rechtsgeschäfte Anwendung. Sie ist jedoch vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Nach dem Trennungsprinzip sind beispielsweise Kaufvertrag und Übereignung zwei verschiedene Rechtsgeschäfte.

Die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung ist zudem grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts unabhängig. Dies wird als Abstraktionsprinzip bezeichnet.

Was ist eine Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB?

Eine Übergabe setzt grundsätzlich voraus:

  • Der Veräußerer gibt seinen Besitz vollständig auf.
  • Der Erwerber erlangt Besitz an der Sache.
  • Der Besitzerwerb erfolgt auf Veranlassung des Veräußerers.

Die Übergabe ist ein tatsächlicher Vorgang. Sie muss nicht zwingend dadurch erfolgen, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache persönlich in die Hand gibt.

Reicht der Erwerb mittelbaren Besitzes für eine Übergabe aus?

Grundsätzlich kann für die Übergabe auch mittelbarer Besitz des Erwerbers genügen.

Entscheidend ist, dass auf Erwerberseite eine Besitzposition entsteht und der Veräußerer seine bisherige Besitzposition vollständig verliert. Dabei können auch Besitzdiener und sogenannte Geheißpersonen in den Übergabevorgang einbezogen sein.

Davon zu unterscheiden ist das Besitzkonstitut nach § 930 BGB: Dort behält der Veräußerer den unmittelbaren Besitz gerade und die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt.

Was ist eine Geheißperson?

Eine Geheißperson ist eine Person, die bei der Übergabe auf Weisung des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird, ohne dessen Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein.

Über eine Geheißperson kann eine Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB vollzogen werden. Entscheidend ist die Zuordnung des tatsächlichen Übergabevorgangs zum Veräußerer beziehungsweise Erwerber.

Was ist eine Scheingeheißperson?

Als Scheingeheißperson wird eine Person bezeichnet, die tatsächlich nicht den Weisungen desjenigen unterliegt, dem ihr Verhalten zugerechnet werden soll, nach außen aber entsprechend auftritt.

Die Behandlung solcher Konstellationen ist dogmatisch umstritten und insbesondere für die Frage relevant, ob ein Übergabevorgang dem Veräußerer oder Erwerber zugerechnet werden kann.

Was ist ein Streckengeschäft?

Bei einem Streckengeschäft bestehen mehrere aufeinanderfolgende Veräußerungsgeschäfte, während die Sache körperlich unmittelbar vom ersten Beteiligten an den letzten Erwerber gelangt.

Beispiel: A verkauft eine Sache an B, B verkauft sie an C weiter. Die Sache wird unmittelbar von A an C geliefert. Die erforderlichen Übergaben können dabei mithilfe der Grundsätze über Geheißpersonen verwirklicht werden.

Die sachenrechtliche Zuordnung hängt von den konkreten Weisungs- und Übergabeverhältnissen ab.

Was ist die Übereignung kurzer Hand?

Als Übereignung kurzer Hand (brevi manu traditio) bezeichnet man den Fall des § 929 Satz 2 BGB.

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, ist eine erneute Übergabe nicht erforderlich. Für den Eigentumsübergang genügt dann grundsätzlich die Einigung.

Beispiel: Ein Mieter kauft eine bewegliche Sache, die er bislang nur gemietet hatte. Befindet sie sich bereits in seinem Besitz, muss sie nicht zunächst an den Eigentümer zurückgegeben und anschließend erneut übergeben werden.

Zu welchem Zeitpunkt müssen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein?

Die Einigung muss im Zeitpunkt des Vollzugs der Eigentumsübertragung noch bestehen.

Wurde die dingliche Einigung bereits vorher erklärt, darf sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wirksam beseitigt worden sein. Bei § 929 Satz 1 BGB müssen Einigung und Übergabe daher im maßgeblichen Zeitpunkt zusammentreffen.

Wer ist zur Übereignung einer Sache berechtigt?

Verfügungsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer.

Ein Nichteigentümer kann jedoch ebenfalls verfügungsberechtigt sein, insbesondere wenn ihn der Berechtigte nach § 185 Abs. 1 BGB zur Verfügung ermächtigt hat.

Fehlt eine solche Berechtigung, kann der Erwerber unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB dennoch Eigentum erwerben. Man spricht dann vom gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.

Was ist der Unterschied zwischen Veräußerung und Verkauf?

