(Letzte Aktualisierung: 06.09.2026)
Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen, den Rechten und den Verbindlichkeiten eines Menschen nach seinem Tod geschieht. Dabei kann die Erbfolge entweder durch Gesetz oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen – insbesondere Testament oder Erbvertrag – bestimmt werden.
Wer seinen Nachlass selbst gestalten möchte, kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen durch Testament oder Erbvertrag festlegen, wer Erbe werden oder beispielsweise ein Vermächtnis erhalten soll. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Erbrecht besitzt außerdem Verfassungsrang: Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet neben dem Eigentum ausdrücklich das Erbrecht. Dazu gehören insbesondere die Testierfreiheit des Erblassers und das Recht des Erben, kraft Erbfolge Vermögen zu erwerben.
Inhalt
Wo ist das Erbrecht gesetzlich geregelt?
Das materielle Erbrecht ist hauptsächlich im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es umfasst die §§ 1922 bis 2385 BGB:
- Abschnitt 1 (§§ 1922 bis 1941) – Erbfolge
- Abschnitt 2 (§§ 1942 bis 2063) – Rechtliche Stellung des Erben
- Abschnitt 3 (§§ 2064 bis 2273) – Testament
- Abschnitt 4 (§§ 2274 bis 2302) – Erbvertrag
- Abschnitt 5 (§§ 2303 bis 2338) – Pflichtteil
- Abschnitt 6 (§§ 2339 bis 2345) – Erbunwürdigkeit
- Abschnitt 7 (§§ 2346 bis 2352) – Erbverzicht
- Abschnitt 8 (§§ 2353 bis 2370) – Erbschein
- Abschnitt 9 (§§ 2371 bis 2385) – Erbschaftskauf
Daneben sind zahlreiche Vorschriften außerhalb des Fünften Buchs von Bedeutung. Dazu gehört beispielsweise § 1371 BGB über den Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten.
Das gerichtliche Verfahren in Nachlasssachen richtet sich insbesondere nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die besonderen Vorschriften für Nachlass- und Teilungssachen finden sich insbesondere in §§ 342 ff. FamFG.
Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge?
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies bezeichnet § 1922 Abs. 1 BGB als Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession.
Der Erbe tritt grundsätzlich in die vererblichen Rechtspositionen und Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Dazu gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch Nachlassverbindlichkeiten.
Davon sind Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte zu unterscheiden. Sie werden aufgrund dieser Rechtsstellung allein nicht Erben, sondern erwerben grundsätzlich schuldrechtliche Ansprüche gegen den oder die Erben.
Was bedeutet „Erblasser“?
Als Erblasser bezeichnet das Erbrecht die verstorbene Person, deren Vermögen im Wege der Erbfolge auf einen oder mehrere Erben übergeht.
Was bedeutet Testierfreiheit?
Testierfreiheit bedeutet, dass eine Person grundsätzlich selbst bestimmen darf, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.
Die Testierfreiheit ermöglicht insbesondere, durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, Erben einzusetzen, gesetzliche Erben zu enterben, Vermächtnisse oder Auflagen anzuordnen und ein Testament grundsätzlich auch wieder zu ändern oder zu widerrufen.
Die Testierfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Zu beachten sind beispielsweise Formvorschriften, das Pflichtteilsrecht, die Testierfähigkeit sowie allgemeine Grenzen der Privatautonomie.
Die Testierfreiheit ist zugleich ein wesentliches Element der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Was ist das Anfallprinzip?
Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Erbfall automatisch an.
Nach §§ 1922, 1942 BGB muss ein Erbe die Erbschaft grundsätzlich nicht erst durch eine besondere Erklärung erwerben. Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass kraft Gesetzes auf den Erben über.
Der Erbe hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Schlägt er wirksam aus, gilt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt.
Auch wenn zunächst unklar ist, wer Erbe geworden ist, entsteht deshalb grundsätzlich keine erbenlose Zwischenphase.
Wer bestimmt, was mit den Sachen des Erblassers geschieht?
Bei einem Alleinerben geht der Nachlass grundsätzlich vollständig auf diesen über. Er kann daher im Rahmen der gesetzlichen Grenzen über die Nachlassgegenstände verfügen.
Bei mehreren Erben entsteht dagegen eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen.
Hafte ich als Erbe für die Schulden des Erblassers?
Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies ergibt sich aus § 1967 BGB.
Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Erbe in jedem Fall endgültig und uneingeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haften muss. Das Erbrecht kennt verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dazu gehören insbesondere Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz. Daneben bestehen weitere haftungsrechtliche Schutzmechanismen.
Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass sind insbesondere die kurze Ausschlagungsfrist und die Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung zu beachten.
Was hat der Zugewinnausgleich mit dem Erbrecht zu tun?
Lebten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB grundsätzlich um ein Viertel der Erbschaft.
