Erbvertrag

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)

Mit einem Erbvertrag können eine oder mehrere Personen bindende Verfügungen von Todes wegen treffen. Anders als ein Testament ist der Erbvertrag ein Vertrag und kann deshalb eine stärkere Bindungswirkung entfalten.

Erbverträge werden häufig zwischen Ehegatten, Partnern oder innerhalb von Familien geschlossen. Sie sind aber nicht auf solche Personen beschränkt. Auch nicht miteinander verwandte Personen können einen Erbvertrag schließen.

Ein typischer Zweck besteht darin, die Vermögensnachfolge verbindlich festzulegen, beispielsweise zunächst einen Partner und später Kinder oder andere Personen zu bedenken.

Der Erbvertrag unterscheidet sich damit wesentlich vom Testament: Ein Testament kann grundsätzlich einseitig widerrufen werden. Eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag bindet den Erblasser dagegen grundsätzlich und kann nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder beseitigt werden.

Inhalt

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 2274 bis 2302 BGB.

Nach § 2278 BGB kann jeder Vertragschließende in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

Dabei muss nicht jeder Beteiligte selbst eine Verfügung über seinen eigenen Nachlass treffen. Möglich ist beispielsweise auch ein Erbvertrag, in dem nur eine Vertragspartei den anderen Teil verbindlich zum Erben einsetzt.

Entscheidend ist, dass mindestens eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig getroffen wird.

Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?

Der wichtigste Unterschied liegt in der Bindungswirkung.

Ein Testament ist grundsätzlich eine einseitige Verfügung von Todes wegen und kann vom Erblasser im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

Eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag ist dagegen grundsätzlich bindend. Spätere letztwillige Verfügungen sind nach § 2289 BGB insoweit unwirksam, als sie das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden.

Hinzu kommt ein wesentlicher Formunterschied: Während ein Testament unter den Voraussetzungen des § 2247 BGB eigenhändig errichtet werden kann, bedarf ein Erbvertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Ist ein Erbvertrag dasselbe wie ein gemeinschaftliches Testament?

Nein.

Beide Gestaltungsformen können ähnliche Ziele verfolgen, unterscheiden sich aber rechtlich.

Ein gemeinschaftliches Testament können grundsätzlich Ehegatten errichten. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Ein Erbvertrag steht dagegen grundsätzlich auch Personen offen, die weder verheiratet noch miteinander verwandt sind.

Außerdem unterscheiden sich die gesetzlichen Regeln über Bindung, Aufhebung und Rücktritt teilweise erheblich.

Wer kann einen Erbvertrag schließen?

Die Parteien eines Erbvertrags müssen weder verheiratet noch miteinander verwandt sein.

Ein Erbvertrag kann deshalb beispielsweise geschlossen werden zwischen:

  • Ehegatten,
  • nicht verheirateten Partnern,
  • Eltern und Kindern,
  • anderen Verwandten oder
  • nicht miteinander verwandten Personen.

Für die Person, die als Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen trifft, gelten allerdings besondere Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit.

Kann der Erblasser einen Erbvertrag durch einen Vertreter schließen?

Nein.

Nach § 2274 BGB kann der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Eine Stellvertretung bei der Abgabe der erbvertraglichen Verfügung ist damit ausgeschlossen.

Wann ist man erbvertragsfähig?

Nach § 2275 BGB kann einen Erbvertrag als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Die frühere gesetzliche Sonderregelung für minderjährige Ehegatten besteht nicht mehr.

Damit unterscheidet sich der Erbvertrag insbesondere vom Testament: Ein Minderjähriger kann unter den Voraussetzungen des § 2229 BGB bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig sein, einen Erbvertrag als Erblasser aber grundsätzlich nicht schließen.

Welche Form muss ein Erbvertrag haben?

Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag grundsätzlich nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden.

Ein lediglich privatschriftlich unterzeichneter Erbvertrag genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

§ 2276 Abs. 2 BGB enthält eine besondere Formregel für bestimmte Erbverträge zwischen Ehegatten oder Verlobten, die in derselben Urkunde mit einem Ehevertrag verbunden werden.

Kann ein Erbvertrag privatschriftlich errichtet werden?

Grundsätzlich nein.

Der Erbvertrag unterliegt nach § 2276 BGB dem notariellen Formerfordernis.

Eine selbst geschriebene und von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung stellt deshalb grundsätzlich keinen wirksamen Erbvertrag dar.

Müssen beide Vertragsparteien beim Notar gleichzeitig anwesend sein?

Nach § 2276 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile erforderlich.

