(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markenrecht schützt damit sowohl die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion eines Kennzeichens als auch die Interessen der Marktteilnehmer an einer verlässlichen Zuordnung von Produkten und Dienstleistungen.
§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt als grundsätzlich markenfähige Zeichen insbesondere:
Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Voraussetzung ist, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Markenrecht gehört zum Kennzeichenrecht und ist heute stark durch europäisches und internationales Recht geprägt. Neben nationalen deutschen Marken gibt es insbesondere Unionsmarken sowie internationale Registrierungen nach dem Madrider System.
Marken können für Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie erleichtern Wiedererkennung und Abgrenzung gegenüber Wettbewerbern. Gleichzeitig darf der Markenschutz nicht dazu führen, dass allgemeine Begriffe, beschreibende Angaben oder andere Zeichen ohne ausreichende Rechtfertigung monopolisiert werden.
Das Markenrecht versucht deshalb, den Schutz berechtigter Kennzeicheninteressen mit der Freiheit des Wettbewerbs und dem Interesse der Allgemeinheit an der freien Benutzbarkeit bestimmter Zeichen in Ausgleich zu bringen.
Inhalt
Grundlagen des Markenrechts
Wo ist das Markenrecht geregelt?
Das deutsche Markenrecht ist insbesondere im Markengesetz (MarkenG) geregelt.
Das Markengesetz schützt nicht nur eingetragene Marken. Nach § 1 MarkenG erfasst es außerdem:
- geschäftliche Bezeichnungen und
- geographische Herkunftsangaben.
Daneben können je nach Gestaltung und Verwendung eines Kennzeichens weitere Rechtsgebiete Bedeutung haben, beispielsweise:
- Urheberrecht,
- Designrecht,
- Namensrecht und
- Wettbewerbsrecht.
Diese Schutzrechte haben jeweils eigene Voraussetzungen. Eine fehlende Markenregistrierung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Zeichen überhaupt keinen rechtlichen Schutz genießt.
Entsteht Markenschutz nur durch eine Eintragung?
Nein.
Nach § 4 MarkenG kann Markenschutz auf drei Wegen entstehen:
- durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts,
- durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung als Marke erworben hat, oder
- durch notorische Bekanntheit im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft.
Die eingetragene Marke ist in der Praxis besonders bedeutsam, aber nicht die einzige Form des Markenschutzes.
Markenanmeldung beim DPMA

Wo wird eine deutsche Marke eingetragen?
Für die Anmeldung einer nationalen deutschen Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig.
Die Marke wird nach erfolgreichem Anmelde- und Prüfungsverfahren in das Markenregister eingetragen.
Was kostet eine Markenanmeldung?
Die Grundgebühr für eine nationale Markenanmeldung beim DPMA beträgt derzeit:
- 290 Euro bei elektronischer Anmeldung oder
- 300 Euro bei Anmeldung in Papierform.
In dieser Grundgebühr sind bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen enthalten.
Ab der vierten Klasse fällt für jede weitere Klasse eine zusätzliche Klassengebühr an.
Die Anmeldegebühr fällt unabhängig davon an, ob die Marke später tatsächlich eingetragen wird. Wird die Anmeldung zurückgewiesen, wird die Anmeldegebühr grundsätzlich nicht erstattet.
Warum kann eine Markenanmeldung sinnvoll sein?
Eine eingetragene Marke kann ihrem Inhaber ein ausschließliches Kennzeichenrecht für die geschützten Waren und Dienstleistungen vermitteln.
Dadurch kann der Markeninhaber unter den Voraussetzungen des Markenrechts insbesondere gegen bestimmte identische oder verwechslungsfähige Zeichen Dritter vorgehen.
Eine Marke kann außerdem einen wirtschaftlichen Vermögenswert darstellen und beispielsweise:
- lizenziert,
- übertragen oder
- im Rahmen eines Unternehmensverkaufs verwertet
werden.
Darf ausschließlich der Markeninhaber das Zeichen verwenden?
So pauschal nicht.
Der Markeninhaber besitzt zwar ein ausschließliches Recht im Sinne des § 14 MarkenG. Dieses Recht ist aber auf den gesetzlichen Schutzbereich beschränkt.
