Zivilprozessrecht – Verhandlung

(Letzte Aktualisierung: 20.10.2022)

Inhalt

Was ist die Behauptungslast?

Die Behauptungslast beschäftigt sich mit der Frage, zu wessen Lasten es im Zivilprozess geht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm nicht vollständig behauptet wurden.

Die Behauptungslast zerfällt insofern in die Darlegungs- und in die Substantiierungslast:

Die Darlegungslast ist die Pflicht, die notwendigen Tatsachen zunächst einmal vorzubringen. Wird eine notwendige Tatsache nicht behauptet, so ist der Vortrag insoweit unschlüssig. Die Darlegungslast trägt, wer die Beweislast trägt.

Die Substantiierungslast ist dagegen die Pflicht, die Behauptungen auch zu konkretisieren und detailliert vorzutragen. Die Tiefe der notwendigen Substantiierung richtet sich nach der Art und Weise, wie der Gegner bestreitet. Je genauer dies geschieht, umso genauer muss man selbst darlegen, warum dies falsch sein soll.

Was bedeutet sekundare Darlegungslast?

Bei der sekundären Darlegungslast muss derjenige, der eigentlich nur den gegnerischen Vortrag bestreiten müsste, selbst bereits sehr genau darlegen, warum er dies bestreitet. Klagt der Kläger bspw. deswegen, weil er etwas ohne Rechtsgrund gezahlt hat, so muss der Beklagte darlegen, welcher Rechtsgrund hier bestanden haben soll.

Was ist die Rechtsfolge bei unsubstantiiertem Vortrag?

Wird der gegnerische Vortrag nur pauschal und ohne nähere Details zurückgewiesen, so gilt dies nicht als ausreichender Vortrag. Der Vortrag ist dann unbeachtlich, ein Bestreiten des gegnerischen Vortrags kann darin nicht liegen. In diesem Fall gilt das, was der Gegner behauptet hat, als zugestanden, bedarf also keines Beweises mehr (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Wann kann man mit Nichtwissen bestreiten?

Bestreiten mit Nichtwissen bedeutet, dass man etwas nicht weiß, aber dem Gegner in Abrede stellt, dass sein Vortrag richtig ist. Da es sich dabei im Grunde um einen unbeachtlichen unsubstantiierten Vortrag handelt, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur in Ausnahmefällen möglich. Mit Nichtwissen kann nur bestreiten, wer etwas überhaupt nicht wissen kann, weil sich die jeweilige Tatsache außerhalb seiner Wahrnehmungssphäre befand.

Bringt der Satz „Was nicht ausdrücklich zugestanden wurde, wird bestritten“ etwas?

Nein. Zwar bauen Anwälte dies gern in ihre Schriftsätze ein. Eine Bedeutung hat der Satz trotzdem nicht, denn die bloße Behauptung, man hätte das gegnerische Vorbringen bestritten, kann niemals ein substantiiertes Bestreiten sein. Und ein pauschales Bestreiten ist ohnehin unbeachtlich und gilt als Nichtbestreiten.

Wann muss eine Beweisaufnahme erfolgen?

Im Gegensatz zu einer landläufigen Meinung ist die Beweisaufnahme nicht unbedingt das Herzstück einer Verhandlung. Im Gegenteil, das Gericht wird sehr genau prüfen, ob eine teure und zeitaufwändige Beweisaufnahme (vor allem durch Anhörung von Zeugen und Sachverständigen) überhaupt notwendig ist.

Grundsätzlich braucht es nur eine Beweisaufnahme, wenn es auf ihr Ergebnis überhaupt ankommt. Dies ist nur der Fall, wenn eine Tatsache strittig ist und das Beweismittel überhaupt geeignet ist, die Tatsache aufzuklären.

Außerdem muss zuvor der Klägervortrag schlüssig sein, also für sich gesehen den Klageantrag rechtfertigen. Zudem muss der Beklagtenvortrag erheblich sein, also den Klageantrag wiederum ins Wanken bringen.

Welche Beweisarten gibt es in der ZPO?

