(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Die Höhe der Miete ist für Mieter und Vermieter von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Bei Wohnraummietverhältnissen kann der Vermieter die vereinbarte Miete deshalb nicht beliebig einseitig an die Marktentwicklung anpassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet insbesondere zwischen der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, der Mieterhöhung nach Modernisierung sowie vertraglich vereinbarten Staffel- und Indexmieten.
Welche Voraussetzungen gelten, hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage die Mieterhöhung gestützt wird. Besonders bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB müssen formelle und materielle Voraussetzungen auseinandergehalten werden.
Inhalt
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Wann ist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zulässig?
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist insbesondere möglich, wenn die gesetzlichen Wartefristen eingehalten werden, die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und die Kappungsgrenze gewahrt bleibt.
Grob zusammengefasst gilt:
- Wartefrist: Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB). Das Mieterhöhungsverlangen selbst kann grundsätzlich bereits frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB werden hierbei nicht berücksichtigt.
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB nicht übersteigen.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete aufgrund von Erhöhungen nach § 558 BGB grundsätzlich um höchstens 20 % erhöhen. In Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind, beträgt die Kappungsgrenze 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
- Form und Begründung: Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB).
Daneben bestehen andere Formen der Mietanpassung. Hierzu gehören insbesondere die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§§ 559 ff. BGB), die Staffelmiete (§ 557a BGB) und die Indexmiete (§ 557b BGB). Für diese gelten jeweils eigene Voraussetzungen.
Kann der Vermieter die Miete nach § 558 BGB einseitig erhöhen?
Nein. Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB genügt eine einseitige Erklärung des Vermieters nicht. Der Vermieter verlangt vielmehr die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung.
Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete grundsätzlich mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 1 BGB).
Stimmt der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zu, kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Zustimmung klagen. Für diese Klage gilt eine weitere Frist von drei Monaten (§ 558b Abs. 2 BGB).
Davon zu unterscheiden sind beispielsweise die Indexmiete und eine Modernisierungsmieterhöhung. Hier hängt die Erhöhung nicht in gleicher Weise von einer Zustimmung des Mieters ab.
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt?
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit innerhalb der letzten sechs Jahre vereinbart oder – von bestimmten Betriebskostenänderungen abgesehen – geändert worden sind.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist deshalb nicht ohne Weiteres mit der aktuell am Markt erzielbaren Neuvermietungsmiete gleichzusetzen.
Wie muss eine Mieterhöhung begründet werden?
Das Mieterhöhungsverlangen muss nach § 558a BGB in Textform erklärt und begründet werden. Die Begründung soll dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung des Verlangens zumindest ansatzweise zu überprüfen.
Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf:
- einen Mietspiegel (§§ 558a Abs. 2 Nr. 1, 558c, 558d BGB),
- eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB),
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder
- entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Besteht ein qualifizierter Mietspiegel und enthält dieser Angaben für die betreffende Wohnung, sind diese Angaben nach Maßgabe des § 558a Abs. 3 BGB auch dann mitzuteilen, wenn der Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
Ein formell fehlerhaftes Mieterhöhungsverlangen kann die Durchsetzung der Erhöhung verzögern. Allerdings ist die Aussage, bei jedem Begründungsmangel müsse zwingend ein vollständig neues Mieterhöhungsverlangen erklärt werden, zu pauschal: Nach § 558b Abs. 3 BGB kann ein den Anforderungen des § 558a BGB nicht entsprechendes Erhöhungsverlangen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Zustimmungsprozess nachgeholt oder verbessert werden.
Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller Wirksamkeit einer Mieterhöhung?
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB sind formelle Anforderungen und die materielle Berechtigung des Verlangens zu unterscheiden.
Formell geht es insbesondere darum, ob das Mieterhöhungsverlangen den Anforderungen des § 558a BGB entspricht und so begründet ist, dass der Mieter das Verlangen überprüfen kann.