Insbesondere kommt es regelmäßig darauf an:
- welches Zeichen verwendet wird,
- für welche Waren oder Dienstleistungen es verwendet wird,
- ob Identität oder Verwechslungsgefahr besteht,
- ob eine bekannte Marke betroffen ist und
- ob gesetzliche Schranken des Markenschutzes eingreifen.
Eine Markeneintragung verschafft deshalb kein allgemeines Monopol auf ein Wort oder Zeichen in jedem denkbaren Zusammenhang.
Recherche vor der Markenanmeldung
Sollte vor einer Anmeldung nach älteren Marken recherchiert werden?
Ja.
Vor einer Markenanmeldung sollte sorgfältig geprüft werden, ob bereits identische oder ähnliche ältere Kennzeichenrechte bestehen.
Dabei sollte nicht nur nach exakt identischen Bezeichnungen gesucht werden. Auch ähnliche Marken können relevant sein, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.
Eine Recherche kann insbesondere nationale Marken, Unionsmarken und für Deutschland beziehungsweise die Europäische Union geschützte internationale Marken einbeziehen.
Prüft das DPMA automatisch, ob bereits ähnliche Marken existieren?
Das DPMA prüft bei der Anmeldung insbesondere sogenannte absolute Schutzhindernisse.
Es prüft dagegen grundsätzlich nicht von Amts wegen umfassend, ob ältere Markenrechte Dritter der Anmeldung entgegenstehen.
Inhaber älterer Rechte können insbesondere im Widerspruchsverfahren gegen eine jüngere Marke vorgehen.
Eine eigene Recherche vor der Anmeldung ist deshalb besonders wichtig.
Verletzt bereits die Anmeldung einer ähnlichen Marke automatisch ältere Markenrechte?
Nein.
Die frühere Aussage, bereits die bloße Anmeldung einer ähnlichen Marke stelle automatisch eine Markenverletzung dar und führe unmittelbar zu einer berechtigten kostenpflichtigen Abmahnung, ist zu pauschal.
Markenrechtliche Verletzungsansprüche setzen grundsätzlich eine rechtlich relevante Benutzung des Zeichens voraus.
Eine kollidierende Markenanmeldung kann aber insbesondere:
- einen Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke,
- ein Nichtigkeitsverfahren oder
- unter besonderen Umständen weitere rechtliche Auseinandersetzungen
auslösen.
Eine sorgfältige Recherche vor der Anmeldung bleibt deshalb dringend empfehlenswert.
Beginn des Markenschutzes
Wann beginnt der Schutz einer eingetragenen deutschen Marke?
Der Markenschutz einer Registermarke entsteht nach § 4 Nr. 1 MarkenG grundsätzlich mit der Eintragung in das Markenregister.
Die frühere Aussage, eine Marke sei bereits mit Eingang der Anmeldung beim DPMA vollständig markenrechtlich geschützt, ist daher nicht richtig.
Welche Bedeutung hat dann der Anmeldetag?
Der Anmeldetag ist trotzdem sehr wichtig.
Nach dem markenrechtlichen Prioritätsprinzip entscheidet der Zeitrang regelmäßig darüber, welches von mehreren miteinander kollidierenden Kennzeichenrechten Vorrang besitzt.
Wird die Marke später eingetragen, knüpft ihr Zeitrang grundsätzlich an den Anmeldetag an.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke wird ebenfalls vom Anmeldetag aus berechnet.
Welche Zeichen können als Marke geschützt werden?
Welche Markenformen gibt es?
Marken können in sehr unterschiedlichen Formen auftreten.
In Betracht kommen insbesondere:
- Wortmarken,
- Bildmarken,
- Wort-/Bildmarken,
- dreidimensionale Marken,
- Farbmarken,
- Klangmarken,
- Positionsmarken,
- Muster- beziehungsweise Mustermarken und
- andere gesetzlich zulässige Markenformen.
Entscheidend ist insbesondere, dass der Schutzgegenstand eindeutig und klar bestimmbar ist und die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt werden.
Absolute Schutzhindernisse

Welche Marken können nicht eingetragen werden?
§ 8 MarkenG enthält verschiedene absolute Schutzhindernisse.
Besonders wichtig sind:
- fehlende Unterscheidungskraft,
- rein beschreibende Angaben,
- Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
- bestimmte täuschende Zeichen,
- Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, und
- bestimmte staatliche Hoheitszeichen oder sonst besonders geschützte Kennzeichen.
Was bedeutet fehlende Unterscheidungskraft?