Die Zivilprozessordnung kennt drei verschiedene Arten des Beweises:

  1. Strengbeweis: Gilt für sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Tatsachen. Er darf nur mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln geführt werden (SAPUZ, §§ 355 bis 455).
  2. Freibeweis: Gilt nur für formalprozessuale Fragen, also z.B. die Zulässigkeit der Klage. Die Zulassung von Beweismitteln und das Verfahren stehen im Ermessen des Gerichts.
  3. Glaubhaftmachung: Gilt nur, wo dies gesetzlich vorgesehen ist, z.B. bei einer Terminsverlegung oder einem Wiedereinsetzungsantrag. Glaubhaftmachung setzt nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus; hierfür sind grundsätzlich alle Beweismittel zulässig, allerdings nur sofort beschaffbare („präsente Beweise“, § 294 Abs. 2 ZPO).
Wann ist etwas offenkundig?

Offenkundig gemäß § 291 ZPO sind alle Tatsachen, die jedem Menschen bekannt sind (z.B. „nachts ist es dunkel“, „wenn man eine Pistole abfeuert, kommt eine Kugel aus dem Lauf“) oder die das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann (z.B. medizinische Zusammenhänge bei einer hierauf spezialisierten Kammer). Diese bedürfen dann keines Beweises, da dies ja nur noch eine sinnlose Formalie darstellen kann. Umgekehrt gesagt ist es einfach unlauter, aus prozessualen Überlegungen Dinge zu bestreiten, von denen man genau weiß, dass sie stimmen.

Einen kaum verzeihlichen Fehler stellt es übrigens dar, auch rechtliche Gesichtspunkte unter § 291 zu fassen. Wer dies behauptet, zeigt, dass er die Systematik des Zivilprozessrechts überhaupt nicht verstanden hat. Denn das Recht bedarf niemals eines Beweises, denn das Recht muss das Gericht selbst kennen und aus eigenem Wissen auf die vorgebrachten Tatsachen anwenden.

Wer muss eine Beweiserhebung beantragen?

Die Erbringung von Beweisen ist immer nur die Sache derjenigen Partei, die beweispflichtig ist. Weder muss das Gericht von sich aus Beweiserhebungen anregen oder gar anordnen, noch ist ein Beweisantrag der nicht beweisbelasteten Partei relevant. Das Gericht kann nur unter ganz engen Voraussetzungen eine Beweiserhebung anordnen, wenn dies aus Gründen der Waffengleichheit notwendig ist, weil die Partei selbst den Beweisantrag nicht stellen kann.

Was ist ein Ausforschungsbeweisantrag?

Ein Ausforschungsbeweis ist ein solcher, der nur dazu dient, ein Beweismittel in den Prozess zu bringen, ohne dass man vorher weiß, ob dieses in irgendeiner Form relevant ist. Hierfür wird häufig „ins Blaue hinein“ irgendeine Tatsache behauptet, die mit diesem Beweismittel bewiesen werden soll. In Wirklichkeit erhofft man sich aber gerade bei Zeugenbeweisen, vom Zeuge anlässlich der Befragung irgendetwas zu erfahren.

Wann kann das Gericht von Amts wegen Beweis erheben?

Grundsätzlich muss die beweispflichtige Partei Beweise beantragen. Das Gericht selbst kann nur höchst selten Beweisaufnahmen anordnen:

  1. § 144: Augenschein und Sachverständigengutachten. Dabei handelt es sich aber nur um eine nähere Betrachtung von Fragen, die bereits durch die Parteien in den Prozess eingebracht wurden, also nicht um eine eigene Initiative des Gerichts.
  2. § 448: Parteivernehmung. Diese Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 447 zu lesen, der grundsätzlich die Zustimmung beider Parteien für eine Parteivernehmung vorschreibt. Dadurch hätte die Partei einen Nachteil, die persönlich ein Gespräch zum Beispiel mit einem Mitarbeiter der anderen Partei geführt hat. Denn die andere Partei könnte den Mitarbeiter als Zeugen benennen und sich gleichzeitig gegen die Parteivernehmung des Gegners sperren.
  3. § 142: Urkundenvorlegung. Das Gericht kann anordnen, dass bestimmte Schriftstücke durch die Parteien oder auch durch einen Unbeteiligten vorgelegt werden.
Müssen alle angebotenen Beweise auch erhoben werden?

Grundsätzlich ja, alle angegebenen Beweismittel zu einer beweisbedürftigen Frage müssen ausgeschöpft werden, um die Wahrheit so weit wie möglich zu ermitteln.