Welche Erbquote sich daraus insgesamt ergibt, hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt.
Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann unter den Voraussetzungen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB stattdessen der güterrechtliche Zugewinnausgleich sowie der sogenannte kleine Pflichtteil in Betracht kommen.
Welche Variante wirtschaftlich günstiger ist, hängt von der konkreten Vermögens-, Zugewinn- und Nachlasssituation ab.
Was muss ich bei der Erbschaftsteuer beachten?
Erbschaftsteuer und zivilrechtliches Erbrecht sind voneinander zu unterscheiden. Welche Steuer entsteht, hängt unter anderem vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhältnis, persönlichen Freibeträgen und möglichen Steuerbefreiungen ab.
Auch erbrechtliche Gestaltungen wie Schenkungen zu Lebzeiten, Vermächtnisse oder gemeinschaftliche Testamente können steuerliche Folgen haben.
Eine pauschale Aussage, eine bestimmte Testamentsform wie das „Berliner Testament“ sei steuerlich stets günstig oder ungünstig, ist deshalb nicht möglich.
Wie wird das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen berechnet?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Erwerb nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Vom Wert des Erwerbs können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Anschließend sind unter anderem persönliche Freibeträge und gegebenenfalls besondere Steuerbefreiungen zu berücksichtigen.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist daher nicht ohne Weiteres mit dem bloßen Verkehrswert sämtlicher Nachlassgegenstände gleichzusetzen.
Kann ein Erbe auch gutgläubig erwerben?
Der Eigentumserwerb des Erben beruht nicht auf den Vorschriften über den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB, sondern auf der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB.
Der Erbe erhält grundsätzlich die Rechtspositionen, die dem Erblasser zustanden. War der Erblasser bereits wirksam Eigentümer geworden – gegebenenfalls zuvor aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs –, geht auch diese Eigentumsposition auf den Erben über.
Was ist Erbunwürdigkeit?
Erbunwürdigkeit führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass eine Person eine ihr zunächst angefallene Erbschaft rückwirkend verliert.
Die Gründe sind in § 2339 BGB abschließend geregelt. Dazu gehören insbesondere besonders schwerwiegende Einwirkungen auf den Erblasser oder dessen Verfügung von Todes wegen, etwa:
- vorsätzliche und widerrechtliche Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers,
- vorsätzliche und widerrechtliche Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen,
- Bestimmung des Erblassers zu einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung sowie
- bestimmte Urkundendelikte im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen.
Wie wird die Erbunwürdigkeit festgestellt?
Die Erbunwürdigkeit tritt grundsätzlich nicht automatisch ein.
Nach § 2340 BGB muss der Erbschaftserwerb wegen Erbunwürdigkeit angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt gemäß § 2342 BGB durch Erhebung einer Anfechtungsklage.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB grundsätzlich derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommen würde.
Wer erbt anstelle einer für erbunwürdig erklärten Person?
Nach § 2344 Abs. 2 BGB gilt der Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen als nicht erfolgt.
Wer stattdessen Erbe wird, richtet sich nach der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge. Es lässt sich deshalb nicht allgemein sagen, dass stets die Kinder des Erbunwürdigen an seine Stelle treten.
Bei gesetzlicher Erbfolge können insbesondere die Regeln über die Erbfolge nach Stämmen dazu führen, dass dessen Abkömmlinge nachrücken.
Was ist ein Vermächtnis?
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen.
Die grundlegende Regelung enthält § 1939 BGB; weitere Vorschriften finden sich in §§ 2147 ff. BGB.
Wird der Vermächtnisnehmer automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstands?
Nein. Ein Vermächtnis führt grundsätzlich nicht unmittelbar zum Eigentumsübergang.
Nach § 2174 BGB erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.
Ist beispielsweise ein bestimmtes Auto vermacht, muss das Eigentum daran grundsätzlich noch nach den sachenrechtlichen Vorschriften übertragen werden.
Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?
Zu unterscheiden sind unter anderem:
- Stückvermächtnis: Zuwendung eines bestimmten Gegenstands,
- Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB): Auswahl zwischen mehreren Gegenständen,
- Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB): Zuwendung eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstands,
- Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB): Bestimmung eines Zwecks, wobei die nähere Leistung nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wird,
- Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB): Vermächtnis eines Gegenstands, der nicht zum Nachlass gehört,
- Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB): Vermächtnis einer dem Erblasser zustehenden Forderung.
Was ist eine Auflage?
Bei einer Auflage verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB).
Gerade darin liegt der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis: Beim Vermächtnis erhält der Begünstigte grundsätzlich einen eigenen Anspruch; bei der Auflage ist dies nicht der Fall.
Wie wird eine Auflage durchgesetzt?
§ 2194 BGB bestimmt, wer die Vollziehung einer Auflage verlangen kann. Dazu gehören insbesondere der Erbe, der Miterbe und derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde.
Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Die Nichterfüllung einer Auflage führt dagegen nicht automatisch dazu, dass der beschwerte Erbe seine Erbenstellung verliert.
Wie werden höchstpersönliche Rechte vererbt?
Höchstpersönliche Rechte sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht ohne Weiteres auf die Erben übergehen. Für die einzelnen Rechtspositionen gelten unterschiedliche Regeln.
Das Urheberrecht ist beispielsweise vererblich und erlischt grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Beim Recht am eigenen Bild bestimmt § 22 KUG für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod, dass eine Einwilligung der Angehörigen erforderlich sein kann.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf einer differenzierten Betrachtung. Insbesondere sind ideelle und vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsschutzes voneinander zu unterscheiden. Es wäre zu pauschal, für sämtliche Bestandteile eine einheitliche zehnjährige Schutzdauer oder einheitlich die Angehörigen beziehungsweise Erben als Berechtigte anzunehmen.
Wird das postmortale Persönlichkeitsrecht vererbt?
Die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehen nicht einfach im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.
Nach dem Tod besteht jedoch ein verfassungs- und zivilrechtlich anerkannter postmortaler Persönlichkeitsschutz fort. Wer diesen Schutz wahrnehmen kann und welche Ansprüche bestehen, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsposition.
Vermögenswerte Bestandteile können dagegen nach anderen Grundsätzen behandelt werden und teilweise vererblich sein.
Was passiert, wenn mehrere Personen bei demselben Unglück sterben?
Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind, kann § 11 Verschollenheitsgesetz Bedeutung erlangen.
Danach wird unter den dortigen Voraussetzungen vermutet, dass die Personen gleichzeitig verstorben sind.
Die Todesreihenfolge kann erhebliche erbrechtliche Folgen haben, weil eine Person nur Erbe werden kann, wenn sie den Erblasser überlebt.
Wonach bestimmt sich die Erbquote der Abkömmlinge?
Für die gesetzliche Erbfolge der Abkömmlinge ist insbesondere § 1924 BGB maßgeblich.
Dabei gelten vor allem:
- das Repräsentationsprinzip nach § 1924 Abs. 2 BGB,
- das Eintrittsprinzip nach § 1924 Abs. 3 BGB und
- die Verteilung nach Stämmen gemäß § 1924 Abs. 4 BGB.
§ 1930 BGB bestimmt ergänzend, dass ein Verwandter nicht erbt, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Was besagt das Repräsentationsprinzip?
Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Lebt beispielsweise das Kind des Erblassers noch, erben dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – grundsätzlich nicht über diesen Stamm.
Was besagt das Eintrittsprinzip?
Ist ein Abkömmling beim Erbfall bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge nach § 1924 Abs. 3 BGB grundsätzlich an seine Stelle.
Dadurch bleibt der auf diesen Familienzweig entfallende Stamm bei der gesetzlichen Erbfolge erhalten.
Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?
Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, die bereits die spätere Vermögensnachfolge gestalten sollen.
Häufig handelt es sich um Schenkungen, etwa die Übertragung einer Immobilie auf Kinder. Dabei können beispielsweise Nießbrauchs- oder Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen oder andere Gegenleistungen vereinbart werden.
Zivilrechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen sind dabei getrennt zu prüfen.
Vor- und Nacherbschaft
Was ist eine Nacherbschaft?
Bei der Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser nach § 2100 BGB, dass zunächst eine Person Vorerbe und nach Eintritt des Nacherbfalls eine andere Person Nacherbe wird.
Der Nacherbfall kann beispielsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Tod des Vorerben eintreten.
Was ist Ersatzerbschaft?
Ein Ersatzerbe wird nach § 2096 BGB für den Fall eingesetzt, dass der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt.
Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe vorverstirbt oder die Erbschaft ausschlägt.
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft sind daher voneinander zu unterscheiden.
Wie wird die Rechtsstellung des Nacherben geschützt?
Der Vorerbe ist grundsätzlich Erbe und kann über Nachlassgegenstände verfügen. Seine Verfügungsmacht wird jedoch durch §§ 2113 ff. BGB zugunsten des Nacherben beschränkt.
Nach § 2113 Abs. 1 BGB können insbesondere Verfügungen über Grundstücke oder Grundstücksrechte beim Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam sein, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Entsprechendes gilt nach § 2113 Abs. 2 BGB grundsätzlich für unentgeltliche Verfügungen über Erbschaftsgegenstände.
Die Vorschrift begründet damit nicht lediglich ein allgemeines Zustimmungserfordernis des Nacherben.
Was passiert, wenn der Vorerbe entgegen seinen Beschränkungen handelt?
Die Rechtsfolgen richten sich insbesondere nach §§ 2113 ff. BGB.
Eine Verfügung kann zunächst wirksam sein, beim Eintritt der Nacherbfolge aber gegenüber dem Nacherben unwirksam werden, soweit sie dessen Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde.