Eine Marke muss geeignet sein, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine rein sachbezogene oder allgemein gebräuchliche Angabe wird vom Verkehr häufig nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.
Dann kann die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen.
Was bedeutet Freihaltebedürfnis?
Bestimmte beschreibende Angaben sollen nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt deshalb insbesondere Zeichen von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche beispielsweise:
- Art,
- Beschaffenheit,
- Menge,
- Bestimmung,
- Wert,
- geographische Herkunft oder
- andere Merkmale
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben können.
So kann beispielsweise das Wort „Butter“ nicht ohne Weiteres für Butter als exklusives Herkunftskennzeichen eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.
Können Farben als Marken geschützt werden?
Ja, grundsätzlich können auch Farben oder Farbzusammenstellungen markenfähig sein.
Bei abstrakten Farbmarken bestehen allerdings regelmäßig erhebliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
Ob eine Farbe geschützt werden kann, hängt insbesondere von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, den Verkehrsgewohnheiten und gegebenenfalls einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsdurchsetzung ab.
Die pauschale Aussage, eine bestimmte Farbe könne in einem Berufsfeld niemals als Marke geschützt werden, wäre deshalb zu weitgehend.
Relative Schutzhindernisse und ältere Marken
Was passiert, wenn bereits eine ähnliche ältere Marke existiert?
Eine ältere Marke kann einer jüngeren Marke insbesondere dann entgegenstehen, wenn:
- die Zeichen identisch oder ähnlich sind und
- die erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind
und deshalb Verwechslungsgefahr besteht.
Bei bekannten Marken kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen noch weiter reichen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Rolle.
Reicht bereits die kleinste Ähnlichkeit für eine Markenverletzung?
Nein.
Eine bloße entfernte Ähnlichkeit genügt grundsätzlich nicht.
Es ist vielmehr zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines markenrechtlichen Verbotsrechts tatsächlich vorliegen.
Die Beurteilung kann komplex sein, weil eine starke Ähnlichkeit der Zeichen eine geringere Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen teilweise ausgleichen kann und umgekehrt.
Waren- und Dienstleistungsklassen
Gilt eine Marke automatisch für sämtliche Waren und Dienstleistungen?
Nein.
Bei der Anmeldung muss festgelegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird.
Diese werden anhand der internationalen Nizza-Klassifikation eingeordnet.
Die Nizza-Klassifikation umfasst insgesamt 45 Klassen:
- Klassen 1 bis 34 für Waren und
- Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen.
Bedeutet eine Klasse, dass automatisch alles innerhalb dieser Klasse geschützt ist?
Nein.
Entscheidend ist nicht allein die Nummer der Nizza-Klasse, sondern das konkrete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jeweiligen Marke.
Zwei Leistungen können derselben Klasse angehören, ohne deshalb automatisch markenrechtlich ähnlich zu sein. Umgekehrt können Waren oder Dienstleistungen aus unterschiedlichen Klassen markenrechtlich relevante Berührungspunkte aufweisen.
Die Klasseneinteilung dient insbesondere der systematischen Verwaltung der Waren und Dienstleistungen und ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Ähnlichkeit.
Kann man das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis später erweitern?
Eine bereits eingereichte Markenanmeldung kann hinsichtlich ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses grundsätzlich nicht nachträglich auf zusätzliche Waren oder Dienstleistungen erweitert werden.
Eine Einschränkung ist dagegen möglich.
Soll der Schutz später auf weitere Bereiche ausgedehnt werden, kann deshalb eine weitere Markenanmeldung erforderlich sein.
Wer darf eine Marke anmelden?
Kann auch eine Privatperson eine Marke anmelden?
Ja.
Nach § 7 MarkenG können insbesondere natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Markeninhaber sein.
Eine bestehende Unternehmereigenschaft ist keine Voraussetzung dafür, eine Marke anzumelden.
Muss eine eingetragene Marke benutzt werden?
Eine Marke muss nicht unmittelbar nach der Eintragung benutzt werden.
Nach Ablauf der gesetzlichen Benutzungsschonfrist gewinnt die ernsthafte Benutzung jedoch erhebliche Bedeutung.
Eine Marke kann insbesondere wegen Verfalls gelöscht werden, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend § 26 MarkenG ernsthaft benutzt wurde und kein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung besteht.