Eine Ausnahme stellen Beweismittel dar, die von vornherein unzulässig oder ungeeignet sind oder nur der Prozessverschleppung dienen. Interessanterweise fehlt hierfür eine Vorschrift in der ZPO, sodass auf § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung zurückgegriffen wird, der analog angewandt wird:

Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

Zudem kann eine Beweisaufnahme unterbleiben, wenn sie ausnahmsweise im Ermessen des Gerichts steht und dieses zu dem Schluss kommt, sie nicht oder nicht mehr zu brauchen.

Darf eine Beweisaufnahme auch abgelehnt werden, wenn sie zu aufwändig oder zu teuer ist?

Nein, grundsätzlich müssen alle zulässigen, notwendigen und angebotenen Beweise auch erhoben werden. Die Wahrheitssuche steht hier grundsätzlich über ökonomischen Gesichtspunkten.

Kann ein Vernehmungsprotokoll eine Zeugenaussage ersetzen?

Gerade bei Verkehrsunfällen wurde regelmäßig ein straf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, in dessen Rahmen teilweise Zeugen vernommen wurden. Die Protokolle dieser Vernehmungen kann man grundsätzlich auch für den folgenden Zivilprozess verwenden, da es sich um eine Urkunde und damit um ein taugliches Beweismittel handelt. Allerdings folgt aus dem in § 355 ZPO normierten Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme, das eine Zeugenvernehmung grundsätzlich Vorrang genießt. Diese ist durchzuführen, wenn eine der Parteien es beantragt.

Ist ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertbar?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich kann ein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel verwendet werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass dieses Beweismittel auch rechtmäßig erlangt worden sein muss, gibt es nicht. Allerdings muss eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen werden.

Unverwertbar sind z.B. heimliche DNA-Gutachten und das Mitschneiden von Telefongesprächen.

Welche Anforderungen werden an die Beweiswürdigung gestellt?

Die Beweiswürdigung muss in ihren Grundzügen aus dem Urteil nachvollziehbar sein, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Schlussfolgerungen des Gerichts müssen logisch sein, also frei von Widersprüchen und dürfen nicht gegen Denkgesetze verstoßen.

Wann erfolgt eine Beweislastentscheidung?

Bei einer Beweislastentscheidung wird zulasten der Partei entschieden, die einen Beweis hätte erbringen müssen. Dies erfolgt nur, wenn das Gericht hinsichtlich der relevanten Tatsachen zu keinem Ergebnis gelangt ist, weil keien Seite einen Beweis angeboten hatten, der in seiner Überzeugungswirkung dem Beweis der Gegenseite deutlich überlegen war.

Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich muss jeder die für ihn selbst günstigen Beweise darlegen. Der Kläger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, der Beklagte die Einwendungen und Einreden dagegen.

Anders liegt es dagegen, wenn es hiervon abweichende Beweislastregeln (Beweislastumkehrungen) gibt.

Welche Arten der Beweislastumkehr gibt es?

Eine Umkehr der Beweislast kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  1. durch vertragliche Vereinbarung
  2. durch gesetzliche Regelung (z.B. Verschulden bei Vertragspflichtverletzung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  3. durch Vermutungen (z.B. Eigentum des Besitzers, § 1006 BGB)
  4. durch die Rechtsprechung (z.B. bei Behandlungs- und Produktionsfehlern
Was ist ein Anscheinsbeweis?

Ein Anscheinsbeweis, auch als Prima-facie-Beweis bezeichnet, ist eine erleichterte Form der Beweisführung. Dafür muss nicht der volle Beweis erbracht werden, sondern es müssen eher „Vorfeld-Tatsachen“ bewiesen werden, aus denen dann aber ein typischer Geschehensablauf hin zu der Tatsache angenommen werden kann, die eigentlich bewiesen werden muss.

Der Gegner kann diesen Anscheinsbeweis aber erschüttern und ihm so die Beweiswirkung nehmen.

Wie kann ein Anscheinsbeweis erschüttert werden?

