Sachenrecht – Besitz

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)

Als Besitz bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Nach § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz grundsätzlich dadurch erworben, dass jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt. Besitz und Eigentum sind deshalb nicht dasselbe.

Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Besitz beschreibt dagegen grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftslage. Ein Mieter kann beispielsweise Besitzer einer Wohnung sein, obwohl der Vermieter Eigentümer bleibt.

Ob jemand Besitzer ist, hängt nicht allein davon ab, ob er eine Sache gerade in der Hand hält. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und eine von einem entsprechenden Besitzwillen getragene Sachherrschaft. Das Sachenrecht unterscheidet unter anderem zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz, Eigenbesitz und Fremdbesitz sowie der bloßen tatsächlichen Sachherrschaft eines Besitzdieners.

Der Besitz wird zudem unabhängig von der Eigentumslage geschützt. Insbesondere verbietet § 858 BGB grundsätzlich die eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes. Die §§ 861 und 862 BGB gewähren dem Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Wiedereinräumung beziehungsweise Schutz vor Besitzstörungen.

Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum dagegen rechtliche Herrschaft.

Ein typisches Beispiel ist die vermietete Wohnung: Der Mieter ist regelmäßig unmittelbarer Besitzer der Wohnung. Der Vermieter bleibt Eigentümer und kann zugleich mittelbarer Besitzer sein.

Deshalb kann eine Person Besitzer sein, ohne Eigentümer zu sein. Umgekehrt kann ein Eigentümer eine Sache besitzen, ohne unmittelbaren Besitz an ihr zu haben.

Ist der Besitz ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB?

Der berechtigte unmittelbare Besitz wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

Die frühere Formulierung, jeder „rechtmäßige Besitz“ werde automatisch einem absoluten Recht gleichgestellt, wäre zu pauschal. Besitz ist zunächst eine tatsächliche Herrschaftsposition. Für den deliktsrechtlichen Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB kommt insbesondere darauf an, ob der unmittelbare Besitzer gegenüber dem Eigentümer oder einem sonst Berechtigten zum Besitz berechtigt ist.

Davon zu unterscheiden sind die besonderen Besitzschutzvorschriften der §§ 858 ff. BGB. Diese können den Besitz gerade unabhängig von der endgültigen Frage schützen, wem die Sache gehört oder wer materiell-rechtlich zum Besitz berechtigt ist.

Was ist unmittelbarer Besitz?

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache selbst ausübt. Nach § 854 Abs. 1 BGB wird Besitz grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Erforderlich ist außerdem ein natürlicher Besitzwille. Dieser muss nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhen. Deshalb setzt Besitz insbesondere nicht ohne Weiteres die Geschäftsfähigkeit voraus.

Ob tatsächliche Sachherrschaft besteht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung und den tatsächlichen Umständen. Eine Sache muss sich deshalb nicht ständig in der Hand oder in unmittelbarer körperlicher Nähe des Besitzers befinden.

Was ist ein Besitzdiener?

Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen aus, ist aber selbst nicht Besitzer.

§ 855 BGB setzt voraus, dass die tatsächliche Gewalt im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzers oder in einem ähnlichen Verhältnis ausgeübt wird und der Besitzdiener den auf die Sache bezogenen Weisungen des Besitzers Folge zu leisten hat.

Besitzer ist in diesem Fall allein der sogenannte Besitzherr.

Ein typisches Beispiel kann ein Arbeitnehmer sein, der im Rahmen eines entsprechenden Weisungsverhältnisses mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Nicht jede Person, die eine Sache für einen anderen hält oder benutzt, ist allerdings automatisch Besitzdiener.

Was ist mittelbarer Besitz?

Beim mittelbaren Besitz übt eine Person die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst aus, sondern besitzt aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses durch einen unmittelbaren Besitzer.

Nach § 868 BGB kommt mittelbarer Besitz insbesondere in Betracht, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses besitzt und gegenüber einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

Ein klassisches Beispiel ist die vermietete Wohnung: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer; der Vermieter kann aufgrund des Mietverhältnisses mittelbarer Besitzer sein.

Der unmittelbare Besitzer ist dabei – anders als der Besitzdiener nach § 855 BGB – selbst Besitzer.

Was ist Voraussetzung für ein Besitzmittlungsverhältnis?

Mittelbarer Besitz setzt nach § 868 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis voraus. Der unmittelbare Besitzer muss die Sache aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnisses für einen anderen besitzen.

