(Letzte Aktualisierung: 07.09.2026)
Auch ein gerichtliches Urteil kann fehlerhaft sein. Deshalb sieht die Zivilprozessordnung verschiedene Rechtsmittel und Rechtsbehelfe vor, mit denen gerichtliche Entscheidungen überprüft werden können.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Berufung,
- Revision,
- Nichtzulassungsbeschwerde,
- sofortige Beschwerde,
- Rechtsbeschwerde,
- Erinnerung,
- Anhörungsrüge sowie
- außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, hängt insbesondere davon ab:
- welche Entscheidung angegriffen wird,
- welches Gericht sie erlassen hat,
- ob es sich um ein Urteil oder einen Beschluss handelt und
- welches Ziel mit dem Rechtsbehelf verfolgt wird.
Erst wenn der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft ist und eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann, kommt unter den weiteren Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Inhalt
Berufung
Was ist die Berufung?
Die Berufung ist das reguläre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile der Amtsgerichte und Landgerichte.
Sie ermöglicht eine Überprüfung sowohl:
- rechtlicher Fehler als auch
- in bestimmten Grenzen tatsächlicher Feststellungen.
Die Berufungsinstanz ist allerdings keine vollständige Wiederholung des erstinstanzlichen Prozesses.
Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.
Welches Gericht entscheidet über die Berufung?
Gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet grundsätzlich das Landgericht als Berufungsgericht.
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts entscheidet grundsätzlich das Oberlandesgericht.
Welche Gerichte in erster Instanz zuständig sind, richtet sich insbesondere nach dem Gerichtsverfassungsgesetz.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die allgemeine Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts grundsätzlich bei 10.000 Euro.
Daneben bestehen zahlreiche streitwertunabhängige Sonderzuständigkeiten.
Bei Wohnraummietsachen ist beispielsweise grundsätzlich das Amtsgericht zuständig.
Wann ist eine Berufung zulässig?
Nach § 511 ZPO ist eine Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte grundsätzlich nur zulässig, wenn:
- der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder
- das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zugelassen hat.
Die frühere Berufungswertgrenze von 600 Euro ist nicht mehr aktuell.
Wann muss das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen?
Liegt die Beschwer nicht über 1.000 Euro, muss das Gericht die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zulassen, wenn:
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Das Berufungsgericht ist an eine solche Zulassung gebunden.
Was bedeutet „Beschwer“?
Beschwer bedeutet vereinfacht die wirtschaftliche oder rechtliche Belastung, die eine Partei durch das Urteil erleidet.
Beispiel:
Der Kläger verlangt 5.000 Euro, erhält aber nur 3.500 Euro zugesprochen.
Er ist grundsätzlich in Höhe von 1.500 Euro beschwert.
Der Beklagte ist grundsätzlich in Höhe der zugesprochenen 3.500 Euro beschwert.
Welche Frist gilt für die Berufung?
Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingelegt werden.
Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils begründet werden.
Dabei sind die besonderen Regelungen der §§ 517 ff. ZPO zu beachten.
Wo muss die Berufung eingelegt werden?
Die Berufung ist beim Berufungsgericht einzulegen, nicht beim Gericht des ersten Rechtszuges.
In Verfahren mit Anwaltszwang muss die Berufung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Kann man in der Berufung einfach den gesamten Prozess neu führen?
Nein.
Das Berufungsverfahren ist keine völlig neue erste Instanz.
Nach § 529 ZPO legt das Berufungsgericht grundsätzlich:
- die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und
- zulässige neue Tatsachen
seiner Entscheidung zugrunde.
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Wann werden erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen erneut überprüft?
Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- die Beweiswürdigung lückenhaft ist,
- wesentliche Beweise übergangen wurden,
- Aussagen widersprüchlich gewürdigt wurden oder
- Verfahrensfehler die Tatsachenfeststellung beeinflusst haben.
Bestehen solche Zweifel, muss das Berufungsgericht gegebenenfalls selbst erneut Beweis erheben.
Darf das Berufungsgericht Zeugen erneut vernehmen?
Ja.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann und muss das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme wiederholen oder ergänzen.
Insbesondere kann eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich sein, wenn die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders beurteilt werden soll als durch das erstinstanzliche Gericht.
Entscheidet das Berufungsgericht grundsätzlich selbst?
Ja.
Nach § 538 Abs. 1 ZPO muss das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise erheben und selbst in der Sache entscheiden.
Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden?
Ja.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass:
- die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt,
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil erfordert und
- eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Vorher muss das Gericht auf die beabsichtigte Zurückweisung und deren Gründe hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Kann ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angegriffen werden?
Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht dem Berufungsführer gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Ob ein weiterer Rechtsbehelf tatsächlich zulässig ist, hängt deshalb insbesondere von den Voraussetzungen der Revision beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Was passiert, wenn die Berufung unzulässig ist?
Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen insbesondere:
- Statthaftigkeit,
- Form,
- Frist und
- ordnungsgemäße Begründung.
Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung, wird die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Gegen einen solchen Beschluss findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt.
Revision
Was ist die Revision?
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem grundsätzlich Rechtsfehler des Berufungsurteils überprüft werden.
Revisionsgericht ist in Zivilsachen grundsätzlich der Bundesgerichtshof.
Die Revision ist keine dritte Tatsacheninstanz.
Wann ist die Revision zulässig?
Die Revision ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugelassen wurde.
Nach § 543 ZPO ist sie insbesondere zuzulassen, wenn:
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Revision kann vom Berufungsgericht oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zugelassen werden.
Überprüft der Bundesgerichtshof die Beweise erneut?
Grundsätzlich nein.
Der Bundesgerichtshof vernimmt nicht einfach erneut sämtliche Zeugen und entscheidet, wem er persönlich eher glaubt.
Die Revision überprüft grundsätzlich Rechtsfehler.
Dazu können allerdings auch Fehler der Tatsachenfeststellung gehören, wenn sie auf einem Verfahrensfehler beruhen.
Beispielsweise kann überprüft werden, ob:
- ein Beweisantrag rechtsfehlerhaft übergangen wurde,
- § 286 ZPO verletzt wurde,
- die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt oder
- Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde.
Das ist etwas anderes als eine freie vollständige Neubewertung sämtlicher Beweise.
An welche Tatsachen ist das Revisionsgericht gebunden?
Nach § 559 ZPO legt das Revisionsgericht grundsätzlich die Tatsachen zugrunde, die aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.
Neue Tatsachen können in der Revision nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Welche Entscheidungen kann der Bundesgerichtshof treffen?
Ist die Revision unbegründet, wird sie zurückgewiesen.
Ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, kann der Bundesgerichtshof es aufheben.
Je nach Entscheidungsreife kann er:
- selbst in der Sache entscheiden oder
- den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Nichtzulassungsbeschwerde
Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde?
Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, kann unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO Beschwerde gegen diese Nichtzulassung erhoben werden.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht unmittelbar eine vollständige Revision durchgeführt.
Zunächst wird geprüft, ob die Revision eröffnet werden muss.
Wann ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig?
Nach der aktuellen Fassung des § 544 Abs. 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn:
- der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder
- das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Wertgrenze betrifft die Beschwer, nicht den ursprünglichen Streitwert des gesamten Verfahrens.
Welche Frist gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde?
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen.
Sie muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet werden.
Daneben gelten gesetzliche Höchstfristen ab Verkündung.
Was muss in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden?
Es müssen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- grundsätzliche Bedeutung,
- Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder
- Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Eine bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe „falsch entschieden“, genügt nicht.
Was passiert bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde?
Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Verfahren grundsätzlich als Revisionsverfahren fortgesetzt.
In bestimmten Fällen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil bereits im Beschwerdeverfahren aufheben und den Rechtsstreit zurückverweisen.
Sofortige Beschwerde
Was ist die sofortige Beschwerde?
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte Beschlüsse und sonstige Entscheidungen.
Nach § 567 ZPO findet sie insbesondere statt, wenn:
- das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder
- im ersten Rechtszug ein eine mündliche Verhandlung nicht erforderndes, das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde.
Sie ist damit kein allgemeines Rechtsmittel gegen beliebige gerichtliche Beschlüsse.
Welche Frist gilt für die sofortige Beschwerde?
Die sofortige Beschwerde muss nach § 569 ZPO grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Für einzelne Sonderfälle können besondere Fristen gelten.
Wo kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden?
Sie kann grundsätzlich eingelegt werden:
- bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder
- bei dem Beschwerdegericht.
Das Ausgangsgericht kann der Beschwerde gegebenenfalls selbst abhelfen.
Andernfalls legt es sie dem Beschwerdegericht vor.
Welche Entscheidungen unterliegen häufig der sofortigen Beschwerde?
Wichtige Beispiele sind insbesondere:
- Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit, § 46 Abs. 2 ZPO,
- Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, § 71 Abs. 2 ZPO,
- Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung, § 91a Abs. 2 ZPO,
- bestimmte Kostenentscheidungen beim Anerkenntnis, § 99 Abs. 2 ZPO,
- Kostenfestsetzungsbeschluss, § 104 Abs. 3 ZPO,
- bestimmte Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, § 127 ZPO,
- Entscheidung über Aussetzung des Verfahrens, § 252 ZPO,
- bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Klagerücknahme, § 269 ZPO,
- Urteilsberichtigung, soweit § 319 Abs. 3 ZPO dies vorsieht,
- Zurückweisung eines Antrags auf Versäumnisurteil, § 336 ZPO,
- Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht, § 387 Abs. 3 ZPO,
- Ordnungsmittel gegen Zeugen, § 390 ZPO,
- Zurückweisung eines Mahnantrags, § 691 ZPO,
- bestimmte Entscheidungen über Räumungsfristen, § 721 ZPO und
- bestimmte Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung nach § 793 ZPO.