Damit unterscheidet sich der Erbvertrag von vielen anderen notariellen Verträgen, bei denen Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen auch getrennt abgegeben werden können.

Was kann in einem Erbvertrag geregelt werden?

Ein Erbvertrag kann sowohl vertragsmäßige als auch einseitige Verfügungen von Todes wegen enthalten.

Vertragsmäßig und damit mit besonderer Bindungswirkung können nach § 2278 Abs. 2 BGB insbesondere vereinbart werden:

  • Erbeinsetzungen,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen und
  • die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

Daneben können nach § 2299 BGB in einem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen getroffen werden, soweit sie auch durch Testament getroffen werden könnten.

Was bedeutet „vertragsmäßige Verfügung“?

Eine vertragsmäßige Verfügung ist eine Verfügung von Todes wegen, die gerade mit erbvertraglicher Bindungswirkung getroffen wird.

Sie kann deshalb grundsätzlich nicht wie ein gewöhnliches Testament jederzeit einseitig widerrufen werden.

Ob eine im Erbvertrag enthaltene Regelung vertragsmäßig oder lediglich einseitig getroffen wurde, ist deshalb für ihre spätere Änderbarkeit von zentraler Bedeutung.

Welche Verfügungen können vertragsmäßig getroffen werden?

§ 2278 Abs. 2 BGB beschränkt die vertragsmäßig möglichen Verfügungen auf:

  • Erbeinsetzungen,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen und
  • die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

Andere letztwillige Anordnungen können zwar gegebenenfalls in derselben Urkunde enthalten sein, entfalten aber nicht ohne Weiteres die besondere erbvertragliche Bindungswirkung.

Können in einem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen stehen?

Ja.

Nach § 2299 BGB kann jeder Vertragschließende in einem Erbvertrag auch solche Verfügungen von Todes wegen treffen, die er ebenso durch Testament treffen könnte.

Diese einseitigen Verfügungen sind von den vertragsmäßigen Verfügungen zu unterscheiden.

Für ihre Aufhebung gelten grundsätzlich die Regeln über testamentarische Verfügungen. Sie können daher grundsätzlich leichter geändert oder widerrufen werden als vertragsmäßige Verfügungen.

Wie wird der Erblasser durch einen Erbvertrag gebunden?

Die Bindungswirkung betrifft insbesondere spätere Verfügungen von Todes wegen.

Nach § 2289 BGB wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Eine später errichtete letztwillige Verfügung ist in diesem Umfang grundsätzlich unwirksam.

Beispiel: A setzt B in einem Erbvertrag verbindlich als Alleinerben ein. Später setzt A durch Testament C zum Alleinerben ein. Soweit die Einsetzung des C die vertragsmäßige Erbenstellung des B beeinträchtigt, kann sie nach § 2289 BGB unwirksam sein.

Darf der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags noch über sein Vermögen verfügen?

Ja.

Der Erbvertrag nimmt dem Erblasser grundsätzlich nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu Lebzeiten.

§ 2286 BGB bestimmt ausdrücklich, dass das Recht des Erblassers, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt wird.

Der Erblasser kann deshalb grundsätzlich weiterhin Vermögensgegenstände verkaufen, verbrauchen oder verschenken.

Für bestimmte Schenkungen, mit denen ein Vertragserbe gezielt beeinträchtigt werden soll, enthält § 2287 BGB allerdings einen besonderen Schutzmechanismus.

Welche Rechte hat ein Vertragserbe bei beeinträchtigenden Schenkungen?

Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann nach § 2287 BGB ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten bestehen.

Der Anspruch entsteht allerdings grundsätzlich erst nach dem Erbfall.

Der Vertragserbe kann vom Beschenkten dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.

Nicht jede Schenkung nach Abschluss eines Erbvertrags ist jedoch automatisch rechtswidrig oder rückabzuwickeln. Entscheidend ist insbesondere, ob eine rechtlich relevante Beeinträchtigungsabsicht vorlag.

Kann der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers die Herausgabe von Schenkungen verlangen?

Grundsätzlich nein.

Der Anspruch aus § 2287 BGB setzt voraus, dass dem Vertragserben die Erbschaft angefallen ist.

Damit schützt der Erbvertrag den Vertragserben nicht bereits zu Lebzeiten wie einen gegenwärtigen Eigentümer des Vermögens. Der Erblasser bleibt grundsätzlich verfügungsbefugt.

Wie kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?

Ein Erbvertrag oder eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann nach § 2290 BGB grundsätzlich durch einen Aufhebungsvertrag zwischen den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.

