(Letzte Aktualisierung: 11.06.2022)
Wenn man das Urteil erhalten hat und es positiv für einen selbst ausgefallen ist, hat man zunächst einmal nur Papier in der Hand. Der Prozessgegner kann die zugesprochene Forderung erfüllen oder es auch lassen.
Damit der darauf festgeschriebene Anspruch (und sei es nur der auf Erstattung der Prozesskosten) auch in die Realität umgesetzt werden kann, muss das Urteil noch vollstreckt werden.
Die Vollstreckung obliegt den staatlichen Organen, in erster Linie dem Gerichtsvollzieher. Der Sieger des Verfahrens kann sein Recht also nicht selbst durchsetzen. Der genaue Ablauf des Vollstreckungsverfahrens ist oft kompliziert und soll hier zumindest im Groben erläutert werden.
Inhalt
Welche Pflichten bestehen nach Ergehen eines Unterlassungsurteils?
Sehr weitgehende. Die Gerichte verlangen hier umfängliche Vorkehrungen gegen Wiederholungen des verbotenen Verhaltens.
Ein Beispiel aus einer urheberrechtlichen Angelegenheit: http://www.urteilsbesprechungen.de/2016/06/26/olg-muenchen-beschluss-vom-28-04-2016-29-w-542-16/
Als Betroffener sollte man unbedingt juristischen Rat einholen.
Was stand im Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung?
Im Prinzip: Nichts.
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 1953 war ein sogenanntes Artikelgesetz und beinhaltete selbst keine materielle Regelung, sondern ändert nur einzelne Vorschriften in den Gesetzen, die die Zwangsvollstreckung regeln.
So ändert und ergänzte Artikel 1 des Gesetzes die Zivilprozessordnung (ZPO), Artikel 2 das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO), Art. 3 das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), Art. 4 die Kostenordnung (KostO) und Art. 10 das Gesetz zur Abwicklung landwirtschaftlicher Entschädigungen. In Art. 5 wurden schließlich verschiedene Rechtsnormen, größtenteils aus der Weimarer Republik und der NS-Zeit aufgehoben. Artikel 6 „reparierte“ Verweisungen auf die so geänderten Vorschriften in anderen Gesetzen und die Artikel 7 bis 9 enthielten Übergangsvorschriften. Artikel 11 und 12 regelten das Inkrafttreten des Gesetzes.
Nach Inkrafttreten und damit der Änderung dieser Gesetz war das Änderungsgesetz selbst bedeutungslos. Seine Aufhebung bedeutet nicht etwa, dass die Änderungen rückgängig gemacht würden.
Wenn jemand nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung also die Zwangsvollstreckung betreiben wollte, dann tat er das aufgrund des einschlägigen ZPO-Vorschriften in der Form, die das Gesetz ihnen gegeben hatte. Aber im Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung selbst stand weder, wer zwangsvollstrecken durfte, noch, wie er das zu tun hatte. All das ergab sich weiterhin (wie zuvor und noch bis heute) in erster Linie aus ZPO und ZVG.
Ist die Zwangsvollstreckung zulässig, obwohl das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung aufgehoben wurde?
Ja.
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung hat lediglich einige Gesetze, die sich mit der Zwangsvollstreckung beschäftigen – vor allem Zivilprozessordnung (ZPO) und Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) – geändert. Es hat weder die Zulässigkeit noch die Voraussetzungen noch die Rechtsfolgen der Zwangsvollstreckung selbst geregelt – dies stand schon immer in ZPO und ZVG.
Wer also heute die Zwangsvollstreckung betreiben will, muss sich die Vorschriften in der ZPO (Achtes Buch, §§ 704 bis 945b) und im ZVG anschauen. Von diesen haben viele ihre heutige Gestalt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, inkraftgetreten zum 1.1.2013, erhalten. Dieses Gesetz ist ebenfalls ein reines Änderungsgesetz, genau wie das frühere Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung.
Ansonsten würde das ja bedeuten, dass der Staat dem Bürger einerseits verbietet, seine Forderungen selbst durchzusetzen (das immer wieder bemühte „Gewaltmonopol des Staates“), andererseits aber keinerlei geeignetes Reglement für eine Vollstreckung mit Hilfe des Staates zur Verfügung stellt.
Wer muss den Schuldner über die Vermögensauskunft belehren?
Die Vermögensauskunft wird durch eine Versicherung an Eides statt bekräftigt (§ 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO). In dieser betont der Schuldner noch einmal, dass er alles richtig angegeben und nichts verschwiegen hat.
§ 802c Abs. 3 Satz 3 ZPO ordnet insoweit an, dass die Vorschriften über die Eidesbelehrung dafür entsprechend gelten. Dazu gehört auch § 480 ZPO:
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
Der Schuldner muss also, bevor er eine Erklärung von so großer Bedeutung abgibt, zunächst belehrt werden, welche Folgen ihm bei Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt drohen.
Dabei stellt sich aber die Frage, wer nun für diese Belehrung zuständig ist. Zwar spricht § 480 ZPO vom Richter. Diese Vorschrift gilt aber unmittelbar nur für die beeidete Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung. § 802c Abs. 3 Satz 3 ZPO zieht sie nur „entsprechend“ heran. Und da der Gerichtsvollzieher gemäß § 802e Abs. 1 ZPO für das gesamte Verfahren rund um die Vermögensauskunft zuständig ist und auch die eidesstattliche Versicherung selbst abnimmt, wäre es höchst ungewöhnlich, wenn dafür auf einmal der Richter zuständig wäre. Vielmehr obliegt auch diese Aufgabe dem Gerichtsvollzieher selbst.