§ 2113 Abs. 3 BGB verweist hinsichtlich des Schutzes eines Erwerbers auf die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten. Daneben können je nach Pflichtverletzung Ansprüche gegen den Vorerben bestehen.
Was ist ein befreiter Vorerbe?
Nach § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien.
Eine vollständige Befreiung von sämtlichen Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben ist jedoch nicht möglich. Der Umfang der Befreiung richtet sich nach § 2136 BGB und der Verfügung des Erblassers.
Erbengemeinschaft
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Werden mehrere Personen Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
Nach § 2032 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Ein Miterbe verfügt daher nicht entsprechend seiner Erbquote über einzelne Nachlassgegenstände.
Ein Miterbe mit einem Erbteil von einem Drittel besitzt beispielsweise nicht automatisch ein Drittel jedes Autos oder Grundstücks zur freien Verfügung.
Wie werden Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft getroffen?
Bei der Verwaltung des Nachlasses ist zwischen verschiedenen Maßnahmen zu unterscheiden.
Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann nach § 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 745 BGB grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss genügen. Die Stimmen richten sich dabei nach der Größe der Erbteile.
Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann ein Miterbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der anderen treffen.
Über Nachlassgegenstände verfügen können die Erben dagegen nach § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur gemeinschaftlich. Die Mehrheitsregeln für Verwaltungsmaßnahmen dürfen deshalb nicht pauschal auf jede Entscheidung der Erbengemeinschaft übertragen werden.
Kann ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen?
Ja. Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen.
Die Verfügung über den Erbteil bedarf notarieller Beurkundung.
Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht verfügen.
Was bedeutet das Vorkaufsrecht der Miterben?
Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben nach § 2034 BGB grundsätzlich ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Das Vorkaufsrecht kann nach § 2034 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden.
Damit erhalten die übrigen Miterben die Möglichkeit, den Eintritt eines außenstehenden Käufers in die Erbengemeinschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verhindern.
Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
Die Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Auseinandersetzung bezeichnet.
Nach § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sie nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Vor der Verteilung sind insbesondere Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Teilbare Vermögenswerte können verteilt werden; bei nicht sinnvoll teilbaren Gegenständen können andere Formen der Verwertung erforderlich sein.
Wann ist eine Auseinandersetzung sinnvoll?
Ob und wann eine Auseinandersetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Zusammensetzung und Wert des Nachlasses, bestehende Verbindlichkeiten, Immobilien, Unternehmen, steuerliche Auswirkungen und die Interessen der einzelnen Miterben.
Eine schnelle Auseinandersetzung kann Konflikte vermeiden, kann in anderen Fällen aber wirtschaftlich nachteilig oder aufgrund testamentarischer Anordnungen vorübergehend ausgeschlossen sein.
Was passiert mit den Schulden bei einer Erbengemeinschaft?
Nach § 2058 BGB haften die Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Ein Nachlassgläubiger kann daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einen einzelnen Miterben auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Umfang der einzelne Miterbe seine persönliche Haftung auf den Nachlass beschränken kann.
Haften Miterben vor der Auseinandersetzung mit ihrem Privatvermögen?
Die Aussage, vor der Teilung hafte ausschließlich der Nachlass, ist zu weitgehend.
§ 2059 Abs. 1 BGB gibt einem Miterben bis zur Teilung des Nachlasses grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich des Vermögens, das er außer seinem Anteil am Nachlass besitzt. Die Vorschrift führt also zu einer wichtigen Haftungsbeschränkung, beseitigt aber nicht die persönliche Schuldnerschaft als solche.
Für die Erbenhaftung sind daneben insbesondere §§ 1975 ff. BGB und weitere Haftungsbeschränkungsvorschriften zu beachten.
Testamentsvollstreckung
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nach Maßgabe der §§ 2197 ff. BGB auszuführen.
Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen und deren Aufgaben näher bestimmen.
Welche Folge hat die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers?
Soweit ein Nachlassgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, kann der Erbe nach § 2211 BGB grundsätzlich nicht über diesen Gegenstand verfügen.
Dem Testamentsvollstrecker steht nach § 2205 BGB grundsätzlich die Verwaltung des Nachlasses zu. Im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse kann er insbesondere über Nachlassgegenstände verfügen.
Wie kann sich der Testamentsvollstrecker legitimieren?
Auf Antrag kann das Nachlassgericht nach § 2368 BGB ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen.
Es weist die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers nach und kann insbesondere im Rechtsverkehr als Legitimationsnachweis dienen.
Welche Verpflichtungen darf der Testamentsvollstrecker für den Nachlass eingehen?
Nach § 2206 BGB kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich solche Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, deren Eingehung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.
Der Erblasser kann seine Befugnisse nach Maßgabe des § 2207 BGB erweitern.