Die Statthaftigkeit muss stets bei der konkreten Ausgangsvorschrift überprüft werden.
Welche Beschwerdewertgrenze gilt bei Kostenentscheidungen?
Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.
Ältere Darstellungen mit einer Grenze von 200 Euro sind nicht mehr aktuell.
Hat die sofortige Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung?
Grundsätzlich nein.
Nach § 570 ZPO hat die sofortige Beschwerde regelmäßig keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstweilige Anordnungen treffen oder die Vollziehung aussetzen.
Rechtsbeschwerde
Was ist die Rechtsbeschwerde?
Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen bestimmte Beschlüsse.
Sie entspricht funktional teilweise der Revision, betrifft aber nicht Urteile, sondern Beschlussentscheidungen.
Wann ist die Rechtsbeschwerde statthaft?
Nach § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn:
- das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder
- das Beschwerdegericht, Berufungsgericht oder Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat.
In gesetzlich eröffneten Fällen müssen grundsätzlich zusätzlich die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Welche Zulassungsgründe gelten bei der Rechtsbeschwerde?
Die Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass:
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Welche Frist gilt für die Rechtsbeschwerde?
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 ZPO grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
Sie muss grundsätzlich ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung begründet werden, soweit die Begründung nicht bereits in der Rechtsbeschwerdeschrift enthalten ist.
Überprüft das Rechtsbeschwerdegericht Tatsachen neu?
Grundsätzlich nein.
Wie bei der Revision steht die Überprüfung von Rechtsverletzungen im Mittelpunkt.
§ 577 ZPO verweist für die tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen auf die entsprechenden revisionsrechtlichen Grundsätze.
Erinnerung
Was ist die Erinnerung?
Die Erinnerung ist kein einheitliches allgemeines Rechtsmittel.
Die ZPO bezeichnet verschiedene Rechtsbehelfe als Erinnerung, die jeweils unterschiedliche Entscheidungen betreffen.
Entscheidend ist deshalb immer die konkrete gesetzliche Vorschrift.
Welche Entscheidungen können mit Erinnerung angegriffen werden?
Wichtige Fälle sind insbesondere:
- Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten nach § 573 ZPO,
- bestimmte Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO und
- Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO.
Diese Rechtsbehelfe unterscheiden sich in Voraussetzungen, Zuständigkeit und Prüfungsumfang erheblich.
Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
Wann ist die Vollstreckungserinnerung statthaft?
Die Erinnerung nach § 766 ZPO richtet sich insbesondere gegen Fehler bei:
- Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder
- dem vom Gerichtsvollzieher einzuhaltenden Verfahren.
Beispiel:
Der Schuldner macht geltend, der Gerichtsvollzieher habe einen unpfändbaren Gegenstand gepfändet oder eine erforderliche Vollstreckungsvoraussetzung nicht beachtet.
Kann man mit § 766 ZPO geltend machen, dass die titulierte Forderung bereits bezahlt wurde?
Grundsätzlich nein.
Der Einwand, der titulierte Anspruch sei beispielsweise nach Erlass des Urteils erfüllt worden, betrifft nicht bloß die Art der Vollstreckung.
Hierfür kommt grundsätzlich die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in Betracht.
Anhörungsrüge
Was ist die Anhörungsrüge?
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO dient dazu, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht selbst korrigieren zu lassen.
Sie kommt grundsätzlich in Betracht, wenn:
- gegen die betreffende Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist und
- das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Welche Frist gilt für die Anhörungsrüge?
Die Rüge muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss glaubhaft gemacht werden.
Daneben enthält § 321a ZPO eine absolute zeitliche Höchstgrenze.
Wann liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor?
Art. 103 Abs. 1 GG kann insbesondere verletzt sein, wenn das Gericht:
- entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis nimmt,
- ein erhebliches Beweisangebot ohne tragfähigen Grund übergeht oder
- eine Partei mit einer entscheidungserheblichen Rechtsauffassung überrascht, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nicht ausreichend ist dagegen allein, dass das Gericht der Argumentation einer Partei nicht folgt.
Ist eine Anhörungsrüge vor einer Verfassungsbeschwerde erforderlich?
Wenn mit einer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden soll und eine Anhörungsrüge statthaft ist, muss sie grundsätzlich zuvor erhoben werden.