Beim Anscheinsbeweis müssen einzelne Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein einer anderen Tatsache nahelegen, also nach einem typischen Geschehensablauf zu einem bestimmten Ergebnis führen. Insofern kann man diesen Beweis schon dadurch erschüttern, dass man eine der bewiesenen Tatsachen angreift. Wenn die übrigen bewiesenen Tatsachen nicht ausreichen, diesen Anschein zu stützen, ist der Anscheinsbeweis nicht erbracht.

Man kann aber auch den Anschein zerstören, indem man die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs für den konkreten Fall darlegt. Welche der dann im Raum stehenden Möglichkeiten tatsächlich vorlag, muss nicht bewiesen werden.

In welchen Fällen genügt ein Anscheinsbeweis?

Es gibt verschiedene häufige Fälle, in denen typischerweise ein Anscheinsbeweis reicht:

  1. Bei einem Auffahrunfall geht man typischerweise davon aus, dass der Hintermann unachtsam war bzw. den notwendigen Abstand nicht eingehalten hat. Dieser Anscheinsbeweis kann aber dadurch erschüttert werden, dass der Hintermann einen Spurwechsel oder ein plötzliches Bremsmanöver der Vordermanns darlegt.
  2. Ein Medikament ist dafür bekannt, Durchblutungsstörungen auszulösen. Ein Patient hat nach längerer Einnahme tatsächlich einen Schlaganfall erlitten. Dies reicht grundsätzlich als Anscheinsbeweis – anders aber, wenn der Patient zuvor Marathon gelaufen ist und der Schlaganfall auch daran liegen könnte.
  3. Jemand erkrankt nach Erhalt einer Bluttransfusion von einem Malaria-infizierten Spender an dieser Krankheit. Der Anscheinsbeweis ist erbracht – nicht jedoch, wenn er selber zuvor in einem Malaria-Risikogebiet Urlaub gemacht hat.
Kann das Gericht einfach zu Ungunsten einer Partei entscheiden, weil diese etwas nicht vorgetragen oder nicht bewiesen hat?

Grundsätzlich ja, allerdings hat das Gericht eine weitgehende Hinweispflicht aus § 139 ZPO. Hierzu gehören:

  1. Erörterung des Sach- und Streitstandes (Abs. 1 Satz 1)
  2. Hinwirkung auf vollständigen Tatsachenvortrag, Beweisanträge und Sachanträge (Abs. 1 Satz 2)
  3. Hinweis auf übersehene Gesichtspunkte (Abs. 2 Satz 1)
  4. Hinweis auf abweichende Beurteilung (Abs. 2 Satz 2)
  5. Anführung bestimmter Bedenken (Abs. 3)
Wie muss ein Beweisantrag gestellt werden?

Ein Beweisantrag muss ein bestimmtes Beweismittel (z.B. einen namentlich und am besten mit Adresse benannten Zeugen) und ein konkretes Beweisthema (z.B. die Frage, ob die Ampel im Unfallzeitpunkt rot war) beinhalten. Vor allem durch das Beweisthema grenzt sich ein zulässiger Beweisantrag vom unzulässigen Ausforschungsbeweis ab.

Wann kann das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommen?

Dies kommt eigentlich nur in folgenden Fällen in Betracht:

  1. der Tatsachenvortrag war nicht streitig und musste daher nicht bewiesen werden
  2. der Beweisantrag erfolgte durch die nicht beweisbelastete Partei
  3. die behauptete Tatsache war nicht entscheidungsrelevant
  4. der Vortrag bzw. der Beweisantrag war wegen Verspätung präkludiert
Wann erledigt sich die Hauptsache?

Die Hauptsache ist erledigt, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.

In dem Fall kann der Kläger mit seinem eigentlichen Anliegen keinen Erfolg mehr haben – trotzdem hat er aber insofern erreicht, was er wollte. Nun stellt sich aber die Frage, wie das bereits laufende Verfahren beendet werden muss.

Was ist eine beiderseitige Erledigterklärung?

Bei der beiderseitigen oder übereinstimmenden Erledigterklärung erklären beide Parteien die Erledigung. Es handelt sich um eine Prozessbeendigung durch Parteihandlung. Die Rechtshängigkeit des Prozesses erlischt in der Sache, lediglich über die Kosten muss noch entschieden werden. Dies geschieht durch Beschluss gemäß § 91a ZPO.

Was ist eine einseitige Erledigterklärung?