Welche Geschäfte zulässig sind, hängt daher vom gesetzlichen Aufgabenkreis und den Anordnungen des Erblassers ab.
Wie kann der Testamentsvollstrecker Ansprüche gerichtlich geltend machen?
Der Testamentsvollstrecker kann nach Maßgabe des § 2212 BGB Rechte, die seiner Verwaltung unterliegen, gerichtlich geltend machen.
Er führt den Prozess dabei im eigenen Namen über ein fremdes Recht. Dies wird als gesetzliche Prozessstandschaft bezeichnet.
Wonach bestimmt sich das Verhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker?
§ 2218 BGB erklärt verschiedene Vorschriften des Auftragsrechts für entsprechend anwendbar.
Daraus ergeben sich insbesondere Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten. Daneben gelten die besonderen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung.
Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?
Die Dauer hängt von der Anordnung des Erblassers und der Art der Testamentsvollstreckung ab.
Eine Abwicklungsvollstreckung endet grundsätzlich, wenn die übertragenen Aufgaben erfüllt sind. Nach § 2209 BGB kann der Erblasser auch eine längerfristige Verwaltung des Nachlasses anordnen.
§ 2210 BGB begrenzt solche Anordnungen grundsätzlich auf 30 Jahre, enthält aber gesetzliche Ausnahmen.
Was ist Nachlassverwaltung?
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Sie kann nach §§ 1975 ff. BGB insbesondere dazu dienen, die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.
Was ist Nachlasspflegschaft?
Eine Nachlasspflegschaft kann nach § 1960 BGB insbesondere angeordnet werden, wenn die Erben unbekannt sind und die Sicherung des Nachlasses dies erfordert.
Der Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis. Seine Aufgabe besteht nicht lediglich darin, die Zeit bis zur „Annahme“ der Erbschaft zu überbrücken.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Muss man eine Erbschaft ausdrücklich annehmen?
Nein. Die Erbschaft fällt dem Erben bereits mit dem Erbfall kraft Gesetzes an.
Der Erbe kann sie jedoch ausschlagen. Nach § 1943 BGB kann eine Erbschaft insbesondere dann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist; mit Ablauf der Frist gilt sie als angenommen.
Eine Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte deshalb auch vermeiden, vorher Handlungen vorzunehmen, die rechtlich als Annahme gewertet werden können.
Wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Die Ausschlagung muss nach § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt grundsätzlich nicht.
Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen, kann bei bestimmten Auslandsbezügen aber sechs Monate betragen.
Wann beginnt die Ausschlagungsfrist?
Nach § 1944 Abs. 2 BGB beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.
Es kommt auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände an, aus denen sich die Erbenstellung ergibt. Die Einzelheiten können sich danach unterscheiden, ob die Erbfolge auf Gesetz, Testament oder Erbvertrag beruht.
Wann beginnt die Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge?
Bei gesetzlicher Erbfolge setzt der Fristbeginn grundsätzlich Kenntnis vom Erbfall und von den tatsächlichen Umständen voraus, aus denen sich die gesetzliche Erbenstellung ergibt.
Kenntnis vom Tod des Erblassers allein muss deshalb nicht in jeder Konstellation genügen. Bestehen konkrete tatsächliche Umstände, aufgrund derer der Betroffene davon ausgehen darf, nicht Erbe geworden zu sein, kann dies für den Fristbeginn Bedeutung haben.
Wann beginnt die Ausschlagungsfrist bei Testament oder Erbvertrag?
Beruht die Erbenstellung auf einer Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nach § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Maßgeblich sind deshalb die gesetzlichen Regeln über die Bekanntgabe der eröffneten Verfügung. Eine pauschale Gleichsetzung mit der persönlichen Teilnahme an einem Eröffnungstermin wäre nicht zutreffend.
Welches Nachlassgericht kann eine Ausschlagung entgegennehmen?
Grundsätzlich ist das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht maßgeblich.
Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagung jedoch auch gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die frühere Formulierung, maßgeblich sei schlicht das Gericht am „Wohnort“, ist daher rechtlich zu ungenau.
Wann ist die Ausschlagung rechtzeitig, wenn ich sie bei meinem örtlichen Nachlassgericht erkläre?
§ 344 Abs. 7 FamFG ermöglicht die Entgegennahme der Ausschlagung auch durch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden.
Dieses Gericht übermittelt die Erklärung anschließend an das eigentlich zuständige Nachlassgericht. Für die Wahrung der Ausschlagungsfrist ist nicht erst der spätere Eingang beim Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers maßgeblich.
Wegen der strengen Form- und Fristvorschriften sollte eine Ausschlagung dennoch nicht unnötig bis zum Ende der Frist hinausgeschoben werden.
Wann beginnt die Ausschlagungsfrist, wenn ich erst durch die Ausschlagung eines anderen Erbe werde?