Andernfalls kann die Verfassungsbeschwerde bereits wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung oder Subsidiarität unzulässig sein.
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Kann ein rechtskräftiges Urteil noch angegriffen werden?
Nur unter engen Voraussetzungen.
Die §§ 578 ff. ZPO ermöglichen eine Wiederaufnahme durch:
- Nichtigkeitsklage und
- Restitutionsklage.
Es handelt sich um außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen.
Was ist eine Nichtigkeitsklage?
Die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO betrifft besonders schwerwiegende Verfahrensmängel.
Dazu können beispielsweise bestimmte Fehler bei:
- der Besetzung des Gerichts,
- der Mitwirkung ausgeschlossener Richter oder
- der ordnungsgemäßen Vertretung einer Partei
gehören.
Was ist eine Restitutionsklage?
Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO betrifft bestimmte nachträglich bekannt gewordene oder sonst besonders schwerwiegende Umstände.
Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- strafbare Manipulation von Beweismitteln,
- falsche Zeugenaussagen,
- aufgefundene Urkunden oder
- bestimmte spätere Entscheidungen anderer Gerichte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind eng und müssen im Einzelfall genau geprüft werden.
Verfassungsbeschwerde
Kann nach Ausschöpfung der Rechtsmittel immer Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich auch gegen zivilgerichtliche Entscheidungen gerichtet werden.
Sie ist jedoch kein zusätzliches reguläres Rechtsmittel gegen ein fachgerichtliches Urteil.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht allgemein, ob das Zivilgericht:
- das BGB richtig ausgelegt hat,
- einen Zeugen zutreffend gewürdigt hat oder
- die ZPO in jeder Einzelheit fehlerfrei angewandt hat.
Erforderlich ist eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
Welche Grundrechte können bei einem Zivilprozess besonders relevant sein?
Je nach Fall kommen insbesondere in Betracht:
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter,
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör,
- Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere Schutz vor objektiver Willkür,
- Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip – allgemeiner Justizgewährungsanspruch sowie
- materielle Grundrechte entsprechend dem Gegenstand des Rechtsstreits.
Ist jedes falsche Urteil verfassungswidrig?
Nein.
Ein fachgerichtlicher Rechtsfehler ist nicht automatisch ein Verfassungsverstoß.
Das Bundesverfassungsgericht greift grundsätzlich erst ein, wenn die Entscheidung gerade verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- entscheidungserheblicher Vortrag vollständig übergangen wird,
- der Zugang zu einer gesetzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer Weise erschwert wird,
- eine Entscheidung objektiv willkürlich ist oder
- Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkannt werden.
Prüft das Bundesverfassungsgericht die Beweise noch einmal?
Grundsätzlich nein.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsacheninstanz.
Es entscheidet nicht darüber, welcher Zeuge glaubwürdiger war oder welches Sachverständigengutachten fachlich überzeugender erscheint.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine Beweisentscheidung aber werden, wenn beispielsweise:
- ein erheblicher Beweisantrag ohne tragfähigen Grund übergangen wird,
- eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung erfolgt oder
- die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist.
Muss der gesamte Rechtsweg vor einer Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden?
Grundsätzlich ja.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich alle statthaften und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe genutzt werden.
Dazu können je nach Fall gehören:
- Berufung,
- Revision,
- Nichtzulassungsbeschwerde,
- sofortige Beschwerde,
- Rechtsbeschwerde,
- Anhörungsrüge oder
- sonstige fachgerichtliche Rechtsbehelfe.
Zusätzlich gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Eine Partei muss grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren alles Zumutbare unternehmen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Wie lange ist die Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung?
Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat.
Die Frist beginnt regelmäßig mit Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung.
Musste zuvor noch eine Anhörungsrüge erhoben werden, kann für den Fristbeginn die Entscheidung über diese Rüge maßgeblich sein.
Die Fristen und die richtige Reihenfolge der fachgerichtlichen Rechtsbehelfe sind für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von zentraler Bedeutung.
Überblick: Welcher Rechtsbehelf passt zu welcher Entscheidung?
- Erstinstanzliches Endurteil: grundsätzlich Berufung nach §§ 511 ff. ZPO.
- Berufungsurteil: Revision, wenn zugelassen; gegebenenfalls zuvor Nichtzulassungsbeschwerde.
- Bestimmte Beschlüsse: sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO.
- Bestimmte Beschwerdeentscheidungen: Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO.
- Fehler bei der Art und Weise der Zwangsvollstreckung: Erinnerung nach § 766 ZPO.
- Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bei sonst unanfechtbarer Entscheidung: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
- Rechtskräftiges Urteil bei besonderen Wiederaufnahmegründen: Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach §§ 578 ff. ZPO.
- Spezifische Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes: gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde.