Mietrecht – Reparaturen

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)

Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Wohnraummietrecht. Ausgangspunkt ist § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Bestimmte Pflichten können jedoch durch eine wirksame Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden.

Gerade bei Schönheitsreparaturklauseln hat der Bundesgerichtshof zahlreiche Grenzen entwickelt. Ob eine Klausel wirksam ist, hängt deshalb stark von ihrem konkreten Wortlaut, dem Zustand der Wohnung bei Mietbeginn und den weiteren Vertragsregelungen ab.

Inhalt

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung

Welche Schönheitsreparaturen muss der Mieter erledigen?

Grundsätzlich muss der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zunächst der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet.

Der Vermieter kann die laufenden Schönheitsreparaturen allerdings durch eine wirksame vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen.

Als Orientierung dafür, was unter Schönheitsreparaturen verstanden wird, dient § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Danach gehören hierzu insbesondere:

  • das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
  • das Streichen der Fußböden, soweit dies bei der konkreten Bodenart überhaupt als Schönheitsreparatur in Betracht kommt,
  • das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre,
  • das Streichen der Innentüren sowie
  • das Streichen der Fenster und Außentüren von innen.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören dagegen beispielsweise der Außenanstrich von Fenstern und Türen oder der Anstrich einer Loggia. Eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter auch solche Arbeiten auferlegt, kann insgesamt unwirksam sein.

Ist die Schönheitsreparaturklausel in meinem Mietvertrag wirksam?

Das lässt sich nur anhand des konkreten Mietvertrags beurteilen.

Eine formularmäßige Schönheitsreparaturklausel kann insbesondere unwirksam sein, wenn sie:

  • dem Mieter Arbeiten auferlegt, die nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen gehören,
  • starre Renovierungsfristen vorsieht, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung eingehalten werden müssen,
  • eine Renovierung bei Auszug unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf verlangt,
  • eine formularmäßige Quotenabgeltung für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen vorsieht,
  • den Mieter unangemessen hinsichtlich der während der Mietzeit zulässigen Farbgestaltung beschränkt oder
  • die Schönheitsreparaturen auf den Mieter überträgt, obwohl diesem die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig und ohne angemessenen Ausgleich übergeben wurde.

Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen ist stark vom genauen Wortlaut der jeweiligen Klausel abhängig. Die pauschale Aussage, nahezu sämtliche Schönheitsreparaturklauseln seien unwirksam, ist deshalb ebenso wenig richtig wie die Annahme, eine im Mietvertrag enthaltene Renovierungspflicht sei automatisch wirksam.

Sind starre Renovierungsfristen zulässig?

Formularmäßige Klauseln, nach denen der Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zwingend nach bestimmten Zeitabständen renovieren muss, sind grundsätzlich unwirksam.

Anders können sogenannte flexible oder bedarfsabhängige Fristenpläne zu beurteilen sein. Zeitangaben können beispielsweise als Orientierung zulässig sein, wenn aus dem Vertrag hinreichend deutlich wird, dass letztlich der tatsächliche Renovierungsbedarf entscheidet.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob im Mietvertrag Zeiträume genannt werden, sondern ob der Mieter auch dann zur Renovierung verpflichtet würde, wenn die Räume tatsächlich noch nicht renovierungsbedürftig sind.

Muss der Mieter beim Auszug immer renovieren?

Nein.

Eine formularmäßige Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom tatsächlichen Zustand zwingend renovieren muss, ist regelmäßig unwirksam.

Besteht dagegen eine wirksame Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen und sind diese bei Vertragsende tatsächlich fällig, können entsprechende Pflichten bestehen.

Auch eine nachträglich tatsächlich individuell ausgehandelte Vereinbarung ist von einer vorformulierten Vertragsklausel zu unterscheiden.

Sind Quotenabgeltungsklauseln zulässig?

Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Solche Klauseln verpflichten den Mieter typischerweise dazu, beim Auszug einen prozentualen Anteil zukünftiger Renovierungskosten zu tragen, obwohl die Schönheitsreparaturen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fällig sind.

Zu unterscheiden sind davon echte Individualvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt, dass eine Quotenabgeltung grundsätzlich individualvertraglich vereinbart werden kann.