Auch hier gilt § 1944 Abs. 2 BGB: Entscheidend ist die Kenntnis vom Anfall und vom Grund der eigenen Berufung.
Es genügt daher nicht in jedem Fall die bloße Kenntnis davon, dass eine andere Person ausgeschlagen hat. Der Betroffene muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich ergibt, dass die Erbschaft nun gerade ihm anfällt.
Erben meine Kinder, wenn ich eine Erbschaft ausschlage?
Das kann der Fall sein, ist aber nicht automatisch immer so.
Nach § 1953 Abs. 2 BGB gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte.
Bei gesetzlicher Erbfolge führt das häufig dazu, dass die Abkömmlinge des Ausschlagenden nachrücken. Bei einer gewillkürten Erbfolge können jedoch insbesondere testamentarische Ersatz- oder andere Erbenbestimmungen zu einem anderen Ergebnis führen.
Wie kann ich für mein minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen?
Die Ausschlagung wird durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes erklärt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern grundsätzlich gemeinschaftlich handeln.
Ob zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach §§ 1643, 1851 BGB.
Nach der seit 2023 geltenden Fassung des § 1643 Abs. 3 BGB ist eine Genehmigung insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils anfällt; eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, wenn dieser Elternteil neben dem Kind berufen war.
Die frühere pauschale Unterscheidung danach, ob das Kind „aus eigenem Recht“ erbt, bildet die heutige Gesetzeslage deshalb nicht präzise ab.
Kann ich die Ausschlagung für mich und mein minderjähriges Kind gleichzeitig erklären?
Grundsätzlich können mehrere Ausschlagungserklärungen bei demselben Termin aufgenommen werden, sofern die jeweiligen Vertretungs- und Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ob und welche Gebühren hierfür entstehen, richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der konkreten Beurkundung. Eine pauschale Aussage, mehrere Ausschlagungen würden stets nur eine einzige Gebühr auslösen, sollte nicht getroffen werden.
Was kostet die Ausschlagung einer Erbschaft?
Für die Entgegennahme beziehungsweise Beurkundung einer Ausschlagung fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.
Die konkrete Höhe hängt insbesondere vom maßgeblichen Geschäftswert und der Art der Erklärung ab. Bei überschuldeten Nachlässen bestehen besondere Regeln für die Wertberechnung.
Da Gebührentabellen und Mindestgebühren geändert werden können, sollte die aktuelle Höhe anhand des jeweils geltenden GNotKG geprüft werden.
Kann ich mich nach Annahme oder Ausschlagung noch umentscheiden?
Ein bloßes Umentscheiden genügt nicht.
Eine wirksame Annahme oder Ausschlagung kann grundsätzlich nicht frei widerrufen werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie jedoch angefochten werden.
Auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann nach § 1956 BGB unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Wann kann die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft angefochten werden?
Für die Anfechtung gelten besondere erbrechtliche Vorschriften in §§ 1954 ff. BGB in Verbindung mit den allgemeinen Anfechtungsgründen.
In Betracht kommen insbesondere Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Ob ein bestimmter Irrtum zur Anfechtung berechtigt, hängt von seinem Gegenstand und den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Irrtümer können zur Anfechtung berechtigen?
Nicht jede Fehlvorstellung über einen Nachlass berechtigt zur Anfechtung.
Ein beachtlicher Irrtum kann beispielsweise eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses betreffen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei insbesondere zwischen Irrtümern über konkrete wertbildende Faktoren und einer bloßen Fehlbewertung des Nachlasswerts.
Auch bei einem Irrtum über die Rechtsfolgen eigenen Verhaltens ist eine differenzierte Prüfung erforderlich. Die bloße spätere Erkenntnis, dass Annahme oder Ausschlagung wirtschaftlich ungünstig war, genügt grundsätzlich nicht.
In welcher Frist muss die Annahme oder Ausschlagung angefochten werden?
Nach § 1954 BGB beträgt die Anfechtungsfrist grundsätzlich sechs Wochen.
Bei Irrtum oder Täuschung beginnt sie grundsätzlich mit Kenntnis des Anfechtungsgrunds, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage.
Unter den Voraussetzungen des § 1954 Abs. 3 BGB beträgt die Frist sechs Monate.
Verzicht
Was ist ein Erbverzicht?
Beim Erbverzicht verzichtet ein Verwandter oder Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht.
Der Vertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.
Der Verzichtende wird nach § 2346 Abs. 1 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt. Grundsätzlich verliert er zugleich sein Pflichtteilsrecht.
Erstreckt sich ein Erbverzicht auf die Kinder des Verzichtenden?
Nach § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht eines Abkömmlings oder Seitenverwandten grundsätzlich auch auf dessen Abkömmlinge, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Ein Erbverzicht kann deshalb so gestaltet werden, dass seine Wirkungen hinsichtlich der Abkömmlinge abweichend geregelt werden.