Die Fünfjahresfrist beginnt dabei nicht schlicht immer am Tag der Eintragung. § 49 MarkenG knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt an, ab dem gegen die Marke kein Widerspruch mehr möglich ist; bei einem Widerspruchsverfahren gelten besondere Regelungen.
Was bedeutet ernsthafte Benutzung?
Die Marke muss grundsätzlich für die geschützten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.
Eine lediglich symbolische Verwendung mit dem alleinigen Ziel, den Markenschutz aufrechtzuerhalten, genügt grundsätzlich nicht.
Umfang und Art der erforderlichen Benutzung hängen unter anderem von Branche, Markt, Art der Waren oder Dienstleistungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
Territorialer Umfang des Markenschutzes

Wo gilt eine beim DPMA eingetragene Marke?
Eine nationale deutsche Marke entfaltet ihren Schutz grundsätzlich in Deutschland.
Wer Schutz in anderen Staaten benötigt, muss deshalb prüfen, welche nationale, europäische oder internationale Anmeldestrategie sinnvoll ist.
Wie erhält man Markenschutz in der gesamten Europäischen Union?
Für einen einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine Unionsmarke angemeldet werden.
Zuständig ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Die frühere Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ beziehungsweise HABM ist seit Jahren überholt.
Eine eingetragene Unionsmarke entfaltet grundsätzlich einheitliche Wirkung im gesamten Gebiet der Europäischen Union.
Wie kann internationaler Markenschutz beantragt werden?
Für internationalen Markenschutz kommt insbesondere das Madrider System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Betracht.
Dabei handelt es sich nicht um eine einzige weltweit geltende Marke.
Vielmehr kann auf Grundlage einer nationalen oder regionalen Basismarke beziehungsweise Basisanmeldung über ein internationales Verfahren Schutz für ausgewählte Mitgliedstaaten oder -organisationen beantragt werden.
Die jeweils benannten Staaten oder Organisationen entscheiden nach ihrem eigenen Recht darüber, ob der Schutz in ihrem Gebiet gewährt wird.
Kann das DPMA internationalen Schutz „eintragen“?
Nicht unmittelbar.
Bei einer internationalen Registrierung nach dem Madrider System kann das DPMA bei einer deutschen Basismarke beziehungsweise Basisanmeldung als Ursprungsamt tätig werden.
Die internationale Registrierung wird jedoch von der WIPO geführt.
Der Schutz in den benannten Staaten entsteht nach den Regeln des Madrider Systems und des jeweiligen nationalen beziehungsweise regionalen Rechts.
Schutzdauer einer Marke
Wie lange gilt eine eingetragene deutsche Marke?
Nach § 47 MarkenG beträgt die Schutzdauer einer eingetragenen deutschen Marke zehn Jahre.
Die Schutzdauer wird vom Tag der Anmeldung an berechnet.
Endet die Marke nach zehn Jahren automatisch endgültig?
Nein.
Eine eingetragene Marke kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn die erforderlichen Verlängerungsgebühren gezahlt werden.
Damit kann Markenschutz grundsätzlich unbegrenzt fortbestehen.
Viele bekannte Marken bestehen deshalb über Jahrzehnte.
Bis wann muss eine Marke verlängert werden?
Der Antrag auf Verlängerung soll grundsätzlich innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden.
Das Markenrecht sieht außerdem eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer vor.
Wer eine Marke dauerhaft erhalten möchte, sollte die Verlängerung trotzdem rechtzeitig organisieren.
Markenverletzung
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Eine Markenverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen in einer Weise benutzt, die vom Schutzbereich der Marke erfasst wird.
Besonders typische Fälle betreffen:
- identische Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen,
- verwechslungsfähige Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen und
- unter besonderen Voraussetzungen die Ausnutzung oder Beeinträchtigung bekannter Marken.
Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Welche Ansprüche bestehen bei einer Markenverletzung?
Je nach Fall können insbesondere Ansprüche auf:
- Unterlassung,
- Schadensersatz,
- Auskunft,
- Vernichtung oder Rückruf bestimmter Waren sowie
- Erstattung bestimmter Rechtsverfolgungskosten
in Betracht kommen.
Nicht jede Verwendung einer Marke führt jedoch automatisch zu sämtlichen Ansprüchen.
Ist jede Verwendung eines fremden Markennamens verboten?
Nein.