An ein tatsächliches Aushandeln werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Es genügt nicht, dass der Vermieter eine vorformulierte Klausel lediglich erläutert oder der Mieter ihr nach einem Gespräch zustimmt. Der Inhalt der Regelung muss ernsthaft zur Disposition gestellt werden und der Mieter muss eine reale Möglichkeit zur Einflussnahme erhalten.

Kann eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel teilweise bestehen bleiben?

Nicht ohne Weiteres.

Eine unangemessene Schönheitsreparaturklausel kann nicht einfach durch das Gericht auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt werden. Eine solche sogenannte geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass eine formularmäßige Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist, wenn sie neben zulässigen Arbeiten auch den Außenanstrich von Fenstern und Türen sowie den Anstrich einer Loggia verlangt.

Ob einzelne selbstständige Regelungen eines Vertrags unabhängig voneinander bestehen bleiben können, hängt allerdings von Struktur und Inhalt der jeweiligen Klauseln ab.

Unrenoviert übergebene Mietwohnung

Muss der Vermieter die Wohnung vor dem Einzug renovieren?

Nein. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, jede Wohnung vor Beginn eines Mietverhältnisses frisch renoviert zu übergeben.

Welcher Zustand geschuldet ist, hängt insbesondere von der Vereinbarung der Parteien und dem bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zustand der Wohnung ab.

Eine unrenoviert übergebene Wohnung kann deshalb durchaus vertragsgemäß sein.

Kann der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde?

Eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unwirksam, wenn diesem die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde und er hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhält.

Der Grund liegt darin, dass der Mieter sonst möglicherweise Gebrauchsspuren des Vormieters beseitigen und die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst erhalten hat.

Ein angemessener Ausgleich kann eine solche Benachteiligung vermeiden. Denkbar ist beispielsweise eine wirtschaftlich ausreichende Kompensation, durch die der Mieter so gestellt wird, als hätte er eine renovierte Wohnung erhalten.

Wer muss beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert war?

Beruft sich der Mieter auf die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel wegen des unrenovierten Anfangszustands, muss grundsätzlich der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde.

Deshalb kann es sinnvoll sein, den Zustand der Wohnung bei Einzug sorgfältig zu dokumentieren, beispielsweise durch:

  • ein Übergabeprotokoll,
  • Fotos oder Videos,
  • Zeugen oder
  • Unterlagen über unmittelbar nach dem Einzug vorgenommene Renovierungsarbeiten.

Soll die ansonsten unangemessene Übertragung der Schönheitsreparaturen aufgrund eines gewährten Ausgleichs wirksam sein, trägt grundsätzlich der Vermieter als Verwender der Klausel die Darlegungs- und Beweislast für einen angemessenen Ausgleich.

Muss der Vermieter eine unrenoviert übergebene Wohnung später renovieren?

Das kann der Fall sein.

Ist eine Schönheitsreparaturklausel wegen der unrenovierten Übergabe unwirksam, bleibt die Erhaltungspflicht grundsätzlich beim Vermieter. Der geschuldete Zustand richtet sich allerdings zunächst nach dem Zustand, der bei Beginn des Mietverhältnisses vertragsgemäß war.

Verschlechtert sich der Dekorationszustand während eines langen Mietverhältnisses wesentlich, kann der Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen.

Weil eine vollständige Renovierung den Mieter gegenüber dem ursprünglich unrenovierten Zustand besserstellt, muss er sich in einer solchen Konstellation grundsätzlich angemessen an den Kosten beteiligen. Nach der Rechtsprechung kann regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung sachgerecht sein.

Kleinreparaturen

Was ist eine Kleinreparaturklausel?

Reparaturen an der Mietsache sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss er die Wohnung während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand erhalten.

Durch eine wirksame Kleinreparaturklausel können dem Mieter jedoch in begrenztem Umfang die Kosten bestimmter kleiner Reparaturen auferlegt werden.

Wichtig ist: Eine übliche formularmäßige Kleinreparaturklausel darf den Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichten, Reparaturen selbst durchzuführen oder selbst einen Handwerker zu beauftragen. Sie betrifft vielmehr die Kostentragung.