Materiell ist dagegen entscheidend, ob der Vermieter die verlangte Miete tatsächlich beanspruchen kann. Dazu gehört insbesondere, dass die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und die Kappungsgrenze eingehalten wird.
Ein im Mieterhöhungsverlangen genanntes Begründungsmittel beantwortet daher nicht automatisch abschließend die Frage, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich ist. Kommt es zum Prozess, muss das Gericht die materielle Berechtigung des Erhöhungsverlangens prüfen. Welche Beweismittel dafür erforderlich sind, hängt von der konkreten prozessualen Situation ab.
Staffelmiete
Was ist eine Staffelmiete?
Bei einer Staffelmiete nach § 557a BGB vereinbaren Vermieter und Mieter bereits im Voraus unterschiedliche Miethöhen für bestimmte Zeiträume.
Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung muss in der Vereinbarung als Geldbetrag ausgewiesen werden. Eine bloße Vereinbarung, nach der sich die Miete beispielsweise jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, genügt hierfür nicht.
Die Miete muss während jeder Staffel mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete sind Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen.
Welche Bedeutung hat die Mietpreisbremse bei einer Staffelmiete?
Die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB sind grundsätzlich auf jede einzelne Mietstaffel anzuwenden (§ 557a Abs. 4 BGB).
Liegt die Wohnung in einem wirksam bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, bedeutet das allerdings nicht, dass die Miete schlicht bei jeder Staffel höchstens zehn Prozent steigen dürfte. Maßstab ist vielmehr grundsätzlich die nach §§ 556d ff. BGB zulässige Miethöhe. Für die zweite und jede weitere Staffel ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die jeweilige Staffel erstmals fällig wird. Daneben sind die gesetzlichen Ausnahmen und Sonderregelungen der §§ 556e und 556f BGB zu beachten.
Die frühere vereinfachende Aussage, Staffelerhöhungen von mehr als zehn Prozent seien in Gebieten mit Mietpreisbremse generell ausgeschlossen, ist deshalb nicht zutreffend.
Was passiert, wenn eine Staffelmietvereinbarung unwirksam ist?
Ob und in welchem Umfang eine unwirksame Staffelvereinbarung zur Unwirksamkeit einzelner Staffeln, der gesamten Staffelabrede oder weiterer Vertragsbestimmungen führt, lässt sich nicht für jede Vertragsgestaltung pauschal beantworten.
§ 557a BGB verlangt insbesondere eine schriftliche Vereinbarung, die Angabe der jeweiligen Miete oder Erhöhung in einem Geldbetrag und eine mindestens einjährige unveränderte Miethöhe.
Ist eine vorgesehene Erhöhung nicht wirksam vereinbart, folgt daraus nicht automatisch, dass der Vermieter während der gesamten weiteren Vertragsdauer an der ursprünglichen Miete festgehalten wird. Ob beispielsweise eine Mieterhöhung nach § 558 BGB möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang noch eine wirksame Staffelmietvereinbarung besteht und ob die Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB erfüllt sind.
Was passiert am Ende einer Staffelmiete?
Endet die vereinbarte Staffel, bleibt zunächst die zuletzt wirksam erreichte Miethöhe bestehen. Eine weitere, im Vertrag nicht vereinbarte Staffel tritt nicht automatisch hinzu.
Nach Ende der Staffelbindung kann grundsätzlich wieder eine Mieterhöhung nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 558 BGB, in Betracht kommen. Dabei müssen aber sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift einschließlich der Wartefrist, der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Kappungsgrenze erfüllt sein.
Beispiel:
Der Vertrag wird im Dezember 2016 geschlossen. Die Miete beträgt zunächst 500 Euro pro Monat.
- Ab 1.1.2018 beträgt die Miete 525 Euro.
- Ab 1.1.2019 beträgt die Miete 550 Euro.
- Ab 1.1.2020 beträgt die Miete 575 Euro.
