(Letzte Aktualisierung: 26.10.2022)
Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein – aber leider ist dem nicht immer so und darum drehen sich viele Prozesse um das Reiserecht. Das Reiserecht ist dabei ein Spezialfall des Zivilrechts. Das bedeutet aber auch, dass Sie als Anspruchsteller verschiedene Dinge beachten müssen, damit Ihnen ihre berechtigten Forderungen auch erhalten bleiben.
Mängel am Hotel, Verspätungen beim Flug oder schlecht organisierte Ausflüge sorgen immer wieder für Beschwerden. Dann hat der Urlauber das Recht, hierfür Ersatz zu bekommen, von normalem Schadenersatz bis hin zur sog. „vertanen Urlaubszeit“. Besonders ärgerlich wird es natürlich, wenn Sie körperlich in Mitleidenschaft gezogen werden, sei es nun durch Erkrankungen oder auch durch eine Verletzung. Dann kommt
bspw. auch ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld in Betracht.
Rechtsanwalt Thomas Hummel mit Kanzleien in Gröbenzell und München-Pasing berät und vertritt Sie gerne bei allen Fragen rund um das Reiserecht. Eine erste Kontaktaufnahme per Telephon, E-Mail oder anderen Kommunikationsmitteln ist dabei stets kostenlos. Eine persönliche Erstberatung in der Kanzlei ist preiswert und klärt Sie ehrlich über Ihre Chancen und Risiken auf.
Was ist eine Pauschalreise? Was ist eine Individualreise?
Als Pauschalreise bezeichnet man eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“, also ein Paket von verschiedenen Leistungen, die aber zusammen vertrieben werden. Das ist typischerweise ein Angebot der Form „Flug und Übernachtung“. Hinzu können natürlich noch andere Leistungen wie Verpflegung, Ausflüge, Wellnessangebote u.ä. kommen. Entscheidend ist, dass diese Reise insgesamt bei einem einzelnen Vertragspartner (Reiseveranstalter) gebucht wird.
Eine Individualreise dagegen besteht aus lauter einzelnen Leistungen, die auch einzeln gebucht werden: Die Anreise bei der Fluggesellschaft, die Unterkunft beim Hotel, der Golfkurs beim örtlichen Club usw. Hier gibt es also keinen einheitlichen Reiseveranstalter, sondern man hat eine Vielzahl von Vertragspartern.
Der Unterschied ist dabei zum einen, welches Recht anzuwenden ist: Für die Pauschalreise gilt deutsches Recht, da in aller Regel in Deutschland gebucht wird. Insbesondere ist § 651a BGB anwendbar, der eigens für Reiseverträge geschaffen wurde. Bei der Individualreise muss dagegen immer genau geschaut werden, nach dem Recht welchen Staates sich der jeweilige Vertrag richtet. Nicht selten müsste man dann auch einen Vertragspartner, dessen Liquidität man überhaupt nicht einschätzen kann, im Ausland verklagen.
Kann der Reiseveranstalter seine Haftung auf die Unternehmen vor Ort abwälzen?
Nein, da der Reiseveranstalter bei der Pauschalreise einziger Vertragspartner des Reisenden ist, haftet er auch für alle Bestandteile der Reise. Das Unternehmen vor Ort, das die konkrete Leistung erbringt (z.B. das Hotel), ist nur Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und er muss sich dessen Verschulden voll zurechnen lassen.
Außerdem darf sich der Reiseveranstalter nicht mehr, was früher üblich war, als bloßer Reisevermittler bezeichnen, der nicht für die vermittelten Leistungen haftet. § 651a Abs. 2 BGB sagt deutlich, dass er stets Veranstalter ist, wenn dies nach außen so wirkt.
Haftet das Reisebüro für Reisemängel?
Nein, das konkrete Reisebüro ist tatsächlich nur Vermittler zwischen Kunde und Veranstalter. Es haftet nicht für Reisemängel, sondern nur für eigenes Verschulden. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn es 85-jährigen Kunden zu einem Aktivurlaub im südamerikanischen Hochland rät.
Kann man von einer Reise zurücktreten?
Natürlich kann einen niemand dazu zwingen, eine gebuchte Reise auch wirklich anzutreten. Allerdings ist es gerichtlich abgesegnet und auch üblich, dass dafür gewisse Stornogebühren anfallen. Diese betragen – je nach Zeitpunkt – zwischen 10 und teilweise über 50 %.
Diese Gebühren entfallen nur dann, wenn sie im Risikobereich des Reiseveranstalters entstanden sind. Dies ist z.B. der Fall bei Mängeln der Reise oder bei erheblichen Leistungsänderungen. Auch höhere Gewalt, insbesondere eine drastische Verschlechterung der Sicherheitslage oder Naturkatastrophen berechtigen unter Umständen zum kostenlosen Rücktritt.
Wofür ist die Reiserücktrittsversicherung da?
Die Reiserücktrittsversicherung springt dann ein, wenn zwar kein Grund vorliegt, aufgrund dessen man ohnehin kostenlos zurücktreten kann, aber doch ein so erheblicher Grund, dass die Versicherung den Fall übernimmt. Dies ist z.B. beim Tod eines Angehörigen oder bei plötzlicher Erkrankung gegeben. Bei arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die der Urlaubsplanung in die Quere kommen, kommt es stark auf den Einzelfall an.
Die Versicherung übernimmt – wenn sie eintritt – die Stornokosten ganz oder teilweise.
Was ist die Flugstörungsentschädigung?
Ein Flugpassagier hat ein Recht auf Entschädigung, wenn sein gebuchter Flug nicht wie vereinbart durchgeführt wird. Diese Entschädigung kann beim Ausfall des Flugs sowie bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit verlangt werden.
Die Höhe der Entschädigung beträgt je Passagier
- unter 1500 km: 250 Euro
- bei 1200 bis 3500 km: 400 Euro
- über 3500 km: 600 Euro
Entscheidend dafür ist die Strecke zwischen Abflug- und Ankunftsort, ohne eventuelle Umwege oder Zwischenlandungen.
Darf eine Reederei die Kreuzfahrt-Route bei schlechter Witterung ändern?
In aller Regel ja.
Zwar schuldet die Reederei bei einer Kreuzfahrt grundsätzlich genau die Reise die gebucht ist. Diese besteht aus einem bestimmten Abfahrtdatum und bestimmten angefahrenen Häfen an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten. Kommt sie dem nach, ist die Reise mangelhaft.
Allerdings hat die Reederei die Möglichkeit, diese Eckdaten der Kreuzfahrt zu ändern, sofern sie sich dies in ihren AGB vorbehält und ein wichtiger Grund dafür besteht. Dies wiederum wird eigentlich immer in die AGB geschrieben, da die Reedereien für solche Fälle vorbauen wollen.