Welche Gegenstände können von einer Kleinreparaturklausel erfasst werden?

Eine Kleinreparaturklausel kann nur Gegenstände erfassen, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Als Orientierung nennt § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV insbesondere kleine Schäden an:

  • Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas,
  • Heiz- und Kocheinrichtungen,
  • Fenster- und Türverschlüssen sowie
  • Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Typische Beispiele können je nach konkretem Gegenstand Lichtschalter, Wasserhähne oder Türgriffe sein.

Nicht ausreichend ist dagegen allein, dass sich eine Einrichtung innerhalb der Wohnung befindet. Entscheidend ist, ob der Mieter auf den beschädigten Teil regelmäßig und unmittelbar zugreift.

Welche Voraussetzungen muss eine Kleinreparaturklausel erfüllen?

Eine formularmäßige Kleinreparaturklausel muss die finanzielle Belastung des Mieters wirksam begrenzen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • eine angemessene Höchstgrenze für jede einzelne Reparatur,
  • eine angemessene jährliche Gesamtobergrenze,
  • eine Beschränkung auf Gegenstände, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, und
  • eine Regelung, nach der der Mieter bei einer teureren Reparatur nicht lediglich bis zur vereinbarten Einzelobergrenze anteilig beteiligt wird.

Die früher häufig genannten festen Beträge von beispielsweise 75 oder 100 Euro je Reparatur sowie 200 oder 250 Euro pro Jahr sollten nicht als allgemeingültige gesetzliche Grenzen verstanden werden. Das Gesetz selbst nennt keine festen Eurobeträge. Ob die im Vertrag vorgesehenen Grenzen angemessen sind, ist nach der jeweiligen Klausel und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen.

Muss der Mieter einen Teil einer größeren Reparatur bezahlen?

Nicht aufgrund einer üblichen Kleinreparaturklausel.

Überschreiten die tatsächlichen Reparaturkosten die wirksam vereinbarte Einzelobergrenze, kann der Vermieter nicht einfach verlangen, dass der Mieter jedenfalls einen Betrag bis zu dieser Grenze bezahlt.

Kleinreparaturklauseln betreffen ihrem Zweck nach nur Reparaturen, deren Gesamtkosten innerhalb der vereinbarten zulässigen Bagatellgrenze liegen.

Muss der Mieter die Kleinreparatur selbst durchführen?

Nein.

Die Instandhaltungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Vermieter. Eine Kleinreparaturklausel verlagert im zulässigen Umfang lediglich die Kosten auf den Mieter.

Der Vermieter bleibt deshalb grundsätzlich dafür verantwortlich, die erforderliche Reparatur zu veranlassen.

Etwas anderes kann bei einer tatsächlich individuell getroffenen Vereinbarung gelten; vorformulierte Mietvertragsklauseln unterliegen jedoch den Grenzen des AGB-Rechts.

Verstopfter Abfluss: Wer zahlt?

Wer muss einen verstopften Abfluss reparieren?

Ausgangspunkt ist wiederum § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist ein Abfluss Bestandteil der vermieteten Wohnung und funktioniert er nicht mehr ordnungsgemäß, muss grundsätzlich der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter auch die Kosten tragen muss, wenn der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht hat.

Entscheidend ist daher insbesondere die Ursache der Verstopfung.

Wann muss der Mieter für eine Abflussverstopfung bezahlen?

Hat der Mieter die Verstopfung durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten verursacht, kann er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Gegenstände oder Stoffe in einen Abfluss eingebracht wurden, die dort bei gewöhnlicher Nutzung nicht entsorgt werden dürfen.

Normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren hat der Mieter dagegen nach § 538 BGB nicht zu vertreten.

Eine starre Aufteilung nach dem Muster „Haare zahlt immer der Vermieter, Fett immer der Mieter“ ist nicht sachgerecht. Entscheidend sind Ursache, Umfang und die Frage, ob dem Mieter ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Ist bei einem verstopften Abfluss die Miete automatisch gemindert?

Eine Gebrauchseinschränkung durch einen verstopften Abfluss kann einen Mangel im Sinne des § 536 BGB darstellen.