- Ab 1.1.2021 beträgt die Miete 600 Euro.
- Ab 1.1.2022 beträgt die Miete 630 Euro.
- Ab 1.1.2023 beträgt die Miete 660 Euro.
Ist keine weitere Staffel vereinbart, erhöht sich die Miete zum 1.1.2024 nicht automatisch weiter. Soll anschließend eine Erhöhung nach § 558 BGB erfolgen, müssen dessen Voraussetzungen gesondert geprüft werden.
Kann eine Staffelmiete für einen sehr langen Zeitraum vereinbart werden?
§ 557a BGB schreibt keine allgemeine Höchstdauer der Staffelmiete vor. Die einzelnen Staffeln müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere muss die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen werden und die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Eine Klausel wie „die Miete steigt jedes Jahr um 5 %“ genügt deshalb nicht den Anforderungen des § 557a Abs. 1 BGB.
Praktisch können sehr langfristige Staffeln außerdem unzweckmäßig sein, weil die zukünftige Entwicklung von Inflation, Vergleichsmieten und Wohnungsmarkt kaum zuverlässig vorhergesagt werden kann.
Indexmiete
Was ist eine Indexmiete?
§ 557b BGB ermöglicht die Vereinbarung einer Indexmiete. Dabei wird die Entwicklung der Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland – praktisch den Verbraucherpreisindex – gekoppelt.
Anders als bei der Staffelmiete erhöht sich die Miete nicht allein durch Zeitablauf automatisch. Eine Änderung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. In der Erklärung sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag anzugeben.
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen (§ 557b Abs. 3 BGB).
Wie oft darf die Indexmiete erhöht werden?
Während einer Indexmietvereinbarung muss die Miete – von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen – jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Eine Erhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist während der Geltung einer Indexmiete ausgeschlossen. Für Modernisierungsmieterhöhungen bestehen besondere Einschränkungen (§ 557b Abs. 2 BGB).
Die Höhe einer möglichen Indexanpassung hängt von der tatsächlichen Veränderung des maßgeblichen Preisindexes ab. Die frühere Annahme, die Inflationsrate liege regelmäßig unter oder nur bei etwa einem Prozent, ist angesichts der Preisentwicklung der vergangenen Jahre überholt.
Gilt die Mietpreisbremse auch bei einer Indexmiete?
Ja, allerdings in besonderer Weise. Nach § 557b Abs. 4 BGB sind die §§ 556d bis 556g BGB grundsätzlich nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
Das unterscheidet die Indexmiete wesentlich von der Staffelmiete, bei der die Regelungen zur Mietpreisbremse grundsätzlich für jede einzelne Staffel gelten.
Mietpreisbremse und Verfassungsrecht
Was regelt die Mietpreisbremse?
Die sogenannte Mietpreisbremse betrifft grundsätzlich die Miethöhe bei Beginn eines neuen Wohnraummietverhältnisses in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist daher von der Mieterhöhung in einem bereits bestehenden Mietverhältnis nach § 558 BGB zu unterscheiden.
In einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet darf die Miete bei Mietbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Von diesem Grundsatz bestehen insbesondere in §§ 556e und 556f BGB geregelte Ausnahmen.
Ob die Mietpreisbremse für eine konkrete Wohnung gilt, hängt daher unter anderem davon ab, ob für den betreffenden Ort eine wirksame Rechtsverordnung besteht und ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand eingreift.
Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die bundesgesetzliche Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn nicht bereits als solche verfassungswidrig.
Die Begrenzung der Miethöhe berührt insbesondere die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, weil zum geschützten Eigentum grundsätzlich auch die Möglichkeit gehört, aus der Vermietung Eigentumserträge zu erzielen. Art. 14 GG gewährleistet jedoch nicht die wirtschaftlich höchstmögliche Nutzung des Eigentums.