Dieser Aufhebungsvertrag bedarf grundsätzlich derselben notariellen Form wie der Erbvertrag.

Nach dem Tod eines Vertragschließenden ist eine Aufhebung nach § 2290 BGB nicht mehr möglich.

Daneben kennt das Gesetz weitere besondere Möglichkeiten zur Aufhebung oder Lösung vom Erbvertrag.

Kann eine vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufgehoben werden?

Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen.

Nach § 2291 BGB kann der Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl angeordnet wurde, durch Testament aufheben.

Dafür ist jedoch die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. Diese Zustimmung muss notariell beurkundet werden und ist unwiderruflich.

Eine vertragsmäßige Erbeinsetzung kann auf diesem Weg dagegen nicht ohne Weiteres aufgehoben werden.

Können Ehegatten einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben?

Unter den Voraussetzungen des § 2292 BGB kann ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden.

Eine entsprechende Regelung besteht auch für die vom Gesetz noch erfassten Lebenspartnerschaften.

Diese besondere Möglichkeit besteht nicht bei jedem Erbvertrag zwischen beliebigen Personen.

Kann man von einem Erbvertrag zurücktreten?

Ein einseitiger Rücktritt ist nur unter gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Ein Rücktritt kann insbesondere in Betracht kommen:

  • wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB),
  • bei bestimmten schweren Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB) oder
  • bei Wegfall einer für die erbvertragliche Verfügung maßgeblichen Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Unterhalt (§ 2295 BGB).

Der Rücktritt ist damit von der einvernehmlichen Aufhebung nach § 2290 BGB zu unterscheiden.

Welche Form muss der Rücktritt vom Erbvertrag haben?

Der Rücktritt ist nach § 2296 BGB höchstpersönlich.

Ist der andere Vertragschließende noch am Leben, muss die Rücktrittserklärung grundsätzlich diesem gegenüber abgegeben und notariell beurkundet werden.

Die bloße Errichtung eines neuen Testaments genügt deshalb grundsätzlich nicht, um sich von einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung zu lösen.

Kann ein Erbvertrag angefochten werden?

Ja.

Das BGB enthält in §§ 2281 ff. besondere Vorschriften über die Anfechtung vertragsmäßiger Verfügungen.

Eine Anfechtung kann insbesondere bei bestimmten Irrtümern oder widerrechtlicher Drohung in Betracht kommen.

Dabei gelten besondere Regeln über Anfechtungsberechtigung, Form und Frist. Die Anfechtung ist deshalb von Widerruf, Aufhebung und Rücktritt zu unterscheiden.

Kann man außerhalb eines Erbvertrags vereinbaren, dass jemand ein Testament zu meinen Gunsten errichtet?

Nein.

Nach § 2302 BGB ist ein Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet,

  • eine Verfügung von Todes wegen zu errichten,
  • eine solche Verfügung nicht zu errichten,
  • sie aufzuheben oder
  • sie nicht aufzuheben.

Die Testierfreiheit soll nicht durch einen gewöhnlichen schuldrechtlichen Vertrag beschränkt werden können.

Wer eine rechtlich bindende Verfügung von Todes wegen erreichen möchte, muss deshalb insbesondere die gesetzlichen Formen des Erbvertrags nutzen.

Die einschlägige Vorschrift ist § 2302 BGB, nicht § 2303 BGB. § 2303 BGB regelt das Pflichtteilsrecht.

Kann ich vertraglich vereinbaren, dass mich jemand als Erben einsetzt?

Ein gewöhnlicher Vertrag, durch den sich jemand lediglich verpflichtet, später ein entsprechendes Testament zu errichten oder nicht mehr zu ändern, ist nach § 2302 BGB grundsätzlich nichtig.

Eine bindende Erbeinsetzung kann dagegen unmittelbar in einem wirksamen Erbvertrag vorgenommen werden.

Für Ehegatten können daneben wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament eine besondere Bindungswirkung entfalten.

Ist der Erbvertrag nachträglich stärker als ein späteres Testament?

Grundsätzlich ja, soweit es um eine vertragsmäßige Verfügung geht.

§ 2289 BGB schützt den vertragsmäßig Bedachten vor beeinträchtigenden letztwilligen Verfügungen.

Ein späteres Testament ist deshalb insoweit unwirksam, als es das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.

Das bedeutet allerdings nicht, dass überhaupt kein späteres Testament mehr errichtet werden kann. Nicht beeinträchtigende Verfügungen können weiterhin wirksam sein.

Kann ein späteres Testament neben dem Erbvertrag wirksam sein?

Ja.