Ob und in welcher Höhe die Miete gemindert ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigung. Eine unerhebliche Einschränkung führt nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu einer Mietminderung.

Außerdem können Minderungsrechte ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wenn der Mieter den Mangel selbst zu vertreten hat oder seine Pflichten zur Mängelanzeige verletzt.

Der Mieter sollte einen während der Mietzeit auftretenden Mangel nach § 536c BGB unverzüglich dem Vermieter anzeigen.

Darf der Mieter bei einer Verstopfung selbst einen Handwerker beauftragen?

Nicht ohne Weiteres.

Grundsätzlich ist zunächst der Vermieter für die Mangelbeseitigung zuständig. Beauftragt der Mieter eigenmächtig einen Handwerker, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die sofortige Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Außerhalb solcher Fälle sollte dem Vermieter grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden.

Kann eine Kleinreparaturklausel bei einem verstopften Abfluss eingreifen?

Nicht jede Arbeit an einem Abfluss ist automatisch eine Kleinreparatur.

Eine wirksame Kleinreparaturklausel erfasst nur kleine Schäden an Gegenständen, auf die der Mieter häufig und unmittelbar zugreift. Deshalb muss geprüft werden, welcher konkrete Teil der Abwasserinstallation betroffen ist.

Ein vom Mieter unmittelbar benutzbarer Ablauf oder eine vergleichbare Einrichtung ist anders zu beurteilen als tief in der Wand oder im Leitungssystem liegende Rohre, auf die der Mieter keinen unmittelbaren Zugriff hat.

Die frühere pauschale Aussage, Arbeiten an einem Abfluss gehörten „zweifellos“ zu den Kleinreparaturen, ist deshalb nicht zutreffend.

Schäden oder normale Abnutzung?

Muss der Mieter für normale Gebrauchsspuren bezahlen?

Nein.

Nach § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.

Typische normale Abnutzungserscheinungen sind grundsätzlich mit der Miete abgegolten.

Davon zu unterscheiden sind Schäden, die durch einen nicht vertragsgemäßen oder schuldhaft unsachgemäßen Umgang mit der Wohnung verursacht wurden. Für solche Schäden kann der Mieter nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regeln haften.

Was ist der Unterschied zwischen Schönheitsreparatur und Schadensbeseitigung?

Schönheitsreparaturen dienen der Beseitigung gewöhnlicher Abnutzungserscheinungen an der Oberfläche der Wohnung, etwa an Wänden und Decken.

Eine Beschädigung ist etwas anderes.

Verursacht der Mieter beispielsweise einen über die normale Abnutzung hinausgehenden Schaden, kann eine Ersatzpflicht auch dann bestehen, wenn die Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bedeutet daher nicht, dass der Mieter für selbst verursachte Schäden niemals haftet.

Sind Schönheitsreparaturklauseln überhaupt noch sinnvoll?

Können Schönheitsreparaturen weiterhin wirksam auf den Mieter übertragen werden?

Ja.

Die Aussage, Schönheitsreparaturen seien rechtlich „Geschichte“ oder könnten praktisch überhaupt nicht mehr wirksam vereinbart werden, geht zu weit.

Die gesetzliche Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich abdingbar. Schönheitsreparaturen können daher auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen eingehalten werden.

Besondere Bedeutung haben insbesondere:

  • der Renovierungszustand bei Übergabe der Wohnung,
  • ein gegebenenfalls gewährter angemessener Ausgleich,
  • die Beschränkung auf tatsächlich zulässige Schönheitsreparaturen,
  • bedarfsabhängige statt starrer Renovierungsfristen und
  • das Verbot unangemessener Endrenovierungs- und formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln.

Darf der Vermieter verlangen, dass ein Fachbetrieb renoviert?

Eine formularmäßige Klausel darf den Mieter grundsätzlich nicht ohne Weiteres dazu verpflichten, Schönheitsreparaturen durch einen professionellen Handwerker ausführen zu lassen.