Erforderlich sind insbesondere ein tatsächliches Besitzmittlungsverhältnis und ein Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers. Dieser muss den mittelbaren Besitz des anderen anerkennen und die Sache aufgrund des zugrunde liegenden Verhältnisses besitzen.

Das Besitzmittlungsverhältnis muss nicht zwingend auf einem wirksamen Vertrag beruhen. Entscheidend ist, dass das entsprechende Verhältnis tatsächlich besteht.

Zum Besitzmittlungsverhältnis gehört außerdem, dass der mittelbare Besitzer nach dem zugrunde liegenden Verhältnis einen Anspruch auf Herausgabe beziehungsweise Rückgabe der Sache hat oder erlangen soll. Dieser Anspruch muss nicht bereits sofort fällig sein. Typischerweise entsteht die Pflicht zur Rückgabe beispielsweise erst mit Beendigung eines Miet-, Pacht- oder Verwahrungsverhältnisses.

Was ist verbotene Eigenmacht?

Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn jemand einem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört und das Gesetz diese Handlung nicht gestattet.

Man unterscheidet damit insbesondere:

  • Besitzentziehung: Dem bisherigen Besitzer wird die tatsächliche Sachherrschaft vollständig genommen.
  • Besitzstörung: Die Ausübung des bestehenden Besitzes wird beeinträchtigt, ohne dass der Besitz vollständig entzogen wird.

Die Vorschriften sollen verhindern, dass tatsächliche Besitzverhältnisse eigenmächtig verändert und Streitigkeiten durch Selbstjustiz entschieden werden. Ob der Handelnde möglicherweise Eigentümer der Sache oder aus einem anderen Grund zum Besitz berechtigt ist, beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob verbotene Eigenmacht vorliegt.

Welche Besitzschutzansprüche gibt es?

Die wichtigsten possessorischen Besitzschutzansprüche ergeben sich aus §§ 861 und 862 BGB.

  • § 861 BGB: Wurde dem Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
  • § 862 BGB: Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, kann er die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, besteht außerdem ein Unterlassungsanspruch.

Daneben regeln §§ 859 und 860 BGB begrenzte Selbsthilferechte des Besitzers beziehungsweise des Besitzdieners. Für den mittelbaren Besitzer enthält § 869 BGB besondere Regelungen.

Die Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB sind außerdem zeitlich begrenzt: Nach § 864 Abs. 1 BGB erlöschen sie grundsätzlich ein Jahr nach der verbotenen Eigenmacht, wenn sie nicht vorher im Klageweg geltend gemacht werden.

Was sind possessorische und petitorische Ansprüche?

Possessorische Ansprüche schützen den Besitz als tatsächlichen Zustand; petitorische Ansprüche beruhen dagegen auf einem Recht zum Besitz oder einem Recht an der Sache.

Die §§ 861 und 862 BGB enthalten possessorischen Besitzschutz. Dabei soll grundsätzlich nicht bereits geklärt werden, wem die Sache gehört oder wer nach der materiellen Rechtslage dauerhaft besitzen darf.

Demgegenüber geht es bei petitorischen Ansprüchen um die rechtliche Berechtigung. Ein wichtiges Beispiel ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB, dem der Besitzer unter den Voraussetzungen des § 986 BGB ein Recht zum Besitz entgegenhalten kann.

Welche Einwendungen sind gegen Besitzschutzansprüche möglich?

Gegen Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB kann sich der Entzieher oder Störer nicht ohne Weiteres damit verteidigen, dass er Eigentümer sei oder ein Recht zum Besitz habe.

§ 863 BGB beschränkt entsprechende Einwendungen: Ein Recht zum Besitz oder zur störenden Handlung kann gegenüber den possessorischen Ansprüchen grundsätzlich nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, die Entziehung oder Störung sei keine verbotene Eigenmacht gewesen.

Hintergrund ist die Trennung zwischen dem Schutz des bestehenden Besitzstands und der endgültigen Klärung der materiellen Rechtslage. Wer sich für berechtigt hält, soll den bestehenden Besitz grundsätzlich nicht eigenmächtig verändern, sondern seine Rechte auf dem vorgesehenen Rechtsweg durchsetzen.

Kann auch ein nicht zum Besitz Berechtigter Besitzschutz verlangen?

Ja. Der possessorische Besitzschutz kann grundsätzlich auch einer Person zustehen, die materiell-rechtlich kein Recht zum Besitz hat.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der unberechtigte Besitzer die Sache endgültig behalten darf. Die Frage des Besitzschutzes ist von der Frage zu unterscheiden, wer aufgrund von Eigentum oder eines anderen Rechts die Herausgabe verlangen kann.

Außerdem enthält § 864 Abs. 2 BGB eine wichtige Regelung: Besitzschutzansprüche erlöschen, wenn nach der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, aufgrund dessen er die Herstellung eines seiner Handlung entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

Die materiell-rechtliche Berechtigung kann im Prozess insbesondere durch eine sogenannte petitorische Widerklage geltend gemacht werden. Die Einzelheiten hängen von der jeweiligen prozessualen Konstellation ab.

Was ist ein genereller Besitzwille?

Ein genereller Besitzwille ermöglicht es, Besitz auch an Sachen zu erwerben, die in einen räumlich oder organisatorisch beherrschten Bereich gelangen, ohne dass der Besitzer jede einzelne Sache konkret kennen muss.

Entscheidend ist, dass sich der Besitzwille generell auf die innerhalb der Herrschaftssphäre befindlichen Sachen erstreckt und nach den tatsächlichen Umständen eine entsprechende Sachherrschaft besteht.

Ein häufig verwendetes Beispiel sind Waren oder andere Gegenstände innerhalb eines räumlich beherrschten Geschäftsbereichs. Ob Besitz besteht, richtet sich jedoch stets nach der tatsächlichen Herrschaftslage und der Verkehrsanschauung.

Was ist Eigenbesitz? Was ist Fremdbesitz?

Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Person tatsächlich Eigentümer ist. Auch ein Nichteigentümer kann deshalb Eigenbesitzer sein, wenn er die Sache mit dem Willen besitzt, sie wie eine ihm gehörende Sache zu beherrschen.

Fremdbesitz bezeichnet demgegenüber Besitz, bei dem der Besitzer die Sache nicht als ihm selbst gehörend besitzt, sondern ein fremdes Besitz- oder Eigentumsrecht anerkennt. Typische Fremdbesitzer sind beispielsweise Mieter, Pächter oder Verwahrer.

Die Unterscheidung richtet sich somit nach dem Besitzwillen und nicht allein nach der objektiven Eigentumslage.

Ist Besitz durch das Grundgesetz geschützt?

Besitz und Eigentum sind auch verfassungsrechtlich voneinander zu unterscheiden. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum und andere vermögenswerte Rechtspositionen, nicht dagegen unterschiedslos jede rein tatsächliche Besitzposition.

Eine Besitzstreitigkeit wird daher nicht allein dadurch zu einer verfassungsrechtlichen Angelegenheit, dass eine Person den Besitz an einer Sache verliert. Bei gerichtlichen Entscheidungen in Besitz- oder Eigentumsstreitigkeiten können jedoch Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Bedeutung erlangen. Je nach Fall kommen insbesondere die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie Verfahrensgrundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht.

Ein bloßer Fehler bei der Anwendung der §§ 854 ff. BGB stellt jedoch nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung dar. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere zivilrechtliche Rechtsmittelinstanz und überprüft nicht allgemein, ob Zivilgerichte das BGB richtig angewendet haben.

Wann kann nach einem Besitzrechtsstreit eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen?

Eine Verfassungsbeschwerde kann erst relevant werden, wenn durch staatliche Gewalt spezifisches Verfassungsrecht verletzt sein kann. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung des Besitzrechts genügt dafür grundsätzlich nicht.

Bei gerichtlichen Entscheidungen kann beispielsweise zu prüfen sein, ob ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines einschlägigen Grundrechts grundlegend verkannt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG kann etwa berührt sein, wenn entscheidungserheblicher Vortrag unter verfassungsrechtlich relevanten Umständen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.

Vor einer Verfassungsbeschwerde muss grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft werden. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt werden, eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, kann deshalb eine fachrechtlich statthafte Anhörungsrüge für die Zulässigkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde von Bedeutung sein.

Für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Entscheidend sind jedoch stets der konkrete Verfahrensgang und der angegriffene Hoheitsakt.

Diese Seite dient der Information über das zivilrechtliche Besitzrecht. Eine anwaltliche Vertretung im allgemeinen Sachen- oder Besitzrecht wird hiermit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens eine mögliche Grundrechtsverletzung und die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu untersuchen sind.

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