Der Gesetzgeber darf Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und dabei auch die besondere soziale Bedeutung von Wohnraum sowie die Interessen von Mietern und Wohnungssuchenden berücksichtigen. Verfassungsrechtlich erforderlich ist ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen und den Gemeinwohlbelangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Miethöhenregulierung nach § 556d BGB bereits verfassungsrechtlich überprüft und einen Verstoß insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht festgestellt. Auch die verlängerte Regulierung ist Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle gewesen.
Kann wegen eines mietrechtlichen Urteils Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich auch aus einem mietrechtlichen Ausgangsverfahren entstehen. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere Berufungs- oder Revisionsinstanz. Es prüft daher nicht allgemein, ob ein Zivilgericht das BGB in jeder Hinsicht richtig ausgelegt oder den Sachverhalt optimal gewürdigt hat.
Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht. Bei mietrechtlichen Streitigkeiten können je nach Fall beispielsweise Art. 14 Abs. 1 GG, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder Verfahrensgrundrechte Bedeutung erlangen.
Insbesondere kann Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein, wenn ein Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen in verfassungsrechtlich relevanter Weise nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt. Nicht jeder übergangene Gesichtspunkt und erst recht nicht jede aus Sicht einer Partei unrichtige Beweiswürdigung begründet jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein. Für eine Verfassungsbeschwerde gelten zudem strenge Begründungs- und Fristanforderungen.
Die anwaltliche Tätigkeit des Autors dieses Informationsportals betrifft insoweit nicht die allgemeine Vertretung in mietrechtlichen Auseinandersetzungen, sondern Verfassungsrecht, Grundrechte und Verfassungsbeschwerden sowie gegebenenfalls menschenrechtliche Verfahren nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.
Mieterhöhung bei Garage und Stellplatz
Welche Regeln gelten für die Mieterhöhung einer Garage oder eines Stellplatzes?
Das hängt zunächst davon ab, ob Garage oder Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Wohnraummietverhältnisses sind oder rechtlich selbstständig vermietet wurden.
Ist der Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Wohnraummietverhältnisses, richtet sich die rechtliche Behandlung grundsätzlich nach dem Wohnraummietrecht. Ist dagegen lediglich eine Garage oder ein Stellplatz selbstständig vermietet, gelten die besonderen Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht ohne Weiteres.
Die Abgrenzung kann deshalb sowohl für eine Mieterhöhung als auch für eine Kündigung erhebliche Bedeutung haben.
Wann gehören Wohnung und Garage zu einem einheitlichen Mietverhältnis?
Sind Wohnung und Garage in einem einzigen Vertrag zu einer einheitlichen Miete vermietet, spricht dies deutlich für ein einheitliches Mietverhältnis.
Bei getrennten Verträgen kommt es stärker auf die konkrete Vertragsgestaltung und die erkennbaren Vorstellungen der Parteien an. Dabei können unter anderem der zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang der Vermietung, die Lage des Stellplatzes und die vertraglichen Regelungen Bedeutung haben.
Eine schematische Einordnung allein danach, ob zwei Vertragsurkunden existieren oder getrennte Zahlungen geleistet werden, ist nicht zuverlässig. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Vertragsverhältnisse.
Wie wird eine Garage bei einer Mieterhöhung der Wohnung berücksichtigt?
Ist die Garage Bestandteil eines einheitlichen Wohnraummietverhältnisses, ist bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB grundsätzlich das einheitliche Mietverhältnis in den Blick zu nehmen. Maßgeblich bleibt insbesondere, ob die verlangte Gesamtmiete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die Kappungsgrenze eingehalten wird.