Entscheidend ist, ob das spätere Testament eine vertragsmäßige Rechtsposition beeinträchtigt.

Hat der Erbvertrag beispielsweise nur einen bestimmten Vermächtnisanspruch bindend geregelt, können andere Teile der Erbfolge grundsätzlich weiterhin testamentarisch gestaltet werden, soweit dadurch die erbvertragliche Bindung nicht verletzt wird.

Was passiert mit einseitigen Verfügungen innerhalb eines Erbvertrags?

Einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag werden grundsätzlich nach testamentarischen Regeln behandelt.

§ 2299 BGB ermöglicht es, solche Verfügungen zusammen mit vertragsmäßigen Anordnungen in derselben Urkunde zu treffen.

Sie besitzen aber nicht allein deshalb die besondere Bindungswirkung des Erbvertrags.

Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss deshalb genau unterschieden werden, welche Bestimmungen vertragsmäßig und welche lediglich einseitig getroffen wurden.

Welche Vorteile kann ein Erbvertrag gegenüber einem Testament haben?

Ein wesentlicher Vorteil besteht in der größeren Bindungswirkung.

Der Bedachte kann darauf vertrauen, dass eine vertragsmäßige Verfügung nicht ohne Weiteres durch ein späteres Testament beseitigt werden kann.

Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

  • Partner ihre Vermögensnachfolge verbindlich aufeinander abstimmen wollen,
  • Unternehmensnachfolgen langfristig geregelt werden sollen,
  • eine Person im Vertrauen auf ihre spätere Erbenstellung bereits zu Lebzeiten Leistungen erbringt oder
  • eine Nachfolgeregelung zwischen Personen vereinbart werden soll, denen kein gemeinschaftliches Testament offensteht.
Welche Nachteile kann die Bindungswirkung eines Erbvertrags haben?

Die Bindungswirkung kann später auch zum Problem werden.

Lebensverhältnisse, Vermögen und persönliche Beziehungen können sich nach Abschluss des Erbvertrags erheblich verändern. Eine vertragsmäßige Verfügung lässt sich dann nicht ohne Weiteres wie ein gewöhnliches Testament ändern.

Vor Abschluss eines Erbvertrags ist deshalb insbesondere zu überlegen, ob Rücktrittsrechte, Bedingungen oder andere Gestaltungsmöglichkeiten vorgesehen werden sollen.

Ist ein Erbvertrag besonders für unverheiratete Paare geeignet?

Ein Erbvertrag kann für unverheiratete Paare eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit sein.

Sie können grundsätzlich kein gemeinschaftliches Testament nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften errichten. Durch einen Erbvertrag können sie ihre Nachfolge dagegen verbindlich aufeinander abstimmen.

Dabei sind neben dem Erbrecht auch mögliche Pflichtteilsansprüche anderer Personen sowie steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen.

Ist der Erbvertrag durch das Grundgesetz geschützt?

Der Erbvertrag ist Teil der gesetzlich ausgestalteten Testierfreiheit und damit in den Schutzbereich der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG eingebettet.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich die Befugnis des Erblassers, über die Rechtsnachfolge in sein Vermögen von Todes wegen zu bestimmen.

Der Gesetzgeber darf diese Freiheit ausgestalten und insbesondere bestimmte Formen und Bindungswirkungen vorsehen. Dazu gehören die besonderen Regeln über den Erbvertrag.

Ist jeder Fehler eines Gerichts bei der Auslegung eines Erbvertrags eine Grundrechtsverletzung?

Nein.

Die Auslegung eines Erbvertrags und die Anwendung der §§ 2274 ff. BGB sind zunächst Aufgaben der zuständigen Fachgerichte.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche erbrechtliche Rechtsmittelinstanz. Eine bloß fehlerhafte Anwendung des einfachen Erbrechts genügt daher grundsätzlich nicht für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde.

Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts – etwa der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG – in spezifischer Weise verkennt oder Verfahrensgrundrechte verletzt.

Kann nach einem Streit über einen Erbvertrag Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Eine Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich nur bei einer spezifischen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Betracht.

Dass ein Gericht einen Erbvertrag möglicherweise einfachrechtlich falsch ausgelegt oder eine Vorschrift der §§ 2274 ff. BGB unzutreffend angewandt hat, reicht hierfür allein nicht aus.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Soll insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden, kann zuvor eine statthafte Anhörungsrüge erforderlich sein.

Für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Diese Seite informiert über das allgemeine Erbvertragsrecht. Eine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen Erbrecht wird damit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes eine mögliche Grundrechtsverletzung und eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu untersuchen sind.

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