Verkauf und Veräußerung sind juristisch nicht dasselbe.

Der Verkauf bezeichnet grundsätzlich das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, insbesondere den Kaufvertrag nach § 433 BGB. Die Veräußerung betrifft dagegen die Verfügung über das Recht, bei einer beweglichen Sache also insbesondere die Übertragung des Eigentums.

Wer eine Sache kauft, wird daher nicht bereits aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer.

Was ist ein Besitzkonstitut?

Das Besitzkonstitut nach § 930 BGB ersetzt bei der Eigentumsübertragung die Übergabe.

Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Erwerber mittelbaren Besitz erlangt, während der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt.

Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Sicherungsübereignung: Der Sicherungsgeber kann die Sache weiterhin unmittelbar besitzen und beispielsweise betrieblich nutzen, während der Sicherungsnehmer Eigentum und mittelbaren Besitz erhält.

Wie funktioniert die Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs?

Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, kann die Übergabe gemäß § 931 BGB dadurch ersetzt werden, dass der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt.

Anders als bei einer tatsächlichen Übergabe muss der Erwerber also nicht sofort unmittelbaren Besitz erlangen.

Besteht aufgrund des Verhältnisses zwischen Veräußerer und Drittem ein Besitzmittlungsverhältnis, kann die Abtretung zugleich dazu führen, dass der Erwerber mittelbarer Besitzer wird. § 931 BGB ist aber nicht darauf zu reduzieren, dass der Erwerber allein deshalb Besitzer werde, weil er künftig die Herausgabe verlangen könne.

Kann der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB abgetreten werden?

Der Anspruch aus § 985 BGB kann nicht isoliert vom Eigentum übertragen werden.

§ 985 BGB ist an die Eigentümerstellung gebunden. Der Anspruch steht dem jeweiligen Eigentümer gegen den Besitzer zu, sofern dieser dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB hat.

Davon zu unterscheiden sind schuldrechtliche Herausgabeansprüche, beispielsweise aus einem Miet-, Leih- oder Verwahrungsverhältnis. Solche Ansprüche können grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln abtretbar sein und insbesondere im Rahmen des § 931 BGB Bedeutung erlangen.

Kann ein Eigentumsvorbehalt durch einen Hinweis auf dem Lieferschein vereinbart werden?

Ein erstmals bei Lieferung einseitig auf einem Lieferschein erklärter Eigentumsvorbehalt wird nicht ohne Weiteres Bestandteil des Kaufvertrags.

Davon ist jedoch die dingliche Eigentumsübertragung zu unterscheiden. Macht der Verkäufer bei Übergabe deutlich, dass das Eigentum nur unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen soll, kann dies einer unbedingten dinglichen Einigung entgegenstehen.

Ob und mit welchem Inhalt ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, hängt deshalb von den Erklärungen der Parteien und den Umständen des Vertragsschlusses und der Übergabe ab. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusätzlich die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten.

Was ist die Rechtsnatur des Eigentumsvorbehalts?

Beim Eigentumsvorbehalt wird die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang grundsätzlich unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt.

Der Verkäufer bleibt bis zum Bedingungseintritt Eigentümer. Der Käufer erhält mit Übergabe regelmäßig unmittelbaren Besitz und erwirbt ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum.

Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises tritt die Bedingung ein; das Eigentum geht dann grundsätzlich ohne erneute Übereignung auf den Käufer über.

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird insbesondere im Warenverkehr verwendet. Der Vorbehaltskäufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Im Gegenzug tritt er seine aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer ab.

Dadurch soll sich die Sicherung des Lieferanten am wirtschaftlichen Wert der Ware fortsetzen, obwohl das Vorbehaltseigentum durch die erlaubte Weiterveräußerung verloren gehen kann.

Was ist die Rechtsnatur des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht typischerweise aus mehreren rechtlichen Elementen:

  • Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers,
  • Ermächtigung des Käufers zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang,
  • Vorausabtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung an den Verkäufer und
  • regelmäßig eine Einziehungsermächtigung zugunsten des Käufers, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Kann der Käufer beim verlängerten Eigentumsvorbehalt die Sache beliebig weiterveräußern?

Nein. Die Veräußerungsermächtigung ist typischerweise auf den ordnungsgemäßen Geschäftsgang beschränkt.