Beispiel:
Miete laut Mietvertrag:
| Wohnung | 700 Euro |
| Garage | 30 Euro |
| Nebenkosten | 120 Euro |
| gesamt | 850 Euro |
Beabsichtigte neue Beträge:
| Wohnung | 800 Euro |
| Garage | 40 Euro |
| Nebenkosten | 120 Euro |
| gesamt | 960 Euro |
Für die Kappungsgrenze kann bei einem einheitlichen Mietverhältnis nicht isoliert darauf abgestellt werden, dass der rechnerisch auf die Garage entfallende Betrag von 30 auf 40 Euro und damit um rund 33 % steigt. Entscheidend ist die nach § 558 BGB relevante Miete des einheitlichen Mietverhältnisses. Betriebskostenvorauszahlungen sind dabei nicht Teil der für die Kappungsgrenze maßgeblichen Nettomiete.
Ob und in welcher Form bei einem einheitlichen Mietverhältnis einzelne Mietbestandteile gesondert erhöht und ausgewiesen werden können, sollte allerdings nicht allein anhand dieses Rechenbeispiels beurteilt werden. Hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung und die Anforderungen an das jeweilige Mieterhöhungsverlangen an.
Kann die Miete einer separat vermieteten Garage erhöht werden?
Bei einem tatsächlich selbstständigen Garagen- oder Stellplatzmietvertrag greifen die besonderen Mieterhöhungsvorschriften für Wohnraum grundsätzlich nicht.
Ob der Vermieter die Miete einseitig verändern kann, richtet sich dann insbesondere nach dem Vertrag. Ohne entsprechende Anpassungsklausel oder Zustimmung des Mieters besteht nicht allein deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Miete, weil vergleichbare Stellplätze inzwischen teurer vermietet werden.
Ob stattdessen eine Kündigung des selbstständigen Mietverhältnisses und der Abschluss eines neuen Vertrages möglich sind, hängt von der Vertragsgestaltung und den für das konkrete Mietverhältnis geltenden Kündigungsregeln ab.
Häufige Fragen zur Mieterhöhung
Muss ein Mieter jeder Mieterhöhung zustimmen?
Nein. Eine Zustimmung ist insbesondere bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erforderlich. Bei einer wirksam vereinbarten Staffelmiete tritt die vereinbarte Staffel dagegen nach Maßgabe des Vertrags ein. Bei einer Indexmiete wird die Anpassung durch eine den Anforderungen des § 557b BGB entsprechende Erklärung geltend gemacht. Auch eine Modernisierungsmieterhöhung folgt eigenen Regeln.
Ist jede Mieterhöhung auf 15 oder 20 Prozent in drei Jahren begrenzt?
Nein. Die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB betrifft Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Sie ist keine allgemeine Obergrenze für sämtliche Arten von Mietänderungen.
Ist die Mietpreisbremse dasselbe wie die Kappungsgrenze?
Nein. Die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB begrenzt grundsätzlich die Miethöhe bei Beginn eines Mietverhältnisses in bestimmten Gebieten. Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB betrifft dagegen bestimmte Mieterhöhungen innerhalb eines bereits bestehenden Mietverhältnisses.
Beide Regelungsbereiche werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Kann eine fehlerhafte Mieterhöhung Grundrechte verletzen?
Ein einfacher Fehler bei der Anwendung des Mietrechts ist noch keine Grundrechtsverletzung. Grundrechte werden für einen privatrechtlichen Mietstreit vor allem dadurch relevant, dass die Zivilgerichte bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die grundrechtlichen Wertungen beachten müssen.
Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite eines betroffenen Grundrechts grundsätzlich verkennt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt. Die Schwelle hierfür liegt deutlich höher als für die Feststellung eines einfachen Rechtsfehlers.
Welche Grundrechte können im Mietrecht eine Rolle spielen?
Auf Vermieterseite besitzt insbesondere die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG Bedeutung. Je nach Fallgestaltung können daneben etwa der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG relevant werden.
Die Grundrechte ersetzen jedoch nicht die mietrechtlichen Vorschriften des BGB. In einem gewöhnlichen Streit über die Voraussetzungen einer Mieterhöhung entscheiden zunächst die zuständigen Zivilgerichte anhand des Fachrechts.