Das Markenrecht enthält verschiedene Schranken.
Ein fremdes Zeichen darf beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen beschreibend oder zur Identifizierung beziehungsweise Bezugnahme auf Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers benutzt werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Auch die bloße Erwähnung einer Marke in redaktioneller Berichterstattung ist nicht mit einer typischen kennzeichenmäßigen Nutzung im geschäftlichen Verkehr gleichzusetzen.
Markenrecht und Fälschungen
Sind Produktfälschungen immer nur ein markenrechtliches Problem?
Nein.
Bei Produktfälschungen können neben dem Markenrecht weitere Rechtsgebiete betroffen sein, beispielsweise:
- Designrecht,
- Urheberrecht,
- Wettbewerbsrecht,
- Patentrecht oder Gebrauchsmusterrecht und
- unter bestimmten Voraussetzungen Strafrecht.
Welche Schutzrechte tatsächlich verletzt sind, hängt vom jeweiligen Produkt und seiner Gestaltung ab.
Häufige Fragen zur Markenanmeldung
Ist eine Markenanmeldung ohne vorherige Recherche sinnvoll?
Eine Anmeldung ohne Recherche ist mit erheblichen Risiken verbunden.
Das DPMA prüft ältere kollidierende Markenrechte grundsätzlich nicht umfassend von Amts wegen. Auch eine formal eintragungsfähige Marke kann deshalb später mit älteren Kennzeichenrechten kollidieren.
Kann eine beschreibende Bezeichnung als Marke eingetragen werden?
Rein beschreibende Bezeichnungen sind grundsätzlich problematisch.
Unter besonderen Voraussetzungen können bestimmte Schutzhindernisse allerdings durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, wenn sich das Zeichen infolge seiner Benutzung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Ist ein Firmenname automatisch eine eingetragene Marke?
Nein.
Firmen- und Unternehmenskennzeichen einerseits und Marken andererseits sind unterschiedliche Kennzeichenrechte.
Ein Unternehmenskennzeichen kann unter den Voraussetzungen des § 5 MarkenG auch ohne Eintragung geschützt sein.
Wer daneben Schutz als Registermarke erhalten möchte, muss grundsätzlich eine entsprechende Marke anmelden.
Ist ein Domainname automatisch als Marke geschützt?
Nein.
Die Registrierung einer Internetdomain begründet für sich allein keine eingetragene Marke.
Je nach Benutzung kann ein Domainname allerdings kennzeichenrechtliche Bedeutung erlangen. Zusätzlich können Namens-, Unternehmenskennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine Rolle spielen.
Kann eine Marke verkauft oder übertragen werden?
Ja.
Markenrechte sind grundsätzlich übertragbar.
Eine Marke kann insbesondere einzeln oder gemeinsam mit einem Unternehmen übertragen werden.
Außerdem können Nutzungsrechte durch Markenlizenzen eingeräumt werden.
Markenrecht und Verfassungsrecht
Welche Grundrechte können im Markenrecht eine Rolle spielen?
Markenrecht ist zunächst einfaches Zivil- und Immaterialgüterrecht. Gleichwohl können grundrechtliche Wertungen bei der Auslegung und Anwendung eine erhebliche Rolle spielen.
Auf Seiten des Markeninhabers können insbesondere wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und vermögensrechtlich geschützte Positionen betroffen sein.
Auf Seiten Dritter können je nach Sachverhalt insbesondere Bedeutung erlangen:
- Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungs- und Kommunikationsfreiheit,
- Art. 5 Abs. 3 GG – Kunstfreiheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit und
- Art. 14 GG – Eigentumsschutz.
Bei unionsrechtlich geprägten markenrechtlichen Streitigkeiten können außerdem die Grundrechte der Charta der Europäischen Union relevant sein.
Kann eine markenrechtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich ja.
Auch gerichtliche Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren können mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine weitere markenrechtliche Revisionsinstanz.
Es überprüft deshalb nicht allgemein, ob ein Gericht beispielsweise Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft oder Warenähnlichkeit fachrechtlich richtig bewertet hat.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr voraus, dass gerade Verfassungsrecht verletzt ist.
Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkennt,
- entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird oder
- bei unionsrechtlich geprägten Verfahren eine Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof in einer Weise behandelt wird, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann zuvor insbesondere eine Anhörungsrüge erforderlich sein.