Welche Verfügungen hiervon erfasst sind, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung. Eine gewöhnliche Weiterveräußerung an Kunden gehört regelmäßig dazu. Unentgeltliche Verfügungen oder Sicherungsübereignungen sind dagegen regelmäßig nicht von einer solchen Ermächtigung gedeckt.

Was passiert, wenn Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung zusammentreffen?

Beispiel: A verkauft B eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt A Eigentümer; B besitzt die Maschine und verfügt grundsätzlich über ein Anwartschaftsrecht.

Will B die Maschine nun zur Sicherheit an C übereignen und bleibt B im unmittelbaren Besitz, kommt eine Sicherungsübereignung mittels Besitzkonstituts nach § 930 BGB in Betracht.

B kann C allerdings grundsätzlich nicht mehr Eigentum verschaffen, als ihm selbst zusteht. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des C aufgrund des bloßen Besitzkonstituts scheitert zunächst an § 933 BGB: Bei einer Veräußerung nach § 930 BGB tritt der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten grundsätzlich erst ein, wenn die Sache dem Erwerber vom Veräußerer übergeben wird.

Was passiert, wenn Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Abtretung des Herausgabeanspruchs zusammentreffen?

Hier ist besondere Vorsicht erforderlich. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB hängt entscheidend davon ab, welche Besitzposition der Veräußerer hat und welcher Herausgabeanspruch abgetreten wird.

Nach § 934 BGB sind zwei Fälle zu unterscheiden: Ist der nichtberechtigte Veräußerer mittelbarer Besitzer, kann der Erwerber unter den weiteren Voraussetzungen bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum erwerben. Ist der Veräußerer dagegen nicht mittelbarer Besitzer, tritt der gutgläubige Erwerb grundsätzlich erst ein, wenn der Erwerber den Besitz der Sache vom Dritten erlangt.

Die genaue Besitzlage ist deshalb bei mehrstufigen Sicherungsgeschäften entscheidend.

Was sind die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs?

Ein gutgläubiger Erwerb ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten.

Je nach Erwerbstatbestand sind insbesondere zu prüfen:

  • eine Veräußerung nach §§ 929 bis 931 BGB,
  • fehlende Berechtigung des Veräußerers,
  • die besonderen Voraussetzungen des einschlägigen Gutglaubenstatbestands nach §§ 932 bis 934 BGB,
  • guter Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers,
  • kein Ausschluss wegen Abhandenkommens nach § 935 BGB und
  • ein Verkehrsgeschäft.

Der erforderliche Rechtsscheintatbestand unterscheidet sich danach, ob die Übereignung nach § 929, § 930 oder § 931 BGB erfolgt.

Wann ist der Erwerber gutgläubig?

§ 932 Abs. 2 BGB bestimmt: Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Geschützt wird damit grundsätzlich der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers.

Positive Kenntnis von dessen fehlendem Eigentum schließt den guten Glauben aus. Gleiches gilt, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Welcher gute Glaube wird geschützt?

Bei §§ 932 ff. BGB wird grundsätzlich der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt.

Nicht allgemein geschützt wird dagegen der bloße Glaube daran, ein Nichteigentümer sei aus anderen Gründen verfügungsbefugt.

Sonderregelungen können sich allerdings außerhalb der §§ 932 ff. BGB ergeben, insbesondere im Handelsrecht.

Wofür braucht es einen Rechtsscheintatbestand beim gutgläubigen Erwerb?

Der gutgläubige Erwerb durchbricht den Grundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zustehen.

Die §§ 932 ff. BGB knüpfen diesen Rechtsverlust des bisherigen Eigentümers deshalb an gesetzlich bestimmte Rechtsscheintatbestände. Dabei spielt der Besitz eine zentrale Rolle, weil er nach außen eine tatsächliche Beziehung zur Sache erkennen lässt.

Die einzelnen Anforderungen unterscheiden sich allerdings erheblich: Bei § 933 BGB ist beispielsweise eine tatsächliche Übergabe an den Erwerber erforderlich, während § 934 BGB für bestimmte Fälle des mittelbaren Besitzes einen Eigentumserwerb bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs ermöglicht.

Welche Varianten des gutgläubigen Erwerbs gibt es?

Die zentralen Vorschriften sind:

  • § 932 BGB: gutgläubiger Erwerb bei einer Veräußerung nach § 929 BGB,
  • § 933 BGB: gutgläubiger Erwerb bei einer Veräußerung mittels Besitzkonstituts nach § 930 BGB,
  • § 934 BGB: gutgläubiger Erwerb bei einer Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB.