Bei der einseitigen Erledigterklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt, weil die Hauptsache aus seiner Sicht keiner Entscheidung mehr bedarf. Dabei handelt es sich um die Umstellung der ursprünglichen Klage in einen Feststellungsantrag dahingehend, dass Erledigung eingetreten ist. Die Hauptsache bleibt also rechtshängig und das Gericht muss nun darüber entscheiden, ob Erledigung vorliegt oder nicht. Dies geschieht durch ein „ganz normales“ Urteil einschließlich Kostenentscheidung.

Was ist eine Teilerledigterklärung?

Eine Teilerledigterklärung erklärt nur einen Teil des Rechtsstreits (z.B. bzgl. eines einzelnen Anspruchs) für erledigt, im Übrigen wird weiter gestritten. Die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit erfolgt auch hier im Wege eines einheitlichen Endurteils und einer einheitlichen Kostenentscheidung.

Muss eine Erledigungserklärung schriftlich erfolgen?

Nein, hier gibt es kein Formerfordernis. Die Erledigung kann auch mündlich erklärt werden. Zudem gilt es als Zustimmung zur Erledigterklärung des Klägers, wenn der Beklagte dieser nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Kann auch der Beklagte die Klage einseitig für erledigt erklären?

Nein, das Recht steht nur dem Kläger zu, da nur dieser volle Verfügungsfreiheit über den Klagegegenstand hat. Der Beklagte kann lediglich eine Erledigungserklärung durch den Kläger anregen. Kommt dieser dem nicht nach, muss der Beklagte entsprechend seiner Rechtsauffassung eben die Klageabweisung als unzulässig oder unbegründet beantragen.

Ist Säumnis in der mündlichen Verhandlung als Zustimmung zur Erledigterklärung anzusehen?

Nein, die Säumnis entspricht keiner Erklärung und sie kann auch nicht im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO fingiert werden. Vielmehr muss der Kläger beantragen, dass aufgrund seiner einseitigen Erledigterklärung im Wege des Versäumnisurteils die Feststellung erfolgt, dass die Klage erledigt ist.

Welche Voraussetzungen prüft das Gericht bei einer beidseitigen Erledigterklärung?

Keine. Das Verfahren löst sich durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen praktisch „in Luft auf“. Daher gibt es keinen Grund für das Gericht mehr, irgendetwas zu prüfen. Es ist insbesondere egal, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ob überhaupt eine Erledigung eingetreten ist. Wenn die Parteien von Erledigung ausgehen und keine staatliche Entscheidung mehr wollen, dann ist das ihre Sache.

Was passiert bei einer beidseitigen Erledigterklärung mit bereits ergangenen Zwischen- oder Versäumnisurteilen?

Diese Urteile sind nach der beidseitigen Erledigung gegenstandslos, da es den Streit, auf den sie sich beziehen, nicht mehr gibt. Analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO werden sie unwirksam.

Kann eine für erledigt erklärte Klage neu erhoben werden?

Ja, die beidseitige Erledigterklärung vernichtet die Rechtshängigkeit, damit kann auch keine Rechtskraft eintreten. Die einzige Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens, diese sind aber vom ursprünglich erhobenen Anspruch unabhängig.

Unter Umständen kann eine erneute Klage rechtsmissbräuchlich sein, da sie gegen Treu und Glauben verstößt, das wäre aber sehr genau zu prüfen und von den Umständen im Einzelfall abhängig.

Wie hoch ist der verbleibende Streitwert bei einer beidseitigen Erledigterklärung?

Grundsätzlich ist hier nur auf die Summe abzustellen, über die noch entschieden werden muss, also auf die Kosten.

Bei einer Teilerledigterklärung wird aber meist nur auf die verbleibende Hauptsache abgestellt, die Kosten des erledigten Teils finden gar keine Berücksichtigung mehr.

Kann eine einseitige Erledigterklärung immer vorgenommen werden?

Grundsätzlich ja. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung, da die ursprüngliche Klage in eine Feststellungsklage dahingehend umgestellt wird, dass die Klage erledigt ist, also um eine quantitative Beschränkung der Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO). Diese ist sachdienlich (§ 263 ZPO), da sie den Rechtsstreit auf das noch Wesentliche beschränkt.

Hat der Kläger bei einer einseitigen Erledigterklärung ein Feststellungsinteresse?