Die pauschale Aussage, ein Erbverzicht könne die Kinder niemals begünstigen, wäre daher nicht richtig.
Kann ein Erbverzicht beschränkt werden?
Ein Erbverzicht kann vertraglich beschränkt werden. Möglich ist insbesondere ein Verzicht auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts.
Die konkrete Gestaltung eines beschränkten Erbverzichts ist jedoch von bloßen Auflagen, Vermächtnissen oder der Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände zu unterscheiden.
Auf einzelne Gegenstände wird nicht im Sinne eines Erbverzichts „verzichtet“, weil sich das gesetzliche Erbrecht auf eine quotale Beteiligung am Nachlass bezieht.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Beim Pflichtteilsverzicht wird nicht auf das gesetzliche Erbrecht insgesamt, sondern auf das Pflichtteilsrecht verzichtet.
Setzt der Erblasser einen anderen Erben ein und wird der Pflichtteilsberechtigte deswegen nicht Erbe, kann ihm aufgrund des wirksamen Pflichtteilsverzichts der ansonsten bestehende Pflichtteilsanspruch fehlen.
Wird die betreffende Person dagegen selbst Erbe, beseitigt der bloße Pflichtteilsverzicht ihre Erbenstellung nicht.
Pflichtteil
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt können Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner des Erblassers sein.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die betreffende Person ohne die Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre und durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Bei Eltern ist deshalb insbesondere zu beachten, dass sie nicht pflichtteilsberechtigt sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind und sie deshalb ohnehin nicht gesetzliche Erben wären.
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch verschafft grundsätzlich keine Erbenstellung.
Es handelt sich um einen auf Geld gerichteten schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben.
Wer ist enterbt?
Ein gesetzlicher Erbe kann nach § 1938 BGB durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich ein anderer Erbe eingesetzt werden muss.
Eine Enterbung kann sich außerdem daraus ergeben, dass der Erblasser andere Personen zu Erben einsetzt und dadurch ein gesetzlicher Erbe nicht zum Zuge kommt.
Ob trotz Enterbung ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist gesondert zu prüfen.
Was ist ein Zusatzpflichtteil?
Nach § 2305 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter einen Zusatzpflichtteil verlangen, wenn ihm zwar ein Erbteil hinterlassen wurde, dessen Wert aber geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Er kann dann grundsätzlich den zur Erreichung des Pflichtteils fehlenden Wert verlangen.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB soll verhindern, dass der Pflichtteil durch bestimmte Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten ausgehöhlt wird.
Schenkungen werden grundsätzlich umso geringer berücksichtigt, je länger sie zurückliegen. § 2325 Abs. 3 BGB sieht hierfür grundsätzlich eine Abschmelzung über zehn Jahre vor.
Für bestimmte Schenkungen gelten allerdings Besonderheiten. Insbesondere bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nach der gesetzlichen Sonderregelung nicht vor Auflösung der Ehe.
Was können Erben tun, wenn sie den Pflichtteil nicht sofort erfüllen können?
Nach § 2331a BGB kann der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte darstellen würde.
Das Gesetz nennt insbesondere Fälle, in denen andernfalls das Familienheim aufgegeben oder ein Wirtschaftsgut veräußert werden müsste, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
Über die Stundung entscheidet nicht pauschal das Nachlassgericht; die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach der konkreten Verfahrenssituation.
Erbschein
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht.
Nach § 2353 BGB weist er insbesondere aus, wer Erbe ist und gegebenenfalls zu welchem Anteil mehrere Personen Erben geworden sind.
Er begründet das Erbrecht nicht. Die Erbenstellung entsteht bereits mit dem Erbfall; der Erbschein dient ihrem Nachweis.
Wer stellt den Erbschein aus?
Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.
Nachlassgerichte sind die hierfür zuständigen Abteilungen der Amtsgerichte. Die frühere Sonderzuständigkeit staatlicher Notariate in Baden-Württemberg besteht seit der dortigen Notariatsreform nicht mehr.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 343 FamFG und knüpft insbesondere an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an.
Wie bekomme ich einen Erbschein?
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.
Der Antragsteller muss die Tatsachen angeben und gegebenenfalls nachweisen, aus denen sich das behauptete Erbrecht ergibt. Bei mehreren Erben ist insbesondere die jeweilige Erbquote von Bedeutung.
Das Nachlassgericht ermittelt die für die Erteilung erforderlichen Tatsachen nach den Regeln des FamFG.
Wofür brauche ich einen Erbschein?
Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung und besitzt nach §§ 2365 ff. BGB besondere Legitimations- und Gutglaubenswirkungen.
Ein Erbschein ist jedoch nicht in jedem Erbfall erforderlich. Die Erbenstellung kann je nach Situation auch auf andere Weise nachgewiesen werden, etwa durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift.