Für nicht eingetragene Seeschiffe enthält § 932a BGB eine besondere Regelung.

Die bisher gelegentlich verwendete Merkregel, der Gutglaubenstatbestand stehe „immer drei Paragraphen“ hinter dem jeweiligen Grundtatbestand, ist schon wegen der Sonderregelung des § 932a BGB nicht zuverlässig.

Wann muss der gute Glaube vorliegen?

Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem jeweiligen Erwerbstatbestand.

Bei § 932 BGB kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Erwerber nach § 929 BGB Eigentum erwerben würde. Bei § 933 BGB ist wegen der besonderen gesetzlichen Regelung der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. § 934 BGB unterscheidet danach, ob das Eigentum mit Abtretung des Herausgabeanspruchs oder erst mit Besitzerwerb vom Dritten erworben wird.

Einbruch als Beispiel für das Abhandenkommen einer Sache nach § 935 BGBWann ist eine Sache abhandengekommen?

Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verliert.

Typische Fälle sind Diebstahl und Verlust. Entscheidend ist die Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts.

War der Eigentümer lediglich mittelbarer Besitzer, stellt § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Abhandenkommen beim unmittelbaren Besitzer ab.

Der Zweck der Regelung liegt in einer Risikozuweisung: Wer den Besitz freiwillig einem anderen überlässt, schafft grundsätzlich einen Rechtsschein, der unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen kann. Bei unfreiwilligem Besitzverlust schützt § 935 BGB dagegen grundsätzlich den Eigentümer.

Kommt die Sache auch abhanden, wenn der Besitzdiener sie eigenmächtig weggibt?

Grundsätzlich kann auch dann ein Abhandenkommen vorliegen.

Ein Besitzdiener nach § 855 BGB ist selbst nicht Besitzer. Besitzer ist der Besitzherr. Gibt der Besitzdiener die Sache eigenmächtig und gegen den Willen des Besitzherrn weg, kann deshalb ein unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzherrn vorliegen.

Die genaue Einordnung hängt allerdings davon ab, ob tatsächlich ein Besitzdienerverhältnis im Sinne des § 855 BGB bestand.

Kommen dem Erben Sachen abhanden, obwohl er sie noch nie tatsächlich besessen hat?

§ 857 BGB bestimmt, dass der Besitz mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Der Erbe kann deshalb Besitzer werden, ohne zuvor selbst tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt zu haben.

Wird eine Nachlasssache anschließend ohne seinen Willen weggenommen, kann sie ihm im Sinne des § 935 BGB abhandenkommen. Dass der Erbe die Sache noch nicht selbst in Händen hatte, schließt dies nicht aus.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt?

§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Grundfall des gutgläubigen Erwerbs bei einer Veräußerung nach § 929 BGB.

Gehört die Sache nicht dem Veräußerer, kann der Erwerber dennoch Eigentümer werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und er im maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig ist.

Die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers wird damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen überwunden. Ein gutgläubiger Erwerb bleibt jedoch insbesondere ausgeschlossen, wenn § 935 BGB eingreift.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt?

§ 932 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft die Konstellation des § 929 Satz 2 BGB, in der der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.

Für einen gutgläubigen Erwerb genügt hier nicht allein die dingliche Einigung. Der Erwerber muss den Besitz zuvor vom Veräußerer erlangt haben.

Damit verlangt das Gesetz eine besondere Verbindung zwischen der Besitzposition des Erwerbers und dem Rechtsschein, der vom Veräußerer ausgegangen ist.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 933 BGB geregelt?

§ 933 BGB betrifft die Veräußerung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB.

Bei einer Übereignung durch den Eigentümer genügt nach § 930 BGB, dass der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt und der Erwerber aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses mittelbaren Besitz erlangt.

Ist der Veräußerer dagegen Nichtberechtigter, reicht dies für einen gutgläubigen Erwerb nicht. Der Erwerber wird nach § 933 BGB grundsätzlich erst Eigentümer, wenn ihm die Sache vom Veräußerer übergeben wird und er zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist.

Welcher gutgläubige Erwerb ist in § 934 BGB geregelt?

§ 934 BGB betrifft den gutgläubigen Erwerb bei einer Veräußerung nach § 931 BGB und unterscheidet zwei Fälle.

Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, kann der gutgläubige Erwerber grundsätzlich bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentum erwerben.

Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, tritt der Eigentumserwerb dagegen grundsätzlich erst ein, wenn der Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz der Sache vom Dritten erlangt.

Diese Unterscheidung ist praktisch besonders wichtig, weil § 934 BGB in seiner ersten Alternative einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen kann, obwohl der Erwerber noch keinen unmittelbaren Besitz erhalten hat.

Wann ist die Sache abhandengekommen (§ 935 BGB)?

Eine Sache ist dem Eigentümer insbesondere dann abhandengekommen, wenn sie ihm gestohlen wurde, er sie verloren hat oder er den unmittelbaren Besitz auf andere Weise unfreiwillig verloren hat.

War der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, kommt es nach § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf an, ob die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen ist.

Warum ist das Abhandenkommen bedeutend?

§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 932 bis 934 BGB grundsätzlich aus, wenn die Sache abhandengekommen ist.

Davon gibt es jedoch wichtige gesetzliche Ausnahmen: Nach § 935 Abs. 2 BGB gilt der Ausschluss insbesondere nicht für Geld und Inhaberpapiere sowie für Sachen, die in den dort bezeichneten Versteigerungsverfahren veräußert werden.

Die Aussage, an einer abhandengekommenen Sache sei ausnahmslos kein gutgläubiger Erwerb möglich, wäre daher zu weitgehend.

Wann kann ein gutgläubiger Erwerb trotz fehlenden Eigentums des Veräußerers stattfinden?

Das ist insbesondere möglich, wenn der Eigentümer den Besitz freiwillig aus der Hand gegeben hat und anschließend ein Nichtberechtigter über die Sache verfügt.

Beispiele sind Sachen, die vermietet, verliehen oder verwahrt wurden. § 935 BGB steht einem gutgläubigen Erwerb dann nicht schon deshalb entgegen, weil der Veräußerer nicht Eigentümer war.

Ob tatsächlich Eigentum erworben wird, hängt aber zusätzlich von den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 932 bis 934 BGB ab.

Wann erlöschen Rechte Dritter nach § 936 BGB?

Beim Eigentumserwerb können unter den Voraussetzungen des § 936 BGB auch Rechte Dritter an der Sache erlöschen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erwerber hinsichtlich des betreffenden Drittrechts gutgläubig ist. § 936 BGB enthält je nach Art der Veräußerung unterschiedliche Anforderungen an den Besitzerwerb.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 936 Abs. 3 BGB: Steht bei einer Veräußerung nach § 931 BGB das Recht dem dritten Besitzer selbst zu, erlischt es auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht.

Wann liegt kein Verkehrsgeschäft vor?

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB setzt nach allgemeiner Auffassung ein Verkehrsgeschäft voraus.

Ein solches liegt insbesondere nicht vor, wenn auf Veräußerer- und Erwerberseite wirtschaftlich dieselbe Person steht. Der Gutglaubensschutz soll einen Rechtsverkehr zwischen verschiedenen Rechtsträgern schützen.

Ein gesetzlicher Eigentumserwerb – etwa im Wege der Erbfolge – ist bereits kein rechtsgeschäftlicher Erwerb nach §§ 929 ff. BGB und fällt deshalb nicht unter den gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB.

Was ist die Ersitzung?

Die Ersitzung ist eine Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, grundsätzlich das Eigentum.

Der Erwerb ist nach § 937 Abs. 2 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes nicht gutgläubig ist oder später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Wann liegt eine nur vorübergehende Verbindung mit einem Grundstück (§ 95 BGB) vor?

§ 95 BGB regelt sogenannte Scheinbestandteile. Sachen gehören trotz einer Verbindung mit einem Grundstück nicht zu dessen Bestandteilen, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden sind.

Entscheidend ist grundsätzlich die Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Verbindung, wobei die objektiv erkennbaren Umstände für die Beurteilung des Willens maßgeblich sind.

Ob eine Verbindung nur vorübergehend sein soll, ist deshalb nicht allein anhand einer inneren Vorstellung des Einfügenden zu beurteilen.

Was ist eine Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB?

Werden bewegliche Sachen so miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, richtet sich der Eigentumserwerb grundsätzlich nach § 947 BGB.

Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt ihr Eigentümer nach § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum an der einheitlichen Sache.