Ja, da dies der einfachste Weg ist, um zu seinem Rechtsschutzziel zu kommen. Den ursprünglichen Klageantrag kann er nicht aufrechterhalten, da eine solche Klage abgewiesen würde. Eine Klagerücknahme würde regelmäßig dazu führen, dass er die Kosten tragen muss, ebenso wie ein Klageverzicht.

Wann ist die aufgrund einer einseitigen Erledigterklärung geänderte Feststellungsklage begründet?

Die Feststellungsklage ist begründet wenn Erledigung eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn

  1. die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und
  2. die ursprüngliche Klage nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wurde.
Was hat der Kläger von der Feststellung der Erledigung?

Von dieser Feststellung hat er im Endeffekt gar nichts. Das Gericht bestätigt ihm damit nur das, was er ohnehin schon weiß – das Urteil kann er sich also an die Wand hängen.

Tatsächlich ist diese Klageumstellung nur ein Vehikel dafür, eine günstigte Kostenentscheidung zu bekommen.

Wie ändern sich die Verfahrenskosten bei einer einseitigen Erledigterklärung?

Alle bis zur Erklärung bereits angefallenen Kosten bleiben unberührt und richten sich nach dem anfänglichen Streitwert. Dies gilt insbesondere für die Gerichtsgebühren, da diese im Moment der Klageerhebung anfallen. Die danach noch hinzukommenden Kosten (z.B. die Terminsgebühr der Anwälte, wenn diese nicht schon zuvor entstanden ist), richten sich dagegen nach dem Streitwert der Feststellungsklage.

Der Streitwert dieser umgestellten Feststellungsklage ist etwas strittig. Nach einer Ansicht entspricht dieser weiterhin dem ursprünglichen Streitwert, da über die Hauptsache inzident entschieden wird. Eventuell können gewisse Abschläge (meist 50 %) gemacht werden, da eine Feststellungsklage aufgrund ihres nicht vollstreckbaren Tenors weniger „wert“ ist. Eine andere Ansicht, die wohl die herrschende ist und auch vom BGH geteilt wird, entspricht der Wert der Feststellungsklage nur noch dem Kosteninteresse, da dieses ja der eigentliche Grund der Umstellung ist. Daher müssen die bis dahin angefallen Gerichts- und Anwaltskosten ausgerechnet und als Streitwert angesetzt werden.

Welches Rechtsmittel gibt es gegen das Urteil über die aufgrund einer einseitigen Erledigterklärung geänderte Feststellungsklage?

Es handelt sich dabei um ein ganz normales Urteil mit Hauptsachetenor und Kostenentscheidung. Daher ist dieses mit den üblichen Rechtsmitteln (Berufung, § 511; Revision, § 542; Nichtzulassungsbeschwerde, § 544) anfechtbar.

Kann bei Abweisung der aufgrund einer einseitigen Erledigterklärung geänderten Feststellungsklage erneut geklagt werden?

Dies ist noch etwas strittig. Sicher ist, dass auch hier das Urteil in Rechtskraft erwächst, in dem Fall also die Feststellung, dass sich die Klage nicht erledigt hat. Beruht diese Feststellung aber darauf, dass die Klage von vornherein unbegründet war, stellt sich die Frage, ob auch diese Feststellung nun „in Stein gemeißelt“ ist und damit einer neuen Klage entgegensteht.

Im konkreten Fall müsste man das weitere Vorgehen anhand des Kostenrisikos und den Nutzens einer neuen Klage abwägen und zudem die laufende Rechtsprechung genau analysieren.

Wie ist eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu beurteilen?

Anhängig ist eine Klage, sobald sie beim Gericht eingereicht wird; rechtshängig ist sie, wenn sie dem Beklagten zugestellt wird. Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit können also ggf. einige Tage liegen. Sollte der Beklagte in diesem Zeitraum zahlen, ist fraglich, wie über die Kosten der bereits eingereichten Klage zu entscheiden ist.

Für diese Fälle gibt es mittlerweile eine gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3. Danach kann der Kläger die Klage sofort zurücknehmen (also nicht für erledigt erklären). Dann entscheidet das Gericht aufgrund der Erfolgaussichten der Klage über die Kosten. War die Klage also voraussichtlich begründet, muss der Beklagte die Kosten bezahlen, da er die berechtigte Forderung des Klägers ja schon vor gerichtlicher Geltendmachung hätte bezahlen können.