Auch Banken oder Grundbuchämter dürfen deshalb nicht in jeder Konstellation pauschal einen Erbschein verlangen.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und insbesondere nach dem maßgeblichen Geschäftswert.
Da sich Gebührentabellen und Berechnungsvorschriften ändern können, sollten feste Eurobeträge in einem dauerhaft angelegten Ratgeber nicht ohne regelmäßige Aktualisierung genannt werden.
Je höher der maßgebliche Nachlasswert, desto höher können grundsätzlich auch die Kosten des Erbscheinsverfahrens ausfallen.
Welche Vermutungswirkung hat der Erbschein?
Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem im Erbschein bezeichneten Erben das dort ausgewiesene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.
Diese Vermutung erleichtert dem ausgewiesenen Erben den Nachweis seiner Rechtsstellung im Rechtsverkehr.
Können Dritte aufgrund eines unrichtigen Erbscheins gutgläubig erwerben?
Unter den Voraussetzungen des § 2366 BGB kann ein Dritter, der von dem im Erbschein ausgewiesenen Scheinerben einen Erbschaftsgegenstand erwirbt, geschützt sein.
Der öffentliche Glaube des Erbscheins bezieht sich auf die ausgewiesene Erbenstellung und bestimmte Verfügungsbeschränkungen. Er beweist dagegen nicht, dass ein bestimmter Gegenstand tatsächlich zum Nachlass gehört.
Deshalb ist die Aussage, der Erwerber müsse „wissen“, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört, nicht richtig. Vielmehr wird gerade die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass nicht durch den öffentlichen Glauben des Erbscheins fingiert.
Wann ist ein Erwerber bei einem unrichtigen Erbschein nicht geschützt?
Der Gutglaubensschutz nach § 2366 BGB ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Bloß fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit genügt grundsätzlich nicht.
Muss der Erwerber den Erbschein kennen?
Der Gutglaubensschutz des § 2366 BGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Erwerber den Erbschein tatsächlich gesehen oder auf ihn vertraut hat.
Der Erbschein vermittelt einen abstrakten öffentlichen Glauben hinsichtlich der von § 2366 BGB erfassten Tatsachen.
Was passiert mit einem unrichtigen Erbschein?
Stellt sich heraus, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, muss ihn das Nachlassgericht nach § 2361 BGB einziehen.
Daneben ist § 2362 BGB zu beachten. Der wirkliche Erbe kann vom Besitzer eines unrichtigen Erbscheins grundsätzlich dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche des wirklichen Erben auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, insbesondere gegen einen Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB.
Verfassungsrechtliche Bedeutung des Erbrechts
Ist das Erbrecht ein Grundrecht?
Ja. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet ausdrücklich Eigentum und Erbrecht.
Die Erbrechtsgarantie schützt das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut als auch als individuelles Grundrecht. Geschützt sind insbesondere das Recht des Erblassers, Vermögen zu vererben, und das Recht des Erben, kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge Vermögen zu erwerben.
Ein bestimmendes Element ist die Testierfreiheit. Sie ermöglicht dem Erblasser grundsätzlich, die Vermögensnachfolge nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Ist auch das Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich geschützt?
Das Bundesverfassungsgericht hat auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als Bestandteil der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG anerkannt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne einfachrechtliche Streitfrage über die Höhe oder Berechnung eines Pflichtteils unmittelbar eine Verfassungsfrage darstellt.
Wann kann eine erbrechtliche Entscheidung Grundrechte verletzen?
Nicht jeder Fehler eines Nachlass- oder Zivilgerichts bei der Anwendung des Erbrechts ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche erbrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es entscheidet daher grundsätzlich nicht erneut, welches Testament nach den allgemeinen Regeln des BGB wie auszulegen ist, wer einfachrechtlich Erbe geworden ist oder wie hoch ein Pflichtteilsanspruch ausfällt.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine fachgerichtliche Entscheidung insbesondere werden, wenn Bedeutung und Tragweite der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise verkannt werden. Daneben können beispielsweise Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Verfahrensgrundrechte wie Art. 103 Abs. 1 GG Bedeutung erlangen.
Kann gegen eine erbrechtliche Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend gemacht werden kann.
Die bloße Behauptung, das Nachlassgericht oder ein Zivilgericht habe das BGB falsch angewendet, genügt nicht.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und die Anforderungen der Subsidiarität beachtet werden. Eine mögliche Grundrechtsverletzung muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verhindert oder gerügt werden. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, kann insbesondere eine statthafte Anhörungsrüge erforderlich sein.
Für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
Diese Seite informiert über das allgemeine Erbrecht. Eine anwaltliche Tätigkeit im allgemeinen Erbrecht wird damit nicht angeboten. Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes eine mögliche Grundrechtsverletzung und eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu untersuchen sind.