Welche Sache Hauptsache ist, richtet sich nicht allein danach, welche Sache auch ohne die andere noch funktionsfähig wäre. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsanschauung, insbesondere unter Berücksichtigung von Wesen, Funktion und wirtschaftlicher Bedeutung der verbundenen Sachen.

Was ist Rechtsfolge der Klassifizierung als Hauptsache?

Ist eine der verbundenen Sachen im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB die Hauptsache, wird deren Eigentümer Alleineigentümer der durch die Verbindung entstandenen einheitlichen Sache.

Ist dagegen keine der Sachen als Hauptsache anzusehen, werden die bisherigen Eigentümer nach § 947 Abs. 1 BGB grundsätzlich Miteigentümer entsprechend dem Verhältnis der Werte der Sachen im Zeitpunkt der Verbindung.

Was ist eine revolvierende Sicherheit?

Als revolvierende Sicherheit bezeichnet man eine Sicherheit, deren konkreter Gegenstandsbestand sich laufend verändern kann.

Ein wichtiges Beispiel ist die Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand. Die Sicherungsvereinbarung kann dabei gegenwärtige und künftig in das Lager gelangende Waren erfassen, sofern die Sicherungsgegenstände hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind.

Bei künftig hinzukommenden Sachen kann die dingliche Einigung antizipiert, also im Voraus, erklärt werden. Der Eigentumsübergang erfolgt dann erst, wenn die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen Sache erfüllt sind.

Was ist Factoring?

Beim Factoring überträgt ein Unternehmen Forderungen gegen seine Kunden auf einen Factor. Der Factor zahlt hierfür nach Maßgabe des Factoringvertrags den vereinbarten Betrag und übernimmt typischerweise zumindest Finanzierungs- und Abwicklungsfunktionen.

Factoring kann der Liquiditätsbeschaffung dienen, weil das Unternehmen nicht bis zur späteren Zahlung seiner Kunden warten muss.

Welche zusätzlichen Leistungen der Factor übernimmt – etwa Debitorenbuchhaltung, Forderungseinzug oder Ausfallschutz – richtet sich nach der konkreten Vertragsgestaltung.

Was ist echtes Factoring? Was ist unechtes Factoring?

Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist grundsätzlich die Übernahme des Delkredererisikos, also des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Beim echten Factoring übernimmt der Factor grundsätzlich das Ausfallrisiko der angekauften Forderung.

Beim unechten Factoring verbleibt dieses Risiko dagegen im Wesentlichen beim Anschlusskunden. Bei Uneinbringlichkeit kann deshalb nach Maßgabe des Vertrags ein Rückgriff auf ihn möglich sein.

Die konkrete rechtliche Einordnung richtet sich nach der Vertragsgestaltung und nicht allein nach der verwendeten Bezeichnung.

Was ist eine Globalzession?

Unter einer Globalzession versteht man typischerweise die gegenwärtige und im Voraus erklärte Abtretung eines näher bestimmten Bestands bestehender und zukünftiger Forderungen, häufig zur Sicherung eines Bankkredits.

Auch zukünftige Forderungen können im Voraus abgetreten werden, wenn sie spätestens bei ihrem Entstehen hinreichend bestimmbar sind.

Was passiert, wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession zusammentreffen?

Hier können zwei Vorausabtretungen derselben künftigen Kundenforderung kollidieren: die Vorausabtretung an den Vorbehaltslieferanten und die Globalzession an die finanzierende Bank.

Eine Globalzession kann insbesondere dann sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie dazu führt, dass der Kreditnehmer typischerweise Forderungen an die Bank abtritt, die er aufgrund branchenüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte seinen Lieferanten übertragen muss, und ihn dadurch zum Vertragsbruch gegenüber seinen Lieferanten drängt.

In der Praxis werden Globalzessionen deshalb durch entsprechende Freigabe- beziehungsweise Vorrangklauseln so gestaltet, dass Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, nicht von der Globalzession erfasst werden beziehungsweise dem Vorbehaltslieferanten der erforderliche Vorrang verbleibt.

Was ist eine dingliche Teilverzichtsklausel? Was ist eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel?

Bei einer dinglich wirkenden Teilverzichts- beziehungsweise Freigabeklausel werden die zugunsten der Vorbehaltslieferanten benötigten Forderungen bereits vom Umfang der Globalzession ausgenommen beziehungsweise ihnen wird dinglich der erforderliche Vorrang eingeräumt.