Kann man eine Klagerücknahme wegen Erledigung widerrufen?

Nein, prozessuale Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar, da im Verfahren rechtliche Klarheit herrschen muss. Daher sollte man in diesen Fällen genau prüfen, ob die Voraussetzungen einer Klagerücknahme nach § 263 Abs. 3 Satz 3 ZPO wirklich vorliegen, um nicht in eine Kostenfalle zu laufen. Ihr Anwalt wird Ihnen für diese Fälle aber kompetent zur Seite stehen und ggf. die Daten abgleichen.

Was kann man machen, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob wirklich Erledigung vorliegt?

Geht man davon aus, die Hauptsache sei erledigt, stellt man seine Klage auf einen Feststellungsantrag um. Die Hauptsacheforderung (z.B. Zahlung) lässt man sozusagen fallen, weil sie bereits erledigt, also bspw. erfüllt ist. Kommt das Gericht aber zu dem Schluss, dass keine Erledigung eingetreten ist, weist es den Feststellungsantrag ab. Da es keinen Antrag bzgl. der ursprünglichen Forderung mehr gibt, kann das Gericht insoweit also keine Zahlungsverpflichtung mehr aussprechen; der Kläger müsste also eine neue zeitraubende und kostenintensive Klage anstrengen.

Ist man sich also nicht hundertprozentig sicher, ob Erledigung vorliegt, kann und sollte man den ursprünglichen Antrag zumindest als Hilfsantrag aufrechterhalten. Wichtig ist aber die Reihenfolge, der Feststellungsantrag muss Hauptantrag sein.

Wie beginnt das Verfahren?

Das Gericht kann nach seinem Ermessen entweder einen frühen ersten Termin oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen. (§ 272 Abs. 2)

Inwieweit sind die Schriftsätze für das mündliche Verfahren relevant?

Grundsätzlich gilt nur das als Parteivortrag, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Die Schriftsätze bereiten den mündlichen Vortrag lediglich vor bzw. kündigen ihn an, sind aber im Grunde nicht relevant.

Allerdings erfolgt regelmäßig eine pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung – diese ist im Zweifel wohl auch konkludent anzunehmen.

Was ist ein nachgelassener Schriftsatz?

Gemäß § 283 ZPO können einer Partei noch Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung erlaubt werden, wenn sie keine Möglichkeit hatte, vorher auf neue Tatsachen zu reagieren.

Andere, nicht nachgelassene Schriftsätze bleiben gemäß § 296a außer Betrachtung, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eintreffen.

Muss ein bereits erklärtes Vorbringen einer Partei in einem späteren Termin wiederholt oder bestätigt werden?

Nein, was der Beteiligte einmal erklärt hat, bleibt Prozessstoff. Es muss später nicht nochmal erklärt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Partei später von ihrem Vorbringen distanziert.

Können die Beteiligten ihren Vortrag durch Schriftsätze ersetzen?

Prinzipiell ja, § 137 Abs. 3 ZPO erlaubt eine Bezugnahme auf Dokumente. Dies dürfte in aller Regel auch angemessen sein und ohne Widerspruch des Gegners bleiben.

Regelmäßig dürfte auch anzunehmen sein, dass sich eine Partei zumindest stillschweigend auf ihre bisherigen Schriftsätze bezieht.

Können Dokumente auch von Amts wegen beigezogen werden?

Ja, dies ist gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO möglich „zur Vorbereitung des Termins“.

Kann eine Partei auch Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen selbst vorbringen?

Ja, davon ist im Zweifel auch stillschweigend auszugehen, wenn die Aussage für eine Partei offensichtlich vorteilhaft ist.

Ist das Gericht an Rechtsausführungen der Beteiligten gebunden?

Nein, diese stellen bloße Hinweise dar, wie aus ihrer Sicht zu entscheiden ist. In den Entscheidungsgründen sollte auf diese grundsätzlich eingegangen werden, das Gericht ist aber weder positiv noch negativ daran gebunden.

Wie sind Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten zu trennen?

Beides geht regelmäßig ineinander über. Wenn bspw. ein grobes Verschulden behauptet wird, so beinhaltet dies sowohl einen bestimmten tatsächlichen Geschehensablauf als auch die Wertung, dies stelle rechtlich eine schwere Pflichtverletzung dar.