Hat der Mieter wirksam übernommene Schönheitsreparaturen zu erledigen, muss das Arbeitsergebnis fachgerecht beziehungsweise von mittlerer Art und Güte sein. Der Mieter darf die Arbeiten grundsätzlich auch selbst durchführen, wenn er dieses Ergebnis erreicht.

Nicht entscheidend ist deshalb, wer die Arbeiten ausführt, sondern ob sie ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Schönheitsreparaturen und Verfassungsrecht

Ist eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel eine Grundrechtsverletzung?

Nein. Die Wirksamkeit einer Schönheitsreparatur- oder Kleinreparaturklausel ist zunächst eine Frage des Zivilrechts, insbesondere der §§ 305 ff. und 535 ff. BGB.

Auch eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung eines Mietvertrags durch ein Zivilgericht stellt nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung dar.

Grundrechte können bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts mittelbar Bedeutung haben. Eine Verfassungsbeschwerde setzt aber eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht voraus.

Kann gegen ein Urteil über Schönheitsreparaturen Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich kann auch ein zivilgerichtliches Urteil über einen Mietvertrag Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere Berufungs- oder Revisionsinstanz. Es prüft nicht allgemein, ob das Fachgericht die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen richtig angewandt hat.

Verfassungsrechtlich relevant kann beispielsweise sein, dass ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht oder Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise verkennt.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, kann zuvor insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein.

Häufige Fragen zu Schönheits- und Kleinreparaturen

Muss ich beim Auszug die Wohnung streichen?

Nicht automatisch.

Eine Renovierungspflicht setzt insbesondere eine wirksame vertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturen und einen tatsächlichen Renovierungsbedarf voraus. Eine formularmäßige Klausel, die unabhängig vom Zustand der Wohnung stets eine Endrenovierung verlangt, ist regelmäßig unwirksam.

Muss ich renovieren, wenn ich unrenoviert eingezogen bin?

Bei einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel grundsätzlich nicht, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde und der Vermieter hierfür keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat.

Ob die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich als unrenoviert oder renovierungsbedürftig anzusehen war, kann im Streitfall eine Beweisfrage sein.

Muss der Vermieter die Wohnung dann vollständig auf eigene Kosten renovieren?

Nicht zwingend.

Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen und ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam, kann bei einer später erheblichen Verschlechterung des Dekorationszustands ein Renovierungsanspruch gegen den Vermieter entstehen. Wegen der damit verbundenen Verbesserung gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Zustand kann sich der Mieter allerdings angemessen an den Kosten beteiligen müssen.

Was passiert, wenn nur ein Teil der Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist?

Das hängt davon ab, ob die Vertragsbestimmungen rechtlich und sprachlich voneinander getrennt werden können.

Eine einheitliche Schönheitsreparaturpflicht kann insgesamt unwirksam sein, wenn sie dem Mieter auch unzulässige Arbeiten auferlegt. Das Gericht darf eine unwirksame AGB-Regelung nicht einfach auf einen noch zulässigen Inhalt reduzieren.

Gibt es eine gesetzliche Grenze von 100 Euro für Kleinreparaturen?

Nein. Das BGB enthält keine feste Eurogrenze für Kleinreparaturen.

Eine formularmäßige Kleinreparaturklausel muss jedoch eine angemessene Einzelobergrenze und zusätzlich eine angemessene jährliche Höchstbelastung enthalten. Ob eine konkrete Betragsgrenze wirksam ist, muss anhand des Vertrags und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft werden.

Muss ich eine 300-Euro-Reparatur mit 100 Euro mitbezahlen, wenn mein Vertrag eine 100-Euro-Grenze enthält?

Grundsätzlich nein.

Liegt die Reparatur insgesamt oberhalb der wirksam vereinbarten Einzelobergrenze, wird aus einer größeren Reparatur nicht dadurch eine Kleinreparatur, dass der Vermieter lediglich einen Teilbetrag vom Mieter verlangt.

Kann eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel die Miete erhöhen?

Allein aus der Unwirksamkeit einer Schönheits- oder Kleinreparaturklausel folgt grundsätzlich kein automatischer Zuschlag zur vereinbarten oder ortsüblichen Vergleichsmiete.

Eine Mieterhöhung richtet sich nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

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