Eine lediglich schuldrechtliche Verpflichtung der Bank, bestimmte bereits von ihr erworbene Forderungen später freizugeben, ist davon zu unterscheiden. Sie verhindert den dinglichen Erwerb der Forderung durch die Bank zunächst nicht.

Für die Wirksamkeit einer Globalzession im Verhältnis zu branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalten kommt es deshalb auf eine rechtlich hinreichende Gestaltung der Vorrang- und Freigaberegelung an.

Was passiert, wenn unechtes Factoring und Globalzession zusammentreffen?

Das Zusammentreffen von Factoring und Globalzession lässt sich nicht pauschal mit einem einzigen Vorrangsatz lösen.

Entscheidend ist insbesondere, wann und mit welchem Umfang die jeweiligen Forderungen abgetreten wurden, ob es sich um echtes oder unechtes Factoring handelt und welche Freigabe-, Vorrang- oder Teilverzichtsklauseln vereinbart wurden.

Beim unechten Factoring können wegen des beim Anschlusskunden verbleibenden Ausfallrisikos ähnliche Sicherungskonflikte auftreten wie bei anderen Formen der Forderungsfinanzierung. Die konkrete Priorität ist anhand der jeweiligen Abtretungen und Vertragsgestaltung zu bestimmen.

Was passiert, wenn echtes Factoring und Globalzession zusammentreffen?

Auch beim echten Factoring kann eine bereits bestehende Globalzession rechtlich relevant sein. Die Aussage, beim Zusammentreffen passiere schlicht „nichts“, ist daher zu pauschal.

Hat das Unternehmen dieselbe Forderung bereits wirksam im Voraus an eine Bank abgetreten, kann es diese grundsätzlich nicht nochmals mit voller Wirkung an den Factor übertragen. Entscheidend sind deshalb insbesondere die zeitliche Priorität der Verfügungen sowie Reichweite und Wirksamkeit vereinbarter Freigabe- und Vorrangklauseln.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Umfang die für den verlängerten Eigentumsvorbehalt entwickelten Wertungen auf eine bestimmte Factoringgestaltung übertragbar sind.

Wie kann ein berechtigter Lieferant gegen eine Bank vorgehen, die eine Forderung aufgrund einer Globalzession eingezogen hat?

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB kann in Betracht kommen, wenn an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist.

Ob ein Vorbehaltslieferant gegen eine Bank tatsächlich einen solchen Anspruch besitzt, hängt jedoch davon ab, wem die eingezogene Forderung zustand, ob die Zahlung an die Bank gegenüber dem Berechtigten wirksam war und welche Abtretungs- und Einziehungsermächtigungen bestanden.

Die frühere pauschale Aussage, § 816 Abs. 2 BGB gebe dem Lieferanten in jeder solchen Konstellation unmittelbar einen Anspruch gegen die Bank, wäre deshalb zu weitgehend.

Ist Eigentum durch das Grundgesetz geschützt?

Ja. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Das zivilrechtliche Sacheigentum gehört zu den klassischen von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten Rechtspositionen.

Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Eigentumserwerb und Eigentumsverlust prägen deshalb zugleich die rechtliche Ausgestaltung des Eigentums.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Fehler bei der Anwendung der §§ 929 ff. BGB zugleich eine Verletzung von Art. 14 GG darstellt.

Kann nach einem Streit über Eigentumserwerb eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Eine fehlerhafte zivilgerichtliche Entscheidung über Eigentum oder Eigentumserwerb genügt für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nicht.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere zivilrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es prüft grundsätzlich nicht erneut, ob die Fachgerichte §§ 929 ff. BGB im konkreten Fall einfachrechtlich richtig ausgelegt und angewendet haben.

Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung insbesondere werden, wenn ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts – etwa der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG – in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise verkennt. Daneben können Verfahrensgrundrechte betroffen sein, beispielsweise Art. 103 Abs. 1 GG, wenn entscheidungserheblicher Vortrag unter verfassungsrechtlich relevanten Umständen nicht berücksichtigt wird.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann insbesondere eine statthafte Anhörungsrüge erforderlich sein. Für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Diese Seite informiert über das Sachenrecht und den Eigentumserwerb nach dem BGB. Eine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen Sachenrecht wird damit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens eine mögliche Grundrechtsverletzung und eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu beurteilen sind.

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