Tatsachenbehauptung ist nur derjenige Vortrag, der mit den Beweismitteln der ZPO festgestellt werden kann.

Wie kann Tatsachenvortrag des Gegners bestritten werden?

Mögliche Arten des Bestreitens sind:

  • einfach (durch bloßes Inabredestellen der Richtigkeit des Vortrags)
  • qualifiziert/substantiiert (durch Angabe abweichender Tatsachen)
  • mit Nichtwissen (bzgl. Tatsachen, die die Partei nicht wahrnehmen und damit auch nicht beurteilen konnte, § 138 Abs. 4 ZPO)
Was ist die „salvatorische Klausel“ im Zivilprozessrecht?

Hierunter versteht man sinngemäß die Floskel „Was nicht ausdrücklich zugestanden wurde, wird hiermit bestritten“.

Da es sich dabei um überhaupt kein Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 1 und 2 handelt, ist diese Klausel ohne Bedeutung.

Was passiert, wenn man gegnerisches Vorbringen nicht bestreitet?

Unbestrittenes Vorbringen des Gegners gilt stets als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Als Nichtbestreiten gilt auch dasjenige Bestreiten, das nicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 und 2 erfüllt. Ein nicht ausreichendes Bestreiten kann also – entgegen der Intention der Partei – als Zugestehen gelten.

Wie ist unzureichend Bestrittenes im Tatbestand zu erwähnen?

Da die Frage, ob Bestreiten ausreicht oder nicht, eine Rechtsfrage ist, wird das Vorbringen zunächst als streitig eingeordnet. In den Entscheidungsgründen ist dann jedoch auszuführen, warum die Tatsachen als zutreffend behandelt wurden.

Was besagt die Theorie des äquipollenten Parteivorbringens?

Die Theorie des äquipollenten (gleichwertigen) Parteivorbringens behandelt den Fall, dass der Beklagte zwar den Vortrag des Klägers bestreitet, er aber gleichzeitig andere Tatsachen vorträgt, die den klägerischen Anspruch ebenso rechtfertigen. Egal, ob man die Sachverhaltsdarstellung des Klägers oder die des Beklagten nimmt, in beiden Fällen dringt die Klage durch.

Macht sich der Kläger den Vortrag des Beklagten zumindest hilfsweise zueigen, gewinnt er dementsprechend den Prozess. Regelmäßig wird man davon ausgehen können, dass er sich die vom Beklagten behaupteten Tatsachen konkludent zu eigen macht, soweit sie für ihn positiv sind.

Ansonsten kann der Vortrag des Beklagten aber trotzdem nicht als relevantes Bestreiten aufgefasst werden, da er dieselbe Rechtsfolge nach sich zieht, also insoweit „gleichwertig“ ist.

Was ist ein Verzicht?

Beim Verzicht wird die Klage nicht zurückgenommen, sondern der Kläger erkennt an, dass sie unbegründet ist. Dementsprechend folgt dann ein klageabweisendes Urteil, das eine erneute Geltendmachung ausschließt.

Worauf darf sich ein nachgelassener Vortrag beziehen?

§ 283 ZPO erlaubt es lediglich, sich nachträglich zu einem kurz vor der Verhandlung vorgebrachten Vortrag des Gegners zu äußern, um bspw. Erkundigungen einzuholen. Daher darf sich der Vortrag auch nur auf diesen Inhalt beziehen. Ein eigener neuer Vortrag wird dadurch nicht ermöglicht, dieser wäre gemäß § 296a präkludiert.

Welchen Sinn haben die Schriftsätze der Parteien?

Die Schriftsätze bereiten eigentlich nur die mündliche Verhandlung vor, § 129. Gegenstand des Urteils ist dann das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, § 128.

Tatsächlich erfolgt der wesentliche Vortrag der Parteien schriftlich, in der mündlichen Verhandlung wird häufig Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze; dadurch werden die Schriftsätze aber zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, müssen also berücksichtigt werden. Dies gilt sogar ohne ausdrückliche Aussage, denn aus dem Verhalten der Parteien ist regelmäßig zu schließen, dass sie bei ihrem schriftlichen Vortrag bleiben.

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