(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)
Als Besitz bezeichnet man im juristischen Bereich die tatsächliche Sachherschaft über eine bestimmte Sache. Es handelt sich also nicht um ein Synonym für Eigentum.
Besitzer ist grundsätzlich, wer eine Sache in der Hand hält und damit tun kann, was er möchte – auch wenn er das nicht unbedingt darf bzw. sich dem Eigentümer schadenersatzpflichtig macht.
Es gibt jedoch noch viele Sonderkonstellationen wie den mittelbaren Besitz, die Besitzdienerschaft oder den Fremdbesitz.
Daneben stellt sich noch die Frage, welche Abwehrrechte der Besitzer gegen Angriffe auf seinen Besitz hat.
Inhalt
Ist der Besitz ein sonstiges Recht (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Ja, aber nur der rechtmäßige Besitz. Der Besitz an sich ist nur eine Tatsache, kein Recht. Erst durch seine Rechtmäßigkeit wird er insoweit einem absoluten Recht gleichgestellt.
Was ist ein Besitzdiener?
Besitzdiener (§ 855 BGB) besitzt eine Sache für einen anderen. Er übt also die unmittelbare Sachherrschaft aus, aber nur mit Wirkung für einen anderen. Dieser andere ist dadurch unmittelbarer Besitzer, während der Besitzdiener selbst keinen Besitz erlangt.
Was ist ein mittelbarer Besitzer?
Der mittelbare Besitzer übt die Sachherrschaft nicht selbst, sondern über einen anderen (den unmittelbaren Besitzer) aus. Der unmittelbare Besitzer ist trotzdem Besitzer, nicht bloßer Besitzdiener, da er auch für sich selbst Sachherrschaft ausübt.
§ 868 nennt als Beispiele hierfür: Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer.
Was ist Voraussetzung für ein Besitzmittlungsverhältnis?
Ein Besitzmittlungsverhältnis führt dazu, dass mittelbarer Besitz begründet wird.
Hierfür muss zunächst ein Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer vorliegen. Entscheidend ist dabei, dass das Verhältnis zumindest faktisch besteht, da dann der Besitzmittlungswille gegeben ist. Ob es auch rechtlich existent ist, ist unerheblich.
Zudem muss ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegeben sein. Der Herausgabeanspruch muss nicht sofort durchsetzbar sein, es reicht auch sein künftiges Entstehen sowie ein bedingter Anspruch.
Schließlich muss der unmittelbare Besitzer auch Besitzmittlungswillen haben. Er muss also bereit sein, die Weisungen des mittelbaren Besitzers gegen sich gelten zu lassen. Eine Aufgabe dieses Willens muss allerdings nach außen erkennbar sein.
Was ist verbotene Eigenmacht?
Verbotene Eigenmacht ist gemäß § 858 Abs. 1 BGB Besitzentziehung und Besitzstörung. Hiergegen kann der Besitzer Besitzschutzansprüche geltend machen.
Welche Besitzschutzansprüche gibt es?
§ 861: Wiedereinräumung des Besitzes, also Herausgabe
§ 862: Beseitigung der Störung, also Unterlassen
Was sind possessorische Einwendungen?
Possessorische Einwendungen können gegen Besitzschutzansprüche geltend gemacht werden, um diese zu Fall zu bringen. Gemäß § 863 BGB gelten hier aber nur Einwendungen, die sich darauf stützen, dass die Besitzbeeinträchtigung keine verbotene Eigenmacht war. Dass der Wegnehmende bspw. ein Recht auf den Besitz hatte, ist insoweit unerheblich, da „Selbstjustiz“ verhindert werden soll.
Kann der unrechtmäßige Besitzer seinen Besitz also gerichtlich durchsetzen?
Theoretisch ja, allerdings erlischt das Recht gemäß § 864 Abs. 2 BGB, wenn der rechtmäßige Besitzer durch rechtskräftiges Urteil feststellen lässt, dass er selbst zum Besitz berechtigt ist. Dies kann gegen eine Besitzstörungsklage im Wege einer sog. petitorische Widerklage erreicht werden, sodass wegen der Verbindung zu einem Prozess ein Herausgabeurteil zugunsten des unrechtmäßigen Besitzers gar nicht erst ergehen kann.
Was ist unmittelbarer Besitz?
Unmittelbar ist der Besitz nur, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache gegeben ist, § 854 Abs. 1.
Hinzu muss ein sog. natürlicher Besitzwille kommen. Dieser ist nicht notwendig rechtsgeschäftlicher Natur, auf Geschäftsfähigkeit kommt es somit nicht an.
Was ist ein genereller Besitzwille?
Ein genereller Besitzwille bezieht sich auf eine bestimmte Herrschaftssphäre. Er beinhaltet, den Besitz an allen Sachen in dieser Sphäre haben zu wollen.
Beispiel: Ein Supermarktbesitzer hat generellen Besitzwillen bzgl. aller Sachen in seinem Laden.
Was ist Eigenbesitz? Was ist Fremdbesitz?
Eigenbesitz ist der Besitz einer Sache als eigenes Eigentum.
Fremdbesitz ist der Besitz einer Sache als fremdes Eigentum.
Dabei ist nicht entscheidend, wie die Rechtslage tatsächlich ist, es kommt nur auf die Blickrichtung des Besitzers selbst an.